Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8327/2010
Urteil vom 17. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…),
Somalia,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) in den Flughafen B._______
gelangte, wo ihm der (…) Reisepass, mit welchem er sich auswies und
den er eigenen Angaben zufolge gestohlen hatte, abgenommen wurde,
dass er am (…) August 2008 ein Asylgesuch stellte und das BFM ihm die
Einreise in die Schweiz gleichentags vorläufig verweigerte sowie für die
Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Auf-
enthaltsort zuwies,
dass er am 16. August 2008 summarisch befragt und am 20. August
2008 einlässlich angehört wurde, wobei er im Wesentlichen geltend
machte, er stamme aus C._______ und sei in der Schule anlässlich von
Unruhen angeschossen worden, in seinem Heimatstaat herrsche Krieg
und er ha-be dort keine Zukunftsaussichten,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2008 die Ein-
reise in die Schweiz bewilligt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2010 – eröffnet am
12. November 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom (…) August 2008 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmit-
teleingabe vom 2. Dezember 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht
beantragte, es seien die Ziffern 3 (Wegweisung aus der Schweiz an sich),
4 (Verlassen der Schweiz bis am 5. Januar 2011) und 5 (Auftrag an den
Kanton D._______, die Wegweisung zu vollziehen) des Dispositivs der
vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und es sei unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie eventualiter die Sa-
che zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm – unter Kosten
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – die unentgeltliche
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Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei zu verzichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Dezem-
ber 2010 entschied, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, ihn aufforderte, das
Gericht über seine finanziellen Verhältnisse näher in Kenntnis zu setzen,
den Entscheid über die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses auf einen späteren Zeitpunkt verschob und die Vorinstanz einlud, sich
innert Frist vernehmen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer dem Gericht – zusammen mit der Kostennote
des Rechtsvertreters – am 17. Dezember 2010 Lohnausweise der letzten
Monate und eine Verfügung der kantonalen Arbeitslosenkasse
D._______ einreichte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2010 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Dispositivziffern 1 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft) und
2 (Ablehnen des Asylgesuchs) der vorinstanzlichen Verfügung vom
9. No-vember 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob das BFM den Beschwerdeführer zu Recht aus der
Schweiz weggewiesen und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erklärt hat,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog, die unglaub-
haften und widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
standhalten, weshalb auch seine geltend gemachte Identität nicht ge-
glaubt werden könne,
dass er am Flughafen B._______ seine Personalien mehrmals geändert
und zunächst angegeben habe, er wolle seinen Vater in E._______
anrufen und seine Mutter sei verstorben, später dann aber vorgebracht
habe, sein Vater sei verstorben und er werde seine Mutter in E._______
kontaktieren,
dass er auch zum momentanen Wohnort seiner Grossmutter und zur
Frage, mit wem er in Kontakt getreten sei, um die in Kopie eingereichten
Beweismittel im Original zugestellt zu erhalten, und wer deren Absender
sei, widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgungsaktion am
Flughafen E._______ realitätsfremd seien und krass der Logik des
Handelns widersprechen würden,
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dass die eingereichten Dokumente (allesamt Faxkopien) leicht käuflich zu
erwerben seien und deshalb keiner materiellen Prüfung unterzogen wor-
den seien,
dass es dem Bundesamt folglich nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis
der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerde-
führers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern,
dass deshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Hinblick
auf das gesamte Gebiet Somalias zu prüfen sei,
dass der Beschwerdeführer den Nordosten Somalias (Somaliland und
Puntland), welcher Schutz und Sicherheit biete, erreichen könne, und der
Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde aus-
führte, die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche bezüglich sei-
ner Personalien und persönlichen Verhältnisse würden sich auf ein Inter-
view durch die Flughafenpolizei beziehen, welches noch vor der Befra-
gung durch das Bundesamt stattgefunden habe,
dass einer solchen Vorbefragung durch einen Polizisten, welcher ein
kaum verständliches Gemisch aus Englisch und Deutsch gesprochen ha-
be, nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden dürfe und nicht als
Hinweis für eine generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
dienen könne,
dass der Beschwerdeführer zudem mehrmals betont habe, er habe kurz
nach seiner Ankunft am Flughafen B._______ aus Angst vor der Polizei
nicht die Wahrheit gesagt,
dass den Akten zu entnehmen sei, dass er aus C._______ stamme und
keinerlei Beziehung zu Somaliland oder Puntland beziehungsweise zu
dort lebenden Personen habe,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen
oder glaubhaft machen konnte, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Somalia
drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situati-
onen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die ARK in ihrer publizierten Praxis (EMARK 2006 Nr. 2) festgehal-
ten hatte, aufgrund der chaotischen Lage und der andauernden Gewaltsi-
tuation in Zentral- und Südsomalia erweise sich ein Wegweisungsvollzug
in diese Gebiete als generell unzumutbar,
dass unter gewissen Bedingungen ein Vollzug der Wegweisung nach So-
maliland und Puntland erfolgen könne, dazu jedoch erforderlich sei, dass
die betroffene Person enge Verbindungen zur Region habe, sich dort eine
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Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit wirkungsvoller Unterstützung
eines Familienclans rechnen dürfe,
dass das Bundesverwaltungsgericht an dieser Praxis festhält (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7414 2010 vom 15. November 2010
E. 6.5) und folglich der Vollzug der Wegweisung nach C._______, den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunftsort, unzumutbar ist
und für den Vollzug der Wegweisung nach Somaliland und Puntland eine
vertiefte Prüfung vorgenommen werden müsste,
dass das BFM aufgrund der in seiner Verfügung festgestellten wider-
sprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers von dessen generellen
Unglaubwürdigkeit ausgegangen ist und in der Folge die Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______ unterlassen hat,
dass deshalb zu prüfen ist, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers tat-
sächlich derart widersprüchlich ausgefallen sind, dass sie dessen Glaub-
würdigkeit insgesamt zu erschüttern vermögen,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass sich das BFM in seiner Verfügung auf zwei angeblich vom Be-
schwerdeführer am Flughafen ausgefüllte Personalienblätter stützt, diese
aber weder datiert noch vom Beschwerdeführer unterschrieben sind, ein
nicht übereinstimmendes Schriftbild aufzeigen und sich deshalb zur Stüt-
zung der Vorbringen der Vorinstanz als ungeeignet erweisen,
dass der Beschwerdeführer zudem schon anlässlich der Befragung zur
Person zugegeben hat, den (…) Reisepass gestohlen und bezüglich
seiner Personalien am Flughafen gegenüber der Polizei falsche Angaben
gemacht zu haben,
dass seine angebliche Aussage, er werde seinen Vater kontaktieren und
seine Mutter sei verstorben, den Akten nicht zu entnehmen ist,
dass auch der vorübergehende Aufenthaltsort (nach der Plünderung des
Hauses) der Grossmutter in einem Dorf ausserhalb von C._______ nicht
im Widerspruch zur Aussage steht, diese habe noch immer den gleichen
Wohnort,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Her-
kunftsort in sich schlüssig waren, ohne Zögern vorgebracht wurden und
diesbezüglich den vorliegenden Akten keine widersprüchlichen Angaben
zu entnehmen sind,
dass auch die weiteren vom BFM aufgezeigten Widersprüche keine we-
sentlichen Punkte betreffen und insgesamt die Aussagen des Beschwer-
deführers nicht dermassen widersprüchlich sind, um von einer generel-
len Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen und in der Fol-
ge die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
C._______ unterlassen zu können,
dass im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und die Asylbe-
hörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes
wegen vollständig und richtig abzuklären hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG, Art. 106 Bst. b AsylG),
dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers ein entscheidwesentlicher
Punkt und Teil des rechtserheblichen Sachverhalts ist,
dass es das Bundesamt unterlassen hat und es diesem zumutbar gewe-
sen wäre, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Ortskenntnisse über
C._______ ausführlicher zu befragen und seine angebliche Herkunft bei-
spielsweise durch ein Lingua-Gutachten (wissenschaftliche Herkunftsab-
klärung) zu überprüfen,
dass dadurch, dass die Vorinstanz bezüglich des Herkunftsortes des Be-
schwerdeführers keine weiteren Abklärungen vorgenommen hat, der
Sachverhalt unklar blieb und somit der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung verletzt wurde,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vorin-
stanz aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass indessen die vorliegend festgestellte Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es
dem Gericht aufgrund des unvollständig festgestellten Sachverhalts nicht
möglich ist, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu überprü-
fen, und es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfah-
renshandlungen nachzuholen,
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dass gegen eine Heilung insbesondere auch der Umstand spricht, dass
dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu EMARK
1998 Nr. 34 E. 10d S. 292),
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen
ist, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtene Verfügung vom
9. November 2010 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist,
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen
und in der Sache neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG) und die Anträge auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos werden,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass sich der zeitliche Vertretungsaufwand aus der Kostennote des
Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2010 ergibt und der ausgewiesene
Zeitaufwand von total 7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.–
und die Auslagen in der Höhe von Fr. 132.50 (Porti, Tel.- / Faxgebühren
und Dolmetscherkosten) als angemessen erachtet werden (Art. 8 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das BFM damit anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Partei-
enschädigung von Fr. 1392.50 zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 9. November 2010
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1392.50 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
F._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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