B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-831/2017
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Marokko gemäss seinen eigenen Angaben
Ende 2015. Am 14. März 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte am
1. April 2016 um Asyl nach. Am 6. April 2016 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 15. Dezember 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei marokkani-
scher Staatsangehöriger und stamme aus B._______, wo er seine ersten
sieben Lebensjahre verbracht habe. Danach sei er mit seiner Familie nach
C._______ gezogen. Während der Zeit am Gymnasium, welches er im Juni
2013 abgeschlossen habe, habe er sich vom Islam abgewandt. Vor Stu-
dienbeginn sei er einmal von einer Person aus demselben Quartier mit ei-
nem Messer verletzt worden. Nach einer Anzeige sei diese Person verhaf-
tet und verurteilt worden. Ab September 2013 habe er an der Universität in
C._______ ein (…) begonnen, welches er nach ein paar Monaten abge-
brochen habe. Wegen seiner Glaubensabkehr habe er viele Probleme mit
den Studenten der (…) gehabt. Ihm sei bereits damals anzusehen gewe-
sen, dass er Atheist sei. Er sei deshalb von anderen Studenten beleidigt,
beschimpft und bespuckt sowie als Teufelsanbeter bezeichnet worden sei.
Fünf- oder sechsmal sei er zusammengeschlagen worden. Einmal sei ein
Glas nach ihm geworfen worden, wodurch er im Gesicht verletzt worden
sei. Aufgrund dieser verschiedenen Vorkommnisse habe er es vermieden,
denselben Bus wie die anderen Studenten zu benutzen. Schliesslich habe
er die Universität nicht mehr besuchen können und diese auf Druck von
(…)-Studenten verlassen. Wegen seines westlichen Stils und seiner Ge-
danken habe er auch Probleme mit seiner Familie gehabt und die Nach-
barn seien ihm aus dem Weg gegangen. Ende 2013 sei er nach (…) ge-
reist, um dort zu studieren. Ende 2014 sei er kurz nach Marokko zurückge-
kehrt, um ein Zeugnis zu holen. Anschliessend sei er erneut nach (…) ge-
reist und im September 2015 wieder nach Marokko gekommen, wo er bis
zu seiner Ausreise unbehelligt in D._______ gelebt habe.
B.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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C.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Ein-
gang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der Erwägung 3 – einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verlängerung der Ausreisefrist bean-
tragt, betrifft dies die Frage der Vollzugsmodalitäten und bildet nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den entsprechen-
den Antrag ist nicht einzutreten.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zwischen den Aus-
einandersetzungen mit den Studenten an der Universität ab September
2013 und der Ausreise im Dezember 2015 bestehe in zeitlicher und sach-
licher Hinsicht kein genügend enger Kausalzusammenhang. Zudem habe
er sich nach seiner zweiten Rückkehr aus (...) unbehelligt in D._______
aufhalten können, womit eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege und
er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Sodann sei nicht er-
sichtlich, weshalb die Polizei ihn nicht hätte unterstützen sollen. Die ma-
rokkanischen Behörden seien schutzwillig und schutzfähig, wie sich aus
dem Vorfall mit der Messerattacke gezeigt habe. Die Schutzwilligkeit er-
gebe sich auch aus der Tatsache, dass Marokko den Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 unter-
zeichnet und ratifiziert habe. Dieser beinhalte auch die Religionsfreiheit.
Dieses Recht umfasse die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung ei-
gener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich
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oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung
und Unterricht zu bekunden. Der Beschwerdeführer habe sodann Zugang
zum Rechtssystem. In diesem Zusammenhang sei überdies nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er sich wegen der Belästigungen nicht bei der Universi-
tätsleitung gemeldet habe. Er habe sich deshalb nicht in hohem Masse als
bedroht angesehen. Wie sich gezeigt habe, sei der Kontakt zu seinen El-
tern auch aufgrund unterschiedlicher Ansichten möglich gewesen. Trotz
der Auseinandersetzungen habe er einen Weg gefunden, mit der Situation
in seinem Umfeld in- und ausserhalb der Universität umzugehen. Es gebe
keine Hinweise, dass sein Leben auf unzumutbare Weise erschwert oder
eingeschränkt gewesen wäre. Seine westliche Haltung, die Abkehr vom Is-
lam und die atheistische Überzeugung hätten zu keiner asylrelevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG geführt und würden auch bei der Rück-
kehr nach Marokko zu keiner solchen führen.
Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass auch gewisse Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen wür-
den. Namentlich habe er die Messerattacke und die Vorfälle, als er zusam-
mengeschlagen worden sei, erst anlässlich der Anhörung erwähnt. Zudem
habe er bezüglich der Dauer des Studiums in Marokko und der Reihenfolge
der diesbezüglichen Ereignisse unterschiedliche Angaben gemacht.
6.
6.1 Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der Anhörung
sei kein Hilfswerksvertreter anwesend gewesen.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Hilfswerksvertretung nicht zur An-
hörung erschienen ist. Auf entsprechende Frage gab der Beschwerdefüh-
rer zu Protokoll, es sei für ihn in Ordnung, wenn die Anhörung ohne die
Anwesenheit eines Hilfswerksvertreters durchgeführt werde (vgl. SEM-Ak-
ten A41/11 S. 11).
Gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 25 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) entfaltet die Anhörung gleichwohl
volle Rechtswirkung, auch wenn der Hilfswerksvertreter der Einladung zur
Anhörung keine Folge leistet oder nicht rechtzeitig erscheint. In Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996 Nr. 13 wurde durch die damalige Schweizerische Asylre-
kurskommission zudem festgestellt, dass die Abwesenheit einer Hilfs-
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werksvertretung bei der Anhörung nicht zwingend die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung zur Folge hat. Vielmehr müsse von der Beschwer-
deinstanz aufgrund der Umstände des konkreten Falles beurteilt werden,
ob der Verfahrensmangel von wesentlicher Bedeutung gewesen sei (vgl.
a.a.O. E. 4c und d). Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe
nicht dar, inwiefern ihm aus der Abwesenheit der Hilfswerksvertretung ein
Nachteil erwachsen ist. Solches ist aufgrund der Akten auch nicht ersicht-
lich. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten und das Protokoll der Anhörung kann dem vor-
liegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinnge-
mäss, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint,
mithin Bundesrecht verletzt.
In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Wiese darge-
legt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt. Was in der Rechtsmittelein-
gabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss
zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass in Marokko
die Religionsfreiheit gilt und der marokkanische Staat schutzfähig und
schutzwillig ist, mithin nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seines Abwendens vom Islam in seinem Heimatland aus
einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er habe das Heimatland verlassen müssen, weil seine Fa-
milie von der Gesellschaft verstossen worden wäre, stellt dies eine blosse
Vermutung dar, welche überdies wenig zu überzeugen vermag. Gemäss
den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er sich schon während
seiner Gymnasialzeit, mithin vor rund fünf Jahren, vom Islam abgewandt,
anders gekleidet und frisiert. Seine Familie wurde deshalb offensichtlich
bis anhin nicht verstossen. Sodann ist der persönliche Wunsch des Be-
schwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz, um sein Studium
abzuschliessen und einen Neustart zu beginnen, für das Asylverfahren und
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft unerheblich und es ist nicht wei-
ter darauf einzugehen. Um schliesslich Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht
abgelehnt.
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7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko
lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Die allgemeine Lage in Marokko ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Zudem sprechen auch keine individuellen, in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug.
Der Beschwerdeführer ist jung sowie gesund und verfügt über einen Gym-
nasialabschluss, der es ihm ermöglichen würde, sein Studium fortzusetzen
beziehungsweise ein neues Studium zu beginnen, oder aber eine Arbeits-
stelle zu suchen. Sodann leben seine Eltern, drei Brüder sowie weitere
Verwandte und Bekannte nach wie vor in Marokko. Damit verfügt er über
ein bestehendes Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr zu-
rückgreifen kann. Gemäss seinen Angaben haben ihn seine Eltern wäh-
rend der Ausbildung finanziell unterstützt sowie die Auslandsaufenthalte fi-
nanziert. Zudem habe sie ihm die Reise nach Europa bezahlt. Somit ist –
entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – davon auszuge-
hen, dass sie den Beschwerdeführer auch weiterhin finanziell unterstützen
werden. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
Marokkos die für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaf-
fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2014/39 E. 9.5 S. 703).
Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef