B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-831/2019
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 / N (…).
E-831/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz – suchte am 8. März 2018 in
der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
21. März 2018 und der Anhörung vom 9. April 2018 führte er im Wesentli-
chen aus, er habe in den Jahren 199(…) bis 199(…) in Jaffna und im Vanni-
Gebiet für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gearbeitet (u.a. im
Bereich […]). Nach Ausbruch von Kampfhandlungen im Vanni-Gebiet sei
er im Oktober 199(…) nach Indien geflüchtet. Nach dem Abschluss eines
Friedensabkommens im Jahr 2002 sei er im Jahr 2003 nach Jaffna zurück-
gekehrt. In der Folge sei er von 200(…) bis 200(…) als Informant für den
Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. Im April 200(…) sei er im Rahmen
einer Hauskontrolle befragt und geschlagen worden. Ende 200(…) bis
20(…) habe er sich aufgrund der allgemein unsicheren Lage in Chavakach-
cheri verstecken müssen. Im Jahr 2010 sei er durch einen Mitarbeiter des
CID-Büros "Criminal Investigation Department" für seine vergangenen
LTTE-Tätigkeiten amnestiert worden. In der Folge habe er keine Probleme
wegen seines früheren Engagements für die LTTE gehabt.
Im Jahr 2013 habe er begonnen, sich für die Tamil National Alliance (TNA)
zu engagieren und sei auch Mitglied dieser Partei gewesen. Aufgrund sei-
nes Engagements für die TNA sei er von der sri-lankischen Armee und dem
CID beobachtet worden und er sei dreimal, namentlich am (…) Februar
2018, von einem Geheimdienstangehörigen verwarnt und mit dem Tod be-
droht worden. Am (…) Januar 2016 sei er durch die sri-lankische Armee
befragt worden, weil er Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt habe.
Schliesslich hätten ihn auch zwei mit ihm befreundete Militärangehörige
gewarnt, dass der CID ihn erschiessen wolle. Am 20. Februar 2018 habe
er seinen Heimatstaat verlassen und sei am 8. März 2018 in die Schweiz
eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant.
E-831/2019
Seite 3
C.
Mit Urteil E-3340/2018 vom 16. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer Zweitrichte-
rin die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erho-
bene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen da-
mit, die vorgebrachte Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seines
vergangenen Engagements für die LTTE respektive für die TNA sei nicht
glaubhaft gemacht geworden.
II.
D.
Mit einer als „neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 8. November
2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylge-
such. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die verfassungswid-
rige Ernennung von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Ok-
tober 2018 und die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könn-
ten zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer
führen. Aufgrund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds
(LTTE-Verbindung, Befragungen durch das CID, exilpolitische Aktivitäten)
würde er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Vi-
sier genommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine CD mit zahlreichen Beweis-
mitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 (eröffnet am 17. Januar 2019) lehnte
die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, wies den
Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist
bis zum 8. Februar 2019, ansonsten er unter Zwang in den Heimatstaat
zurückgeführt werden könne. Der zuständige Kanton wurde mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragt.
F.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vo-
rinstanz vom 9. Januar 2019 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungs-
pflicht beziehungsweise wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung
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Seite 4
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen beziehungsweise die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Spruchkörper
bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Februar 2019 setzte die zu-
ständige Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
E-831/2019
Seite 6
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darin, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2019
praktisch sämtliche risikobegründenden Faktoren nicht berücksichtigt res-
pektive falsch oder unvollständig abgeklärt habe (Beschwerde S. 8 f.). Bei
der angefochtenen Verfügung handle es sich um eine kritiklose Reproduk-
tion und Übernahme von Schlussfolgerungen des mangelhaften ersten
Asylverfahrens. Diese Rüge ist aus den folgenden Gründen zurückzuwei-
sen: Das erste Asylverfahren wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli
2018 abgeschlossen. Die im Rahmen jenes Verfahrens geltend gemachten
Vorbringen wurden rechtskräftig beurteilt. Deren Anfechtung wäre nur auf
dem Wege der Revision möglich. Demgegenüber sind vorliegend nur Tat-
sachen und Beweismittel Gegenstand des Verfahrens, die nach dem letz-
ten rechtskräftigen Entscheid entstanden sind. Soweit sich der Beschwer-
deführer auf die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen im Rahmen des ers-
ten Asylverfahrens beruft, ist darauf nicht einzugehen.
E-831/2019
Seite 7
5.4 Weiter liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vo-
rinstanz die Durchführung einer zweiten Anhörung verweigert habe. An die-
ser Stelle kann auf die Erwägung des SEM verwiesen werden, wonach
Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG gemäss Rechtsprechung
grundsätzlich schriftlich geführt werden (BVGE 2014/39 E. 5) und dass
eine Anhörung sich vorliegend nicht als angezeigt erweise. Das ausführli-
che Mehrfachgesuch vom 8. November 2018 legt die neuen Vorbringen in
der Tat hinreichend dar. Die entsprechende Rüge ist folglich nicht zu hören.
Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei auch deshalb eine ergänzende An-
hörung durchzuführen, weil die letzte Anhörung inzwischen fast ein Jahr
zurückliege (Beschwerde S. 9 f., mit Verweis auf von Prof. Dr. Walter Kälin).
5.5 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie wesentliche Parteivorbringen nicht ge-
würdigt habe (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Sie habe hinsichtlich der aktuellen
Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen tamilischer Ethnie auf das Ur-
teil vom 16. Juli 2018 verwiesen, was indes in keiner Weise nachvollzieh-
bar sei. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen
Verfügung bezüglich jenen Vorbringen, die bereits im vorangegangenen
Asylverfahren aktenkundig waren, zu Recht auf das rechtskräftige Urteil
vom 16. Juli 2018 verwiesen (vgl. Verfügung vom 9. Januar 2019 S. 3
oben). Danach setzte es sich mit den neuen Vorbringen des Beschwerde-
führers im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs (zwischenzeitliche Verän-
derung der politischen Situation in Sri Lanka) auseinander. Eine Verletzung
der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist darin nicht ersichtlich.
5.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachver-
halt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den
Sachverhalt bezüglich der Unterstützung der LTTE und TNA durch den Be-
schwerdeführer nicht abgeklärt habe (vgl. Beschwerde S. 15 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit seiner LTTE- und TNA-
Vorbringen geltend macht, sind diese mit Verweis auf die obige Erwägung
5.3 nicht weiter zu überprüfen, zumal über diese Vorbringen bereits mit Ur-
teil vom 16. Juli 2018 rechtskräftig entschieden worden ist. Die Rüge der
mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
5.7 Weiter habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvoll-
ständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom
16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länder-
informationen nicht (vgl. Beschwerde S. 21 oben). Die Vorinstanz habe
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Seite 8
nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung
für einen Background Check sei (vgl. Beschwerde S. 18 oben).
Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen ge-
langt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenü-
gende Sachverhaltsfeststellung. Betreffend die vom Beschwerdeführer an-
gebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lan-
kischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei
der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes
und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenüber-
mittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden
und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
5.8 Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der
Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verän-
dert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Re-
gimekritiker, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der
Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der
Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persön-
lich betroffen sein könnte.
5.9 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Seite 9
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zunächst aus, dass hinsichtlich
der aktuellen Gefährdungslage in Sri Lanka für Personen tamilischer Eth-
nie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2018 zu
verweisen sei. Im vorangegangenen Asylverfahren seien die Vorbringen
des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylre-
levant qualifiziert worden. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Dabei kam es unter
Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 betreffend die Prüfung der sog. Risikofakto-
ren zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, wes-
halb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in
den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden sollte.
Auch der seit dem 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der
Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri
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Seite 10
Lanka People’s Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United Na-
tional Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe würde diese Einschätzung
nicht umzustossen vermögen.
Der Machtkampf werde derzeit auf politischer Ebene ausgetragen und
finde vor allem in Colombo statt. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei
zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei
aber nicht zu verzeichnen. Deshalb sei im heutigen Zeitpunkt nicht von ei-
ner generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auf-
grund des Machtkampfs auszugehen. Für eine solche Annahme brauche
es vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte zu diesem, wel-
che die betroffene Person besonders exponieren würden. Solche könnten
beispielsweise bei regierungskritischen Personen sowie Zeugen von Fehl-
leistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments vor-
liegen. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesin-
nung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewe-
sen seien, würden hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation begrün-
den. Im heutigen Zeitpunkt gebe es keinen Grund zur Annahme, dass die
aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwer-
deführer habe, würden doch gerade keine spezifischen Anknüpfungs-
punkte zwischen dem Machtkampf und seiner Person bestehen. An dieser
Einschätzung würden die Ausführungen in der Eingabe vom 8. November
2018 sowie die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich dar-
aus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ergebe.
7.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, dass
er aufgrund der neusten Entwicklungen in seinem Heimatstaat asylrecht-
lich gefährdet sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte
ausserdem ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in
Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfang-
reiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lage-
bild kommentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusam-
menhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er
Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Vor diesem Hintergrund
sei die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Le-
ben begründet, zumal er als Tamile einer verfolgten sozialen Gruppe an-
gehöre und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Exil-
zentrum nach Sri Lanka zurückkehren würde. Er erfülle zahlreiche der vom
Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren (wie frühere Tätigkeit
bei den LTTE und behördliche Behelligungen, exilpolitisches Engagement,
E-831/2019
Seite 11
fehlende gültige Identitätspapiere; vgl. Beschwerde S. 48 f.), welche vor
dem Hintergrund der Rückkehr Rajapaksas verstärkt Geltung hätten. Da-
ran ändere auch der Rücktritt Rajapaksas als Premierminister am 16. De-
zember 2018 infolge des Urteils des Obersten Gerichts nichts, denn Ranil
Wickremesinghe sei zwar wieder im Amt, die eigentliche Macht liege aber
weiterhin bei Rajapaksa. Mit seinem politischen Comeback und der Ernen-
nung zum Oppositionsführer sei er der heimliche Machthaber Sri Lankas
(Beschwerde S. 32 f.).
8.
8.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht gerecht würden. Das Gericht schliesst sich diesen Aus-
führungen an. Vorliegend sind lediglich jene Vorbringen des Beschwerde-
führers Gegenstand des Verfahrens, die sich auf den Zeitraum nach dem
letzten rechtskräftigen Entscheid vom 16. Juli 2018 beziehen.
8.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der am
26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena,
Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der Einschät-
zung im Urteil vom 16. Juli 2018 ebenso wenig Grundlegendes zu ändern.
Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beur-
teilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefähr-
dung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer
Ethnie zu schliessen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise,
dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt
wäre. Dies wird denn auch nicht dargelegt. Es sind somit keine Hinweise
gegeben, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachge-
such zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-831/2019
Seite 12
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung4 von Folter werden könne. Da er mit sei-
ner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von
einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Weg-
weisung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwick-
lungen unzulässig.
10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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Seite 13
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08;
P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr.
54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Be-
schwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
10.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktu-
eller politischer Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im Urteil des
BVGer E-1866/2015 festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorste-
hend erwähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche
Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen
werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte
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dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch
unter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder
nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer
Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zu-
mal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue Di-
mension erreicht habe. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum
Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für
nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil E-3340/2018
vom 16. Juli 2018) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter
Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten
allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heu-
tigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer
auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
„Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
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10.5.2 Demnach hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in den Distrikt Jaffna, Nordprovinz, aus welchem der Beschwer-
deführer stammt, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend ge-
machten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka mit Verweis auf
die vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. Der gemäss Aktenlage
gesunde Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatstaat über familiäre
Bezugspersonen (Ehefrau und Kinder). Es ist somit davon auszugehen,
dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein solides Beziehungsnetz
sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte,
sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Voll-
zug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführun-
gen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits
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in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind
dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.–
festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-
5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den ge-
samten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
13.
Mit vorliegendem Urteil fällt der am 19. Februar 2019 angeordnete Voll-
zugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Lhazom Pünkang
Versand: