B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8300/2015
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren) – Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden reisten eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2015
von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellten gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) Asylgesuche (vgl. A12/7;
A23/7). Am 18. Juni 2015 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden
seien (vgl. A6/1). Den Gesuchstellenden wurde die Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende im VZ Zürich zugewiesen. Am 22. Juni 2015 unterzeich-
neten sie eine entsprechende Vollmacht (vgl. A28/1; A29/1).
B.
Am 18. respektive 22. Juni 2015 wurden die Gesuchstellenden zwecks Re-
gistrierung ihrer Daten befragt (vgl. A12/7; A23/7). Am 23. Juni 2015 fand
– im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle für die Gesuchstellenden
bestimmten Rechtsvertretung – ein beratendes Vorgespräch bezüglich des
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates statt (vgl.
A24/6; A25/6). Im Rahmen dieses Vorgesprächs wurde den Gesuchstel-
lenden auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach
Italien gewährt.
C.
Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme der Gesuchstellenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. A30/7; A31/2;
A32/7; A33/2). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-
VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den italienischen
Behörden daraufhin mit, dass es Italien für die Prüfung des vorliegenden
Asylgesuchs als zuständig erachte (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; A41/1;
A42/2; A43/1; A44/2).
D.
D.a Am 26. Juni 2015 transferierte das SEM die Gesuchstellenden ins er-
weiterte Verfahren (vgl. A36/2) und wies sie mit Entscheid vom 1. Juli 2015
dem Kanton C._______ zu (vgl. A35/6).
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D.b Am 1. Juli 2015 teilte die von der Rechtsberatungsstelle für die Ge-
suchstellenden bestimmte Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Man-
datsverhältnis zur rechtlichen Vertretung der Gesuchstellenden weiterhin
bestehe (vgl. A37/3). Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 informierte die
Rechtsvertretung das SEM darüber, dass das Mandatsverhältnis mit den
Gesuchstellenden beendet sei (vgl. A39/1).
E.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuch-
stellenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und ordnete
den Vollzug an. Es stellte weiter fest, den Gesuchstellenden würden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
F.
Der postalische Abholungsschein zur Entgegennahme der Verfügung des
SEM vom 24. November 2015 wurde den Gesuchstellenden gemäss der
Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. November 2015
zugestellt. Die Gesuchstellenden holten die Verfügung innerhalb der von
Art. 20 Abs. 2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, wes-
halb diese am 7. Dezember 2015 wieder ans SEM retourniert wurde.
G.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 (Poststempel) beantragten die Ge-
suchstellenden, das SEM sei anzuweisen, ihnen die angefochtene Verfü-
gung neu zu eröffnen und ihnen Einsicht in die Verfahrensakten zu gewäh-
ren. Ferner beantragten sie, die Verfügung des SEM vom 24. Novem-
ber 2015 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum,
der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht darüber entschieden habe. Schliesslich ersuchten sie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass sie erst kürzlich
vom Entscheid des SEM vom 24. November 2015 erfahren hätten, als ihr
Sozialarbeiter der Gemeinde D._______ sie darauf aufmerksam gemacht
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und ihnen die erste und die letzte Seite derselben gegeben habe. Vom üb-
rigen Inhalt der angefochtenen Verfügung hätten sie bis heute keine Kennt-
nis erhalten. Das SEM habe sie darüber informiert, dass ihnen der Ent-
scheid per Einschreiben zugestellt und unabgeholt wieder zurückgekom-
men sei. Sie vermuteten, dass ihre Nachbarn, mit denen sie den Briefkas-
ten teilten, den Abholschein aus Versehen weggeworfen hätten. So hätten
sie ihre Post immer sehr sorgfältig angeschaut, da sie einen Bescheid vom
SEM erwartet hätten. Sie hätten ihre Nachbarn gefragt, ob sie den Abhol-
schein gesehen hätten, was diese aber verneint hätten. Angesichts dessen
sei die Verfügung vom 24. November 2015 als nicht eröffnet zu betrachten,
ohne dass sie ein Verschulden daran treffe. Die angefochtene Verfügung
sei ihnen folglich neu zu eröffnen. Zur Untermauerung dieser Vorbringen
legten die Gesuchstellenden eine Fotografie ihres Briefkastens von un-
scharfer Qualität sowie eine Kopie der ersten und letzten Seite der ange-
fochtenen Verfügung – mit Stempel des Sozialamtes des Kantons
C._______ am 3. Dezember 2015 ans Sozialamt der Gemeinde
D._______ weitergeleitet – ins Recht.
Betreffend die Wegweisung nach Italien – von der sie aufgrund der ihnen
von ihrem Sachbearbeiter übergebenen letzten Seite wüssten – führten die
Gesuchstellenden an, dass sie dort unter sehr schlechten Bedingungen
gelebt und gesehen hätten, dass ihre Landsleute dort auf der Strasse
wohnten. Sie hätten Angst, ebenfalls auf der Strasse zu landen, wenn sie
nach Italien zurückkehren müssten.
H.
Mit Telefax vom 22. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung der Gesuchstellenden nach Italien gestützt
auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Gesuchstellenden machen geltend, die Verfügung des SEM sei
ihnen nicht eröffnet worden und müsse neu eröffnet werden. Dieser Sicht
der Dinge schliesst sich das Gericht nicht an. Das SEM hat seine Verfü-
gung vom 24. November 2015 per Einschreibesendung an die korrekte Ad-
resse der Gesuchstellenden versandt, und mit Ablauf der ordentlichen sie-
bentägigen Abholfrist gilt die Verfügung als rechtsgültig eröffnet (vgl. Art.
