Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8326/2008
U r t e i l v om 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch B._______, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N (…).
E8326/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Herbst 2005 und reiste am 14. Oktober 2008 in die
Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 23. Oktober 2008 im EVZ und der Anhörung vom 29.
Oktober 2008 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei ethnischer Tadschike und stamme aus dem in der Provinz Baghlan
gelegenen Ort D._______. Sein im Jahre 1999 ermordeter Vater – (…) –
und sein Bruder seien von den Taliban verfolgt worden, hauptsächlich
wegen Verteilens von Flugblättern betreffend die Rechte von Frauen.
Zusammen mit seinem Bruder, (…), hätten er und seine Mutter aus
Furcht vor künftigen Bedrohungen und Benachteiligungen durch die
Taliban den Entschluss zur Ausreise mit Ziel Teheran getroffen. Dort
hätten sie fortan ohne Bewilligung gelebt, und er sei als (…) tätig
gewesen. Wegen der mit der Illegalität ihres Aufenthaltes verbundenen
schwierigen Lage im Iran hätten sie sich nach drei Jahren und auf
Empfehlung von dort ansässigen Landsleuten entschieden, in die
Schweiz weiterzureisen. Hier habe er zusammen mit seiner Mutter
(N […]) um Asyl ersucht, während sein Bruder mit seiner Familie
einstweilen in der Türkei stecken geblieben sei. In Afghanistan verfüge er
über keine Verwandten mehr.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. November 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen
als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise als nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt
seine Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Auf die
detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
E8326/2008
Seite 3
Am 21. November 2008 erging ferner ein im Dispositiv gleichlautender
Entscheid betreffend die Mutter des Beschwerdeführers.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 26. Dezember 2008 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 21. November
2008, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer
Hinsicht die Koordination mit dem gleichentags anhängig gemachten
Beschwerdeverfahren seiner Mutter und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Begründung wird,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
D.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2009 den legitimen
Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens
fest und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, wogegen sie den gestellten Koordinationsantrag mit
dem Beschwerdeverfahren der Mutter (E8327/2008) abwies. Den
Entscheid über die weiteren Anträge stellte sie auf einen späteren
Zeitpunkt in Aussicht.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar
2009 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 16. März 2009
eingeladen.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 beantragt das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. März 2009 hält der Beschwerdeführer seinerseits an
den gestellten Anträgen fest.
Auf den detaillierten Inhalt des Schriftenwechsels wird, soweit wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
F.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons E._______ sprach den
Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom (…) Juli 2010 der (…) schuldig
E8326/2008
Seite 4
und bestrafte ihn mit einer auf zwei Jahre Probezeit bedingten Geldstrafe
von 70 Tagessätzen zu Fr. 30. und einer Busse von Fr. 300..
G.
Mit Eingabe vom 22. September 2010 ergänzte der Beschwerdeführer
seine Beschwerde. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni
2011 wurde die Vorinstanz unter besonderem Hinweis auf ein
zwischenzeitlich ergangenes und eine aktuelle Lageanalyse betreffend
Afghanistan beinhaltendes Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E
7625/2008) zu einem weiteren Schriftenwechsel bis zum 18. Juli 2011
eingeladen.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 beantragt das BFM
erneut die Abweisung der vorliegenden Beschwerde, während es mit
Verfügung gleichen Datums die Mutter des Beschwerdeführers infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise
vorläufig in der Schweiz aufnahm.
Mit Duplik vom 8. August 2011 hält der Beschwerdeführer seinerseits an
den gestellten Anträgen fest.
Auf den detaillierten Inhalt des weiteren Schriftenwechsels wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
E8326/2008
Seite 5
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig
die Prüfung der Rechtsmässigkeit des angeordneten
Wegweisungsvollzuges. Demgegenüber wurden die Dispositivziffern 1 bis
3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisungsanordnung als solche)
nicht angefochten; diese sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
E8326/2008
Seite 6
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der
Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit
der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 6).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht
werden kann.
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg oder
ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In oder
Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche
Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen
E8326/2008
Seite 7
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
angeordnet wurde. Nach Bst. b derselben Bestimmung wird die vorläufige
Aufnahme nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ferner nicht verfügt, wenn die
weg oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet.
4.
4.1. In seiner Verfügung vom 21. November 2008 erkannte das BFM den
Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Im
Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges räumte es zwar eine Angespanntheit und gar
Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in weiten Teilen
Afghanistans ein, hervorgerufen hauptsächlich durch die verstärkte
Präsenz und Einflussnahme der Taliban. Eine konkrete Gefährdung der
gesamten Bevölkerung oder eine Situation allgemeiner Gewalt liege aber
nicht vor. Insbesondere auch in der Herkunftsprovinz des
Beschwerdeführers (Baghlan) könne die Situation als grundsätzlich sicher
eingestuft werden. Zudem sprächen keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal der Beschwerdeführer
jung, gesund und ledig sei, aufgrund seines rund zwanzigjährigen
Aufenthalts in Baghlan dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen
müsse und seine Schulbildung und Arbeitserfahrung als (...) den
Neuaufbau einer Lebensgrundlage für sich und seine Mutter erlauben
werde.
4.2. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf die durch die
ARK begründete und vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis,
wonach ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Baghlan zwar als
grundsätzlich zumutbar erachtet werde, indessen nur unter den
restriktiven Bedingungen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und der
konkreten Möglichkeit der Sicherung sowohl des Existenzminimums als
auch der Wohnsituation. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht
gegeben: So verfüge er in Baghlan über kein Beziehungsnetz mehr und
die Vorinstanz vermöge ein solches denn auch nicht zu konkretisieren.
Ferner habe er in Afghanistan nie gearbeitet und aufgrund seiner
mehrjährigen Landesabwesenheit auch keine reellen Erwerbsaussichten.
Schliesslich hätten sie vor der Ausreise ihr Haus verkauft und den Erlös
im Iran aufgebraucht, weshalb auch die Wohnsituation nicht gesichert sei.
E8326/2008
Seite 8
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2009 hält das BFM an
seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest. Bezug nehmend
auf die Einwände in der Beschwerdeschrift macht es speziell auf die
verbreitete Existenz eigentlicher Grossfamilien und die grossfamiliäre
Solidarität in Afghanistan aufmerksam. Zudem könne der
Beschwerdeführer auch bei der wirtschaftlichen und sozialen
Reintegration auf die Unterstützung seiner Sippe zählen.
4.4. Replikweise beanstandet der Beschwerdeführer an der
Vernehmlassung die bloss allgemeine und oberflächliche
Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeinhalt und die Missachtung der
praxisgemäss geforderten Konkretisierung der individuellen Bedingungen
des Wegweisungsvollzuges.
4.5. In seiner Beschwerdeergänzung vom 22. September 2010 verweist
der Beschwerdeführer auf einen aktuellen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, laut welchem sich die Sicherheitslage und die
sozioökonomische Situation in Afghanistan und insbesondere in seiner
Herkunftsprovinz Baghlan weiter verschlechtert habe.
4.6. In der Einladung vom 27. Juni 2011 zu einem weiteren
Schriftenwechsel machte die Instruktionsrichterin das BFM auf ein
zwischenzeitlich ergangenes und eine aktuelle Lageanalyse betreffend
Afghanistan beinhaltendes Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 (E
7625/2008) aufmerksam. Gemäss diesem zur Publikation bestimmten
Urteil hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren
über alle Regionen hinweg ständig verschlechtert und im humanitären
Bereich ist die Lage in den ländlichen Gegenden Afghanistans schlimm;
Sicherheitslage und humanitäre Situation werden als derart schlecht
eingestuft, dass – ausser allenfalls in den Grossstädten – von einer
existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
sprechen ist.
4.7. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 hält die
Vorinstanz weiter an ihren bisherigen Standpunkten fest. Zudem verweist
sie auf den am (…) Juli 2010 gegen den Beschwerdeführer ergangenen
Strafbefehl wegen (…) und hält fest (Zitat): "In Würdigung dieses
Umstandes ist die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG zu prüfen."
4.8. Dieser Argumentation widersetzt sich der Beschwerdeführer in seiner
Duplik dahingehend, dass es sich bei der beurteilten Straftat nicht um
E8326/2008
Seite 9
eine schwere handle. (…) und er habe keine Gewalt angewendet. Auch
sei er bislang vorstrafenlos gewesen und habe sich wohl verhalten. Die in
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG vorgesehene Ausnahme von der vorläufigen
Aufnahme setze eine Freiheitsstrafe, eine Massnahme in einer
Einrichtung für junge Erwachsene oder eine Verwahrung voraus, was
vorliegend nicht der Fall sei. Bst. b dieser Bestimmung greife ebenso
wenig, weil offensichtlich weder der Verstoss noch die Gefährdung
erheblich seien und es seine erste Straftat sei. Lehre und
Rechtsprechung stellten deutlich höhere Anforderung an die Anwendung
von Art. 83 Abs. 7 AuG und auch das Verhältnismässigkeitsprinzip sei in
seinem Fall nicht gewahrt. Er habe mithin gemäss dem
Grundsatzentscheid E7625/2008 Anspruch auf Anordnung der
vorläufigen Aufnahme, welcher Status seiner Mutter ebenfalls
wiedererwägungsweise gewährt worden sei.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der
Beschwerdeführer den ihm obliegenden Teil zur Sachverhaltsermittlung
insofern beigetragen hat, als das BFM ihm keine Verletzung der
Mitwirkungspflicht zur Last gelegt hat und eine solche auch objektiv nicht
augenfällig erkennbar ist. Demgegenüber erkennt das Gericht jedoch
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz im
Sinne einer unvollständigen Abklärung und Erhebung des
rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise im Sinne einer
pflichtwidrig unterlassenen Würdigung des für die Zumutbarkeitsfrage
erheblichen Sachverhalts:
Festzuhalten ist zunächst die Tatsache, dass die Mutter des
Beschwerdeführers auf der Basis eines für die Zumutbarkeitsfrage
weitgehend identischen Sachverhalts wiedererwägungsweise die
vorläufige Aufnahme erhalten hat. Aufgrund des unmissverständlichen
Inhalts der ergänzenden Vernehmlassung vom 21. Juli 2011 blieb diese
Rechtsfolge dem Beschwerdeführer einstweilen nur deshalb verwehrt,
weil er einen Strafbefehl betreffend (…) erwirkt hat. Das BFM erkennt
diesbezüglich Prüfungsbedarf im Hinblick auf die Frage der in Art. 83
Abs. 7 AuG vorgesehenen allfälligen Ausnahme von der vorläufigen
Aufnahme, welche denn auch rechtslogisch nur Sinn machen kann, wenn
die Voraussetzungen zur Gewährung dieses Aufenthaltsstatus
grundsätzlich erfüllt sind. Die Prüfung als solche nimmt die Vorinstanz
indessen trotz unbestrittener rechtlicher Notwendigkeit nicht vor, sondern
E8326/2008
Seite 10
überlässt sie dem Bundesverwaltungsgericht. Diese pflichtwidrige
Nichtanwendung von Bundesrecht durch die Vorinstanz – im Bedarfsfall
unter Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen – verletzt vorliegend
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Da dieser
Anspruch formeller Natur ist, führt die Verletzung deshalb grundsätzlich –
das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE
2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1).
Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen
Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis
in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die
festgestellte Verletzung ferner nicht schwerwiegender Natur ist und die
fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem
Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Die Notwendigkeit allfälliger weiterer
Sachverhaltsabklärungen und insbesondere der
Sachverhaltssubsumption unter bundesrechtliche Bestimmungen
(vorliegend Art. 83 Abs. 7 AuG) hat sich zwar in zeitlicher Hinsicht erst im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergeben (mit dem Akteneingang des
Strafbefehls). Es ist jedoch zu beachten, dass erstmalige und zudem auf
allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärungen basierende
Rechtsanwendungen durch das in Asylsachen letztinstanzlich
entscheidende Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverletzung
jedenfalls dann nicht verhindern könnte, wenn das Gericht bei seiner
Beurteilung zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Urteil
gelangen würde. Letzterem würde dadurch der Instanzenweg
abgeschnitten.
5.2. Die angefochtene Verfügung ist deshalb hinsichtlich der
angefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, die von ihm allenfalls
als indiziert erachteten Abklärungen im Hinblick auf die Anwendung von
Art. 83 Abs. 7 AuG vorzunehmen und gestützt auf den sich so
ergebenden Sachverhalt einen neuen Entscheid betreffend den Vollzug
der Wegweisung zu fällen. Zur Vervollständigung der Akten erhält das
BFM als Urteilsbeilage eine Kopie der beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichten Duplik des Beschwerdeführers vom 8. August 2011.
E8326/2008
Seite 11
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers und mithin Bundesrecht verletzt hat. Da eine Heilung
der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene nicht in
Betracht fällt, ist die Verfügung des BFM vom 21. November 2011
hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und
die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Sache ist zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das prozessuale Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1
VwVG) ist damit hinfällig geworden.
7.2. Der Beschwerdeführer hat zwar während des gesamten Verfahrens
keinen Antrag auf Entschädigungsfolge gestellt, hat aber in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der
Vorinstanz dennoch Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten. Der Vertretungsaufwand kann vorliegend aufgrund der Akten
ohne Einholung einer Kostennote zuverlässig abgeschätzt werden (vgl.
Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist er auf Fr. 500. (inkl. Auslagen)
festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E8326/2008
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5
aufgehoben. Die Beschwerde wird diesbezüglich gutgeheissen.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr.
500. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: