Abtei lung V
E-8309/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8309/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 16. Juli 2007 und reiste am 18. Juli 2007 illegal in die
Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszent-
rum A._______ um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbefragung vom
23. Juli 2007 und der Anhörung durch das BFM vom 26. September
2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton B._______ zugeteilt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei christlichen Glaubens und habe bis zur Aus-
reise in C._______ gelebt. Er habe seit dem Jahre 2004 Streit mit
seiner zum Islam übergetretenen Schwester gehabt, da deren Sohn
wiederholt von zu Hause ausgerissen sei und sich bei ihm aufgehalten
habe. Seine Schwester habe ihn mithilfe des mit ihr befreundeten
Colonels D._______ bedroht, für den Fall, dass er seinen Neffen zum
Christentum bekehre und habe versucht, ihn zur Annahme des islami-
schen Glaubens zu bewegen. Aufgrund einer Anzeige seiner Schwes-
ter wegen Kindesentführung seien er, sein Schwager und dessen
Sohn am 30. August 2004 von der Polizei verhaftet, eine Woche fest-
gehalten und schliesslich gegen Bezahlung einer Kaution wieder frei-
gelassen worden. Er sei in Haft im Beisein seiner Schwester, des Nef-
fen und von Colonel D._______ geschlagen worden. Ferner sei er von
Colonel D._______ in den Jahren 2004 bis 2006 mehrmals telefonisch
bedroht worden. Im Jahre 2005 sei er zweimal von dem Colonel unter-
stehenden Soldaten in ein ihm nicht bekanntes Haus mitgenommen
und geschlagen worden. Nachdem sein Neffe im Jahre 2006 wieder zu
ihm gekommen sei, habe er mittels einer Eingabe beim Gericht
erreicht, dass jener wieder in die Obhut seiner Schwester zurück-
geführt worden sei. Am 2. Juli 2007 sei erneut eine Anzeige gegen ihn
wegen Diebstahls eingereicht, und er sei von der Polizei deswegen
gleichentags zu Hause gesucht worden. Er sei jedoch von seiner
Ehefrau gewarnt worden und habe vor den Polizisten fliehen können.
In der Folge habe er sich bis zur Ausreise bei einem Freund versteckt.
Er gehe davon aus, dass die Anzeige vom 2. Juli 2007 von seiner
Schwester veranlasst worden sei.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
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Dokumente ein: einen Nationalitätenausweis und einen Führerschein,
zwei Anzeigeprotokolle (First Information Reports) vom 12. Juli 2004
und 30. April 2007 in Kopie, inklusive Übersetzung, eine undatierte
Eingabe des Beschwerdeführers an die Polizeistation E._______,
C._______, eine Klage des Beschwerdeführers gegen seine Schwes-
ter in Kopie, inklusive Beglaubigung vom 15. Juni 2006, ein Gerichts-
dokument betreffend Registrierung einer Eingabe des Beschwerde-
führers vom Juni 2006, eine Vereinbarung zwischen ihm und seiner
Schwester betreffend Obhut über den Neffen vom 7. Juli 2006, inklu-
sive Übersetzung, zwei beglaubigte Erklärungen (Affidavit) des Ehe-
mannes seiner Schwester, ein Affidavit des Beschwerdeführers, zwei
Affidavit-Erklärungen seiner Schwester, sowie ein Unterstützungs-
schreiben der F._______ Church, C._______.
C.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 - eröffnet am 4. Dezember 2008
- lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Es
würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Zudem würden weder die allgemeine Situation in Pakistan noch ande-
re Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen, zumal der Beschwerdeführer jung und gesund sei und in seinem
Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge.
D.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung rügte der Beschwerde-
führer zunächst, dass die Vorinstanz die von ihm vorgebrachten
Repressalien im Zusammenhang mit seinen Problemen mit seiner
Schwester zu Unrecht als unglaubhaft erachtet habe. Namentlich seien
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seine Ausführungen nicht widersprüchlich und angesichts der verbrei-
teten Korruption in Pakistan durchaus plausibel. Es gehe ferner nicht
an, Beweismitteln aus Pakistan generell die Beweiskraft abzuspre-
chen. Es werde beantragt, die von ihm eingereichten Beweismittel zu
überprüfen. Er befürchte, wegen des ihm vorgeworfenen Diebstahls
inhaftiert und misshandelt zu werden, habe er doch bereits anlässlich
der Inhaftierung im Jahre 2004 Schläge erlitten, welche zu massiven
Verletzungen geführt hätten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
zwei ärztliche Zeugnisse sowie eine Fürsorgebestätigung der
G._______ vom 10. Dezember 2008 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2009 wies der zuständige Inst-
ruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hin-
weis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den
Beschwerdeführer zur Überweisung eines Kostenvorschusses auf.
F.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 26. Januar 2009 fristge-
recht einbezahlt.
G.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
Zustellung von Kopien von ihm eingereichter Beweismittel und stellte
eine ergänzende Stellungnahme sowie die Einreichung weiterer
Beweismittel in Aussicht. Zudem reichte er einen von seiner Ehefrau
unterzeichneten Mietvertrag in Kopie ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 wurde dem Beschwer-
deführer eine Kopie des First Information Report vom 2. Juli 2007
zugestellt und ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung sowie der in Aussicht gestellten Dokumente eingeräumt.
I.
Mit Eingabe vom 4. März 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
ergänzende Stellungnahme sowie den Mietvertrag seiner Ehefrau im
Original, inklusive englischer Übersetzung ein.
J.
Mit Eingabe vom 27. März 2009 reichte der Beschwerdeführer mehre-
re englischsprachige Dokumente betreffend eine von seiner Ehefrau
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eingereichten Scheidungsklage ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2009 festge-
stellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen
den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Somit sind die Ziffern 1
und 2 der Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2008 mit Ablauf der
Beschwerdefrist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und
auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) ist bei dieser
Sachlage praxisgemäss nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage,
ob die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
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i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
der Beschwerdeführer die Feststellung des BFM, es sei ihm nicht
gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, nicht angefochten hat, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er im
heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, durch seine
Schwester veranlassten Repressalien, lässt die angeblich gegen ihn
im Juli 2007 erhobene Strafanzeige nicht den Schluss auf eine drohen-
de völkerrechtswidrige Bestrafung oder Behandlung zu. Es bestehen
keine konkreten Hinweise auf einen Zusammenhang dieser Anzeige
mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen mit seiner
Schwester beziehungsweise darauf, dass es sich nicht um eine legiti-
me staatliche Massnahme handeln würde. Zudem steht ihm die Mög-
lichkeit offen, sich gegen allfällige ungerechtfertigte Anschuldigungen
mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen. In diesen Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss
Aktenlage bereits in der Vergangenheit erfolgreich um Hilfe an die Jus-
tizbehörden seines Herkunftsorts gewendet hat. Im Übrigen lässt auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig. Nachdem die Frage der Glaubhaftigkeit der Probleme
des Beschwerdeführers mit seiner Schwester für den Ausgang des
Verfahrens nicht von Bedeutung ist, ist der Antrag auf Überprüfung der
zum Beleg dieser Vorbringen eingereichten Beweismittel abzulehnen.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich we-
der aus der allgemeinen Situation im Heimatland des Beschwerdefüh-
rers noch aus seinen persönlichen Umständen ein Wegweisungshin-
dernis ergibt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die
Ehe des Beschwerdeführers gemäss den von ihm eingereichten
Beweismitteln auf Veranlassung seiner Ehefrau geschieden wurde,
kann davon ausgegangen werden, dass er in seinem Heimatland über
ein soziales Netz verfügt und in der Lage sein wird, seine Existenz zu
sichern. Zudem ergeben sich aus den eingereichten ärztlichen Zeug-
nissen keine Hinweise für das Bestehen gravierender gesundheitlicher
Beschwerden, welche im Heimatstaat nicht behandelbar wären. Nach
dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
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gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in derselben Höhe einbe-
zahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
Mietvertrag vom 19. Mai 2008, inklusive englischer Übersetzung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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