Abtei lung V
E-8317/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 9. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer
Ethnie aus A._______ (Provinz Suleymania), suchte am 10. Februar
2003 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 stellte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge; ab 1.1.05: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschluss vom 2. November 2005 schrieb die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfü-
gung eingereichte Beschwerde als gegenstandslos geworden ab,
nachdem das BFM am 28. Oktober 2005 die Ziffern 4 und 5 des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 8. Dezember 2004 wiedererwägungsweise
aufgehoben und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf-
genommen hatte.
D.
Am 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituati-
on im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar. Es
gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvoll-
zug das rechtliche Gehör.
E.
Am 6. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzuse-
hen.
F.
Mit Verfügung vom 9. November 2007 - eröffnet am 15. November
2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
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sungsfall auf, die Schweiz bis zum 7. Januar 2008 zu verlassen und
beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Dezember 2007 (Poststempel) bean-
tragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtspflege.
H.
Am 18. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerde-
führer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.2
4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat/Herkunftsstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritanni-
en, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak, die im zur Publikation vorgesehenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildet, lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
(a.a.O. E. 6.2 ff. und 6.6).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus A._______, wo er eigenen
Angaben zufolge seit 1998 bis zu seiner Ausreise am 7. Januar 2003
gelebt und zwei Jahre in einer _______ gearbeitet hat. Zudem verfügt
er in A._______ mit zwei Onkeln über ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz. Angesichts seines Alters (geb. _______) und seiner
früheren Tätigkeit als Mitarbeiter einer _______ ist davon auszugehen,
er werde sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren
können. Was sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 6. November
2007 und in der Rechtsmitteleingabe anbelangt, er befürchte bei einer
Rückkehr nach A._______ Nachstellungen eines Onkels, kann man-
gels einer substanziierten diesbezüglichen Entgegnung in der Be-
schwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
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den. Des Weiteren wird ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau
einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Schliesslich sind keine in-
dividuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung
- übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfü-
gung vom 28. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat. Die anderen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht
geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb es sich er-
übrigt, auf sie einzugehen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit August
2006 einer Erwerbstätigkeit nachgeht und somit nicht mittellos ist,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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