B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8321/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
Rechtsberatung & - Vertretung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (B._______) vom 13. November 2015 machte der Beschwer-
deführer geltend, er sei am 13. August 2015 in Deutschland gezwungen
worden, Fingerabdrücke zu geben. In Ungarn habe er kein Asylgesuch ge-
stellt, sondern lediglich die Fingerabdrücke geben müssen.
A.b Gestützt auf einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac, welche ergaben, dass der Beschwerdeführer am 12. August
2015 und am 10. September 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht
hatte, wurde ihm anlässlich der BzP zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn oder nach
Deutschland das rechtliche Gehör gewährt, wobei eines dieser Länder
mutmasslich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Er
machte dazu geltend, weder nach Deutschland noch nach Ungarn zurück-
gehen zu wollen, da die Lage dort miserabel sei.
B.
Das SEM ersuchte am 17. November 2015 die ungarischen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme ("take back") des Be-
schwerdeführers.
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet. Das SEM teilte den ungarischen Behörden da-
raufhin mit, dass es Ungarn für die Prüfung des vorliegenden Asylgesuchs
als zuständig erachte.
C.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 – eröffnet am 18. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen
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Kanton mit deren Vollzug. Weiter händigte es dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten,
eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung; subeventualiter sei
die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Informationen, auf welche sie ihre
Verfügung stütze, offenzulegen, und dem Beschwerdeführer eine ange-
messene Frist zur Stellungnahme anzusetzen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eventualiter die kanto-
nale Vollzugsbehörde anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen bis
zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Für die Beschwerdebegründung und die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Dezember 2015 räumte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
ein und entschied, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Ferner hiess es das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
F.
Am 19. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine als „Nachbesse-
rung der Beschwerde vom 22. Dezember 2016“ bezeichnete Eingabe ein
und wies unter anderem darauf hin, dass nicht Ungarn sondern Griechen-
land für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig sei, weshalb die
Überstellung in dieses Land zu prüfen wäre. Diese sei aber unzulässig.
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G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 7. April 2016 dazu Stel-
lung.
I.
Am 5. Juli 2016 wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass
nicht Ungarn sondern Griechenland für das vorliegende Beschwerdever-
fahren zuständig sei.
J.
Am 24. August 2016 (Poststempel) wurde ein Schreiben einer Drittperson
eingereicht. Dieses wurde am 27. September 2016 beantwortet.
K.
Am 4. Oktober 2016 und 17. November 2016 wurden weitere Eingaben zu
den Akten gereicht.
L.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 (recte: 10. März 2017) erkundigte sich der
Rechtsvertreter nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dieses
wurde am 14. März 2017 beantwortet.
M.
Am 15. März 2016 (recte: 15. März 2017) wurde eine weitere Eingabe ein-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt
es sich – insbesondere aufgrund der in dieser Rechtsfrage neuergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 E. 13, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) – im
Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
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26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.), sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c und d Dublin-III-
VO.
4.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
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4.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die während der Prüfung seines Antrags in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der
Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO).
4.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Euro-
dac“-Datenbank ergab, dass dieser am 12. August 2015 und am 10. Sep-
tember 2015 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hatte. Die ungarischen
Behörden liessen das Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen
Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Ungarns ist somit
grundsätzlich gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 (vgl. a.a.O.)
eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, ins-
besondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrati-
onsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es
hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen
System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren so-
wie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen.
Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft ge-
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tretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Ge-
setze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der
ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung die-
ses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren an-
wendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetz-
gebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich
zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob
Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsbe-
rechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zo-
nen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen be-
trachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesände-
rung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen
mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
6.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Beschwerde
vom 22. Dezember 2015 und den auf Beschwerdeebene eingereichten
weiteren Eingaben zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich
aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung so-
wie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf weitere Beschwerde-
vorbringen eingegangen werden müsste. Nachdem sich die Beschwerde
aufgrund des oben Gesagten zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich be-
gründet erweist, ist sie im Einzelrichterverfahren mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, soweit damit
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die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist, gutzu-
heissen (Art. 111 Bst. e AsylG).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen Der Rechts-
vertreter hat am 5. Juli 2016 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die –
unter Berücksichtigung der seitherigen Eingaben – als angemessen er-
scheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu
Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 3‘188.– (inklusive Auslagen) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2015 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3‘188.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: