Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8329/2010
Urteil vom 15. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______,
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11.
November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Februar 2003 in der Schweiz
erstmals um Asyl.
A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 trat das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
A.c Mit Urteil vom 16. März 2004 hiess die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen die Verfügung
der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 5. Januar 2004 - soweit sie
darauf eintrat - gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFF
zurück.
A.d Mit Verfügung vom 13. April 2004 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch vom 3. Februar 2003 mangels Glaubhaftigkeit
(Vorfluchtgründe) und Relevanz (Nachfluchtgründe) ab. Gleichzeitig
ordnete es dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an.
A.e Mit Urteil vom 23. April 2007 (E-3540/2006) wies das seit dem
1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde vom 13. Mai 2004 vollumfänglich ab.
Zur Begründung seines Entscheids führte es an, der Beschwerdeführer
habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er in seinem Heimatland
aufgrund politischer Aktivitäten Probleme mit den heimatlichen Behörden
gehabt habe, die ihn dazu gezwungen hätten, dieses zu verlassen.
Zudem sei nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Iran im Visier der iranischen Sicherheitskräfte gestanden habe.
Auch erachtete es dessen Exilaktivitäten als flüchtlingsrechtlich
unbeachtlich.
B.
B.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2006 (recte: 2007) an das BFM liess der
Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch einreichen. Dabei machte er
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im Wesentlichen geltend, er habe seit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2007 seine politischen
Aktivitäten in der Schweiz intensiviert. Er sei bei den Monarchisten sowie
bei der International Federation of Iranian Refugees (IFIR) exilpolitisch
aktiv. Zudem habe er politische Artikel verfasst und nehme an
Demonstrationen teil. Als Beweismittel reichte er diverse, grösstenteils in
persischer Sprache gehaltene Beweismittel (zwei Bestätigungsschreiben
exilpolitischer Organisationen, Fotos, ein Flugblatt sowie einen Artikel aus
dem Internet) ins Recht. Am 25. Juni 2006 reichte er sodann eine
Zeitschrift zu den Akten.
B.b Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers unter Anordnung dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie des Wegweisungsvollzugs nicht ein. Als Begründung
führte es an, der Beschwerdeführer habe bereits erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen und es würden sich aus den Akten keine
Hinweise ergeben, dass seit dessen rechtskräftigem Abschluss am
23. April 2007 Ereignisse eingetreten seien, welche die
Flüchtlingseigenschaft begründeten oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien.
B.c Mit Eingabe vom 2. August 2007 wurde dagegen Beschwerde
erhoben. Zur Untermauerung der geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeit wurden zahlreiche Beweismittel (insbesondere Fotos von der
Teilnahme an Veranstaltungen, Mitgliedschaftsbestätigung der IFIR,
verschiedene auf der Internetseite der IFIR veröffentlichte Texte des
Beschwerdeführers, Aufrufe zu Demonstrationen von exilpolitischen
Organisationen, Ausdrucke aus dem Webblog des Beschwerdeführers)
eingereicht.
B.d Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 (E-
5203/2007) wurde die Beschwerde gutgeheissen und das BFM
angewiesen, das Asylverfahren fortzuführen, da es zu Unrecht auf die
Durchführung einer Anhörung verzichtet habe.
B.e Mit Eingabe vom 20. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere
Ausdrucke (persischsprachige Texte, Fotos) aus seinem Webblog zu den
Akten.
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B.f Am 9. Juli 2010 führte das BFM eine Anhörung des
Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. Dabei wies
dieser im Wesentlichen auf die bereits früher eingereichten Beweismittel
sowie auf verschiedene Demonstrationen, an denen er teilgenommen
habe, hin. Er sei zudem Mitglied der Kommunistischen proletarischen
Partei, welche eng mit der IFIR zusammen arbeite, sowie der Iranischen
Monarchistischen Patrioten. Gleichzeitig reichte er zahlreiche weitere
Beweismittel (persischsprachige Publikationen der IFIR, verschiedene
Flugblätter, Bewilligung der Stadtpolizei Zürich für die Durchführung einer
Standaktion sowie mehrere vom Beschwerdeführer verfasste Artikel,
teilweise mit Übersetzung) ein.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens wurden weitere Beweismittel (persischsprachige Texte,
Fotos) aus dem Webblog des Beschwerdeführers eingereicht.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. November 2010, eröffnet am 15.
November 2010, fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seine
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten
Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten würden, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling
anerkannt werden könne. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran
befand es für zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E.
Am 7. Dezember 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit Ausnahme des Antrags auf
Asylgewährung (vgl. E. 5) - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Der Beschwerde wurde in der angefochtenen Verfügung die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu
betrachten ist.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von
Art. 3 AsylG (aus sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen) wurde, ist
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ihnen wird indessen kein Asyl
gewährt (Art. 54 AsylG).
5.3. Da das neue Asylgesuch ausschliesslich mit exilpolitischen
Aktivitäten begründet wurde, ist auf den Antrag auf Asylgewährung nicht
einzutreten.
6.
6.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom
11. November 2010 damit, der Beschwerdeführer müsse aufgrund der
von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz -
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Mitgliedschaft bei der IFIR, der Kommunistischen proletarischen Partei
sowie der Iranischen Monarchistischen Patrioten - im Falle seiner
Rückkehr in den Iran nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung rechnen.
Es könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die
iranischen Behörden von diesen Mitgliedschaften Kenntnis hätten.
Aufgrund der mit Fotos, Aufrufen und Flugblättern dokumentierten
Teilnahmen an Demonstrationen, von denen in der Schweiz innert
weniger Monate unzählige stattfinden würden, dürfte es den iranischen
Behörden unmöglich sein, die auf den Fotos schlecht erkennbaren
Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Zudem dürfte den iranischen
Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in
der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten
jeglicher Art nachgehen würden. Dazu gehöre auch die Publikation von
Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen
Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi
unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den
entsprechenden Kreisen Beachtung finden würden. Die iranischen
Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von
Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen würden. Es seien auch keine Anhaltspunkte
dafür vorhanden, wonach gegen den Beschwerdeführer im Iran
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der
Beschwerdeführer sei ein bekanntes Mitglied der iranischen
Exilgemeinde in der Schweiz, das seit mehreren Jahren an
Demonstrationen und politischen Aktionen teilnehme. Die Aktivitäten vor
der iranischen Botschaft, in Zürich und andernorts seien den iranischen
Spitzeln in der Schweiz bekannt, wobei die iranische Regierung gerade in
den letzten zwei Jahren darum bemüht sei, sich als homogene und
glückliche Nation zu präsentieren. Der Beschwerdeführer würde zudem
im Falle einer Rückkehr in den Iran am Flughafen durch die iranische
Grenzpolizei empfangen, wobei er über seine langjährige
Landesabwesenheit Auskunft zu geben hätte.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er zwei Flugblätter (Aufrufe
gegen die Steinigung von Sakineh Ashtiani) sowie vier Fotos einer
Demonstration in Zürich zu den Akten.
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7.
7.1. Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen
und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe
missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E.
7 S. 66 ff.). Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich
(Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S.
352).
7.2. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch
bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter
anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit
weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen.
In genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis
bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu
prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei
einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach
sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei
davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen
und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt
haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
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Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer
exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen
von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von
Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl.
SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 7).
7.3. Wie dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers (vgl. E-
3540/2006, Urteil vom 23. April 2007) entnommen werden kann,
vermochte er weder eine Vorverfolgung noch eine begründete Furcht vor
einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes
nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden
respektive der iranischen Nachrichtendienste geraten ist und
entsprechend durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als
staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.
Im zweiten Asylverfahren machte er geltend, Mitglied der IFIR, der Kommunistischen proletarischen Partei
sowie der Iranischen Monarchistischen Patrioten zu sein. Zudem habe er an zahlreichen Demonstrationen
und weiteren Aktionen der exiliranischen Gemeinde teilgenommen sowie politische Artikel verfasst. Dies
geht auch aus den zahlreichen eingereichten Beweismitteln hervor und ist nicht zu bestreiten. Der Zweck
der Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist ebenfalls ersichtlich. Weiter kann den
bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Artikeln und weiteren Unterlagen, welche zum Teil im
Internet erschienen sind, entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Autor von regimekritischen
Beiträgen in Erscheinung getreten ist. Aufgrund dieser seinen Angaben zufolge seit mehreren Jahren
ausgeübten Tätigkeit ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen
Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Dass er dabei jemals markant in Erscheinung
getreten wäre, kann den Akten nämlich nicht entnommen werden und lässt auch sonst nicht auf ein
herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Seine exilpolitischen Aktivitäten heben sich nach
dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen anderer Iraner ab. Die von ihm verfassten
Artikel - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben -
sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das
Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich
vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um bei
den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres
Regimes werde. Im Übrigen haben Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten, zumal den iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die
exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt
respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
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7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann und die
Beschwerde abgewiesen wird. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten
Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
darauf einzugehen.
7.5. Die Vorinstanz hat somit zutreffend festgestellt, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug
der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
9.4.1. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
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würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
9.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse. Er hat eigenen Angaben zufolge eine
Berufsausbildung (B._______) mit Erfahrungen im Geschäft seines
Vaters. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er
mit seinen Eltern und Geschwistern, welche weiterhin im Iran leben, über
ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl. A1, S. 2,
A10, S. 4). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: