B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8313/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Servizio giuridico di SOS TICINO, Antenna Profughi,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).
E-8313/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
und gelangte über (…) und Italien am 14. Juni 2015 in Begleitung von
B._______ und C._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags im
D._______ um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Juli 2015 im Bundes-
zentrum Obere Allmend brachte die Beschwerdeführerin unter anderem
vor, ungefähr am (…) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grund-
sätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, bestritt sie
die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, machte aber geltend, nicht
dorthin zurückkehren zu wollen, weil sie von Anfang an in die Schweiz
habe kommen wollen, sie habe sonst keine weiteren Gründe. In Bezug
auf ihren Gesundheitszustand führte sie an, sie und ihre Kinder seien ge-
sund.
B.
Das am 22. Juli 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Über-
nahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-
III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden
das Übernahmeersuchen vom 22. Juli 2015 nachträglich explizit gut und
sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familien-
einheit zu.
D.
Mit am 15. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2015
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom
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Seite 3
14. Juni 2015 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an.
Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, ei-
ne allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der im Rahmen
des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin nach
einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zu-
ständigkeit, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei,
den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, son-
dern die Bestimmung obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertrags-
staaten. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der EMRK, und es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die im
Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen vermöchten
die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens nicht zu widerlegen.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen
würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und von Art. 3
EMRK mit sich bringen würden.
Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfah-
rensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Auf-
nahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zudem lägen in Italien keine systemi-
schen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vor. Im Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) „Tarakhel gegen
Schweiz“ vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12 sei bestätigt worden,
dass keine systemischen Mängel vorliegen würden. Somit sei festzuhal-
ten, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und
(…) bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO und von Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
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ausgesetzt werden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prü-
fung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-
Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zu-
dem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahme-
system vor.
Mit dem Urteil vom 4. November 2014 habe der EGMR entschieden, dass
die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen
Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der
Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkommen wür-
de. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass
die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der
Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit
eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Italien darstelle. Dementsprechend sei eine Wegweisung ohne
konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller
betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig.
Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar
2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Italien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des
Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen In-
nenministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahme-
projekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) über-
mittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Fami-
lien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese
Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen
Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unter-
kunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden
vorsehen würden, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftli-
chen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite
"" sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu fin-
den, welche von den SPRAR-Projekten gewährleistet würden.
Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der ein-
zelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend
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ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie un-
tergebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt.
Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländi-
schen und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der
im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte be-
sucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt,
dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung
erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und ge-
sellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele.
Das SEM habe in seinem Aufnahmeersuchen die italienischen Behörden
bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und (...) eine
Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen am 2. Dezember 2015
explizit zugestimmt und darüber informiert, dass ihre Überstellung nach
F._______ erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei-
en aktuell in der Region (...) in den Aufnahmestrukturen über (…) Auf-
nahmeplätze zur Verfügung gestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangenen
Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den
italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine
kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
leiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen
Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach
ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten
Hinweise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich
der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein wer-
de, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer ih-
rem Alter gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Vorliegend gebe es keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen halten und der Beschwerdeführerin sowie
E-8313/2015
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ihren Kindern insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung
(Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Der Vollzug der Wegweisung
nach Italien sei somit zulässig. Ferner lägen auch keine Gründe gemäss
Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer
Krankheit von Familienangehörigen) vor, die die Schweiz zur Prüfung des
Asylgesuchs verpflichten würde.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO könne jeder Mitgliedstaat ein von ei-
nem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zuständigen Dub-
lin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindende
völkerrechtliche Bestimmung, als unzulässig dar, sei sie verpflichtet, das
Asylgesuch zu prüfen. Vorliegend lägen keine Gründe für die Anwendung
der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.
Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen
die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-
Bestimmung, weshalb das Staatssekretariat bei deren Anwendung über
einen Ermessensspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage und der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände lägen keine
Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz
rechtfertigten.
Auf das Asylgesuch werde somit zufolge Zuständigkeit Italiens und man-
gels Vorhandenseins von Gründen für die Anwendbarkeit der Souveräni-
tätsklausel nicht eingetreten. Da auf die Asylgesuche (recte: das Asylge-
such) nicht eingetreten werde, seien die Beschwerdeführerin und (...)
grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der
Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Über-
stellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu er-
folgen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2015 gelangte die Be-
schwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weite-
ren Abklärung und zur Neubeurteilung in Übereinstimmung mit den An-
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forderungen der EMRK. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren. Als Beilagen zur Beschwerde liess sie
eine Vollmacht vom 21. Dezember 2015 und eine Kopie der angefochte-
nen Verfügung einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
F.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 23. Dezember 2015 setz-
te die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per
sofort einstweilen aus.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 hiess die Instruktions-
richterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass
die Beschwerdeführerin und (...) den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könnten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter
Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum
26. Januar 2016 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Unter-
stützungsbestätigung des (…) vom 18. Januar 2016 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah-
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Seite 8
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rück-
überstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
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ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7).
3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zu-
ständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Re-
geln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt
werden kann.
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
4.
Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass
sie erstmals ungefähr am (…) in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-
Mitgliedstaaten eingereist ist (vgl. Akten SEM A10/12 S. 6 f.). Das am
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22. Juli 2015 vom SEM gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei den
italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme
blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015
hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 22. Juli
2015 nachträglich explizit gut und sicherten eine kindsgerechte Unter-
bringung der Beschwerdeführerin sowie (…) unter Wahrung der Famili-
eneinheit zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben
und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt sei-
nen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf da-
von ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rech-
te, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die interna-
tionalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien
werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist.
E-8313/2015
Seite 11
5.4
5.4.1. Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist
das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen
von Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden
asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche
Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger wer-
de, wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer
Verletzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an
den aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe
eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien
keine adäquate Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne
zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten
zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die
Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinwei-
sen auf die entsprechenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle
Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der be-
troffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde,
dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der An-
kunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der
Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.4.2. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterfüh-
rung dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit
expliziter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und
der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestge-
hend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine
individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte
das Gericht im erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht
zur konkreten Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin
E-8313/2015
Seite 12
die Überstellung zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch
nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-
Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung
müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abge-
gebenen allgemeinen Garantien gesehen werden.
So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche
Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien
überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer fami-
liengerechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten
übermittelt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde
deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unter-
bringungsplätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behör-
den in neueren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich
in die individuelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie
in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 unterge-
bracht werde ("This family will be accommodated in accordance to the
circular letter of the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis
nunmehr explizit in die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was
eine begrüssenswerte Verdeutlichung darstelle.
Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe da-
rin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar
2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein An-
gebot auf die bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Darüber
hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es in
Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen
komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien –
trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um
einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher
keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt
würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum
praktikabel wäre.
5.4.3. Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen
Behörden vom 2. Dezember 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt
und die Beschwerdeführerin sowie (...) namentlich und mit ihrem Ge-
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Seite 13
burtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten, dass sich die Familie nach
ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die
Frontiera) des Flughafens F._______ melden solle. Es vermag somit den
Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garan-
tieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen.
Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen. Was die Ausführungen im Zusammenhang mit
der Frage, ob das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezem-
ber 2015 den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung res-
pektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen
vermag, anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollum-
fänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5.4.2 verwiesen wer-
den. Anhaltspunkte dafür, die Vorinstanz könnte den Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig festgestellt haben, ergeben sich in Berücksichtigung
des in E. 5.4.2 erwähnten, zur Publikation vorgesehenen Urteils
D-6358/2015 vom 7. April 2016 keine. Der Hinweis auf die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-5979/2015 (recte wohl: E-5979/2015) vom
1. Oktober 2015 und D-6974/2015 vom 11. November 2015 ist deshalb
nicht geeignet, die im Sinne der Rechtsprechung rechtsgenügliche Zusi-
cherung respektive Garantieerklärung der italienischen Behörden in Fra-
ge zu stellen. Angesichts der erteilten Zusicherung kann davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführerin und (…) nach ihrer Rück-
kehr ein Aufnahmeplatz zur Verfügung gestellt wird. Zudem sind die
SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausge-
richtet. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit
den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine zwingenden
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun, und es ergeben
sich auch keine solchen aus den Akten.
5.5 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit auch die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus
humanitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben internationalen Rechts an-
wendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass
das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch
wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre.
Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die
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zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen
Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem
Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den
Ermessensentscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorlie-
gend nicht der Fall ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in
sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessen-
den Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat.
Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund
für eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der
Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in
Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und (…) nach Ita-
lien angeordnet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ei-
ne nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist
die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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