B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-83/2018
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Afghanistan,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017 / N (…).
E-83/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer und seine Familie verliessen Teheran, wo sie
sich ungefähr während der letzten 15 Jahren aufgehalten hätten, eigenen
Angaben zufolge im (…) 2015. An der Grenze zur Türkei trennte sich der
Beschwerdeführer von seiner Familie und reiste alleine nach Istanbul und
von dort aus über verschiedene europäische Staaten in die Schweiz weiter,
wo er am 10. November 2015 ankam. Gleichentags stellte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Am 23. Novem-
ber 2015 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt. Am 1. Dezem-
ber 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er
im Wesentlichen folgendes vor:
Er stamme aus B._______, Provinz (…), Afghanistan. Ungefähr im Jahr
2000 hätten er und seine Ehefrau Afghanistan wegen des Krieges und der
grassierenden Arbeitslosigkeit verlassen und sich im Iran niedergelassen.
Eine Aufenthaltsbewilligung sei ihnen seitens der iranischen Behörden
aber nie ausgestellt worden und die (…) Kinder des Beschwerdeführers
hätten im Iran auch nicht zur Schule gehen dürfen. Ohnehin seien sie als
Afghanen im Iran nicht wie Menschen behandelt worden. Aus diesen Grün-
den hätten er und seine Familie denn auch aus dem Iran ausreisen wollen
und hätten Teheran im (…) 2015 verlassen. Seit der Trennung von seiner
Familie an der iranisch-türkischen Grenze habe er diese nicht mehr wieder
gesehen. [Umstände der Trennung]. Sie hielten sich nun bei seinem
Schwiegervater in B._______ auf. Zusammen mit seinem Asylgesuch
reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der [psychiatrischen Klinik]
vom (…) November 2017 ein. Demnach befindet er sich seit dem (…) No-
vember 2017 in ambulanter Behandlung (vgl. A18, Beilage 1). In der ver-
tieften Anhörung trug er in diesem Zusammenhang vor, wegen seiner psy-
chischen Problem Medikamente nehmen zu müssen. Zudem leide er an
[Krankheit] und sei auch deswegen auf Medikamente angewiesen. Auch
habe er schon [weitere Krankheit]. Wenn er nach Afghanistan zurückkeh-
ren müsste, würde er wahrscheinlich sterben, weil er die notwendigen Me-
dikamente dort nicht erhalten würde. Ohnehin könne man in Afghanistan
nicht leben.
A.b Ferner legte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren
seine eigene Tazkira und die Tazkiras seiner Familienmitglieder (alle im
Original, mit Zustellcouvert) ins Recht (vgl. A13/8). Am 1. Dezember 2017
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wurde er zusätzlich zu den Angaben auf diesen Identitätsdokumenten be-
fragt (vgl. A20/3).
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 – eröffnet am 22. Dezember 2017
– wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung sowie den Vollzug an.
Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdefüh-
rer habe die Asylbehörden über seinen Lebenslauf zu täuschen versucht,
weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Bereits seine Angaben
zu seinem Wohnort in B._______ seien widersprüchlich ausgefallen. Wäh-
rend er anlässlich der BzP angegeben habe, [erste Adressbezeichnung] in
B._______ gewohnt zu haben, habe er bei der Anhörung ausgeführt, er
habe an der [zweite Adressbezeichnung] gewohnt. Auf diese Diskrepanz
angesprochen, habe er zunächst angegeben, [erste Adressbezeichnung]
sei die Strasse, die er gemeint habe und sein Haus liege in [erste Adress-
bezeichnung]. Auf Nachfrage habe er erklärt, [erste Adressbezeichnung]
sei eine Haltestelle, gewohnt habe er jedoch an der [zweite Adressbezeich-
nung]. Diese unterschiedlichen Aussagen liessen erste Zweifel an seiner
Herkunft aufkommen, die sich durch seine widersprüchlichen Angaben zu
seiner Ausreise verstärkt hätten. So habe er sich in der Anhörung in seinen
Antworten zu den Fragen zur Grenzüberquerung bei C._______ in ver-
schiedene Ungereimtheiten verstrickt. Auch seine Angaben zu seinem Aus-
landaufenthalt seien widersprüchlich ausgefallen und erhärteten die Zwei-
fel an seinem Lebenslauf. Bei der BzP habe er, ohne danach gefragt wor-
den zu sein, angegeben, er habe von 1363 (1984) bis 1379 (2000/2001),
also etwa 16 Jahre lang, in Pakistan gelebt und dort gearbeitet. Für seine
Heirat sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und nach ein bis zwei Mona-
ten wieder nach Pakistan gereist. Bei der Anhörung hingegen habe er diese
Aussage vehement bestritten und angegeben, er habe Afghanistan erst
nach seiner Hochzeit zum ersten und letzten Mal verlassen. Den Fragen
zu seinem Verdienst für seine in Afghanistan von seinem (…) Lebensjahr
und bis zu seiner Hochzeit ausgeführte Tätigkeit als [Beruf] sei er wieder-
holt ausgewichen, was seinen diesbezüglichen Aufenthalt in B._______
noch unglaubwürdiger erscheinen lasse. Auch mit der eingereichten
Tazkira könne er seine Herkunft nicht belegen, da diese viele Ungereimt-
heiten aufweise und angeblich in seiner Abwesenheit von seinem Schwie-
gervater bei den Behörden beantragt worden sei, was den Beweiswert die-
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ses Dokuments noch zusätzlich mindere. So seien in der Tazkira zwei Vor-
namen für ihn registriert, während er anlässlich des Asylverfahrens nur ei-
nen Vornamen angegeben habe. Das Ausstellungsdatum fehle und die
Tazkira basiere auf einem Eintrag aus dem Jahr 1353 (1974/75), in dem er
[jünger als 10 Jahre] und verheiratet gewesen sei. Anlässlich des Asylge-
suchs habe er jedoch geltend gemacht, im Jahr (…) zur Welt gekommen
zu sein und erst im Jahr 1379 (2000/2001) geheiratet zu haben. Ferner
habe er auch seinen Aufenthalt im Iran nicht glaubhaft darlegen können.
Anlässlich der BzP habe er angegeben, im Iran zunächst eine Aufenthalts-
karte gehabt zu haben. Diese sei vom iranischen Staat jedoch nicht ver-
längert worden. Auf die Gültigkeit dieser Karte angesprochen, habe er hin-
gegen ausgeführt, er habe nie eine solche Karte erhalten. Bei der Anhö-
rung habe er zu Protokoll gegeben, sich gar nie darum gekümmert zu ha-
ben, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, weil entsprechende Bemü-
hungen ohnehin aussichtslos gewesen seien. Dieses Desinteresse an ei-
ner Aufenthaltsbewilligung erstaune insofern, als er angegeben habe, den
Iran verlassen zu haben, weil er und seine Familie dort Illegale gewesen
seien und seine Kinder deshalb nicht zur Schule hätten gehen können.
Nach dem Gesagten sei nicht nur das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abzuweisen; vielmehr könne ihm auch seine geltend gemachte Herkunft
aus der Provinz (…), Afghanistan, nicht geglaubt werden. Unter diesen Um-
ständen sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tat-
sächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des
Vollzugs seiner Wegweisung zu äussern. Zu den medizinischen Problemen
des Beschwerdeführers hielt das SEM fest, dass [Krankheit] eine weltweit
verbreitete Krankheit sei, die auch im Heimatland des Beschwerdeführers
behandelt werden könne. Seine psychischen Probleme dürften sich eige-
nen Angaben des Beschwerdeführers zufolge mit einer Rückkehr und Wie-
dervereinigung mit seiner Familie mindern, wenn nicht sogar lösen.
C.
Am 4. Januar 2018 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer mittels ei-
nes teilweise vorgedruckten Formulars gegen diesen Entscheid des SEM
Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 20. Dezember 2017 sei in
den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei. Den vorformulierten Antrag, die Flücht-
lingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, strich
er jedoch durch. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die
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unentgeltliche Prozessführung, inklusive Rechtsverbeiständung, zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es treffe
nicht zu, dass er sich bezüglich des Aufenthalts in Pakistan widersprochen
habe. Er sei durch dieses Land nur durchgereist, um in den Iran zu gelan-
gen. Der Dolmetscher im ersten Interview habe ihn diesbezüglich falsch
verstanden. Als er im zweiten Interview Gelegenheit gehabt habe, dazu
Stellung zu nehmen, habe er dieses Missverständnis nicht erkannt. Auch
mit Blick auf die Aufenthaltserlaubnis im Iran sei er vom Dolmetscher im
ersten Interview missverstanden worden. Er habe stets erklärt, nie über
eine iranische Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben. Beim ersten Inter-
view sei es ihm denn auch gar nicht gut gegangen. Er sei zu benommen
gewesen, um die Missverständnisse auszuräumen. Bei der eingereichten
Tazkira handle es sich zudem um eine neu ausgestellte Kopie, auf der der
aktuelle Zustand und damit auch die Tatsache, dass er verheiratet sei,
nachgetragen worden sei. Bei den zwei Jahren Unterschied im Alter handle
es sich um eine in seiner Kultur unbedeutende Ungenauigkeit. Die Tazkira
sei echt und beweise, dass er Afghane sei. Im Übrigen sei er im zweiten
Interview nicht mehr zu seiner afghanischen Herkunft befragt worden, an-
sonsten er hätte zeigen können, dass er aus Afghanistan komme. Er könne
auf keinen Fall nach B._______ zurückkehren, weil er schon seit Jahren
nicht mehr dort gewesen sei und seine Krankheiten dort auch nicht behan-
delt werden könnten. So habe sich sein psychischer Zustand denn auch
weiter verschlechtert.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Terminkarte der [psychiatrischen Klinik] für eine medizinische Konsultation
am (…) Januar 2018 ein.
D.
Am 8. Januar 2018 ging eine den Beschwerdeführer betreffende Fürsorge-
bestätigung des [Migrationsamtes] vom 4. Januar 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe und dass auf die Verfahrensanträge
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betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu einem späteren Zeitpunkt zurückgekommen werde.
F.
Am 26. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
der [psychiatrischen Klinik] vom (…) Januar 2018 ein. Darin wird festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer an einer [psychischen und an einer physi-
schen Krankheit] leidet.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, aufgrund seiner widersprüchli-
chen Rechtsbegehren (Antrag auf Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 [Flücht-
lingseigenschaft und Asyl] der Verfügung vom 20. Dezember 2017, aber
Streichung des vorformulierten Antrags, die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren) anzugeben, ob er neben der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs auch die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Aberkennung des Asyls und die verfügte Wegweisung
anfechten wolle. Als Rechtsfolge bei unbenutzter Frist drohte es dem Be-
schwerdeführer an, aufgrund der aktuellen Aktenlage davon auszugehen,
er wolle lediglich den Wegweisungsvollzug anfechten. Ferner hiess das
Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Ent-
scheid betreffend das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbei-
ständung verschob es auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Be-
schwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG
zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle, und eine ent-
sprechende Vollmacht einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Ge-
richt von Amtes wegen eine Rechtsvertretung einsetzen.
H.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 wandte sich MLaw Céline Benz-Desro-
chers von der [Rechtsberatungsstelle] – unter Beilage einer Vertretungs-
vollmacht – ans Bundesverwaltungsgericht und teilte mit, dass sie die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übernehme, weshalb sie darum
ersuche, im vorliegenden Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin beige-
ordnet zu werden. Des Weiteren führte sie aus, dass der Beschwerdeführer
auf die Anfechtung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 20. Dezember
2017 verzichte und beantrage, dass die Ziffern 3 bis 5 dieses Entscheids
aufgehoben werden. In Ergänzung zur Beschwerdeschrift trug sie ferner
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vor, dass bereits den Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP zu
entnehmen sei, dass er nur durch Pakistan durchgereist sei und sich zu-
sammen mit seiner Familie illegal im Iran aufgehalten habe. Auch habe er
sowohl anlässlich der BzP als auch bei der vertieften Anhörung klar ge-
schildert, dass er aus B._______ komme. Er habe sogar den Kreis und
seine genaue Adresse genannt. Seine Herkunft werde auch durch die ein-
gereichte Tazkira belegt. Dass ihm diese aus B._______ zugesendet wor-
den sei, werde durch den Poststempel auf dem Zustellcouvert belegt. Be-
reits in der BzP habe er vorgetragen, seinen Schwiegervater mit der Orga-
nisation seiner Tazkira zu beauftragen; wenn man schon eine Tazkira be-
sitze, könnten die Behörden diese aus dem Archiv herausholen. Die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer auf der Tazkira als verheiratet vermerkt
sei, zeige, dass die Beamten den aktuellen Zustand berücksichtigt hätten.
Gemäss einer Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 11. Februar
2016 zu Afghanistan: „Antrag und Ausstellung einer Tazkira im Ausland“ sei
es besonders in den Provinzen möglich, eine Tazkira durch eine verwandte
Vertrauensperson zu beschaffen. Somit sei seine Herkunft aus B._______
glaubhaft. Eine Rückkehr dorthin sei unzumutbar, da die Region von den
Taliban regiert werde. Zudem habe das SEM die Komplexität des allgemein
schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht berück-
sichtigt. Es sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan keine geeignete
Behandlung all seiner Leiden erhalten und wegen seiner psychischen Be-
schwerden auch stigmatisiert würde. Die Aussichten auf eine wirtschaftli-
che Integration seien somit schlecht.
