B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-829/2019
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2019 / N (…).
E-829/2019
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer – mit letztem Wohnsitz in B._______ bei
C._______ (Jaffna-District) – verliess gemäss eigenen Angaben Mitte Feb-
ruar 2015 seinen Heimatstaat und sei am 24. Februar 2015 per Flug über
D._______ und E._______ in die Schweiz gelangt, wo er tags darauf ein
Asylgesuch einreichte.
Dieses begründete er anlässlich der summarischen Befragung vom
4. März 2015 und der eingehenden Anhörung vom 13. Juli 2015 dahinge-
hend, er sei am (…) 2015 – als er mit seinem Kollegen F._______ nach
Feierabend auf dem Nachhauseweg gewesen sei – von Unbekannten auf
Motorrädern mit dem Tod bedroht worden. Diese hätten ihnen gesagt, sie
sollten verschwinden respektive das Land verlassen. Die Freunde hätten
die Sache indes nicht ernst genommen. Am (…) 2015 seien die gleichen
zwei beziehungsweise drei (je nach Version) unbekannten Personen
abends zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn vor dem Haustor
geschlagen. Weil seine Ehefrau gegen die Erstattung einer Strafanzeige
gewesen sei, habe er die Polizei nicht über diesen Vorfall informiert. Statt-
dessen sei er zwei oder drei Tage später – am (…) 2015 – nach Colombo
gereist, von wo aus er Sri Lanka verlassen habe. Während seines Aufent-
halts in D._______ habe er von seiner Ehefrau vernommen, dass sein Kol-
lege – gemäss Zeitungsberichten – entführt worden sei. Während seines
Aufenthalts in der Schweiz habe er in G._______ an einer Gedenkfeier und
in H._______ an einem (…) namens „(…)“ (LTTE: Liberation Tigers of Tamil
Eelam) teilgenommen. Er habe aber weder in Sri Lanka noch in der
Schweiz je etwas mit den LTTE zu tun gehabt und sei auch nicht Mitglied
einer sonstigen tamilischen Organisation oder Partei.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Urteil E-5901/2016 vom 31. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erho-
bene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen da-
mit, die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen seien
zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verbindungen zu den
LTTE, sei niemals in Haft oder in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen
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und die exilpolitische Tätigkeit sei nicht belegt, somit sei nicht zu erwarten,
dass er bei einer Wiedereinreise mit flüchtlingsrechtlichen Nachteilen zu
rechnen habe.
D.
Mit Eingabe vom 6. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Die
Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 25. Sep-
tember 2018 ab.
E.
Mit Eingabe vom 8. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Dieses begründete er damit, dass das
SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch einschätze. Seit
dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und
nicht vorhersehbar. Im Zuge der Veränderungen könnte es für tamilische
Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Es sei
mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
Der Beschwerdeführer reichte eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur
Situation in Sri Lanka zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 (eröffnet am 17. Januar 2019) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü-
gung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, even-
tualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventua-
liter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
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Seite 4
In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei der Spruchkörper bekannt-
zugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An-
dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge-
richtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundes-
verwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Be-
weisanträge.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den
in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 4 bis 63 zu den Akten.
Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne ausdrücklichen Gegenbe-
richt davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der
CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Ein-
reichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Num-
merierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde.
H.
Am 21. Februar 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
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Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in
ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
die Vorinstanz auf eine erneute Anhörung im vorliegenden Asylverfahren
verzichtet habe.
Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des
ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG
eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29
AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Auf-
grund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8
AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung
des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entspre-
chenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer in seinem 22 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassen-
den Gesuch vom 8. November 2018 getan. Im Übrigen handelt es sich
beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen patentierten
Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts,
mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm
geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu be-
gründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhö-
rung besteht. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung auf die Aus-
führungen betreffend die Nähe zwischen der Anhörung und dem Entscheid
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weiter einzugehen, dies umso mehr, als dies bereits Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens E-5901/2016 war (vgl. dort E. 3.3 f.). Die Rüge erweist
sich als unbegründet.
5.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, da
die Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar und
unvollständig sei. Im Mehrfachgesuch habe er dargelegt, dass er aufgrund
seiner Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise
gefährdet sei. Die Argumentation des SEM in den Sätzen „Hinsichtlich der
aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen tamilischer Ethnie ist
festzustellen, dass das obengenannte Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 31. Juli 2018 datiert. Somit kann ebenfalls auf die entsprechen-
den Ausführungen verwiesen werden.“ sei kryptisch. Es sei unklar, was der
Umstand, dass das Urteil auf den 31. Juli 2018 datiert sei, mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu tun habe.
