Abtei lung V
E-8331/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Serbien,
alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 25. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8331/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die erstrubrizierte Beschwerdeführerin am 12. November 1998
ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, welches mit unange-
fochten gebliebener Verfügung des BFM vom 26. April 2001 abgelehnt
wurde,
dass die zuständige kantonale Migrationsbehörde die Beschwerde-
führerin mit Mitteilung vom 18. Juni 2001 als seit dem 30. November
2000 verschwunden meldete,
dass die seit dem (...) 1998 nach Brauch verheirateten Be-
schwerdeführenden – ethnische Roma – am 15. August 2002 erneut in
der Schweiz um Asyl ersuchten, dabei die Kriegssituation in ihrer
serbischen Heimat, die Weigerung des erstrubrizierten Beschwerde-
führers zur Militärdienstleistung und die allgemeine Diskriminierung
der Roma geltend machten und erklärten, zuvor in Deutschland einen
abschlägigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erwirkt zu haben,
dass das BFM mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 3. Sep-
tember 2002 die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Deutschland anordnete und diese am 11. September 2002 voll -
zog,
dass das BFM das von den Beschwerdeführenden am 15. August
2002 initiierte Asylverfahren mit (amtsinternem) Entscheid vom 6. No-
vember 2002 als gegenstandslos geworden abschrieb, weil die Be-
schwerdeführenden unbekannten Aufenthaltes waren und keinen
Rechtsvertreter bestimmt hatten,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2010 abermals in der
Schweiz um Asyl ersuchten und hierzu anlässlich der Kurzbefra-
gungen vom 4. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
F._______ sowie der Anhörungen vom 17. November 2010 zu den
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machten,
dass sie eine Woche nach ihrer vorsorglichen Wegweisung nach
Deutschland im Jahre 2002 nach Serbien zurückgeführt worden seien,
dort in ihrem Heimatort G._______ Wohnsitz bezogen und fortan ohne
Not gelebt hätten, wobei der Beschwerdeführer zunächst im (...)
angestellt und später als (...) erwerbstätig gewesen sei,
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dass sie heuer zwecks Verwandtenbesuchs bereits für drei Monate
legal als Touristen in der Schweiz gewesen und am (...) Juli 2010
wieder in die Heimat zurückgekehrt seien,
dass sich der Beschwerdeführer am 20. September 2010, ohne die
hierfür erforderliche Handels- und Gewerbebewilligung eingeholt zu
haben, auf einen von einem Freund vermittelten und ohne jegliche Be-
lege abgewickelten Handel mit 1000 Paar Jeans chinesischer Herkunft
eingelassen habe, welche er in Kommission genommen, aber erst zu
einem Bruchteil des mit dem Geschäftspartner vereinbarten Preises
bezahlt habe, wobei der Restbetrag von 4'500 Euro nach dem Weiter-
verkauf der Ware innert eines Monats hätte beglichen werden sollen,
dass er um den 27. September 2010 herum, auf dem Weg zum Markt
zunächst von der Verkehrs- und nachfolgend von der Finanzpolizei
kontrolliert worden sei, wobei die Beamten die mitgeführten Jeans
mangels der erforderlichen Belege und Bewilligungen beschlagnahmt
hätten und ein Bestechungsversuch des Beschwerdeführers erfolglos
geblieben sei,
dass seinem Wunsch nach Ausstellung einer Beschlagnahmungs-
bestätigung keine Folge geleistet und er stattdessen geohrfeigt und
ihm die Eröffnung einer Strafuntersuchung in Aussicht gestellt worden
sei,
dass er in seiner misslichen Lage bei seinem Geschäftspartner einen
Zahlungsaufschub habe erwirken wollen, der ihm aber verweigert
worden sei,
dass, wie er zwischenzeitlich erfahren habe, dieser Geschäftspartner
der Mafia angehöre, welche bekanntermassen auch mit der Polizei
zusammenarbeite,
dass die Beschwerdeführerin, ohne davon ihrem gesundheitlich labilen
Mann zu erzählen, am 22. Oktober 2010 vom besagten Geschäfts-
partner mit ihrer Vergewaltigung und der Tötung eines ihrer Kindes
bedroht worden sei, sollte die Forderung aus dem Jeanshandel nicht
erfüllt werden,
dass die Beschwerdeführenden sich angesichts dieser Bedrohungs-
lage, welche sie mangels Erfolgsaussichten nicht bei den Behörden
angezeigt hätten, zur Flucht in die Schweiz entschieden hätten, wobei
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sie am (...) Oktober 2010 aus Serbien ausgereist und am 27. Oktober
2010 in die Schweiz eingereist seien, wo bereits (...) wohnhaft und
aufenthaltsberechtigt seien,
dass sie auf dem Landweg via (...) gereist seien und die
Landesgrenzen an offiziellen Grenzübergängen passiert hätten,
dass im Heimatland und in verschiedenen europäischen Ländern
weitere Angehörige und Verwandte lebten und arbeitstätig seien,
dass sie im Übrigen mit den Behörden persönlich nie Probleme gehabt
hätten,
dass der Beschwerdeführer auf seinen (...) aufmerksam machte,
welchen er bereits in Serbien habe behandeln lassen,
dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die an-
gefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel verschiedene identi-
tätsrelevante Dokumente (insbesondere Reisepässe, Identitätskarten
und Geburtsurkunden) zu den Akten gaben,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 in
Anwendung von Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) die Wiederaufnahme des am 6. November 2002
abgeschriebenen Asylverfahrens anordnete,
dass das BFM mit Verfügung ebenfalls vom 25. November 2010 – er-
öffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerde-
führenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und Einsicht
in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Schil -
derungen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise im Sinne
von Art. 35a Abs. 2 AsylG ersichtlich, die zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft oder zur Gewährung vorübergehenden Schutzes ge-
eignet wären,
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dass es sich bei der infolge fehlender Belege und Bewilligungen vor-
genommenen polizeilichen Warenbeschlagnahmung um eine straf-
rechtlich legitime Massnahme der Behörden handle und die Drohung
seitens der privaten Drittperson vom serbischen Staat weder gebilligt
noch unterstützt, sondern strafrechtlich verfolgt werde,
dass es den Beschwerdeführenden somit zuzumuten sei, die serbi-
schen Behörden um Schutz zu ersuchen und ihre Rechte nötigenfalls
auf dem Rechtsweg bei höheren Instanzen einzufordern, weshalb sie
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
dass die angeblich gegenüber der Beschwerdeführerin seitens des
Geschäftspartners des Beschwerdeführers ausgesprochene Drohung,
das Verheimlichen dieses Ereignisses gegenüber dem Ehemann und
das Nichterstatten einer Anzeige im Übrigen nicht plausibel er-
schienen, zumal die angebliche Zugehörigkeit des Täters zur Mafia
und deren Zusammenarbeit mit der Polizei auf blossen Gerüchten be-
ruhten und stereotyp seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht -
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung ge-
lange, ihnen im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohten
und weder die politische Situation in Serbien noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Beein-
trächtigungen des Beschwerdeführers nicht vollzugshinderlich seien,
da die diesbezügliche medizinische Versorgung in Serbien
gewährleistet und auch bereits in Anspruch genommen worden sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung
sowie eventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen,
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dass sie in prozessualer Hinsicht zudem die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung durch rubri -
zierten Rechtsvertreter, die einstweilige Anordnung vollzugshem-
mender Massnahmen und die Einräumung des Replikrechts gegen-
über allfälligen Stellungnahmen des BFM beantragen,
dass sie in der Begründung zunächst klarstellen, dass die geltend
gemachten Verfolgungsgründe den Zeitraum unmittelbar vor der Aus-
reise Ende Oktober 2010 beträfen und es sich dabei somit um neue
Ereignisse handle, die mit den im Jahre 2002 beurteilten Asylgründen
nichts zu tun hätten, weshalb es nicht angehe, acht Jahre später auf
diese ausschliesslich neuen Gründe nicht einzutreten,
dass entgegen der Auffassung des BFM denn auch durchaus Hinweise
vorlägen, welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
seien, da insbesondere der serbische Staat gegenüber Roma weder
schutzwillig noch -fähig sei und diese Volksgruppe in Serbien an-
dauernd und systematisch von einem strukturell angelegten privaten
und staatlichen Verfolgungsszenario betroffen sei,
dass Roma bekanntermassen bei ihrer Gewerbstätigkeit mit schlech-
teren Rahmenbedingungen zu kämpfen und daher oft keine legale
Möglichkeit hätten, existenztragend zu wirtschaften, weshalb sie an-
fällig auf Geschäfte mit mafiösem Hintergrund seien,
dass sie zudem polizeilich strenger kontrolliert würden und kaum auf
rechtsstaatlich saubere Verfahren zählen könnten, da private
Mafiagruppen vermutlich nicht selten mit den staatlichen Behörden
unter einem Dach steckten,
dass im Weiteren der Vollzug der Wegweisung insbesondere deshalb
unzumutbar sei, weil die Beschwerdeführenden als Roma seit Jahren
vielen kleinen Diskriminierungen, Benachteiligungen und Re-
pressionen ausgesetzt seien, in Serbien Hab und Gut aufgegeben
hätten, die Familie mit drei (...) Kindern als besonders verletzlich zu
betrachten und der Beschwerdeführer gesundheitlich beeinträchtigt
sei,
dass die Beschwerdeführenden keine Beweismittel einreichten, jedoch
solche auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht stellen (ins-
besondere "Unterlagen über gesundheitliche Beschwerden" sowie
Kostenerlasszeugnis),
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dass ein Teil der vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2010 (per
Telefax) und das vollständige Aktendossier am 8. Dezember 2010 (im
Original) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde, womit auch der Prozessantrag betreffend Ein-
räumung des Replikrechts hinfällig ist,
dass der weitere Prozessantrag betreffend Anordnung vollzugs-
hemmender vorsorglicher Massnahmen angesichts der (vom BFM
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nicht entzogenen) ordentlichen aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde keine Schutzwürdigkeit aufweist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 [inkl. Art. 35a] AsylG), die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein -
getreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person,
deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt
(Art. 35a Abs. 1 AsylG), und auf ein solches Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, ausser es bestehen Hinweise, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nach
dem Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG richtet, weshalb auf ein Asyl -
gesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den ge-
setzes- und praxisgemässen vorinstanzlichen Erwägungen feststellt,
dass keine Hinweise bestehen, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind,
dass in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspoten-
zial zu erkennen ist und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf
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die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen
und im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen
Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die Beschwerde keinen Anlass für eine andere Betrachtungs-
weise liefert,
dass Art. 35a AsylG weder explizit noch sinngemäss eine Höchstdauer
zwischen dem ursprünglichen und dem neuerlichen Asylgesuch nennt
und daher die Nichteintretensfolge bei Vorliegen der gesetzlichen Tat-
bestandsmerkmale (insbesondere fehlende Hinweise zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft) auch nach acht Jahren geboten ist,
dass sich aus der in der Beschwerdeschrift bekräftigten Klarstellung,
wonach die geltend gemachten Verfolgungsgründe einzig den Zeit -
raum unmittelbar vor der Ausreise Ende Oktober 2010 beträfen und es
sich dabei somit um neue Ereignisse handle, die mit den im Jahre
2002 beurteilten Asylgründen nichts zu tun hätten, auch für das Bun-
desverwaltungsgericht die Schlussfolgerung ergibt, die ursprünglichen
Gesuchsgründe seien keiner Prüfung mehr zu unterziehen,
dass sich ferner die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach
entgegen der Auffassung des BFM durchaus Hinweise vorlägen,
welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet seien, auf
blosse Bekräftigungen und Wiederholungen stützt (allgemeiner
Schutzunwille und –unfähigkeit des serbischen Staates gegenüber
Roma; systematische private und staatliche Verfolgung von Roma in
Serbien) stützt, ohne diese Behauptung zu konkretisieren, zu indivi-
dualisieren und die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführen-
den aufzuzeigen,
dass insbesondere nach wie vor nicht in nachvollziehbarer und über
den blossen Mutmassungsstatus hinausgehender Weise ersichtlich
gemacht wird, weshalb der Geschäftspartner des Beschwerdeführers
der Mafia angehören soll, als solcher mit den staatlichen Behörden
zusammenarbeite und dessen Beanzeigung angeblich ohne jegliche
Erfolgsaussichten sein soll, zumal der Beschwerdeführer in seinem
Freund und Geschäftsvermittler einen Zeugen zulasten des angeblich
der Mafia zugehörenden Geschäftspartners hat (vgl. beispielsweise
actum C2 S. 6),
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dass der blosse und allgemeine Hinweis auf für Roma schlechtere
Rahmenbedingungen bei der Gewerbstätigkeit und auf ihre dadurch
erhöhte Anfälligkeit für Geschäfte mit mafiösem Hintergrund in der
vorgelegten Form offensichtlich unbehelflich ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht wie bereits die Vorinstanz aus den
Befragungs- und Anhörungsprotokollen den Eindruck einer unplausibel
geschilderten Bedrohungslage gewinnt, es sich in Anbetracht des
zuvor Erwogenen jedoch erübrigt, die Vorbringen einer näheren Glaub-
haftigkeitsprüfung zu unterziehen,
dass das BFM demnach und in Würdigung sämtlicher Akten und Um-
stände in Anwendung von Art. 35a AsylG zu Recht auf die Asyl -
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht lings-
eigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Ver-
fügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass
zur Beanstandung liefern,
dass aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon auszugehen
ist, die Beschwerdeführenden verfügten in Serbien nach wie vor über
ein verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, ein
familieneigenes Haus und reelle Erwerbsmöglichkeiten und würden
jedenfalls dort nicht Gefahr laufen, in eine existenzielle Notlage zu ge-
raten, zumal sie im Bedarfsfall auch auf die Unterstützung zahlreicher
in europäischen Ländern erwerbstätiger Verwandter zählen könnten,
dass die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde den Angaben
im erstinstanzlichen Verfahren widersprechen und wiederum nicht über
den Grad blosser Mutmassungen und Gegenbehauptungen hinaus-
gehen,
dass mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte auch aus
medizinischer Perspektive keine Vollzugshindernisse erkennbar sind
und diesbezüglich auf die Erwägungen gemäss angefochtener Ver-
fügung verwiesen werden kann,
dass in Anbetracht des Erwogenen die in Aussicht gestellten Beweis-
mittel nicht abzuwarten sind, zumal die "Unterlagen über gesundheit-
liche Beschwerden" weder hinsichtlich ihrer Art noch ihres Ein-
reichungszeitpunktes konkretisiert werden, deren Beschaffung bereits
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seit der Wiedereinreise möglich gewesen wäre und im Sinne einer
antizipierten Würdigung in keiner Weise ersichtlich wird, inwiefern aus
den Beweismitteln ein Vollzugshindernis abzuleiten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da die Beschwerdeführenden
über gültige Reisepässe verfügen und auch keine anderweitigen Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der be-
haupteten Mittellosigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde-
begehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos
präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
-verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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