B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8305/2015
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Einreisebewilligung /
Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 12. November 2007 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. März 2009 lehnte die Vorinstanz ihr Asyl-
gesuch ab, nahm sie indes zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung in der Schweiz vorläufig auf.
B.
Mit Eingabe vom 29. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin für ihre
beiden sich in B._______ aufhaltenden Söhne C._______ (geboren […])
und D._______ (geboren […]) Asylgesuche aus dem Ausland ein und er-
suchte um Erteilung von Einreisebewilligungen. Zur Begründung führte sie
aus, nach ihrer Ausreise hätten ihre Kinder bei ihrer Mutter gelebt. Nach
deren Tod seien die Söhne bei Nachbarn unterkommen, hätten indes kei-
nen Schutz und seien völlig auf sich selbst gestellt.
C.
Mit Schreiben vom 18. September 2012 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba könne aus Ka-
pazitätsgründen keine Befragung durchführen und unterbreitete ihr zur
Feststellung des Sachverhalts einen Fragekatalog.
Am 18. Oktober 2012 antwortete die Beschwerdeführerin und wiederholte
dabei im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben. Ergänzend führte sie aus,
sobald die Kinder über die erforderlichen Mittel verfügten, würden sie sich
nach Äthiopien begeben.
D.
Mit Schreiben vom 1. November 2013 ersuchte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin um weitere Informationen betreffend ihre Kinder.
Am 20. November 2013 antwortete die Beschwerdeführerin und führte aus,
die Kinder würden sich nach wie vor in B._______ aufhalten.
E.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 bewilligte die Vorinstanz C._______ und
D._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines or-
dentlichen Asylverfahrens.
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Seite 3
F.
Am 26. Mai 2014 hiess die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Übernahme der Kosten für die Einreise der Kinder in die Schweiz gut.
G.
Am 9. Februar 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, die
Kinder könnten anhand der vorliegenden Fotografien nicht zweifelsfrei
identifiziert werden, ersuchte um Einreichung weiterer Aufnahmen und
schlug vor, einen DNA-Test durchzuführen.
H.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin Fotos der
Kinder ein und bat, aus Kostengründen von der DNA-Analyse abzusehen.
I.
Am 13. März 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, das
Abstammungsverhältnis könne nicht als erstellt erachtet werden und setzte
Frist bis am 11. Mai 2015 zur Einreichung der DNA-Analyse, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall würden die Einreisebewilligungen wi-
derrufen.
J.
Am 8. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Kosten-
übernahme für die DNA-Analyse ein. Zudem teilte sie mit, C._______ sei
seit einigen Tagen verschwunden.
K.
Mit Verfügung vom 23. April 2015 hiess die Vorinstanz das Gesuch um
Übernahme der Kosten für die DNA-Analyse gut.
L.
Am 8. Mai und 10. Juni 2015 hiess die Vorinstanz die eingereichten Frist-
erstreckungsgesuche gut und verlängerte die Frist zur Einreichung der
DNA-Analyse bis am 10. September 2015, zuletzt unter Hinweis darauf,
dass eine weitere Fristerstreckung nur in begründeten Ausnahmefällen ge-
währt werde.
M.
Am 30. September 2015 teilte die Schweizerische Botschaft in Addis Ab-
eba der Vorinstanz mit, die für die Kinder bereitliegenden DNA-Set seien
nicht abgeholt worden.
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N.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit, das Abstammungsverhältnis könne nicht als erstellt erachtet
werden. Die DNA-Analysen hätten nicht durchgeführt werden können, da
die Kinder nicht auf der Botschaft erschienen seien. Es sei davon auszu-
gehen, dass kein Interesse mehr an der Einreise bestehe. Daher und auf-
grund verschiedener Missbrauchsfälle beabsichtige sie, die am 7. Mai
2014 erteilten Einreisebewilligungen zu widerrufen.
O.
Mit Schreiben vom 5. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin der
Vorinstanz mit, C._______ sei nicht wieder aufgetaucht. D._______ sei
zwischenzeitlich beim Arzt gewesen. Dieser sei nur bereit, den DNA-Test
zu machen, wenn die Kinder gemeinsam bei ihm erscheinen würden. So-
dann ersuchte sie um Erstreckung der Frist, da das Interesse von
D._______ an der Einreise in die Schweiz klar vorhanden sei.
P.
Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizerischen Vertretung in Addis
Abeba vom 10. November 2015 ergaben, dass keines der beiden DNA-
Sets abgeholt wurde.
Q.
Mit Verfügung vom 17. November 2015 widerrief die Vorinstanz die Einrei-
sebewilligung vom 7. Mai 2014, lehnte das Asylgesuch betreffend
D._______ ab und schrieb das Asylgesuch betreffend C._______ als ge-
genstandslos geworden ab.
R.
Gemäss einer Aktennotiz vom 15. Dezember 2015 wurde C._______ am
3. Dezember 2015 von der Grenzpolizei angehalten und zum Empfangs-
und Verfahrenszentrum Chiasso gebracht, wo er ein Asylgesuch einge-
reicht hat.
S.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragt, die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien auf-
zuheben und D._______ sei die Einreise zwecks Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft zu bewilligen. Eventualiter seien die beiden Ziffern aufzu-
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heben und die Sache zwecks Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
T.
Am 23. Dezember 2015 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin
den Eingang der Beschwerde.
U.
Am 28. Dezember 2015 ging beim Gericht eine Unterstützungsbedürftig-
keitserklärung vom 23. Dezember 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten.
2.
Soweit die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. November
2015 C._______ betrifft, ist diese mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 6
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz zum Widerruf der
Einreisebewilligung Folgendes aus: Verändere sich im Nachgang der Aus-
stellung einer Einreisebewilligung der geltend gemachte Sachverhalt, so
könne diese widerrufen werden. Anlässlich der Vorsprache der Kinder am
Schalter der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba habe D._______
anhand der Fotos identifiziert werden können, C._______ hingegen nicht.
In der Vergangenheit sei das SEM wiederholt mit Gesuchen um Einreise-
bewilligung konfrontiert worden, bei denen Kinder eine Einreisebewilligung
erhalten hätten, ohne mit den in der Schweiz lebenden "Eltern" verwandt
zu sein. Seit dem 29. Juli 2015 würden die Sets zur DNA-Analyse für die
Kinder auf der Botschaft zur Abholung bereit liegen. Indes seien diese bis-
lang nicht abgeholt worden. Den Betroffenen habe hinreichend Zeit zur
Verfügung gestanden, ihr Abstammungsverhältnis nachzuweisen. Die
DNA-Analyse werde indes unter Hinweis auf das Alter und die schwierige
Kommunikation herausgezögert. Entgegen den Angaben der Beschwerde-
führerin sei das Set von ihren Kindern nicht abgeholt worden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Einreisebewilli-
gung für D._______ sei von der Vorinstanz zu Unrecht widerrufen worden.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sich der Sachverhalt nicht ver-
ändert.
5.
5.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn sie in for-
melle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten Voraussetzungen än-
dern (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 994). Die Initiative für die Änderung der Verfügung kann
entweder von der Behörde oder vom betroffenen Privaten ausgehen
(a.a.O. Rz. 996). Liegt keine gesetzliche Regelung des Widerrufs vor, so
ist die Widerrufbarkeit nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen (a.a.O.
Rz. 997 f.). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Be-
tracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur
sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit
einem Rechtsfehler behaftet. Nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt demge-
genüber vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der
Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen
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Verhältnisse eingetreten ist (a.a.O. Rz. 998). Im Rahmen der Prüfung des
Widerrufs ist zwischen dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
und dem Interesse am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit ab-
zuwägen (a.a.O. Rz. 1034).
5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Einreichung ihres Asylgesuchs im November 2007 zu Protokoll gab, sie
habe zwei Kinder – D._______ ([…] Jahre alt) und C._______ ([…] Jahre
alt) – (Akten Vorinstanz A1/9 S. 3). Am 29. März 2012 ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Einreisebewilligungen für ihre Söhne. Diesem Ge-
such entsprach die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Mail 2014. Vor diesem
Hintergrund und aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Vo-
rinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ohne weiteres und zwei-
felsfrei davon ausging, C._______ und D._______ seien die Söhne der
Beschwerdeführerin.
In der Folge teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Zusammen-
hang mit der Reisepassausstellung mit, anhand der eingereichten Fotos
hätten die Kinder nicht zweifelsfrei identifiziert werden können. Diese Fest-
stellung trifft aufgrund der Akten so nicht zu. Gemäss einem Schriftenwech-
sel zwischen der Vorinstanz und der Botschaft betrafen die Zweifel lediglich
die Identifizierung von C._______ und nicht von D._______. Dieser wurde
von einem Mitarbeiter der Botschaft zweifelsfrei identifiziert. Entsprechend
hielt die Vorinstanz unter Ziffer I 2. der angefochtenen Verfügung denn
auch fest, D._______ sei anhand der vorliegenden Fotos identifiziert wor-
den. In Bezug auf D._______ war das Abstammungsverhältnis nie unklar
und wurde von der Vorinstanz konkret auch nie in Frage gestellt. Insoweit
hat sich der Sachverhalt nie verändert. Nachdem bezüglich des Abstam-
mungsverhältnises von D._______ zur Beschwerdeführerin keine begrün-
deten Zweifel bestehen, besteht keine Veranlassung zur Durchführung ei-
ner DNA-Analyse (Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes über genetische Un-
tersuchungen beim Menschen (SR 810.12). Der angefochtenen Verfügung
betreffend D._______ liegt somit weder ein ursprünglich noch nachträglich
fehlerhafter Sachverhalt zugrunde, welcher einen Widerruf der Einreisebe-
willigung rechtfertigen würde.
Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen; im Übrigen ist sie als gegen-
standslos geworden abzuschreiben. Demzufolge ist die Verfügung vom
17. November 2015, soweit sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzu-
heben.
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Seite 8
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Vor-
instanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Partei-
entschädigung zu entrichten.
6.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung sowie
Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. November 2015 wird aufgehoben, soweit
sie nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'000.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schwei-
zerische Vertretung in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: