B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8316/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 10. Juni 2015 für sich und ihre Kinder
in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Juli 2015 wurde sie summarisch be-
fragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie
der Wegweisung dorthin gewährt. Dagegen brachte sie vor, sie habe nicht
länger in Italien bleiben wollen, weil sie von Landsleuten vernommen habe,
dass diejenigen, die dort länger leben würden, obdachlos seien.
B.
Am 28. Juli 2015 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung),
ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich
die italienischen Behörden nicht vernehmen, bestätigten jedoch mit Schrei-
ben vom 17. November 2015, sie würden der Überstellung der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder – alle namentlich und mit Geburtsdatum aufge-
führt und als „nucleo familiare“ bezeichnet – nach Italien (Flughafen
Catania) zustimmen.
C.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesu-
che nicht ein, wies die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus der
Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der
Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeich-
nis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin mit ihren Kindern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM vom 9. Dezember
2015 sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht – unter Beilage einer Für-
sorgebestätigung vom 22. Dezember 2015 – sei die unentgeltliche Rechts-
pflege und der Erlass der anfallenden Verfahrenskosten zu gewähren.
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E.
Am 24. Dezember 2015 wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwer-
deführerin und ihrer Kinder vom Bundesverwaltungsgericht per sofort
einstweilen ausgesetzt. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Dezember 2015 gewährte die Instrukti-
onsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
G.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine
Terminbestätigung der Frauenklinik des Universitätsspitals Bern vom
15. Oktober 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
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2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2015 in Sizilien, Italien, illegal in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei, weshalb Ita-
lien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Nach Mass-
gabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März
2015 (vgl. BVGE 2015/4) hätten die italienischen Behörden in einem Kreis-
schreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede überstellte Familie
in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Fa-
milieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015
habe der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration
des italienischen Innenministeriums eine Liste mit Aufnahmeprojekten des
"Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)" übermittelt. Diese Liste
sei durch ein Rundschreiben, datiert vom 8. Juni 2015, den Dublin-Mitglied-
staaten zugänglich gemacht worden. Gleichzeitig hätten die italienischen
Behörden erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den; die für Familien reservierten Plätze würden zudem fortlaufend ergänzt
werden. Ein ausführlicher Bericht der Verbindungspersonen, welche diese
aufgelisteten Projekte besucht hätten, habe gezeigt, dass die Familien dort
eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden. Diese von Italien erstellte
Liste garantiere an sich bereits die erforderliche kindsgerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit; es liege an den italienischen Be-
hörden, die konkrete Unterkunft für die Familie festzulegen (vgl. Urteil des
BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015). Es seien in Italien auch keine sys-
temischen Mängel gegeben. Es würden sich keine Gründe ergeben, wel-
che die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO anzeigen würden. Die Beschwerdeführerin könne sich bei all-
fälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Ita-
lien wenden. Mit seinem Ersuchen um Wiederaufnahme habe das SEM die
italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerde-
führerin und ihre beiden Kinder eine Familie bilden würden. Italien habe
dem Ersuchen am 17. November 2015 explizit nach Catania zugestimmt.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Entscheid vom 9. De-
zember 2015 versetze sie in Angst und Schrecken. Sie sei in die Schweiz
gereist, weil hier eine Verwandte lebe. Ihre Kinder würden sich hier wohl
fühlen und ihr Sohn sei vor ungefähr zwei Monaten in den Kindergarten
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eingetreten, wo er sich bereits etwas integriert habe. Sie habe in die aus-
drückliche Übernahmeerklärung Italiens keinerlei Vertrauen; Italien sei be-
kanntlich überlastet. Sie ersuche das Gericht – aus humanitären Gründen
und unter Berücksichtigung einer drohenden Retraumatisierung ihrer bei-
den Kinder – den Nichteintretensentscheid nochmals gründlich zu prüfen
und die Schweizer Behörden anzuweisen, ihnen in der Schweiz die
Chance auf ein faires Asylverfahren zu geben. Aufgrund zahlreicher Be-
richte glaube sie, dass Italien kein transparentes Asylverfahren gewähre.
4.
4.1 Zunächst gilt es klarzustellen, dass die italienischen Behörden in einem
Dublin-Aufnahmeverfahren – wie das vorliegende – innert zwei Monaten
über das schweizerische Aufnahmegesuch zu entscheiden haben (Art. 22
Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, wird
die Zustimmung fingiert (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend hat Ita-
lien seine Zuständigkeit durch die zuerst stillschweigende sodann explizite
Zusage vom 17. November 2015 anerkannt, womit diese feststeht. Bei
Überstellungsverfahren von Familien nach Italien müssen – als Besonder-
heit – zwar individuelle Garantien, in schriftlicher Form, vorliegen (vgl.
BVGE 2015/4 E. 4.3). Hingegen sind diese Garantien eine Zulässigkeits-
voraussetzung für die Überstellung und keine Bedingung für die Anerken-
nung der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren. Die Beschwerdefüh-
rerin bestreitet denn auch nicht, dass Italien zuständig sei.
In einem nächsten Schritt soll geklärt werden, ob die geplante Überstellung
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus völkerrechtlicher Sicht zuläs-
sig ist.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Urteil Tarakhel des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarak-
hel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) in einem Grund-
satzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit
Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien
einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindge-
rechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen
keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Vo-
raussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Ita-
lien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht wurde festgestellt,
dass eine generelle Absichtserklärung der italienischen Behörden nicht
ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können,
"muss im Zeitpunkt der Verfügung vom SEM eine konkrete und individuelle
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Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der be-
troffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird,
dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unter-
kunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass
die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl. BVGE 2015/4
E. 4.3). Im Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter
Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zu-
sammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familienge-
rechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten
Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015
vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]).
Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zusicherungen (Anerken-
nung als „nucleo familiare“ mit Namensnennung und Altersangaben und
Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015), womit die Überstellung
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus völkerrechtlicher Sicht zuläs-
sig ist.
4.3 Die Beschwerdeführerin fordert auf Beschwerdeebene implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese
Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Italien ist Signatarstaat der EMRK,
des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner
gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und
Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
(sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie).
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Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder ernied-
rigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK), weshalb kein An-
lass zum sogenannten Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen be-
steht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Er-
messensentscheid des SEM zu, und es greife nur ein, wenn das Staats-
sekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall. Das SEM hat ferner richtig erkannt, dass sich die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder bei allfälligen gesundheitlichen Proble-
men an eine medizinische Institution in Italien wenden können. Die akten-
kundige medizinische Meldung vom 29. Juni 2015 (Scabies bei den Kin-
dern) und die eingereichte Terminbestätigung des Universitätsspitals Bern,
ändern hieran nichts. Es handelt sich bei der Terminbestätigung lediglich
um eine Vorladung zu einem operativen Eingriff im Oktober 2015. Die Be-
schwerdeführerin erklärt mit beiliegendem Schreiben vom 18. Januar 2016
selbst, sie habe sich noch drei Tage nach der Operation vom 22. Oktober
2015 in der Frauenklinik erholen müssen. Es ist davon auszugehen, dass
die Operation erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beschwerdeführe-
rin seit Oktober 2015 genügend Zeit hatte, um sich hiervon zu erholen.
Weitere medizinische Unterlagen wurden keine eingereicht.
Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m.
Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung.
4.4 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet eine Ver-
letzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Wie oben ausgeführt,
sind solche auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zu-
ständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern
nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass.
Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10).
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5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 28. Dezember 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattge-
geben und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem-
zufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Michal Koebel
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