Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8314/2007
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen einen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N (…).
E8314/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Mongolei mit letztem
Wohnsitz in Ulaanbaatar, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am 28. Februar 2006 und gelangten am 9. März 2006 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) um Asyl nachsuchten. Dabei machten sie im Wesentlichen
geltend, die Beschwerdeführerin habe in einem Schönheitssalon
gearbeitet. Als eines Tages eine Kundin infolge einer Faltenspritze, die
die Beschwerdeführerin ihr verabreicht habe, gestorben sei, habe die
Chefin ihr die Verantwortung zugeschoben; schliesslich sei gegen sie –
obwohl sie unschuldig sei – ein Strafverfahren eingeleitet worden.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat
auf eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2006
nicht ein, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet
worden war.
Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
Soweit entscheidrelevant, wird nachfolgend in den Erwägungen darauf
Bezug genommen.
C.
Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, in der
Schweiz geboren.
D.
Mit an das BFM gerichtetem Wiedererwägungsgesuch vom 6. November
2007 (Eingang beim BFM) beantragte die Beschwerdeführerin für sich
und ihre Familie, es sei anhand der eingereichten Beweismittel ihr
Asylantrag nochmals zu überprüfen. Die polizeiliche Vorladung von (…)
2006 – welche sie bisher nur in Kopie habe einreichen können – sei
mittlerweile per Post aus der Mongolei eingetroffen; eine weitere
polizeiliche Vorladung von (…) 2006 liege ebenfalls vor. Damit könne sie
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nun ihre Furcht vor einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen
Verfolgung und einer eventuellen Gefängnisstrafe beweisen. Einem
Freund sei es zudem gelungen, auf dem Polizeiposten ein Foto der
gegen sie gestarteten Suchaktion zu machen. Nachdem im ordentlichen
Verfahren eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung noch
verneint worden sei, könne sie nun diesbezüglich weitere
Beweisunterlagen vorlegen. In diesem Zusammenhang reichte die
Beschwerdeführerin zwei Polizeivorladungen, datiert vom (…) 2006 und
vom (…) 2006, das erwähnte Fahndungsschreiben mit ihrem Foto vom
16. Januar 2007 und das Foto des Polizeibüros, auf dem das
Fahndungsschreiben ersichtlich ist, zu den Akten.
Sinngemäss beantragte die Beschwerdeführerin sodann eventualiter, es
sei wegen ihrer gesundheitlichen Probleme und derjenigen ihrer Tochter
und aufgrund der Tatsache, dass die medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei sehr rückständig und
beschränkt seien, der Wegweisungsvollzug neu zu überprüfen. Sie habe
wegen der erlebten Ereignisse und dem unerträglichen Druck seit der
Geburt ihrer Tochter gesundheitliche Probleme; so leide sie stets an
Schlafstörungen und könne nur noch mit Schlafmitteln einschlafen. Ihr
Blutdruck sei sehr hoch und sie habe deshalb von ihrem Hausarzt
Medikamente verschrieben bekommen. Letzten Monat sei es ihr so
schlecht ergangen, dass ihr linkes Auge beinahe herausgesprungen sei.
Sie habe einen solchen Druck im Kopf gehabt, dass sie sich habe
umbringen wollen. Im ärztlichen Attest von Dr. med. E._______, Arzt für
allgemeine Medizin, (…), vom 28. September 2007 wurden eine
Anpassungsstörung, eine depressive Verstimmung und ein hoher
Blutdruck diagnostiziert und die benötigten Medikamente aufgelistet.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter habe seit der
Geburt Probleme mit dem Harnfluss und sei deswegen im März operiert
worden. Sie legte dem Gesuch eine Terminbestätigung für die Operation
am (…) im [Spital] bei. Der Bestätigung des Oberarztes F._______, –
datierend vom (…) 2007– ist sodann zu entnehmen, dass die Operation
erfolgte und dass sich die Tochter weiter in ambulanter Behandlung
befinde. Weiter reichte die Beschwerdeführerin eine am (…) 2007
ausgestellte Entlassungsverordnung von G._______, sowie eine
Terminbestätigung für eine weitere Untersuchung am 12. Dezember 2007
zu den Akten. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, viele Leute zu
kennen, die in der Mongolei an hohem Blutdruck gestorben seien. Falls
sie in die Mongolei zurückkehren müsse, würde sie sofort von der Polizei
inhaftiert werden, wobei sie sich sicher sei, dass sie in der Haft keine
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Medikamente erhalten werde, geschweige denn ein faires Verfahren
durchgeführt werden würde. Daher und aufgrund der Tatsache, dass sie
nicht wisse, was dann mir ihr und mit ihren Kindern passieren würde,
mache sie sich grosse Sorgen.
