Abtei lung V
E-83/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Transit Flughafen (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 5. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-83/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger
aus B._______ (C._______) – seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 16. Dezember 2008 verliess und per Flugzug in die Türkei
und von dort in die Schweiz gelangte, wo er am 17. Dezember 2008 im
Transit am Flughafen (...) um Asyl nachsuchte,
dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass die summarische Befragung am Flughafen (...) am 19. Dezem-
ber 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch den
Dienst Flughafenverfahren des BFM am 30. Dezember 2008 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe
gemeinsam mit seinem Vater, einem Mitglied der Geheimgesellschaft
"D._______" (...), seiner Stiefmutter und seinen drei Stiefgeschwistern
im Haus des Vaters gelebt,
dass sein Vater im März 2008 am Bein erkrankt und zwei Monate
später verstorben sei, worauf sich Mitglieder der "D._______" an seine
Stiefmutter gewandt und ihr ausgerichtet hätten, er (der
Beschwerdeführer) müsse traditionsgemäss den Platz des verstor-
benen Vaters in der Gesellschaft einnehmen,
dass die Stiefmutter – aus Angst, dass andernfalls einer ihrer leibli-
chen Söhne dem Verstorbenen nachfolgen müsse – ihm geraten habe,
dieser Aufforderung Folge zu leisten,
dass er, der die Gesellschaft bezichtige, schlechte Dinge zu tun, sich
diesem Wunsch verschlossen habe und aus Angst vor Konsequenzen
wenige Tage später bei seinem Onkel väterlicherseits in E._______
untergetaucht sei,
dass er kurz darauf begonnen habe, unter Angstzuständen, Wahnvor-
stellungen und Albträumen zu leiden,
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dass die Mitglieder der Gesellschaft ihn aufgespürt und den Onkel mit
dem Tod bedroht hätten, falls er ihn nicht zur Vernunft bringe,
dass hierauf auch sein Onkel ihm geraten habe, sich dem Willen der
Gesellschaft zu beugen, worauf dieser nach F._______ zu seinem
Onkel mütterlicherseits geflüchtet sei,
dass er auch dort von Mitgliedern der "D._______" nicht in Ruhe
gelassen worden und auch der Onkel mütterlicherseits in gleicher
Weise bedroht worden sei,
dass sich hierauf der letztgenannte Onkel entschlossen habe, sein
Ausreise in die Wege zu leiten und ihn am Morgen des
16. Dezember 2008 nach F._______ gebracht habe, wo er per
Flugzeug und in Begleitung eines ihm unbekannten Schleppers das
Land verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Januar 2009 – gleichentags eröff-
net – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 17. Dezember 2008 ablehnte und
die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Geheim-
gesellschaft als unsubstantiiert, undifferenziert und stereotyp zu quali-
fizieren seien, zumal er nicht in der Lage sei, irgendwelche Angaben
zu deren Struktur, Ideologie und Aktivitäten zu machen, und zudem
angebe, seine Verfolger je weder selbst gesehen noch gesprochen zu
haben,
dass er auch zur Krankheit des Vaters keine über die stereotype Um-
schreibung "Beinprobleme" hinausgehenden Angaben machen könne,
dass weiter nicht nachvollziehbar sei, weshalb seine Onkel die Weige-
rung des Beschwerdeführers mit dem Leben bezahlen sollten,
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dass schliesslich die Behauptung, er sei von den Gesellschaftsmitglie-
dern zur Nachfolge seines Vaters ausgewählt worden, zur angeblichen
Befürchtung, eine Rückkehr nach Nigeria mit dem Leben zu bezahlen,
im Widerspruch stehe,
dass ergänzend anzumerken sei, dass Geheimkulte in Nigeria verbo-
ten seien und Drohungen und Verfolgungsmassnahmen, wie sie der
Beschwerdeführer vorbringe, grundsätzlich strafrechtliche Untersu-
chungen der nigerianischen Behörden auslösen würden,
dass aus diesen Gründen die Verfolgung oder die Furcht vor Verfol-
gung durch Geheimbünde oder Sekten nicht asylrelevant sei,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer unter Hilfestellung des Schweizerischen
Roten Kreuzes mit Eingabe vom 7. Januar 2009 beantragte, die Verfü-
gung des BFM vom 5. Januar 2009 sei aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventua-
liter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzu-
ordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Akten am 7. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen,
dass insbesondere der Beschwerdeführer lediglich pauschal ausführte,
die "D._______" würden böse Sachen tun, er aber in keiner Weise in
der Lage war, die Geheimgesellschaft genauer zu charakterisieren,
was deren ideologischer Hintergrund oder ihre Aktivitäten anbelangt,
und er auch die Rolle seines verstorbenen Vaters nicht einzuordnen
vermochte (pag. 21),
dass der Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerde-
schrift, wonach eine Geheimgesellschaft typischerweise nur Mitglie-
dern Einblick in ihre Aktivitäten und ihren Aufbau gewähre, im konkre-
ten Fall nicht zu überzeugen vermag, da der Beschwerdeführer sich
nach eigenen Aussagen entschieden gegen einen Beitritt zur
"D._______" gewehrt habe und seither Behelligungen durch deren
Mitglieder fürchte,
dass weiter auch die äusserst kargen Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Erkrankung seines Vaters ("Beinprobleme") nicht den Ein-
druck des Selbsterlebten erwecken, zumal er mit diesem eigenen Aus-
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sagen zufolge in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und unab-
hängig von Kulturkreis und Bildungsstand betreffend den eigenen Va-
ter eine zumindest rudimentäre Kenntnis der Todesursache erwartet
werden kann,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass dennoch der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die gel-
tend gemachte Verfolgungssituation auch bei Wahrunterstellung keine
asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist,
dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung klarerweise um
eine Verfolgung durch Drittpersonen handeln würde,
dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne
auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202),
dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als
ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven
Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsys-
tems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde
obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklä-
ren und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203),
dass Geheimkulte in Nigeria verboten sind und Drohungen und Verfol-
gungsmassnahmen von der Art der geltend gemachten grundsätzlich
strafrechtliche Untersuchungen der nigerianischen Behörden auslö-
sen, wie das BFM zutreffend ausgeführt hat,
dass sich zudem die politische Lage in Nigeria seit der demokrati-
schen Wahl von Präsident Olusegun Obasanjio wesentlich verbessert
und der Staat eine durchgehende Stabilität erlangt hat, womit ange-
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nommen werden kann, der Beschwerdeführer habe auch weiterhin ef-
fektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfra-
struktur,
dass schliesslich der Beschwerdeführer mit keinem Wort angegeben
hat, seinen Verfolgern persönlich je begegnet zu sein (vgl. pag. 27)
und Heimsuchungen durch Tag- und Nachtgeister asylrechtlich klarer-
weise irrelevant sind,
dass insgesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an
die an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in
B._______ geboren wurde und bis Mai 2008 dort lebte, womit er dort
nebst seiner Stieffamilie auch über ein soziales Beziehungsnetz
verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate nach
seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und der Beschwerdeführer über gültige Rei-
sepapiere verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei (Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (...), (per Telefax zu den
Akten Ref.-Nr. N (...)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per
Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerde-
führer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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