Abtei lung V
E-8297/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 17. Dezember 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8297/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Kosovare und ethnischer Albaner aus
(...) - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Novem-
ber 2008 verliess und mit Hilfe eines Schleppers im Laderaum eines
Minibusses über Montenegro, Bosnien und Herzegowina und ihm un-
bekannte Transitländer am 23. November 2008 in die Schweiz gelang-
te, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuchs eine Ko-
pie eines durch die "United Nations Mission in Kosovo" (UNO-Verwal-
tung; UNMIK) ausgestellten Geburtsschein zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 27. November 2008 sowie der direkten An-
hörung vom 11. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, dass sein Bruder B._______ sich von
einer Person namens C._______ die Summe von 10'000 Euro ausge-
liehen habe, um (...),
dass der Bruder nach drei Monaten die fälligen Raten von monatlich
1'000 Euro nicht mehr habe bezahlen können, woraufhin der Gläubiger
die Rückzahlung von gesamthaft 20'000 Euro, zahlbar in einer Stücke-
lung von monatlich 2'000 Euro, verlangt habe,
dass B._______ sich in die Türkei abgesetzt habe, nachdem er von
C._______ sehr stark geschlagen worden sei, worauf der Letztere
seine Geldforderung nunmehr an den Beschwerdeführer gerichtet und
fortan nach diesem gesucht habe,
dass der Beschwerdeführer sich darauf bei seinem Onkel D._______
versteckt habe,
dass C._______ dem Beschwerdeführer über dessen Freund
E._______ habe ausrichten lassen, ihm würde noch Schlimmeres als
seinem Bruder widerfahren, falls er die Schuld nicht begleiche,
dass sich daraufhin der Vater des Beschwerdeführers an die Polizei
gewandt und diese ihm mitgeteilt habe, man würde C._______ bereits
wegen anderer strafrechtlicher Delikte suchen,
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dass sich der Beschwerdeführer schliesslich zu Ausreise entschlossen
und sein Vater einen Schlepper organisiert und bezahlt habe,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter - Verfügung vom 17. De-
zember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er sich in
jedem Gast- respektive Asylland rechtsgenüglich identifizieren müsse,
und es für jede Person aus dem Kosovo möglich sei, sich rechtsgenüg-
liche Ausweise ausstellen zu lassen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er die
ganze Reise vom Kosovo bis in die Schweiz ohne irgendwelche Reise-
papiere zurückgelegt habe und niemals kontrolliert worden sei, stark
angezweifelt würden,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass es sich bei den Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers um
Übergriffe Dritter handle und Personen, welche bei nichtstaatlicher
Verfolgung Schutz durch den Staat erhalten könnten, die erforderli-
chen Kriterien zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten,
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dass internationale Sicherheitskräfte sowie der "Kosovo Police Ser-
vice" (KPS) im Kosovo die Sicherheit garantieren würden und dem-
nach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der hei-
matlichen Sicherheitskräfte auszugehen sei, weshalb die geltend ge-
machten Bedrohungen nicht asylrelevant seien,
dass ausserdem aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorge-
he, dass sich sein Vater Schutz suchend an die Polizei gewandt und
diese ihm mitgeteilt habe, dass sie C._______ dingfest machen würde,
dass dem Beschwerdeführer im Übrigen nebst der Ausreise in die
Schweiz sicherlich auch andere Möglichkeiten – wie etwa ein fortdau-
erndes Untertauchen beim Onkel bis zur Festnahme von C._______
durch die Polizei – offengestanden hätten, um sich allfälligen Übergrif-
fen zu entziehen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ge-
richteter Beschwerde vom 23. Dezember 2008 (Poststempel: 24. De-
zember 2008) beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. Dezem-
ber 2008 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Begründung ausserdem der Antrag zu entnehmen ist, es sei
die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der
Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer als Beschwerdebeilagen eine Geburtsur-
kunde im Original, eine Kopie der UNMIK-Identitätskarte seiner Eltern
und einen Mitgliederausweis der Partei (...) zu den Akten reichte,
dass die Akten am 24. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass ein UNMIK-Geburtsschein in Kopie kein Reise- oder Identitätspa-
pier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum
Kreuzlingen, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte
besessen zu haben und lediglich über einen Geburtsschein zu verfü-
gen (vgl. pag. 007), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig
plausibel anmutet,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer
bewusst gewesen sein müsse, dass er sich in jedem Gast- respektive
Asylland identifizieren müsse und es für jede Person aus dem Kosovo
möglich sei, sich rechtsgenügliche Ausweise ausstellen zu lassen,
dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es
dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und
der Vielzahl notwendiger Transitländer (Montenegro, Bosnien und Her-
zegowina, Kroatien, Slowenien, Österreich) möglich gewesen wäre,
ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive
ohne jemals kontrolliert zu werden (pag. 013) – vom Kosovo bis in die
Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass an dieser Beurteilung auch die angekündigte, nachträgliche Ein-
reichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern
würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Ab-
gabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwende-
ten Papiere geht,
dass es sich überdies beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" ge-
mäss dem Urteil BVGE 2007/7 um Dokumente handelt, die "sowohl
die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durch-
führung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, wobei diesen beiden
Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitäts-
karten genügen (vgl. E. 4-6),
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dass damit die mit Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2008 nach-
gereichten Dokumente, (Geburtsurkunde im Original, Kopie der
UNMIK-Identitätskarte seiner Eltern, Mitgliederausweis der Partei [...])
unbehelflich sind, zumal sie offensichtlich weder zur Einreise verwen-
det wurden noch den obigen Anforderungen zu genügen vermögen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 27. November 2008
und der Anhörung vom 11. Dezember 2008 darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung klarerweise um
eine Verfolgung durch Drittpersonen handelt,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne
auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde
obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklä-
ren und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203),
dass ach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Koso-
vo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten -
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systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgingen und
insoweit bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven
und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit
der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheits-
behörden, namentlich der UNMIK, KPS und "Kosovo Force" (KFOR),
ausgegangen werden kann (Zur Frage der Schutzgewährung durch
internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S.
380, EMARK 2006 Nr. 18, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21),
dass aktuell hinzu kommt, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008
als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat und sich dabei die
Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitser-
klärung verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die
sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovosta-
tus“ des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess
zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollum-
fänglich zu erfüllen,
dass vor diesem Hintergrund in der Folge sowohl zahlreiche Staaten
der Europäischen Union (EU) als auch die Schweiz den Kosovo als
von Serbien unabhängigen Staat anerkannt haben,
dass in Anbetracht dieser Entwicklung im Kosovo der Beschwerdefüh-
rer die objektive Möglichkeit hat und es ihm subjektiv zuzumuten ist,
sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz
vor Belästigungen und Angriffen unbekannter Dritter zu ersuchen,
umso mehr, als es sich bei ihm um eine albanischstämmige Person
handelt.
dass im Übrigen in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen anzuführen ist, dass die Polizei im Nachgang der geltend ge-
machten Bedrohung des Beschwerdeführers ihren Schutzwillen doku-
mentiert hat, indem sie dem Vater mitgeteilt hat, sie versuche
C._______ ausfindig zu machen,
dass insgesamt festzuhalten ist, dass insbesondere aufgrund der
jüngsten Entwicklung im Kosovo von einem schutzwilligen und -fähi-
gen Ordnungs- und Schutzsystem ausgegangen werden kann,
dass es sich zudem bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal
respektive regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handeln
dürfte, womit der Beschwerdeführer über eine innerstaatliche Aus-
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weichmöglichkeit verfügen und gemäss dem Subsidiaritätsprinzip wohl
nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sein dürfte,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die nicht näher begründete Ausführung in der Beschwerdeschrift,
wonach es sich vorliegend um einen Fall handle, bei dem weitere Ab-
klärungen notwendig seien, an dieser Feststellung nichts zu ändern
vermag,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Kosovo gelebt und
dort als (...) (pag. 005) gearbeitet hat sowie mit seinen Eltern und (...)
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohen-
de Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
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Versand:
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