B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-829/2020
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Caroline Schönholzer, Rechtsschutz für
Asylsuchende - Bundesasylzentrum (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2020.
E-829/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Oktober 2019 in der Schweiz
im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) um Asyl nach.
B.
Ein am 5. November 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Be-
schwerdeführenden am (…) 2019 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht
hatten beziehungsweise wegen illegaler Einreise registriert worden waren.
C.
Am 7. November 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 11. No-
vember 2019 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch)
gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), statt.
D.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, zusammen mit
ihrem Ehemann und den Kindern aus der Türkei zunächst nach Griechen-
land gekommen zu sein und von dort weiter nach Serbien und Bosnien
gelaufen zu sein. In Bosnien sei ihr Ehemann unter ungeklärten Umstän-
den verstorben. In der Folge sei sie mit den Kindern weiter nach Kroatien
gelaufen. Von den dortigen Behörden seien sie gezwungen worden, ihre
Fingerabdrücke abzugeben, obwohl sie keine Absicht gehabt hätten, dort
ein Asylgesuch zu stellen. Nach Abnahme der Fingerabdrücke seien sie
nach Bosnien zurückgeschickt worden. In Kroatien hätten sie weder eine
Unterkunft bekommen noch seien sie befragt worden. Die kroatischen Be-
hörden hätten den Leuten ihre Mobiltelefone weggenommen und zerstört.
Sie hätten in der Folge fünf oder sechs Mal versucht von Bosnien nach
Kroatien zu gelangen, bis es ihnen schliesslich gelungen sei und sie nach
Italien gereist seien. Bei der Durchreise durch Kroatien hätten sie keinen
weiteren Behördenkontakt gehabt. Von Italien habe sie jemand in die
Schweiz gebracht.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Zuständigkeit Kro-
atiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie
E-829/2020
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zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land erklärte die Beschwerde-
führerin, sich in Kroatien nicht sicher gefühlt zu haben. Sie fürchte um das
Leben ihrer Kinder und habe Angst davor, dass ihnen das Gleiche zustos-
sen könnte, wie ihrem Ehemann.
Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab die Beschwerdeführerin an,
dass sie in der Nacht Alpträume habe und Stress verspüre. Ihr Sohn habe
(…) und sei mental angeschlagen. Die Kinder fürchteten sich vor einer
Rückführung nach Bosnien; auch ein Transfer in ein anderes Camp mache
ihnen Angst. Sowohl für sie selbst als auch für die Kinder seien Arzttermine
vereinbart worden.
E.
Mit Beweismitteleingabe vom 13. November 2019 reichte die Beschwerde-
führerin ein Foto ihrer Taskera, eine Kopie der Todesurkunde ihres am (…)
2019 in Bosnien verstorbenen Ehemannes sowie einen Bericht des Not-
fallzentrums für Kinder und Jugendliche (NZKJ) vom (…) Oktober 2019 be-
treffend ihren Sohn zu den Akten. Sie selber sei überdies bei einer Sprech-
stunde für (…) angemeldet worden.
Mit zusätzlicher Eingabe vom 19. November 2019 reichte die Beschwerde-
führerin das sie betreffende Überweisungsschreiben des Zentrumsarztes
an die Sprechstunde für (…) ein.
F.
Am 4. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme der Be-
schwerdeführenden.
Am 16. Dezember 2019 hiessen die kroatischen Behörden das Übernah-
meersuchen der Vorinstanz gut.
G.
Am 16. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden
um weitere Informationen betreffend das Verfahren der Beschwerdefüh-
renden in Kroatien.
Am 20. Dezember 2019 beantworteten die kroatischen Behörden das In-
formationsersuchen der Vorinstanz und teilten mit, die Beschwerdeführen-
den seien am (…) 2019 in D._______ aufgegriffen und registriert worden,
als sie versucht hätten, die kroatische Grenze von Bosnien her kommend
E-829/2020
Seite 4
illegal zu überqueren. Die Beschwerdeführerin habe geäussert, ein Asyl-
gesuch stellen zu wollen, worauf sie mit ihren Kindern in ein Empfangs-
zentrum in Zagreb gebracht worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten
dort am (…) 2019 ein Asylgesuch gestellt. Sie hätten bereits zwei Tage
später das Zentrum am (…) 2019 jedoch wieder verlassen. Aufgrund der
unkontrollierten Abreise sei ihr Gesuch suspendiert worden.
H.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen
Bericht vom (…) Dezember 2019 betreffend ihre Untersuchung in der (…),
zwei ärztliche Kurzberichte vom (…) Dezember 2019 und (…) Januar 2020
sowie ein Zuweisungsschreiben an die (…) des E._______ vom (…) Ja-
nuar 2020 ins Recht.
I.
Am 13. Januar 2020 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör zum Sachverhalt, wie er von den kroatischen Behör-
den geschildert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. G).
In ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2020 erklärte die Beschwerdefüh-
rerin, dass sie und ihre Kinder erst in ein Camp in Zagreb gebracht worden
seien, nachdem sie zuvor fünf bis sechs Mal vergeblich illegal eingereist
und in der Folge an die bosnische Grenze zurückgebracht worden sei. Auf-
grund des Erlebten habe sie Angst vor den kroatischen Behörden gehabt
und sich deshalb im Camp nicht mehr sicher gefühlt. Als sie für ihren Sohn,
welcher (…) habe, um medizinische Versorgung ersucht habe, habe man
ihr nicht richtig helfen wollen.
Sie äusserte sich weiter zu der allgemeinen Situation in Kroatien betreffend
die Rückführungen illegal eingereister Migranten an die bosnische Grenze
wie auch zu der gesundheitlichen Situation. Bei den Angaben der kroati-
schen Behörden könne es sich auch um blosse Schutzbehauptungen han-
deln.
J.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 – eröffnet am 5. Februar 2020 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung nach Kroatien, forderte sie – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
E-829/2020
Seite 5
Wegweisung, händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
K.
Mit Beschwerde vom 12. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Anweisung an das SEM, auf ihre Asylgesuche einzu-
treten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sube-
ventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen be-
züglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versor-
gung sowie Unterbringung und Zugang zu schulischer Bildung von den kro-
atischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vor-
sorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden reichten eine medizinische Dokumentation der
Zentrumsbetreuung betreffend die Beschwerdeführerin, einen Arztbericht
betreffend ihren Sohn vom (…) Januar 2020 sowie sechs Berichte betref-
fend die Situation in Kroatien ins Recht.
L.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Februar 2020 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aus.
M.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
E-829/2020
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi-
timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E-829/2020
Seite 7
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall
eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in
Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge-
führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im
Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei-
nes Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien am (…)
2019 wegen illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaa-
ten erfasst wurden und gleichentags um Asyl ersucht hatten. Gestützt da-
rauf ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 4. Dezember 2019
um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am
16. Dezember 2019 gut und informierten am 20. Dezember 2019 das SEM
dahingehend, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2019 im Empfangs-
zentrum in Zagreb ein Asylgesuch gestellt hätten. Die Beschwerdeführen-
den bestreiten nicht, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und
auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates blieb unbe-
stritten. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroa-
tiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E-829/2020
Seite 8
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und
das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Würde eine Überstellung zu einer Ver-
letzung von Art. 3 EMRK führen, muss ein Selbsteintritt erfolgen.
4.
4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass den
Beschwerdeführenden in Kroatien systematisch der Zugang zum Asylver-
fahren verwehrt worden seien. Dass sie, nachdem sie mehrfach an der
Grenze abgewiesen worden seien, dennoch in ein Aufnahmezentrum ge-
bracht worden seien, könne nicht als Beweis für den Zugang zum kroati-
schen Asylverfahren angesehen werden. Dies zeige wohl eher nur die Will-
kür der dortigen Behörden. Das Verhalten der kroatischen Polizeibehörden
sei als Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtcharta zu
qualifizieren. Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien könne nicht ausge-
schlossen werden, dass sie wieder Ähnliches erleben müssten. Eine Über-
stellung nach Kroatien sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Der Eventualantrag respektive die Anwendung des Selbsteintrittsrechts
wurde mit der mentalen Situation der Beschwerdeführerin begründet. Sie
habe am Abend der Eröffnung des Nichteintretensentscheides einen Sui-
zidversuch mit Tabletten unternommen. Nach einem kurzen Aufenthalt im
Notfall des E._______ habe sie aber dann wieder in die Unterkunft ge-
bracht werden können, wo sie unter engmaschiger Aufsicht stehe. Ihr
Sohn, der (...) habe, bekomme auch Medikamente. Zudem seien schuli-
sche Fördermassnahmen angezeigt.
Das SEM habe sich mit ihren Vorbringen, dem Verhalten der kroatischen
Behörden, dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden, dem Kin-
deswohl und der fehlenden medizinischen Versorgung im Zusammenhang
mit der Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht angemessen ausei-
nandergesetzt und sei damit seiner Begründungspflicht sowie der Pflicht,
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt zu erfassen,
E-829/2020
Seite 9
nicht nachgekommen. Ferner habe die Vorinstanz eine ihnen nicht be-
kannte Abklärung in der Verfügung genannt, womit der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.
5.
Mit ihren Vorbringen fordern die Beschwerdeführenden die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es ist
daher nachfolgend im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob
wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung der Beschwerdeführenden im Sinn des Arti-
kels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
5.1
5.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.1.2 Die Beschwerdeführenden äussern in ihrer Beschwerde unter Beru-
fung auf verschiedene Quellen sowie auf das Urteil E-3078/2019 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2019 Kritik am kroatischen Asylsys-
tem und befürchten bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung
ihrer Grundrechte. Das Bundesverwaltungsgericht geht, unter Würdigung
der kritischen Berichterstattung bezüglich Kroatien, in konstanter Recht-
sprechung davon aus, dass es grundsätzlich keine Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3
E-829/2020
Seite 10
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. Urteile des BVGer
F-5933/2019 vom 23. Januar 2020; E. 6.4; D-405/2020 vom 28. Januar
2020, E. 6.1.; D-3665/2019 vom 25. Juli 2019; D-2829/2019 vom 12. Juni
2019; E-482/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4). Das Bundesverwaltungsge-
richt geht demnach nicht davon aus, dass in Kroatien systemische Mängel
betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation vorliegen würden.
Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten. Das besagte Urteil thematisiert die Situation von Personen, wel-
che auf der illegalen Durchreise durch Kroatien aufgegriffen und zurück an
die Grenze zu Bosnien-Herzegowina verbracht wurden. Von diesen soge-
nannten Push-Backs betroffen sein können ausserdem Asylsuchende, de-
nen der Zugang zu einer Asylgesuchstellung verweigert oder zu einem fai-
ren Verfahren verhindert wurde (vgl. hierzu: Urteil BVGer F-5933/2019 vom
23. Januar 2020, E. 6.3.; ebenso D-405/2020 vom 28. Januar 2020,
E. 6.1.). Die Vorinstanz hatte es in diesem Fall versäumt, sich mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführenden einzelfallgerecht auseinanderzuset-
zen. Die Beschwerdeführerin gehört keiner der obgenannten Kategorien
an. Zwar hat sie im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, sie und ihre
Kinder seien von der kroatischen Polizei fünf bis sechs Mal wieder nach
Bosnien zurückgebracht worden, wobei sie weder registriert noch befragt
worden seien (vgl. SEM-Akten 1055668-13/2 [nachfolgend Akte 13/2] und
34/7). Allerdings ist ihnen schliesslich die Einreise gelungen und sie waren
in der Lage, in Kroatien um Asyl nachzusuchen, was auch von den kroati-
schen Behörden bestätigt worden ist (vgl. Akten 29/1 und 34/7) und im Üb-
rigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Rechts-
mitteleingabe S. 10). Vor diesem Hintergrund kann somit augenscheinlich
nicht davon gesprochen werden, dass ihnen der Zugang zum Asylverfah-
ren verweigert worden wäre. Vielmehr geht aus den Angaben der Be-
schwerdeführerin hervor, dass sie in Kroatien zuerst eigentlich gar kein
Asylgesuch habe stellen wollen und zunächst ausschliesslich zum Zweck
einer Transitreise in Kroatien eingereist ist. Auch vor diesem Hintergrund
erweist sich die Behauptung, ihr sei kein Zugang zum kroatischen Asylver-
fahren gewährt worden, als unbegründet. Aus den Akten geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin in Kroatien um Asyl ersucht hat und sie danach
zusammen mit ihren Kindern regulär in das Aufnahmezentrum nach Zag-
reb gebracht wurde (vgl. Akten 29/1). Ihr wurde somit sehr wohl Zugang
E-829/2020
Seite 11
zum Asylverfahren in Kroatien gewährt. Aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin am (…) 2019 in Kroatien um Asyl ersucht und in der
Folge bereits am 28. Oktober 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch einge-
reicht hat, geht weiter deutlich hervor, dass die Beschwerdeführenden das
Aufnahmezentrum in Zagreb bereits innert weniger Tage wieder unkontrol-
liert verlassen haben und weitergereist sein müssen und sich damit selber
einem Asylverfahren in Kroatien entzogen haben. Dies geht auch aus dem
Schreiben der kroatischen Behörden vom 20. Dezember 2019 hervor, wel-
ches hierzu festhält, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2019 um Asyl
ersucht habe und bereits am (…) 2019 – also schon nach 2 Tagen – wieder
unkontrolliert abgereist sei. Vor dem Hintergrund des Eigenverhaltens der
Beschwerdeführerin kann somit nicht davon gesprochen werden, ihr sei in
Kroatien der Zugang zum Asylverfahren verwehrt worden.
5.1.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesag-
ten nicht gerechtfertigt.
5.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Vor dem
Hintergrund, dass die kroatischen Behörden einer Übernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt haben und die Zuständigkeit Kroatiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht, ist ins-
besondere nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von
Kroatien illegal abgeschoben würden. Im Weiteren ist auch nicht davon
auszugehen, die kroatischen Behörden würden sie in ihre Heimat zurück-
schaffen, ohne zuvor ihre Asylgründe geprüft zu haben und das Non-Re-
foulement-Gebot einzuhalten. Die Beschwerdeführenden haben ausser-
dem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingun-
gen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen
könnten. Sie haben auch nicht konkret dargelegt, Kroatien würde ihnen
dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen
Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden
Einschränkung steht es ihnen offen, sich an die zuständigen kroatischen
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Seite 12
Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen
auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden
gerieten im Falle einer Wegweisung nach Kroatien wegen der dortigen Auf-
enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglich-
keit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden bezie-
hungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unter-
bringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen kroati-
schen Justizbehörden zu wenden.
Mit ihren nicht weiter substantiierten Ausführungen, die hygienischen Zu-
stände im Aufnahmezentrum in Kroatien seien schlecht gewesen und sie
hätten sich nicht sicher gefühlt, haben sie nicht dargetan, die sie bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien dergestalt, dass
sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK führen könnten.
5.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich auf ihren Gesund-
heitszustand, der behauptungsweise einer Überstellung nach Kroatien ent-
gegenstehe (vgl. diesbezüglich die Ausführungen unter E. 4.1).
5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei-
tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch
die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im
Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra-
schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb-
lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
5.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die
(...) des Sohnes der Beschwerdeführerin, an der er seit Säuglingsalter
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Seite 13
leide, wurde sowohl bereits vor der Einreise in die Schweiz als auch nach
Konsultation eines hiesigen Arztes wie bisher mit gleichbleibenden Medi-
kamenten behandelt (vgl. Arztberichte vom (…) Oktober 2019, S. 2 f. und
vom (…) Januar 2020 [Beschwerdebeilage 5], S. 2 und 5). Eine angemes-
sene medikamentöse Behandlung von (...) ist zweifelsfrei auch in Kroatien
möglich. Auch die weiteren diagnostizierten medizinischen Beschwerden
([...]; vgl. Arztbericht vom […] Januar 2020) lassen nicht auf ein terminales
Krankheitsstadium schliessen. Es ergibt sich auch weder aus den vo-
rinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeeingabe, inwiefern die kro-
atischen Behörden ihrem Sohn in medizinischer Hinsicht angeblich «nicht
richtig [hätten] helfen wollen» (vgl. Akte 34, S. 1). Vielmehr ergibt sich aus
den Akten, dass die Beschwerdeführerin bereits innert Tagen nach der
Überführung in das Aufnahmezentrum sogleich wieder unkontrolliert abge-
reist und weitergereist ist. Dies spricht nicht nur gegen eine dringende Be-
handlungsbedürftigkeit des Betroffenen, sondern auch gegen die Behaup-
tung, ihr sei nicht geholfen worden.
Darüber hinaus wurde zuletzt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6105/2019 vom 12. Dezember 2019 festgehalten, dass davon auszuge-
hen ist, dass Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO
in medizinischer Hinsicht nachkommt (E. 6.2.2.).
Bezüglich der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sich ihre mentalen
Probleme (Suizidversuch) erst nach Erhalt des negativen Entscheides der
Vorinstanz als «Kurzschlussreaktion» manifestierten und in erster Linie
durch eine enttäuschte Erwartungshaltung ausgelöst worden zu sein schei-
nen (vgl. Beschwerdebeilage 4, medizinische Dokumentation Betreuung
[…]). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des
BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe beispielsweise Urteile
des BVGer F-5900/2019 vom 18. November 2019, E-1997/2019 vom 2.
Mai 2019 oder F-4514/2018 vom 20. August 2018). Bei der Überstellung
der Beschwerdeführerin von der Schweiz nach Kroatien muss jedoch si-
chergestellt werden, dass dieser besonderen Situation Rechnung getragen
wird und die allenfalls benötigte Medikation für die Reise zur Verfügung
gestellt wird. Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrich-
tungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychi-
sche Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behand-
lungsangebot auszugehen ist. Auch ihre übrigen medizinischen Beschwer-
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den (vgl. die ärztlichen Kurzberichte vom […] Dezember 2019 und […] Ja-
nuar 2020) sind nicht von solcher Schwere, dass sie einer Überstellung
nach Kroatien entgegenstehen würden.
Die mit der Beschwerdeeingabe vom 12. Februar 2020 eingereichten me-
dizinischen Berichte (vgl. Sachverhalt Bst. K) vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern.
5.3.3 Aufgrund des Ausgeführten stehen die geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Kroatien nicht entgegen. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchfüh-
rung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden (dort S. 9). Es besteht kein konkretes
und ernsthaftes Risiko, dass die Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Kroatien gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen würde.
5.4 Schliesslich werfen die Beschwerdeführenden dem SEM mit Blick auf
die Souveränitätsklausel vor, den Sachverhalt ungenügend beziehungs-
weise nicht vollständig abgeklärt zu haben und seiner Begründungspflicht
nicht nachgekommen zu sein. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art.
29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E.
7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a
AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht be-
schränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sach-
verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen
Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt
hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung ausreichend aus, in Wür-
digung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine
Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der
Schweiz rechtfertigten. Es hat diesen Umständen in der angefochtenen
Verfügung Rechnung getragen und sich insbesondere auch mit der ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ausreichend auseinan-
dergesetzt (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist
daher nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der in der Verfügung erwähnten
Abklärung ist festzustellen, dass das SEM die darin verwendeten Quellen
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aufführt und deren Schlussfolgerung korrekt wiedergibt, womit auch eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund
besteht daher kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zu-
rückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. Ebenso
wenig besteht dazu Veranlassung, im Sinne des Subeventualantrags Ga-
rantien für den Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Ver-
sorgung sowie Unterbringung und Zugang zu schulischer Bildung einzuho-
len.
Die Vorinstanz hat nach dem Ausgeführten innerhalb ihres Ermessens-
spielraums gehandelt, welcher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsge-
richt nicht mehr überprüft werden kann, weshalb es sich weiterer Ausfüh-
rungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält.
5.5 Angesichts der vorstehenden Erwägungen gibt es keinen Grund für
eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt der für die
Behandlung ihrer Asylgesuche zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-
VO.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eingetreten ist. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die
Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu
Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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9.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung der Kostenvor-
schusspflicht gegenstandslos geworden.
Der am 14. Februar 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem
Urteil dahin.
10.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da aber von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszu-
gehen ist und sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung
nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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