Abtei lung V
E-8314/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Georgien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2008
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-8314/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge am
11. August 2008 verliess und am 19. September 2008 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am 24. September 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er am 15. Oktober 2008 im Transitzentrum Altstätten zu seinen
Asylgründen summarisch befragt und am 21. November 2008 durch
das BFM angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs angab, er habe nach
Ausbruch des Krieges (zwischen Georgien und Russland im August
2008, Anm. BVGer) ein militärisches Aufgebot erhalten,
dass er aufgrund des Umstandes, dass seine Verwandten Osseten
seien, nicht habe einrücken wollen,
dass er deswegen bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit einer Ge-
fängnisstrafe rechnen müsse,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 - eröffnet am
17. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe innerhalb der eingeräumten Frist mit der Behauptung, er habe
nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen, keine solchen
Papiere abgegeben, obwohl georgische Staatsangehörige grundsätz-
lich ab dem 16. Lebensjahr eine Identitätskarte oder einen Personal-
usweis besitzen müssten,
dass sich der Beschwerdeführer für die Aufnahmeprüfung an einer (...)
in (...) eingeschrieben habe,
dass für eine solche Registrierung die Identität durch ein amtliches
Dokument belegt werden müsse,
dass Identitätsdokumente in Georgien bei den dafür zuständigen Stel-
len ohne grössere Hindernisse erhältlich seien,
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dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass seine Vorbringen nicht mit der nötigen Substanz und Kohärenz
dargelegt worden seien,
dass seine Aussagen bezüglich des konkreten Zeitpunktes der Zu-
stellung des Aufgebots nicht übereinstimmen würden,
dass er zudem zu dessen Inhalt keine genauen Angaben habe ma-
chen können,
dass die Vorinstanz somit zum Schluss komme, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht plausibel,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wo-
nach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet werden kann,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlich-
er Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass zufolge der Gesamtumstände vorliegend keine entschuldbaren
Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten innert 48
Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs ersichtlich sind,
dass es den Anschein macht, der Beschwerdeführer wolle den schwei-
zerischen Asylbehörden keine Dokumente zu seiner Identifizierung
einreichen beziehungsweise er enthalte solche vor,
dass ihm nicht geglaubt werden kann, er habe in Georgien nie eine
Identitätskarte oder einen Pass besessen (vgl. vorstehend S. 2 unten),
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechen-
den und zu schützenden Erwägungen der Vorinstanz hingewiesen wer-
den kann,
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass der georgische Staat grundsätzlich berechtigt ist, Personen, die
desertieren oder sich einer Rekrutierung durch Flucht entziehen, zu
bestrafen,
dass unglaubhaft erscheint, der Beschwerdeführer habe die entspre-
chende Vorladung nicht für wichtig gehalten und zu Hause gelassen,
schliesslich soll dies der Grund dafür gewesen sein, sein Heimatland
zu verlassen und in der Schweiz um Asyl nachzusuchen,
dass sodann nicht davon auszugehen ist, dass im Krieg ausgerechnet
Osseten gegen Osseten eingesetzt werden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft demzufolge
offensichtlich nicht erfüllt,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen
nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass auch nach den kriegerischen Auseinandersetzungen von 2008
weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen und von einem intakten Beziehungsnetz
auszugehen ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da es sich, wie aus
den Erwägungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete
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Beschwerde handelt, und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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