I.
Neben der Korrektur einiger Schreibfehler in der Eingabe vom 21. Feb-
ruar 2018 legte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 22. Feb-
ruar 2018 (Poststempel) einen Arztbericht des [Spitals] vom (…) März 2017
ins Recht. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
nach einem Bewusstseinsverlust ins Spital eingeliefert wurde, wo [Diag-
nose].
J.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gut und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw
Céline Benz-Desrochers eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner hielt
es fest, dass die angefochtene Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft
und Asyl in Rechtskraft erwachsen sei. Schliesslich ersuchte es das SEM
darum, eine Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen einzureichen.
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Seite 8
K.
Mit Eingabe vom 15. März 2018 kam das SEM diesem Ersuchen nach und
führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die Kopie der
Tazkira des Beschwerdeführers auch dann nur einen sehr geringen Be-
weiswert aufweise, wenn sie tatsächlich von Afghanistan aus abgeschickt
worden sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst eingestehe,
die Tazkira könne – bei ihm um den Tatbestand der Heirat – nachgeführt
werden und enthalte Abweichungen in seinen Personalien, lasse den
Schluss zu, dass die Kopie dieses Dokuments nicht geeignet sei, seine
Herkunft einwandfrei zu belegen. Eine Tazkira könne in Afghanistan denn
auch leicht käuflich erworben werden und gelte nicht als fälschungssicher.
Insoweit komme ihr nur ein sehr beschränkter Beweiswert zu. Auch der
Umstand, dass es gemäss „Open Street Maps“ ein Quartier mit Namen
[erste Adressbezeichnung] und eine Bushaltestelle mit Namen [erste Ad-
ressbezeichnung] gebe, lasse keine eindeutigen Schlüsse auf die Herkunft
des Beschwerdeführers zu. Diese frei zugänglichen Informationen hätten
auch von ihm selbst aus dem Internet gezogen werden können. Anlässlich
der Anhörung habe er zudem angegeben, dass er an der [zweite Adress-
bezeichnung], B._______ gewohnt habe, und habe diese Aussage erst auf
Nachfrage hin angepasst. Seine geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme stünden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch ver-
füge er seinen eigenen Angaben zufolge über ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. März 2018 wurde dem Be-
schwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgän-
gige Anhörung in diesem Zusammenhang kann angesichts des vorliegen-
den Verfahrensausgangs verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c
VwVG). Die Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer zusammen mit
dem vorliegenden Urteil offenzulegen.
4.
In der Eingabe vom 21. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer auf Auf-
forderung des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung vom
12. Februar 2018 ausführen, dass er auf die Anfechtung der Ziffern 1 und
2 der Verfügung vom 20. Dezember 2017 verzichte und lediglich die Auf-
hebung der Ziffern 3 bis 5 dieses Entscheids beantrage.
Somit sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (be-
züglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des
Asyls) in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
5.3 Betreffend den Antrag, es sei die Dispositivziffer 3 der angefochtenen
Verfügung (Anordnung der Wegweisung als solche) aufzuheben, ist die
Beschwerde demnach abzuweisen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Beschwerdeführer bringt vor, aus B._______, Afghanistan, zu stam-
men. Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 kommt das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung
seiner bisherigen Rechtsprechung in BVGE 2011/7 zum Schluss, dass der
Wegweisungsvollzug in diese Region auch heute noch unzumutbar ist
(vgl. E. 7, insb. 7.6). Das SEM glaubt dem Beschwerdeführer jedoch nicht,
dass er aus B._______ kommt; vielmehr geht es davon aus, dass er die
Asylbehörden – in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – über seine Her-
kunft zu täuschen versucht habe. Es sei nicht Aufgabe des SEM nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen an seinem tatsächlichen, von ihm nicht
offengelegten Herkunftsort zu forschen.
6.2 Im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser be-
sagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat.
Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene
Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie
entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und ent-
scheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die
Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich
nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft
werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxis-
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Seite 11
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-
mann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Ge-
mäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht
(und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des
Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten
durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Be-
hörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn auf-
grund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE
2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
6.2.1 Die vom SEM für seine Zweifel an der geltend gemachten Herkunft
des Beschwerdeführers angeführten Argumente vermögen nicht zu über-
zeugen. Zu seinen Angaben bezüglich seines Wohnortes in B._______
trug der Beschwerdeführer in der Anhörung präzisierend vor, die Strasse,
an der er gewohnt habe, heisse „[zweite Adressangabe]“; „[erste Adressan-
gabe]“ sei die Haltestelle, an der ihr Haus liege (vgl. A19/17, F40 ff.). Nach
Erkenntnissen des Gerichts gibt es in B._______ tatsächlich eine Bushal-
testelle mit dem Namen „[erste Adressangabe]“, die sich im Quartier „[erste
Adressangabe]“ befindet (vgl. Open Street Maps, B._______, abgerufen
am 28. Februar 2018 unter: [URL]; Afghanistan Information Management
Services (AIMS) Regional Office, B._______ City Map, 04.2007, abgerufen
am 28. Februar 2018 unter: [URL]). Folglich sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seinem Wohnort in B._______ nach Ansicht des Ge-
richts nicht unplausibel und vermögen damit noch keine Zweifel an seiner
Herkunft zu begründen. Auch die von ihm ins Recht gelegte Tazkira spricht
nicht gegen seine Herkunft aus Afghanistan. Zwar ist es tatsächlich so,
dass dieses Dokument – wie vom SEM in seiner Vernehmlassung ausge-
führt – nicht fälschungssicher ist, weswegen ihm nur ein verminderter Be-
weiswert zukommt. Es handelt sich jedoch um das in Afghanistan meist
verbreitete Identitätspapier und damit um ein amtliches Dokument mit Fo-
tografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers
ausgestellt wird. Folglich ist genau zu untersuchen, ob eine eingereichte
Tazkira tatsächlich überzeugende Fälschungsmerkmale aufweist (vgl.
BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Die vom Beschwerdeführer gegen die Einwände
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Seite 12
des SEM gegenüber der von ihm eingereichten Tazkira angeführten Argu-
mente – es handle sich um eine neu ausgestellte Kopie, auf der der aktu-
elle Zustand und damit auch die Tatsache, dass er verheiratet sei, nachge-
tragen worden sei – erscheinen vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des
Bundesverwaltungsgerichts nicht abwegig. Gemäss den konsultierten
Quellen werden die bei der Ausstellung einer Tazkira benötigten Informati-
onen beim jeweils zuständigen, lokalen „Population und Registration
Office“ in einem Hauptbuch registriert respektive archiviert, wobei Be-
troffene sich anhand dieser Einträge ihre Identität bestätigen lassen kön-
nen. Ferner ist es gerade in den Provinzen nicht ausgeschlossen, dass
sich eine im Ausland aufhaltende Person über Verwandte eine Tazkira aus-
stellen lassen kann (vgl. Landinfo, Temanotat Afghanistan: Tazkera, pass
og andre ID-dokumenter, 24. April 2017, S. 10; Flüchtlingsrat Berlin, Stel-
lungnahme zur Beschaffung einer neuen oder verlorenen afghanischen
TAZKIRA vom Ausland aus, 8. Mai 2017, S. 1 f.; U.S. Department of State,
Afghanistan Re-ciprocity Schedule – Identity Card, undatiert; The New York
Times, For Afghans, Name and Birthdate Census Questions Are Not So
Simple, 10. Dezember 2014). Dass der Schwiegervater des Beschwerde-
führers, wie von letzterem vorgetragen, für diesen eine Abschrift der archi-
vierten Version der Tazkira erstellen liess, auf der die aktuellen Gegeben-
heiten nachgetragen wurden, erscheint somit ebenfalls nicht unplausibel.
Dem exakten Alter einer Person kommt in Afghanistan wohl tatsächlich
nicht eine derart grosse Bedeutung zu, wie in Europa. Folglich ist die Dis-
krepanz von zwei bis drei Jahren zwischen dem vom Beschwerdeführer
angegebenen und dem auf der Tazkira registrierten Alter noch kein genü-
gendes Argument, um bei diesem Dokument von einer Fälschung und da-
mit auch gleich von der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsangabe des Be-
schwerdeführers auszugehen. Überdies ist gemäss den eingereichten
Sendungsnachweisen (vgl. A13/8) anzunehmen, dass die Tazkira des Be-
schwerdeführers zunächst mit der [lokaler Postdienst] und von Islamabad,
Pakistan, aus dann mit DHL in die Schweiz geschickt wurde. Vom roten
Stempel, der auf der Rückseite des Couverts der [lokaler Postdienst] an-
gebracht ist, lässt sich „(…)“ entziffern. Es ist davon auszugehen, dass auf
dem vollständigen Stempel B._______ vermerkt ist und die Sendung damit
dort aufgegeben wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unwahrschein-
lich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Verbindung zu
B._______, Afghanistan, hat. Beim angeblichen Auslandaufenthalt des Be-
schwerdeführers in Pakistan könnte es sich tatsächlich um ein Missver-
ständnis in der BzP gehandelt haben. So trug der Beschwerdeführer ledig-
lich zu Beginn der BzP auf die Frage „Von wann bis wann haben Sie an
diesem Ort, an dieser Adresse [in B._______] gewohnt?“ vor, er habe von
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seiner Geburt bis zu seiner Ausreise nach Pakistan dort gelebt (vgl. A4/13,
Rz. 2.01). Danach machte er nie mehr von sich aus geltend, sich zu einem
anderen Zweck als zur Durchreise in Pakistan aufgehalten zu haben. Viel-
mehr dementierte er einen längeren Aufenthalt in jenem Land auf Nach-
frage hin stets (A4/13, insb. Rz. 5; A19/17, F49 ff.). Ohnehin steht weder
dieses Argument des SEM noch jenes bezüglich der Ungereimtheiten in
den Ausführungen zur Überquerung der Grenze in C._______ in direktem
Zusammenhang mit seinem Vorbringen, aus Afghanistan zu stammen.
6.2.2 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm
eingereichten Beweismittel lässt sich allerdings ebenso wenig mit Gewiss-
heit feststellen, ob er tatsächlich, wie von ihm behauptet, aus B._______
stammt. Unter diesen Umständen ist es aufgrund der Untersuchungspflicht
der Asylbehörden Sache des SEM, die Herkunft des Beschwerdeführers
mit geeigneten Mitteln weiter abzuklären. Da der Beschwerdeführer gel-
tend machte, Afghanistan [mit über 30] Jahren verlassen zu haben und in
den Iran geflohen zu sein (vgl. A4/13, Rz. 1.06, 2.05, 5.01; A19/17, F32 ff.),
erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine Lingua-Analyse Aufschluss
darüber geben kann, ob er tatsächlich in B._______, Afghanistan, oder in
einem anderen Staat sozialisiert wurde. Sollte sich herausstellen, dass er
tatsächlich in B._______, Afghanistan, hauptsozialisiert wurde, wäre nach
erneuter einlässlicher Befragung des Beschwerdeführers und unter Beizug
einschlägiger länderspezifischer Informationen sowie unter Berücksichti-
gung seiner gesundheitlichen Probleme allenfalls noch abzuklären, ob es
plausibel erscheint, dass er im Iran tatsächlich nicht aufenthaltsberechtigt
ist und damit zutreffenderweise nicht dorthin zurückkehren kann (vgl.
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG).
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
7.2 Wie in E. 6 ausgeführt, ist es im vorliegenden Fall angezeigt, die Her-
kunft des Beschwerdeführers mit geeigneten Mitteln, namentlich mittels
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Lingua-Analyse, weiter abzuklären. Da sich diese Abklärungen voraus-
sichtlich nicht mit geringem Aufwand durchführen lassen, erscheint eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sa-
che ans SEM gerechtfertigt.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 20. Dezember 2017 ist aufzuheben und die Sache (samt Akten) im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Die
Akten des Beschwerdeverfahrens sind dem SEM – mit der Bitte um umge-
hende Retournierung – zwecks kurzer Einsichtnahme zuzustellen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen
(vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote, eingereicht
am 21. Februar 2018, bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- und 5 Stun-
den einen Gesamtaufwand von Fr. 1‘020.- (inkl. Mehrwertsteuer und Aus-
lagen) aus. Dieser Aufwand erscheint unter Mitberücksichtigung der weite-
ren Eingabe vom 22. Februar 2018 angemessen. Der Stundenansatz von
Fr. 200.- ist reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE) und auch der
Aufwand von Fr. 20.- ist angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten
des SEM ist demnach auf Fr. 1‘020.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung vom 20. De-
zember 2017 sind in Rechtskraft erwachsen.
2.
Betreffend den Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfü-
gung aufzuheben, wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
4.
Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans
SEM zurückgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘020.- auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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