E.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 – eröffnet am 14. November
2007 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erkannte die
Verfügung vom 29. März 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob
eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'200.– und hielt fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides erwog das BFM, dass
die geltend gemachte Verfolgung bereits Gegenstand des ordentlichen
Verfahrens gewesen sei, wo das BFM und die ARK zum Schluss
gekommen seien, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die ARK habe den
diesbezüglich eingereichten Dokumenten mit Instruktionsverfügung vom
9. Juni 2006 (betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren und Einverlangung eines Kostenvorschusses) die
Beweiskraft und Asylrelevanz abgesprochen. Die mit dem
Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel würden nicht zu
einem anderen Schluss führen, da diese sich auf den gleichen, bereits
von der ARK als nicht asylrelevant gewürdigten Sachverhalt beziehen
würden.
Im Wesentlichen mache die Beschwerdeführerin die Anpassung einer
ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine
nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend, indem sie
namentlich die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Tochter sowie ihre
eigenen anführe. Die Operation der Tochter sei zwischenzeitlich
durchgeführt worden und komplikationslos verlaufen; die Tochter habe
das Spital am gleichen Tag verlassen können. Routinemässige Kontrollen
und Nachuntersuchungen nach einem Harnabflussleiden seien ohne
Weiteres auch in der Mongolei in den dortigen Kliniken möglich. Dies
gelte ebenso für die Behandlung von Depressionen und Bluthochdruck.
Da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden allesamt in der
Mongolei behandelbar seien, hätten die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nicht eine lebensbedrohliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu befürchten. Daher sei ein Wegweisungsvollzug
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in die Mongolei zumutbar. An dieser Einschätzung würden die
eingereichten Beweismittel nichts ändern.
F.
In ihrer Beschwerde vom 8. Dezember 2007 (Datum des Poststempels)
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des
neuen Sachverhaltes und der Beweismittel, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersucht.
Sie führten dabei nochmals ihre zuvor bereits dargelegten Asylgründe
aus. Die Schweizer Behörden hätten sie zweimal über ihre Fluchtgründe
befragt und trotzdem ihr Asylgesuch abgelehnt. Weil sie hier nicht
arbeiten könnten, seien sie nicht in der Lage gewesen, den von der ARK
verlangten Kostenvorschuss zu leisten (vgl. oben Bst. B). Das BFM habe
ihnen im ordentlichen Verfahren nicht geglaubt, weil sie keine originalen
Dokumente vorgelegt hätten. Nun seien sie aber in der Lage, ihre Furcht
vor einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen Verfolgung und
einer eventuellen Gefängnisstrafe mittels den eingereichten Dokumenten
zu bekräftigen und beweisen. Namentlich hätten sie nun das Original der
polizeilichen Vorladung, welches sie während des Verfahrens lediglich in
Kopie hätten einreichen können, per Post aus der Mongolei erhalten.
Zudem könnten sie ein Foto einreichen, welches zeige, dass die Polizei
eine Suchaktion mit Foto veranlasst habe. Die Beschwerdeführerin sei
unschuldig angezeigt worden, aber auch ihre Anwältin habe ihr nicht
helfen können. Ihre damalige Chefin habe alles zu ihren Gunsten
gewendet und sie sei sowohl vom Staat als auch von den Hinterbliebenen
der Verstorbenen verfolgt worden. Sie wisse nicht, wie sie beweisen
solle, dass der mongolische Staat ihr gegenüber nicht schutzwillig sei.
Ausserdem sei die Beschwerdeführerin vermutlich wegen dieser Sache
erkrankt; nach der Geburt ihres jüngeren Kindes sei ihr Blutdruck sehr
hoch gestiegen, sie habe Atemprobleme bekommen und letzten Monat
fast ihr linkes Auge verloren. Ihr jüngeres Kind habe nach der Geburt
Probleme mit dem Harnfluss gehabt, weshalb es habe operiert werden
müssen. Falls sie legal in die Mongolei zurückkehre, würde sie bei ihrer
Ankunft von der Polizei inhaftiert werden. Die Menschenrechtssituation
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Seite 6
sei in der Mongolei jedoch schlecht, die Haftbedingungen seien grausam
und unmenschlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und
sanitären Einrichtungen sei unzureichend und die Zahl der
Tuberkuloseerkrankungen unter den Zelleninsassen steige ständig. So
bekäme sie gewiss keine medizinische Betreuung. Falls sie illegal in die
Mongolei einreise, müsse sie sich verstecken und könne keine
medizinische Hilfe beim Arzt oder im Krankenhaus beanspruchen. Sie
kenne viele Leute, die in der Mongolei wegen hohem Blutdruck gestorben
seien. Ausserdem sei fraglich, was dann mit ihren Kindern passieren
würde.
G.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 setzte die zuständige
Instruktionsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus, hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bezüglich
der Frage, ob die Beschwerdeführerin die gemäss eigenen Angaben
benötigten Medikamente in der Mongolei gegebenenfalls auch in
Untersuchungshaft beziehungsweise im Strafvollzug erhalten würde, zu
äussern.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 führte die Vorinstanz aus,
die ARK habe bereits in ihrer Verfügung vom 9. Juni 2006 den
Dokumenten – welche nunmehr mit dem Wiedererwägungsgesuch
eingereicht worden waren – sowohl die Asylrelevanz als auch die
Beweiskraft abgesprochen. Darüber hinaus stehe die mongolische
Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gar nicht fest, da sie keinerlei
Identitätspapiere eingereicht habe. Daher sei gar nicht glaubhaft
dargetan, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr überhaupt
eine Untersuchungshaft oder einen Strafvollzug antreten müsse. Es
könne weiter nicht Sache der Asylbehörden sein, jede auch nur
ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der
Beschwerdeführerin abklären zu müssen; hier finde der in Art. 12 VwVG
verankerte Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen in der
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31). Daher sei die Beschwerde abzuweisen.
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Seite 7
I.
Der Replikeingabe der Beschwerdeführenden vom 15. Januar 2008 ist
sinngemäss zu entnehmen, dass sie weiterhin beantragen, ihr
Asylgesuch sei gutzuheissen und eventualiter sei ein
Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erklären. So rügt die
Beschwerdeführerin, das BFM habe ihren Asylvorbringen zu Unrecht
keinen Glauben geschenkt, und die Ausführungen des BFM, wonach ihre
Identität nicht belegt sei, seien nicht korrekt, da sie die polizeiliche
Vorladungen im Original, ihr Berufsdiplom im Original, die Führerscheine
des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin im Original
eingereicht hätten. Zudem habe sie zur Ausstellung der Geburtsurkunde
ihres Kindes die Heiratsurkunde beim Zivilstandsamt (…) einreichen
müssen. Das Bundesamt habe das Vorhandensein der von ihr benötigten
Medikamente gegen Depressionen und Bluthochdruck nicht geprüft. Es
entspreche jedoch den Tatsachen, dass sie bei einer Rückkehr den
Strafvollzug antreten müsse. Im Gefängnis seien die benötigten
Medikamente nicht erhältlich. Sie sei momentan so angeschlagen, dass
sie sich kürzlich einer eintägigen Untersuchung [im Spital] habe
unterziehen müssen. Diesbezüglich reichte sie die Terminbestätigung zu
den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 17. August 2011 gelangte die Beschwerdeführerin ans
Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um eine baldige
Verfahrenserledigung. Sie erwähnte dabei unter anderem, dass sie noch
immer unter hohem Bluthochdruck und Depressionen leide, deswegen
Medikamente einnehmen und sich immer wieder Untersuchungen
unterziehen müsse. Die Ungewissheit über ihre Zukunft beschäftige sie
sehr, ihr Ehemann könne ohne Aufenthaltsbewilligung keine Arbeit
finden. Sie und ihr Mann würden Deutschkurse besuchen, ihr älteres Kind
besuche dieses Jahr die [Schule] und das jüngere Kind beginne mit dem
Kindergarten.
Sie legte ihrer Eingabe Kopien der Kursausweise der besuchten
Deutschkurse (…), Kopien der vom Migrationsamt ausgestellten
Aufenthaltsverlängerungen mit Stempeln bis zum September 2009 und
verschiedene Schulzeugnisse ihres älteren Kindes bei.
K.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 räumte die zuständige
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit Frist bis zum
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Seite 8
30. Dezember 2011 Gelegenheit ein, zu der vom
Bundesverwaltungsgericht veranlassten Botschaftsabklärung Stellung zu
nehmen. Zugleich wurden sie aufgefordert, innerhalb derselben Frist
aktuelle Arztzeugnisse aller behandelnden Ärzte inklusive
Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Arztberichte eine Diagnose und
Prognose beinhalten und die benötigten Medikamente (Inhaltsstoffe)
detailliert darlegen sollten.
Die Botschaftsauskunft der Schweizerischen Vertretung in Ulaanbaatar
betraf Fragen der Erhältlichkeit blutdrucksenkender Medikamente in der
Mongolei, namentlich auch in den Gefängnissen des Landes, sowie
Fragen betreffend die Finanzierung der Medikamente. Auf den Inhalt der
Auskünfte im Einzelnen wird in den Erwägungen Bezug genommen.
L.
Am 30. Dezember 2011 (Postaufgabe vom 29. Dezember 2011) gingen
beim Bundesverwaltungsgericht kommentarlos folgende Dokumente ein:
Ein Arztzeugnis von med. pract. H._______, Allgemeine Medizin FMH,
(…), datierend vom 27. Dezember 2011, eine Bestätigung der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) [psychiatrische Klinik] vom
29. November 2009, ein Bericht von Dr. med. I._______, datierend vom
21. April 2008 und eine Erklärung betreffend Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht der die Beschwerdeführerin behandelnden
Ärzte.
Im aktuellen Arztbericht der Allgemeinmedizinerin med. pract. H._______
vom 27. Dezember 2011 wird neben weiteren Krankheitsbildern (…) zum
einen der Bluthochdruck der Beschwerdeführerin (…), zum andern eine
rezidivierende depressive Stimmungslage diagnostiziert. Die Ärztin führt
aus, die Hypertonie werde derzeit nicht behandelt und die Therapie sei
sistiert, nachdem die Beschwerdeführerin wieder normale entsprechende
Werte aufweise. Diese Werte würden allerdings stark schwanken und
könnten unter vermehrter Belastung wieder ansteigen. Die grösste
gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin liege derzeit bei den
psychischen, depressiven Problemen, die im Jahr 2009 bei akuter
Suizidalität einen fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) mit
anschliessender einjähriger psychiatrischer ambulanter Behandlung
erforderlich gemacht hätten. Derzeit bestehe eine latente Suizidalität und
die Beschwerdeführerin werde medikamentös behandelt.
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Der ärztlichen Einweisung vom 29. November 2009 ist sodann zu
entnehmen, dass aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung im
Durchgangszentrum ein Wechsel in ein anderes Zentrum
bevorgestanden habe, die Beschwerdeführerin sich deshalb gegenüber
ihrer Familie und sinngemäss ihren Kindern schuldig gefühlt habe und
sich daher mit dem Messer habe töten wollen.
Der ältere Arztbericht vom 21. April 2008 bestätigt schliesslich die
damalige ambulante Therapie und hält fest, dass damals infolge einer
Eskalation (Handgreiflichkeiten) im Durchgangszentrum bei der
Beschwerdeführerin latente Suizidalität festgestellt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen
liegt nicht vor.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss ständiger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
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Seite 10
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der
Wiedererwägung – wie auch der Revision – ist nicht die erneute
rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig
beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist
unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel
eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die
rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt
wird; in diesem Fall wird mangels qualifizierter Wiedererwägungsgründe
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung
lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der
Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen
eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind
(vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a
S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
2.2. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren
Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene
Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht
genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit
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Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien)
Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt
wird. Im Weiteren können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder niemals
einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene
Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
2.3. Beweismittel sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, sofern sie bis
zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden haben, jedoch
trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht
geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige
Beibringung nicht zumutbar war (EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207).
Ebenfalls als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen des
VwVG gelten Beweismittel, die zwar aus der Zeit nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens stammen, sich aber auf Tatsachen beziehen,
welche sich vor dem betreffenden Entscheid zugetragen haben (ALFRED
KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 741).
Erheblich sind Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid
hätten führen können.
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeführenden machen erstens geltend, neu
eingebrachte Beweismittel würden nun belegen, dass ihre im ordentlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen asylrelevant seien. Mit diesen
Vorbringen machen sie das Vorliegen von rechtserheblichen neuen
Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG –
also Revisionsgründe – geltend, die darauf abzielen, dass die
rechtskräftige Verfügung vom 29. März 2006 fehlerhaft sei. Diese
Begehren sind als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln,
wonach zu prüfen ist, ob die eingereichten Beweismittel tatsächlich neu
und erheblich sind.
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Seite 12
3.1.2. Hierbei sind die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu
stützen, wonach der vorgebrachte Sachverhalt bereits im ordentlichen
Verfahren als nicht asylrelevant erwogen worden sei und die neu
eingereichten Beweismittel sich genau auf diesen Sachverhalt beziehen
würden; die eingereichten polizeilichen Vorladungen, das
Fahndungsschreiben und das Foto der Polizeistation vermögen keine
Veränderung des mit Verfügung vom 29. März 2006 festgestellten
Sachverhalts zu bewirken und sind daher – ungeachtet ihrer Authentizität
– unerheblich. Das BFM zog in seiner Verfügung vom 29. März 2006
namentlich in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegeben habe, die Polizei habe keine Beweise gegen sie gehabt, die ihre
angebliche Schuld hätten belegen können, vielmehr habe die
gerichtsmedizinische Untersuchung ergeben, dass keine
aussergewöhnlichen Medikamente eingesetzt worden seien, sondern die
später verstorbene Kundin eine starke allergische Reaktion gezeigt habe,
die zum Tod geführt habe. Das BFM erachtete die behauptete Furcht der
Beschwerdeführerin vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in
diesem Zusammenhang als unbegründet. Wie das BFM zutreffend
festgehalten hat, sind im ordentlichen Verfahren die nunmehr
wiedererwägungsweise dargelegten Vorbringen, soweit sie sich auf die
Geltendmachung der Flüchtlingseigenschaft beziehen, allesamt bereits
bekannt gewesen und gewürdigt worden. Ergänzend kann festgehalten
werden, dass einer allfälligen Strafverfolgung gegen die
Beschwerdeführerin aufgrund eines Todesfalls im Schönheitssalon, wo
sie gearbeitet hatte, keine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3
AsylG zu Grunde liegen würde, sondern es sich um eine grundsätzlich
rechtsstaatlich legitime gemeinrechtliche Strafuntersuchung ohne
flüchtlingsrechtliche Relevanz handeln würde. Soweit im vorliegenden
Wiedererwägungsverfahren die wiedererwägungsweise Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden, hat das
BFM das Gesuch mithin zu Recht abgewiesen.
3.2.
3.2.1. Zweitens machen die Beschwerdeführenden als
Wiedererwägungsgründe sinngemäss nachträgliche Veränderungen des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Namentlich habe sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und diejenige der
Tochter sinngemäss seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in
vollzugshinderndem Masse verschlechtert. Diese Vorbringen zielen
darauf ab, die ursprünglich fehlerfreie rechtskräftige Verfügung vom
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29. März 2006, mit welcher das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug anordnete, in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
nachträglich anzupassen.
Zu prüfen ist demnach, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine
seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens (das heisst seit dem
29. März 2006) erheblich veränderte Sachlage im
wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. Hierbei ist für das Gericht die
Situation heute, zum Zeitpunkt des Entscheids, massgeblich.
3.2.2. In Bezug auf die gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter wurden bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens am
29. März 2009 keine Probleme aktenkundig. Diesbezüglich hat sich die
Lage seither geändert. Was die Kinder betrifft, präsentiert sich heute die
Lage insofern anders, als dass das zweite Kind noch nicht geboren war
und sich beide seit Abschluss des ordentlichen Verfahren nun sechs
Jahre in der Schweiz aufhalten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund
der veränderten Sachlage die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zum
heutigen Zeitpunkt in Wiedererwägung gezogen werden müsse und ob
der Vollzug heute aufgrund einer veränderten Sachlage als unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich eingeschätzt werden müsse.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.1.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Weiter darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Da die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden bereits rechtskräftig
E8314/2007
Seite 14
verneint wurde und diesbezüglich nach dem Gesagten auch das
Wiedererwägungsgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Gemäss Rechtsprechung des EGMR
können unter sehr aussergewöhnlichen Umständen ("very exceptional
circumstances") gesundheitliche Probleme unter Art. 3 EMRK fallen,
wenn im Heimatstaat ausgeprägte unzulängliche medizinische
Bedingungen herrschen und wenn damit massive Verstösse gegen die
Menschenwürde, namentlich Massnahmen, die den betroffenen
Menschen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen, verbunden
sind (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E5822/2008 vom
17. Februar 2011 mit weiteren Hinweisen zitierte Praxis des EGMR). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wegweisungsvollzug in die
Mongolei sei aus gesundheitlichen Gründen unzulässig, weil sie in einem
Gefängnis in der Mongolei keine Medikamente gegen zu hohen Blutdruck
erhalten würde; im aktuellsten Arztzeugnis ist zudem von latenter
Suizidalität die Rede. Dieses Vorbringen vermag jedoch klarerweise
keine solche aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung
darzulegen; die gesundheitlichen Probleme sind im Hinblick auf eine
allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen, sind
aber nicht geeignet, eine Unzulässigkeit des Vollzugs zu begründen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die
Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
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Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124127, mit weiteren Hinweisen). Ein aufgrund einer
strafrechtlichen Tat rechtstaatlich durchgeführtes Verfahren fällt hier nicht
darunter. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E8314/2007
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4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im
Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt.
Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände
einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung
wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im
Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife,
Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit),
Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung und Ausbildung des Kindes und der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen.
Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist
im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder
nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen
werden sollten. Zu differenzieren ist freilich, ob sich das Kind noch in
einem jungen, stark von der Familie und vom Elternhaus geprägten Alter
befindet und demnach durch einen Wegweisungsvollzug weniger stark
entwurzelt würde, als dies für einen Jugendlichen bereits im adoleszenten
Alter zutreffen würde, der sich im Aufenthaltsstaat, wo er seine
massgebliche Erziehung erhalten hat, bereits stark in sein Umfeld
eingebunden hat, namentlich soziale Kontakte geknüpft hat und aufgrund
dessen seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2
S. 367 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6, je mit weiteren Hinweisen).
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4.2.2. Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der
Menschenrechtssituation sowie den allgemeinen Lebensumständen in
der Mongolei, die mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu
einem verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt wurde, ist eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der Gefährdung
durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. In der Mongolei
herrscht weiterhin keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden angenommen werden müsste.
4.2.3. Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der
Tochter sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen, wonach diese
mittels der komplikationslos erfolgten Operation im Jahr 2007 behoben
werden konnten (vgl. Arztzeugnis F._______ vom (…) 2007; oben Bst.
D). Spätere Arztzeugnisse betreffend gesundheitliche Probleme der
Tochter sind nicht eingereicht worden. Es darf mithin davon ausgegangen
werden, dass allfällige Nachkonsultationen auch in der Mongolei, welche
über ein funktionierendes Gesundheitssystem und eine Vielzahl von
Spitälern verfügt, möglich sind.
4.2.4. Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz in ihrer angefochtenen
Verfügung darauf hin, dass entsprechende Therapie und
Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei vorhanden seien und dass die
Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten Schwierigkeiten nicht
einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt würde. Gemäss dem
aktuellsten Arztbericht von med. pract. H._______ vom 27. Dezember
2011 ist wegen des überhöhten Blutdrucks seit 2010, mithin seit zwei
Jahren, keine Medikamentierung mehr nötig, nachdem sich die Werte
normalisiert hätten und die Therapie habe sistiert werden können. Es wird
im Arztbericht vermerkt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin in Zukunft erneut auf eine medikamentöse
Behandlung wegen erhöhten Blutdrucks angewiesen sein könnte.
Nachdem nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin nach
einer Rückkehr in die Mongolei aufgrund des Strafverfahrens in
Untersuchungshaft genommen würde oder direkt den Strafvollzug
antreten müsste, sowie aufgrund der bekannten Tatsache, dass bei stark
überhöhtem Blutdruck die Nichteinnahme von entsprechenden
Medikamenten zum Tod führen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht
zur Erhältlichkeit entsprechender Medikamente in der Mongolei durch die
Schweizer Vertretung Abklärungen vornehmen lassen. Gemäss den
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Botschaftsauskünften sei die medizinische Versorgung in Gefängnissen
der Mongolei nicht gut; diverse blutdrucksenkende Medikamente
(namentlich Magnesiuminjektionen, NAP, Captopril, Nifedipin,
„Bursanid“und CaClInjektionen) seien aber auch für Gefängnisinsassen
erhältlich. Diese Medikamente seien für die Patienten kostenlos; Frauen
würden betreffend medizinische Betreuung und Haftbedingungen nicht
anders behandelt als Männer. Sollte ein Patient andere Medikamente
brauchen, müssten diese auf Kosten seiner Angehörigen besorgt werden.
Aufgrund dieser Überlegungen muss nicht davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wegen ihrer
gesundheitlichen Probleme betreffend hohen Blutdruck in eine
lebensbedrohliche Lage geraten würde.
Soweit in den vorliegenden Arztberichten schliesslich von früheren
Episoden akuter Suizidalität, die einen fürsorgerischen Freiheitsentzug
nötig gemacht hätten, und einer aktuellen Phase latenter Suizidalität bei
rezidivierenden depressiven Stimmungslagen die Rede ist, ist
festzuhalten, dass bisher die früheren akuten Episoden mittels
Medikamentierung behandelt werden konnten. Aus dem aktuellsten
ärztlichen Bericht geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich
noch in einer Psychotherapie befindet. Das Gericht geht davon aus, dass
der schwierigen Situation, wie sie mit einer zwangsweisen Rückkehr in
die Mongolei verbunden ist, im Rahmen der konkreten
Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und dass namentlich in
Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicherzustellen sein wird,
dass der Beschwerdeführerin für die Rückkehr die allfällig notwendigen
Medikamente ausgehändigt werden. Eine Behandlung psychischer
Probleme ist auch in der Mongolei möglich; gemäss öffentlich
zugänglichen Quellen (vgl. United States Department of State 2010
Human Rights Report: Mongolia, April 2011, verfügbar unter:
, abgerufen am
12. Januar 2012) befinden sich in den mongolischen Gefängnissen
ausgebildete Psychologen, womit eine fachliche Betreuung der
Beschwerdeführerin, falls sich dies als notwendig erweisen würde,
gewährleistet ist.
Somit erweist sich ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden
auch unter dem Aspekt der gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin als zumutbar.
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4.2.5. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind zum heutigen
Zeitpunkt (…) und (…) Jahre alt. Sowohl ein (…) als auch ein (…)jähriges
Kind ist noch vorwiegend geprägt durch den Familienkern und nicht durch
soziale Bindungen ausserhalb der Familie. Die beiden Kinder befinden
sich noch im anpassungsfähigen Alter und eine Rückkehr reisst sie nicht
derart aus ihrer Lebensstruktur heraus, dass von einer eigentlichen
Entwurzelung gesprochen werden müsste. Es ist davon auszugehen,
dass sich die beiden Kinder nach erfolgter Umgewöhnungsphase in der
Mongolei in das Schulsystem eingliedern und sich mit zunehmendem
Alter ein soziales Umfeld ausserhalb der Familie aufbauen werden. Zwar
ist davon auszugehen, dass sich die Mutter – falls sie einen Strafvollzug
antreten sollte – für diese Zeit nicht um die Kinder kümmern könnte. Aus
den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beziehung zum Vater intakt ist,
womit davon ausgegangen werden kann, dass er die Rolle der primären
Bezugs und Betreuungsperson würde wahrnehmen können. Daher ist es
den beiden Kindern auch unter dem Aspekt des Kindswohls zuzumuten,
in ihr Heimatland zurückzukehren.
4.2.6. Den Akten sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die
Mongolei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Aus den Vorbringen
der Beschwerdeführenden ergibt sich, dass [Verwandte] im Heimatland
leben (vgl. A1 S. 2) weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges
soziales Netz zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer verfügt
gemäss seinen Angaben über Berufserfahrung, womit angenommen
werden kann, dass er sich bei einer Rückkehr beruflich reintegrieren
kann. Daher ist davon auszugehen, die Beschwerdeführer brächten alle
Voraussetzungen mit, um in der Mongolei wieder Fuss zu fassen und aus
eigenen Kräften ein Auskommen zu finden.
4.2.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden auch heute weiterhin als zumutbar.
4.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG)
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12).
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4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich
relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen
würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2006 in
Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das
Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
jedoch mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen
ist, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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