Mit dieser Argumentation verwies die Vorinstanz offensichtlich auf das den
Beschwerdeführer betreffende Urteil E-5901/2016 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 31. Juli 2018. In diesem Entscheid hatte das Gericht
eine aktuelle Einschätzung der Gefährdung des Beschwerdeführers auf-
grund seiner persönlichen Vorbringen vorgenommen, welche sich im Zeit-
punkt der nun angefochtenen Verfügung als nach wie vor aktuell erwies.
Sodann stellte die Vorinstanz fest, weitergehend seien keine Anhaltspunkte
für eine Gefährdungslage des Beschwerdeführers erkennbar. Mit dem Ver-
weis auf das zeitnah ergangene Urteil und den weiteren Feststellungen ist
die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, mit-
hin geht die Rüge fehl.
5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verweise in der ange-
fochtenen Verfügung betreffend sein Engagement für die TNA und den Ver-
dacht der Unterstützung der LTTE auf das Urteil E-5901/2016 vom 31. Juli
2018 Erwägung 5.5. Diese Ziffer beziehe sich indes lediglich auf die
Schlussfolgerung und auf keines der konkreten Elemente. Dies trifft zu. Al-
lerdings hat der Beschwerdeführer in den vorangehenden Verfahren nie
ein Engagement für die TNA geltend gemacht, sondern dies erstmals im
Mehrfachgesuch vorgetragen. Insoweit ist der Verweis auf die Feststellung,
die bisher geltend gemachten Fluchtgründe seien unglaubhaft und nicht
asylrelevant, korrekt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sein an-
gebliches Engagement für die TNA im Mehrfachgesuch nicht ansatzweise
substantiiert. Der blosse Hinweis, er habe die TNA in einem üblichen
Masse unterstützt, genügt den Anforderungen von Art. 111c Abs. 1 AsylG
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an eine gehörige Begründung eines Mehrfachgesuchs offensichtlich nicht.
Damit liegt auch diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht
vor. Die Rüge ist unbegründet.
5.6 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen der ungenügenden Sachver-
haltsfeststellung weiter geltend, die Vorinstanz habe sein exilpolitisches
Engagement in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Die aktuelle
Situation in Sri Lanka habe die Vorinstanz ebenfalls unvollständig und un-
korrekt abgeklärt; insbesondere hätte sie die Rückkehr von Mahinda Raja-
paksa an die Macht berücksichtigen müssen. Das von ihr erstellte Lagebild
vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene
Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht korrekt thematisiert,
dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsu-
lat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background
Check sei.
Die Teilnahme an einer Gedenkfeier und an einem Sportanlass wurden so-
wohl von der Vorinstanz im ersten Asylverfahren, als auch vom Bundesver-
waltungsgericht im Urteil E-5901/2016 gewürdigt und als nicht asylrelevant
beurteilt (vgl. E. 3.6 und 5.3 f.). Im Mehrfachgesuch hat sich der Beschwer-
deführer dazu nicht geäussert, weshalb für die Vorinstanz keine Veranlas-
sung bestand, darauf konkret zurückzukommen. Im Übrigen hat sie festge-
stellt, der Beschwerdeführer habe im vorangegangen Verfahren seine Vor-
bringen nicht glaubhaft machen können, womit auch das exilpolitische En-
gagement erfasst war. Ob die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeits-
prüfung der diesbezüglichen Aussagen zutreffend sind, betrifft nicht die Er-
stellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdi-
gung der Vorbringen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Län-
derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht
nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Aus dem Verweis auf
die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag er
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Der Beschwerdeführer machte im Mehrfachgesuch keine Gefährdung auf-
grund einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat geltend,
weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, dies im Sach-
verhalt aufzunehmen. Zudem begründete das Bundesverwaltungsgericht
im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 ausführlich, dass einer Vorsprache auf
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dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zu-
kommt (a.a.O. E. 4.3.3). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vor-
bringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapa-
ksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich da-
mit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er die
Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage
der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zu-
dem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der
jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Die Rüge geht fehl.
5.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Beweisan-
trag, er sei erneut zu seinen gesamten Asylgründen anzuhören, insbeson-
dere in Bezug auf sein exilpolitisches Engagement.
6.2 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorste-
hend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht – wie bereits
erwähnt – im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine
erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 10
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Betreffend die geltend gemachte Unterstützung der TNA, dem Verdacht
der Unterstützung der LTTE und der Bedrohung durch zwei Unbekannte
könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5901/2016 vom
31. Juli 2018 verwiesen werden, wonach diese Vorbringen nicht glaubhaft
beziehungsweise nicht asylrelevant seien. Hinsichtlich der aktuellen Ge-
fährdungslage für Personen tamilischer Ethnie könne ebenfalls auf den
vorgenannten Entscheid verwiesen werden.
Was die Befürchtung betreffe, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien diese nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die im Rahmen
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Seite 11
des ersten Asylverfahrens gemachten Vorbringen seien als nicht glaubhaft
beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert worden. Die Prüfung, ob er
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor
Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, sei anhand so-
genannter Risikofaktoren vorzunehmen.
Hintergrundbefragungen am Flughafen, Kontrollmassnahmen am Her-
kunftsort sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen ille-
galer Ausreise würden keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar-
stellen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus
der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
8.2 Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der
Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri
Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United Na-
tional Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe vermöge diese Einschät-
zung nicht umzustossen. Der Machtkampf werde derzeit auf politischer
Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine
Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfol-
gungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen
Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfes auszugehen. Für eine sol-
che Annahme brauche es vielmehr spezifische Anknüpfungspunkte im Ein-
zelfall, welche die betroffene Person besonders exponierten. Solche könn-
ten beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von
Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments
vorliegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder politischen Gesin-
nung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewe-
sen seien, vermöchten weiterhin keine Gefährdungssituation zu begrün-
den.
Zum aktuellen Zeitpunkt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die ak-
tuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerde-
führer habe, bestünden doch gerade keine spezifischen Anknüpfungs-
punkte zwischen seiner Person und dem Machtkampf. Die Eingabe vom
8. November 2018 und die Beweismittel vermöchten daran nichts zu än-
dern, zumal sich daraus kein persönlicher Bezug ergebe.
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Seite 12
9.
9.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest, er
erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 defi-
nierten Risikofaktoren (Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asyl-
suchenden beziehungsweise TNA-Unterstützer, exilpolitisches Engage-
ment, Fehlen gültiger Reisepapiere, Aufenthalt in der tamilischen
Diaspora). Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch das Ergeb-
nis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete
Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Fak-
toren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine ge-
nommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen
vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil
E-1866/2015 E. 8.5.5).
9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in „einem üblichen Mass“ die
TNA unterstützt, indem er an Wahlveranstaltungen teilgenommen und im
kleinen persönlichen und familiären Rahmen Wahlunterlagen verteilt habe.
Weitergehend substantiiert er sein diesbezügliches Engagement nicht. Ins-
besondere legt er nicht dar, wie oft und in welcher Funktion er an den Wahl-
veranstaltungen teilgenommen hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass
sich für den Beschwerdeführer aus diesem Engagement im persönlich-fa-
miliären Umfeld eine Gefährdung ergeben könnte, zumal er angab, er sei
ansonsten in keiner Weise politisch tätig gewesen (A12/19 F94).
9.3 Auf Beschwerdeebene wird neu vorgebracht im Juli/August 2018 hät-
ten Unbekannte die Familie des Beschwerdeführers bedroht und sich nach
ihm erkundigt. Ende August 2018 sei der Vater des Beschwerdeführers spi-
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Seite 13
talreif geschlagen worden. Näheres wird dazu nicht ausgeführt. Es er-
scheint einerseits nicht überzeugend, dass die Vorfälle einen Zusammen-
hang zum Beschwerdeführer aufweisen und andererseits sind die Ereig-
nisse auch nicht als asylrelevant zu beurteilen.
9.4 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers bereits im ersten
Asylverfahren als unglaubhaft befunden worden sind, er und seine Familie
keine Verbindung zu den LTTE aufweisen, keine Reflexverfolgung vorliegt
und sein exilpolitisches Wirken sich auf die Teilnahme an einer Gedenkfeier
sowie an einem Sportanlass beschränkt, erfüllt er keine der oben erwähn-
ten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter hat er keine Narben, wurde
er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über
einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mitt-
lerweile vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ablei-
ten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist
auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatz-
reisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und ge-
setzlich geregeltes Verfahren handelt. Insgesamt ist auch im Rahmen des
vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwer-
deführer, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten
Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen
vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von
nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka.
Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala
Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran
nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil zu be-
urteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.
Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 weiterhin festzuhalten.
9.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
E-829/2019
Seite 14
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
11.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-829/2019
Seite 15
11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die in Erwägung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die vola-
tile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an
E-829/2019
Seite 16
der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkeh-
rende Tamilen.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er befürchten
müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus
demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka
drohen. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten
allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heu-
tigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer
auswirken, zumal aktuell wieder Ranil Wickremesinghe das Amt als Premi-
erminister innehat.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das
Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Ge-
biet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt
gewohnt hat, mit Verweis auf das Urteil E-5901/2016 zutreffend bejaht.
Neues bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Mehrfachge-
such beziehungsweise der Beschwerde nicht vor. Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hin-
sicht zumutbar ist.
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Seite 17
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie
schon mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66
Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli
2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).
Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger