Abtei lung V
E-8322/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Kenia, alias B._______, Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-8322/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 ein Asylgesuch im
Flughafen Zürich-Kloten stellte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Dezember
2008 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbe-
reich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies,
dass er am 7. Dezember 2008 vom BFM (Dienst Flughafenverfahren)
zu seinen Personalien, Ausweisen und Ausreisegründen summarisch
befragt (act. E6) und am 17. Dezember 2008 in Anwesenheit einer
Hilfswerkvertretung zu den Asylgründen angehört (act. E8) wurde,
dass er im Wesentlichen erklärte, Staatsangehöriger von Somalia mit
letztem Wohnsitz in C._______ (...), Region D._______, zu sein, und
dass der in seinem Besitz befindliche, von ihm verwendete und seine
Fotografie aufweisende, auf die Identität A._______ lautende
kenianischen Reisepass nicht ihm zustehe,
dass sein damaliger Wohnort, an welchem er seit Geburt bis zu seiner
Ausreise gelebt habe, maximal (...) Kilometer von der kenianischen
Grenze entfernt sei und er seit 1991 Sicherheitsprobleme gehabt
habe, weil dort unter den Clans - seine Familie gehöre zum Clan der
F._______ - kriegerische Auseinandersetzungen ausgetragen würden,
dass sein (...) am (...) 2006 und sein (...) im (...) 2007 umgebracht
worden seien, und er damit rechne, als Nächster getötet zu werden,
dass in seinem Ort Kriminelle des G._______-Clans, welcher in
C._______ die Mehrheit habe, und zwar namentlich der (...) Subclans
H._______ und I._______, wiederholt Untaten begehen würden und
der Ältestenrat gegen diese Kriminellen kaum etwas ausrichten könne,
dass er sich politisch nicht aktiv betätigt habe und keine Probleme mit
den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt habe, indessen
zweimal durch Angehörige des G._______-Clans entführt worden sei,
wobei die zweite Entführung wegen der Bemühungen des Ältestenra-
tes des G._______-Clans ohne Lösegeldzahlung geendet habe,
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dass er am 6. September 2008 Nairobi (Kenia) erreicht habe, von wo
aus er via Chile in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Dezem-
ber 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezem-
ber 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und den so-
fortigen Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer besitze nachweislich, nämlich laut einem Prüfungsbe-
richt des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 4. Dezember
2008, einen seine Fotografie aufweisenden echten kenianischen Rei-
sepass, welcher allerdings ein gefälschtes Visum für Surinam enthalte,
in seiner E-Mail-Korrespondenz trete er unter demselben Namen auf
und er lasse sich von Freunden mit diesem Rufnamen ansprechen,
dass bei dieser Sachlage seine Erklärungen, wonach ihm der keniani-
sche Reisepasses nicht zustehe, nicht überzeugen würden,
dass er allenfalls in Somalia aufgewachsen sei, aber zumindest die
letzten Jahre in Kenia gelebt und die kenianische Staatsangehörigkeit
erhalten habe, zumal auch die geltend gemachten Asylvorbringen
nicht überzeugten und er Mühe mit der geschriebenen somalischen
Sprache bekunde und Englisch bevorzuge,
dass die Verfolgungslage in Somalia sowie die Kenntnis des Be-
schwerdeführers über seine Wohnregion, den eigenen Clan und über
dessen Stammesgebiet sehr dürftig ausgefallen seien,
dass er die Behörden über seine Identität zu täuschen versucht habe,
dass der Wegweisungsvollzug nach Kenia durchführbar (zulässig, zu-
mutbar, möglich) sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 24. Dezember
2008 (Telefaxeingang) in somalischer Sprache beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und Kopien von fremdsprachigen Ge-
burts- und Schulbestätigungen einreichte,
dass er gleichzeitig ein Schreiben des Schweizerischen Roten Kreu-
zes des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2008 in einer Amtssprache
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einreichte, worin um Annahme der fremdsprachigen Beschwerde und
um Veranlassung einer amtlichen Übersetzung ersucht wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Dezember 2008 in Kopie beim
Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember
2008 - eröffnet am 31. Dezember 2008 - dem Beschwerdeführer mit-
teilte, er könne sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens an
dem ihm vom BFM zugewiesenen Ort aufhalten und ihn aufforderte,
innert Frist eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung in einer
Amtssprache des Bundes oder ausnahmsweise in englischer Sprache
einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass er den Beschwerdeführer zudem ermahnte, inskünftig fremdspra-
chige Zuschriften und Dokumente in einer Amtssprache des Bundes
oder in englischer Sprache übersetzt und leserlich einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit einer Eingabe in englischer Sprache
am 2. Januar 2009 (Telefaxeingang) beim Bundesverwaltungsgericht
sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 19. Dezember
2008 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, allenfalls sei die
vorläufige Aufnahme bis zur Besserung der Situation in Somalia anzu-
ordnen,
dass er in formeller Hinsicht eine daktyloskopische Abklärung ("or
what ever") in Kenia und sinngemäss eine Neubefragung mit einem
Oromo-sprechenden Dolmetscher beantragte,
dass er nicht akzeptieren könne, vom Bundesverwaltungsgericht ge-
zwungen zu werden, in einer Sprache Beschwerde zu erheben, die er
nicht sehr gut beherrsche, statt auf Oromo oder Somali, mithin sinnge-
mäss Antrag stellte, ihm sei die Beschwerdeerhebung in einer ihm ge-
nehmen Sprache zu erlauben,
dass er seiner Eingabe im Wesentlichen bereits aktenkundige fremd-
sprachige Dokumente in Kopie beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
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142.31) i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat
und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die fristgerecht und nach erfolgter Verbesserung formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bezüglich der beantragten Verfahrenssprache festzustellen ist,
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in der Re-
gel auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70
Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverbesserung in englischer Sprache angesichts
der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG), aus
prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit aus-
nahmsweise zugestanden wurde und akzeptiert wird,
dass aber die sinngemässen Anträge auf Zulassung seiner Eingaben
in seiner Muttersprache (Somalisch bzw. F._______-Dialekt gem. E6/7
oder Omoro gem. Beschwerde, act. 6 Ziff. 7) abzuweisen sind, da es
ihm offengestanden und finanziell möglich gewesen wäre (E6/7), eine
Übersetzung in eine Amtssprache zu veranlassen beziehungsweise
ihm mit der Ermöglichung einer Eingabe auf Englisch, welche Sprache
er besser als das Somalische beherrscht (E6/15), seinem Anspruch
auf Beschwerdeerhebung und rechtliches Gehör vollauf Genüge getan
wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht weiter geltend mach-
te, bei den Befragungen habe es möglicherweise sprachliche Missver-
ständnisse sowie Fehlleistungen des Dolmetschers gegeben, den er
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im Übrigen zum G._______-Clan zähle, weshalb er nicht gewagt habe,
gegen diesen zu reklamieren,
dass ihn der Dolmetscher während der Schilderungen der Tötungen
seiner Verwandten in einer Art gemustert habe, dass er geschockt ge-
wesen sei, und dieser sich geweigert habe, dem Befrager seinen
Wunsch um Fortsetzung der Befragung auf Oromo mitzuteilen,
dass er im Übrigen in der ersten Befragung nicht detailliert befragt
worden sei und in Bezug auf die Familien- und Clanverhältnisse erst in
der zweiten Anhörung alles habe angeben können,
dass er somit in formeller Hinsicht im Wesentlichen rügte, auf seine An-
träge und Vorbringen sei nicht eingegangen und es seien keine tiefge-
henden Abklärungen getroffen worden, respektive er selber habe die
unzureichende Sachverhaltserstellung nicht zu verantworten, nament-
lich wegen der gewählten Befragungssprache und des Dolmetschers,
dass diese Rüge, wonach die Vorinstanz ausdrückliche Begehren
missachtet, dem Verhältnisgrundsatz, Untersuchungsgrundsatz und
der Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei, vorab zu
prüfen ist, da sie im Falle der Berechtigung geeignet wäre, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken,
dass aus den Protokollen hervorgeht, dass er auf offene Fragen nach
den Ausreise- und Asylgründen nicht differenziert zu antworten wusste
und wiederholt Gelegenheiten nicht wahrnahm, konkrete Ereignisse
und Kenntnisse über Soziokulturelles und Geographisches seiner
Wohnregion in substanziierter Form darzulegen, weshalb durch eine
Vielzahl von Nachfragen die wesentlichen Beweggründe für die Ausrei-
se und der Umfang seiner Kenntnisse haben ergründet werden müssen,
dass bei beiden Anhörungen nicht festzustellen wäre, dass mangelhaf-
te Leistungen des Befragers oder des Dolmetschers zu Fehleinträgen
oder Unterlassungen in den Protokollen geführt hätten oder er selber
seine Fluchtgründe nicht vollständig hätte schildern können,
dass der Beschwerdeführer beide Protokolle nach wörtlicher Rück-
übersetzung in eine von ihm genügend beherrschte Sprache vorbe-
haltlos unterzeichnet und den eingesetzten Dolmetscher "gut" verstan-
den hat, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist,
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dass er sich somit Unterlassungen in der Substanz seiner Antworten
selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG),
und zudem dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung nicht zu entneh-
men wäre, dass die letzte Befragung Anlass für irgendwelche Einwän-
de geboten hätte,
dass sich somit keine Anhaltspunkte finden lassen, wonach die Vorins-
tanz die Verhältnismässigkeit missachtet und den Untersuchungs-
grundsatz verletzt oder den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat,
dass damit der Sachverhalt unter Würdigung der gesamten Aktenlage
als erstellt zu erachten ist und das Bundesverwaltungsgericht deshalb
keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung hat oder zu einer Neuanhörung in Oromo Anlass sieht,
weshalb dieser Antrag abgewiesen wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.), weshalb auf den Antrag auf Ge-
währung des Asyls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn asylsuchende Per-
sonen die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täu-
schung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behand-
lung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG ohne vernünftige Zweifel feststehen muss (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 27 E. 4a, welchen Ausführungen sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst),
dass die Behörde den Nachweis für die Identitätstäuschung einer asyl-
suchenden Person zu erbringen hat (EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2), und
der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsange-
hörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Ge-
schlecht umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 2. Januar 2009 damit be-
gründete, er sei somalischer Staatsbürger und der verwendete keniani-
sche Pass stehe ihm nicht zu,
dass er die somalische Herkunft mit den eingereichten Geburts- und
Schulurkunden und seiner Kenntnis über Somalia belegen könne,
dass er den Pass und das gefälschte Visum von einem Schlepper er-
worben habe, dieser den Namen im Pass bestimmt habe, und auch die
auf den gleichen Namen lautende E-Mail-Adresse vom Schlepper ein-
gerichtet worden sei,
dass er in Kenia verhaftet und für den Rest seines Lebens misshandelt
beziehungsweise bei einer Rückkehr nach Somalia misshandelt oder
getötet würde, zumal die von ihm angegebenen Asylgründe gültig sei-
en und seine Gegner um seine Landesabwesenheit wüssten,
dass er aufgrund einer Rücksprache mit der Ehefrau Kenntnis davon
habe, dass sie und eine (...) geborene Tochter seines (...) von
Angehörigen des G._______-Clan entführt worden seien, mithin die
geschilderten Asylprobleme weiterhin bestünden,
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dass seine besseren englischen als somalischen Sprachkenntnisse
damit zu erklären seien, dass er in einer Privatschule Englischunter-
richt genossen habe, während Oromo die Sprache zu Hause und in-
nerhalb des Minderheitenclans der F._______ sei, weshalb sein Clan
schon allein deswegen Probleme mit anderen Somaliern gehabt habe,
dass das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich den kenianischen
Pass des Beschwerdeführers als echt erachtete und keine Bildaus-
wechslung feststellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, diese Beur-
teilung in Frage zu stellen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich
problemlos mit diesem Pass ein chilenisches Visum von der chileni-
schen Botschaft in Nairobi erhalten, Kenia verlassen, nach Chile ein-
und von dort wieder ausreisen und ihn auch für eine Reise nach Ugan-
da im September 2008 benutzen konnte,
dass diesem polizeilich überprüften und als echt befundenen Pass ein
weitaus höherer Beweiswert zuzuerkennen ist als blossen Kopien von
eingereichten Schulzeugnissen (E10/14 f., E14/6 f.) und Geburtsbestä-
tigungen (E10/12 f., E14/4 f.), die ihrerseits nicht in einer für den Nach-
weis einer Identität geeigneten Form vorliegen,
dass das BFM somit in seiner Erkenntnis, der überprüfte kenianische
Pass sei echt, zu bestätigen ist, zumal der Beschwerdeführer selber
zugibt, der von ihm verwendete Pass enthalte sein Foto (E6/9),
dass er mithin kenianischer Staatsangehöriger ist - sei es durch Ge-
burt oder durch Einbürgerung - und die auf einer somalischen Staats-
bürgerschaft basierende Verfolgungsgeschichte ein Konstrukt darstellt,
dass zudem auffällt, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers
in zentralen, die Asylbegründung unmittelbar betreffenden Punkten
weitgehend wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind und
er über unerklärliche Wissenslücken im geografischen wie im sozio-
kulturellen Bereich der angeblichen Wohnregion verfügt (vgl. E6/10 f.),
wo er sich zeitlebens aufgehalten haben will,
dass die angeblich befürchtete lebenslange Verfolgung in Kenia wegen
der Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reisepasses und des
gefälschten Visums für Surinam (vgl. act. 6, Ziff. 1) nicht geglaubt wer-
den kann, und überdies soziale und wirtschaftliche Gründe der geltend
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gemachten Art, die den Beschwerdeführer zur Ausreise aus Kenia be-
wogen haben könnten, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass er somit den konzisen und fundierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung keine stichhaltigen Argumente entgegenhalten
kann, und somit die Behörden über seine Identität täuschen wollte,
dass bei dieser Sachlage kein Anlass zu amtlichen Abklärungen in Ke-
nia nötig sind, weshalb die Anträge abzuweisen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung in Kenia nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die befürchtete Verfolgung in Kenia wegen eines ihm nicht zuste-
henden Reisepasses und gefälschten Visums aufgrund der Aktenlage
eine blosse Schutzbehauptung des Beschwerdeführers darstellt (vgl.
act. 6 Ziff. 1), und er insbesondere die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung respektive einer versuchten Verheimlichung seiner kenianischen
Identität und Herkunft zu tragen hat, indem davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den Heimatstaat Kenia keine landes-
oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch aktenkundige individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers zu bestätigen ist,
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dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--(Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch die (...) (Einschreiben; Beilagen:
Einzahlungsschein, Empfangsbestätigung)
- das BFM, (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...))
- die (...) (per Telefax, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerde-
führer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen, ihm
es nötigenfalls auf Englisch zu übersetzen, und sie dem Bundesver-
waltungsgericht umgehend zuzustellen)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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