Abtei lung V
E-8302/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Serbien,
alle vertreten durch Dr. iur. Thomas A. Müller,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. November 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8302/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma aus E._______,
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Oktober
2010 und reisten am 20. Oktober 2010 illegal in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 26. Oktober 2010 wurden
die Beschwerdeführerin und ihre (...)-jährige Tochter im Empfangs-
und Verfahrenszentrum F._______ summarisch angehört, am 18.
November 2010 wurden sie dort einlässlich zu den Asylgründen
befragt. Dabei machten sie geltend, die Mutter sei in Serbien wegen
ihrer Ethnie behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen, sei
wegen unbefugten Aufenthalts an bestimmten Orten gebüsst worden
und sehe sich momentan mit einer _______ Haftstrafe konfrontiert; die
Kinder seien in der Schule Schikanen und Übergriffen durch serbische
Jugendliche ausgesetzt gewesen. Deshalb hätten sie sich zur Ausreise
entschieden.
B.
Das BFM trat mit (gleichentags eröffneter) Verfügung vom 24. Novem-
ber 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwer-
deführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 1. Dezember 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 24. November
2010, das Eintreten auf das Asylgesuch mit Rückweisung der Akten an
die Vorinstanz, eventualiter für den Fall des Nichteintretens auf das
Asylgesuch den Verzicht auf die Wegweisung und ihre vorläufige Auf-
nahme. Als Beweismittel gaben sie ein Schreiben des BFM zur Situa-
tion von Frauen im Asylverfahren und ein Gutachten der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe betreffend die medizinische Behandlung einer
behinderten Roma in Serbien zu den Akten.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 2. Dezember 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Asylbereich end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Bei Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt,
das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-
Art. 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Ist dies nicht der Fall,
enthält sich die Beschwerdeinstanz einer selbständigen materiellen
Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.
Gemäss Art. 111 Bst. e AsylG entscheidet der Richter über offensicht-
lich begründete Beschwerden mit Zustimmung eines zweiten Richters.
Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine sol -
che Beschwerde vorliegt. Das Urteil wird deshalb nur summarisch be-
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gründet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche von Asylsuchen-
den aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung. Bei
Art. 34 Abs. 1 AsylG kommt derselbe weite Verfolgungsbegriff zur An-
wendung wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). Dieser umfasst nicht nur die in
im Art. 3 AsylG erwähnten – flüchtlingsrechtlich relevanten – "ernsthaf-
te Nachteile", sondern auch von Menschenhand verursachte Wegwei-
sungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3
S. 247). Zudem ist dabei ein im Vergleich zu dem im Asylverfahren be-
reits herabgesetzten Beweismass des Glaubhaftmachens (vgl. Art. 7
AsylG) nochmals reduzierter Massstab anzuwenden: Sobald sich aus
den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit
nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, muss auch bei
Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigen-
schaft einlässlich geprüft werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247).
4.
4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen vor, Serbien sei gemäss Beschluss des Bundesrates vom
6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG anerkannt worden. Deshalb bestehe die gesetzliche Re-
gelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht statt finde
und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es handle
sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzel-
fall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden könne.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, wegen ihrer ethnischen Zugehö-
rigkeit sei sie behördlichen Benachteiligungen und ihre Kinder seien in
der Schule Belästigungen sowie Übergriffen serbischer Jugendlicher
ausgesetzt gewesen. Die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien
habe sich jedoch entspannt; das am 25. Februar 2002 in Kraft ge-
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tretene Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Min-
derheiten schütze Angehörige ethnischer Minderheiten, so auch die
Roma. Vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Der Staat billige
oder unterstütze jedoch Übergriffe durch Drittpersonen nicht und es
bestehe die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten und die zuste-
henden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, wegen unbefugten Aufent-
halts an bestimmten Orten wiederholt gebüsst worden zu sein und
eine sechsmonatigen Haftstrafe antreten zu müssen, handle es sich
um staatliche Massnahmen, welche rechtsstaatlich legitimen Zwecken
dienten und daher nicht als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn gälten
(vgl. angefochtene Verfügung S. 4).
Aus diesen Gründen lägen keine Hinweise vor, welche die widerleg-
bare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten.
Somit gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung feh-
lender Verfolgung zu widerlegen.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, vorliegend sei eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsintensität gegeben. Sie hätten
glaubhaft geschildert, wie die Kinder systematisch verfolgt, geschla-
gen und vergewaltigt worden seien; dies werde auch in der angefoch-
tenen Verfügung nicht bestritten. Zwar seien vorliegend die Nachstel -
lungen nicht vom Staat, sondern von Privaten ausgegangen, aber die
Behörden hätten mit dem Hinweis auf ihre ethnische Herkunft nichts
unternommen, um die Täterschaft zu belangen. Deshalb sei auf ihr
Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen (vgl. Be-
schwerde S. 4 ff.). Zu berücksichtigen sei auch die körperliche Behin-
derung zweier Kinder der Beschwerdeführerin; in Serbien gehörten
gerade behinderte Roma-Kinder zu den am stärksten marginalisierten
und unterdrückten Bevölkerungsteilen (vgl. Beschwerde S. 5). Jeden-
falls sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar und sie seien
– falls ihr Asylverfahren negativ ende – im Sinn von Art. 83 AuG, vor -
läufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
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5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist.
5.1 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Befragungen,
sie seien Staatsangehörige von Serbien. Zur Stützung ihrer Angaben
reichte die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte, ihren Geburts-
schein, den Todesschein ihres Ehemannes, die Geburtsscheine sowie
Krankenkassenkarten ihrer drei Kinder und die Schulbüchlein ihrer
beiden (...) Kinder ein. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit
respektive Herkunft wurde vom BFM nicht bestritten. Es ist daher
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich aus
Serbien stammen.
Mit Beschluss vom 6. März 2009 erklärte der Bundesrat Serbien als
verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG.
Die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretens-
entscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG sind demnach
gegeben.
5.2 Es stellt sich damit die Frage, ob im vorliegenden Fall Hinweise
auf eine Verfolgung bestehen, die nicht offensichtlich haltlos sind.
5.2.1 Das BFM begründet die angefochtene Nichteintretensverfügung
ausschliesslich damit, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
renden nicht relevant seien.
5.2.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelli -
gungen, Übergriffe und die in ethnischen Vorbehalten gegenüber
Roma begründete Untätigkeit serbischer Beamter können vorliegend
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als auf den ers-
ten Blick unglaubhaft qualifiziert werden.
5.2.3 Mit ihrer Argumentation gibt die Vorinstanz zu erkennen, dass
sie eine mögliche Verfolgung der Beschwerdeführenden in ihrem Hei -
matland nicht ausschliesst, und sie hat deren Vorbringen einer flücht-
lings- beziehungsweise asylrechtlichen Prüfung gemäss Art. 3 AsylG
unterzogen.
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Das BFM konnte seine Feststellung, es lägen keine Hinweise auf eine
Verfolgung vor, demnach nicht rechtsgenüglich begründen. Eine Be-
urteilung, wie sie das BFM in der angefochtenen Verfügung vorge-
nommen hat, kann nach konstanter Praxis der schweizerischen Asyl-
behörden nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs
im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten.
Den Akten sind keine Hinweise für die Erfüllung eines anderen Nicht -
eintretenstatbestands durch die Beschwerdeführenden zu entnehmen.
5.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die Akten sind der Vorinstanz zur Weiterführung des Asyl-
verfahrens zu überweisen.
6.
6.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist unter Be-
rücksichtigung der gesamten Aktenlage eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 und Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote zu den
Akten gereicht worden ist, der notwendige Vertretungsaufwand sich
aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abschätzen lässt, ist die von
der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf
Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2010 wird aufgeho-
ben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung von Fr. 1'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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