Abtei lung V
E-8316/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._____, geboren (...),
und deren Kinder
C._____, geboren (...),
D._____, geboren (...),
E._____, geboren (...),
F._____, geboren (...),
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8316/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat am 27. August 2001 verliessen und sich anschliessend bis
Oktober 2005 in Syrien aufhielten,
dass sie am 28. Oktober 2005 nach Österreich reisten, wo sie in der
Folge zwei Asylverfahren anstrengten, bevor sie am 16. September
2010 in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag im G._____
um Asyl nachsuchten,
dass eine Abfrage der EURODAC-Datenbank (Fingerabdruck-Ver-
gleich) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2005
und am 17. März 2010 von den österreichischen Behörden erfasst wor-
den waren,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im H._____ vom 28. September
2010 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machten, sie seien
Wahabiten (konservative, dogmatische Richtung des sunnitischen
Islams, Anm. BVGer) tschetschenischer Ethnie aus I._____ (Region
[...], Russland),
dass der Beschwerdeführer nach seinem Schulabschluss eine Religi-
onsschule in Grosny besucht, zwischen 1994 und 1997 in Syrien ein
Religionsstudium begonnen und danach in einer Moschee in I._____
als Imam verrichtet habe,
dass der Beschwerdeführer an der Religionsschule in Grosny einen
späteren Anführer der Aufständischen, K._____, kennengelernt und
diesen von 2000 bis 2001 im Elternhaus beherbergt habe,
dass er von K._____ Geld erhalten habe, um die Aufständischen mit
Lebensmitteln und Kleidern zu versorgen,
dass uniformierte und bewaffnete Personen im August 2001 in ihr
Haus eingedrungen seien und den Beschwerdeführer zum Verhör ab-
geführt hätten,
dass der Beschwerdeführer über die Anführer der Aufständischen be-
fragt, misshandelt und nach drei Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt
Seite 2
E-8316/2010
worden sei, nachdem er sich schriftlich dazu verpflichtet habe, mit den
Behörden zusammenzuarbeiten,
dass sie ihren Heimatstaat eine Woche später in Richtung Syrien ver-
lassen hätten,
dass sie sich danach bis Oktober 2005 in Syrien aufgehalten hätten
und der Beschwerdeführer während dieser Zeit sein Religionsstudium
abgeschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer zweimal vom syrischen Geheimdienst vor-
geladen worden sei und man ihn als Informanten habe anwerben wol-
len,
dass die Beschwerdeführenden Syrien am 27. Oktober 2005 auf dem
Luftweg verlassen hätten und nach einer Zwischenlandung in Beirut
am 28. Oktober 2005 auf dem Flughafen in Wien gelandet seien,
dass sie in der Folge in Österreich ein Asylgesuch gestellt und bis zu
ihrer Ausreise zunächst in L._____ und danach in M._____ gelebt
hätten,
dass sie nach Erhalt des negativen Asylentscheids im März 2010 in
Österreich ein zweites Asylgesuch gestellt hätten, weil ihnen nach der
Ablehnung des ersten Gesuchs die Grundversorgung gekürzt worden
sei,
dass sie von der Polizei für den 14. September 2010 vorgeladen wor-
den seien und Österreich am 16. September 2010 aus Angst ver-
lassen hätten, nach Russland ausgeschafft zu werden,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich ge-
währt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei vorbrachten, im Falle einer Weg-
weisung nach Österreich drohe ihnen die Abschiebung nach Russland,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2010 – eröffnet am
29. November 2010 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Österreich verfügte, nachdem
Seite 3
E-8316/2010
die österreichischen Behörden am 16. November 2010 dem Rück-
übernahmeersuchen des BFM vom 9. November 2010 zugestimmt hat-
ten,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen, den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, Österreich habe am
16. November 2010 dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt,
dass Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei, dies gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 16. Mai 2011 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich keine Gründe gel-
tend gemacht hätten, die einer Rückkehr in dieses Land entgegenste-
hen würden, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit handschriftlich ergänzter Formu-
larbeschwerde Eingabe vom 2. Dezember 2010 gegen diesen Ent-
Seite 4
E-8316/2010
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in
materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
Asyl zu gewähren, zudem sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragten und darum ersuchten, ihnen einen
Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, eventualiter die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, even-
tualiter – bei erfolgter Datenweitergabe – die Beschwerdeführenden in
einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Dezember
2010 (per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
Seite 5
E-8316/2010
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde,
vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die diesbezüg-
lich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Seite 6
E-8316/2010
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass sich die Beschwerdeführenden
vor ihrer Einreise in die Schweiz während mehreren Jahren in Öster-
reich aufgehalten und dort zwei Asylverfahren durchlaufen haben,
dass bei dieser Sachlage Österreich für die Prüfung des Asylgesuches
der Beschwerdeführenden zuständig ist (vgl. die einschlägigen staats-
vertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsab-
kommen und in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin II-Verordnung]),
dass das BFM die zuständige österreichische Behörde am
9. November 2010 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-Verordnung ersucht und diese
einer solchen mit Schreiben vom 16. November 2009 zugestimmt hat,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres nach Österreich
und damit in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Prü-
fung des Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Österreich
viermal einen negativen Entscheid erhalten,
Seite 7
E-8316/2010
dass er mit dieser Aussage den effektiven Zugang zum österreichi-
schen Asylsystem offenlegt,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Österreich würde sich im Falle
der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten, womit die Vorbringen betreffend eine angeblich in
Österreich drohende Wegweisung die Rechtmässigkeit der Überstel-
lung dorthin nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass die schweizerischen Asylbehörden entsprechend nicht gehalten
sind, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen,
dass kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden hät-
ten in Österreich eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen,
dass zudem allein der erkennbare Wunsch der Beschwerdeführenden
nach einem (erneuten) Asylverfahren in der Schweiz in keiner Weise
gegen eine Rückführung nach Österreich spricht,
dass schliesslich die geltend gemachte Bedrohung durch Agenten Ka-
dyrows (Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, Anm. BVGer) in
Österreich weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Rechts-
mitteleingabe substanziiert werden,
dass sich die Beschwerdeführenden im Übrigen in der Beschwerde auf
eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemach-
ten Vorbringen beschränken,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
Seite 8
E-8316/2010
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Huma-
nitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde die am 3. Dezember 2010
angeordnete vorsorgliche Massnahme und der sinngemässe Antrag
auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf
weitergehende Anweisungen an das BFM hinfällig werden,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwer-
deführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-8316/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
Seite 10