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12 Abs. 1 AsylG). Damit begann die Beschwerdefrist zu laufen; sie ist un-
genutzt verstrichen. Das Gesuch der Gesuchstellenden ist hingegen als
(sinngemässes) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu be-
handeln.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach
Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung
von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden ste-
hen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel
auch bezüglich dieser Verfahren.
2.
2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses da-
rum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24
Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Gesuchstellenden machen geltend, dass sie vom Entscheid des
SEM vom 24. November 2015 erst erfahren hätten, als ihr Sozialarbeiter
der Gemeinde D._______ sie darauf aufmerksam gemacht und ihnen die
erste und letzte Seite derselben gegeben habe. Wie den mit der Be-
schwerde eingereichten Kopien dieser Seiten zu entnehmen ist, wurde die
angefochtene Verfügung erst am 3. Dezember 2015 ans Sozialamt der Ge-
meinde D._______ weitergeleitet. Die Gesuchstellenden konnten mithin
frühestens am 4. Dezember 2015 vom Entscheid des SEM Kenntnis erhal-
ten, weshalb das Hindernis – die Unkenntnis vom Inhalt der Nichteintre-
tensverfügung vom 24. November 2015 – bezüglich der Einhaltung der Be-
schwerdefrist nicht eher als an diesem Datum weggefallen ist. Das Gesuch
der Gesuchstellenden datiert vom 21. Dezember 2015 und wurde somit
innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses
eingereicht.
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2.3 Indem die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 21. Dezember 2015
ferner beantragten, die Verfügung des SEM vom 24. November 2015 sei
aufzuheben, und dieses Begehren damit begründeten, dass sie in Italien
unter sehr schlechten Bedingungen gelebt und gesehen hätten, dass ihre
Landsleute dort auf der Strasse wohnten, weshalb sie Angst vor demsel-
ben Schicksal hätten, haben sie auch die versäumte Rechtshandlung (Be-
schwerdeerhebung) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachge-
holt.
2.4 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiel-
len Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die
Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehal-
ten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen
dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter
wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist
dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säu-
migen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst
oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch sub-
jektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann
vor, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb
untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund
mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm
eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerk-
samkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumula-
tion verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis
nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG
erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungs-
grundes kommt dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum zu (vgl.
STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], 2008, Art. 24, Rz. 1, Rz. 7 sowie Rz. 10 ff.; vgl. auch die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2004 Nr. 15).
3.2 Die Gesuchstellenden machen geltend, dass sie ihren Briefkasten mit
einem benachbarten Paar teilen und sie folglich vermuten, dass diese den
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Abholschein aus Versehen weggeworfen hätten. Zur Untermauerung die-
ses Vorbringens legten sie eine Fotografie ihres Briefkastens ins Recht. Da
diese Fotografie von unscharfer Qualität ist und die darauf vermerkten Na-
men teilweise unleserlich sind, stellte das Bundesverwaltungsgericht zu-
sätzliche Erkundungen bezüglich der Wohnsituation der Gesuchstellenden
an. Über die Gemeinde D._______ konnte in Erfahrung gebracht werden,
dass in der Liegenschaft an der Wohnadresse der Gesuchstellenden drei
Parteien wohnen und die Gesuchstellenden zusammen mit einem anderen
Paar in derselben Wohnung leben und folglich auch mit ihnen den Brief-
kasten teilen. Vor diesem Hintergrund erscheint plausibel, dass sich die
Sache wie von den Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 21. Dezem-
ber 2015 geschildert, zugetragen hat und ihr Mitbewohnerpaar den Rück-
schein aus dem Briefkasten entfernt und aus Versehen entsorgt hat. Unter
diesen Umständen ist auch nicht daran zu zweifeln, dass die Gesuchstel-
lenden ihre Post mit Blick auf den ausstehenden Entscheid des SEM immer
sehr sorgfältig angeschaut haben. Bei dieser Sachlage ist – wie bereits
zuvor in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6838/2011 vom 19. April 2012) – davon auszugehen, dass die Ge-
suchstellenden die übliche und ihnen zumutbare Sorgfalt angewendet ha-
ben und somit ohne ihr Verschulden vor dem 4. Dezember 2015 keine
Kenntnis von der Verfügung des SEM vom 24. November 2015 erhalten
konnten.
3.3 Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch vom 21. Dezem-
ber 2015 ist demzufolge im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
und das Instruktionsverfahren bezüglich des mit der Eingabe vom 21. De-
zember 2015 gestellten Begehrens, die Verfügung des SEM vom 24. No-
vember 2015 sei aufzuheben, unter der Verfahrensnummer E-21/2016 auf-
zunehmen.
4.
Der mit Telefax vom 22. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug
der Wegweisung der Gesuchstellenden nach Italien bleibt bis zum Ergehen
anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis
auf weiteres ausgesetzt.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des vorliegenden Fristwiederherstellungsverfah-
rens sind den Gesuchstellenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Da die Gesuchstellenden im vorliegenden Fristwiederherstellungs-
verfahren nicht vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnis-
mässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten, weshalb ihnen keine
Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 21. Dezember 2015 wird gutge-
heissen.
2.
Das Instruktionsverfahren bezüglich des mit der Eingabe vom 21. Dezem-
ber 2015 gestellten Begehrens, die Verfügung des SEM vom 24. Novem-
ber 2015 sei aufzuheben, wird unter der Verfahrensnummer E-21/2016 auf-
genommen.
3.
Der mit Telefax vom 22. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug
der Wegweisung der Gesuchstellenden nach Italien bleibt bis zum Ergehen
anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts bis
auf weiteres ausgesetzt.
4.
Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten
auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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