B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-833/2017
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass ein am 21. Oktober 2016 vom SEM durchgeführter Abgleich seiner
Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am
5. November 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem gleichentags
ergab, dass dem Beschwerdeführer am (…) August 2016 durch die nieder-
ländische Botschaft in Tiflis (Georgien) ein vom (…) August 2016 bis (…)
November 2016 für die Schengenstaaten gültiges Visum für mehrfache
Einreisen ausgestellt worden war,
dass der Beschwerdeführer am 23. August 2016 im EVZ zur Person befragt
wurde (BzP) und hierbei erklärte, in Deutschland im Rahmen des Asylver-
fahrens ein Bleiberecht unbestimmter Art erhalten zu haben, er jedoch im
März 2016 zwecks Teilnahme an der Beerdigung (…) freiwillig und mit be-
hördlicher Erlaubnis in seine Heimat zurückgekehrt sei,
dass er Georgien am (…) Oktober 2016 aus wirtschaftlichen und politi-
schen Gründen auf dem Luftweg erneut verlassen habe und via Griechen-
land und Italien mit dem Zug in sein Zielland Schweiz gelangt sei, wo ihm
alsbald seine Sachen mit seinem Reisepass abhandengekommen seien,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen
Verfahrenszuständigkeit Deutschlands oder der Niederlande gemäss der
Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung in diese
Staaten gewährt wurde,
dass er dabei erklärte, er ziehe die Schweiz als zuständiges Land für das
Asylverfahren vor, weil es hier mehr Sicherheit und Hoffnung für sich und
seine Familie, die er nachzuziehen gedenke, gebe, er sich aber kaum einer
Wegweisung nach Deutschland oder in die Niederlande würde widersetzen
können,
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dass er die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit
(…) beantwortete,
dass er, obwohl auf Aufforderung des SEM hin in Aussicht gestellt, weder
Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab,
dass das SEM die niederländischen Behörden am 15. November 2016 un-
ter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Verfahrenszuständigkeit
des ein gültiges Visum erteilenden Dublin-Mitgliedstaates) um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die niederländischen Behörden dem Ersuchen am 12. Januar 2017
ausdrücklich stattgaben,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2017 – eröffnet am 24. Ja-
nuar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und zudem Einsicht in die
editionspflichtigen Akten gewährte,
dass das SEM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsab-
kommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) seien die visumserteilenden und die Übernahme des Beschwer-
deführers akzeptierenden Niederlande für die Anhandnahme des Asylver-
fahrens (nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO) zuständig,
dass der geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz irrele-
vant sei, weil die betroffene Person den zuständigen Staat nicht selber be-
stimmen könne, die Niederlande Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und der EMRK sei und keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach
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das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und
das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass das Land ferner die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie
und die Aufnahmerichtlinie der EU umgesetzt habe und nicht davon aus-
zugehen sei, der Beschwerdeführer würde dort im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Gesuchsprü-
fung und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimat-
staat überstellt,
dass auch keine systemischen Mängel im niederländischen Asyl- und Auf-
nahmesystem vorlägen,
dass weder Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) oder
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung (Souveränitätsklausel) für eine Prü-
fungspflicht der Schweiz vorlägen noch humanitäre Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 auszumachen seien,
dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügten, zu welcher auch illegal anwesende Ausländer Zugang hätten,
und keine begründeten Anhaltspunkte vorlägen, wonach das Land nach
Einreichung eines Asylgesuchs in Missachtung der Aufnahmerichtlinie eine
allfällig notwendige medizinische Behandlung verweigern würde,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei,
dass die Überstellung an die Niederlande – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis am 12. Juli 2017 zu erfolgen habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 30. Januar 2017
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben hat und dabei sinngemäss
dessen Aufhebung, das Eintreten auf sein Asylgesuch in der Schweiz und
den Verzicht auf eine Wegweisung beantragt,
dass er in der Begründung sein Bedauern über die Nichtanhandnahme sei-
nes Asylgesuchs ausdrückt und seine Befürchtung äussert, dass die Nie-
derlande ihn im Falle einer Ablehnung des Asylgesuchs in seine Heimat
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wegweisen könnten, wo er verfolgt und die Situation für seine Familie
schlecht sei,
dass demgegenüber die Schweiz Integrations- und Erwerbsmöglichkeiten
biete, ethnisch vielfältig sei und er dieses Land wahrhaftig liebe, weshalb
er gerne hier bleiben möchte,
dass das SEM die Eingabe am 7. Februar 2017 und die vorinstanzlichen
Akten (Art. 109 Abs. 1 AsylG) zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht überwies, wo sie am 8. Februar 2017 eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht (und nicht das SEM) auf dem Gebiet
des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwer-
den gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der ein gültiges Visum erteilende
Dublin-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
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rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, von der niederländischen Bot-
schaft in Tiflis ein gültiges Schengenvisum ausgestellt erhalten zu haben
und die Niederlande seine Übernahme ausdrücklich akzeptiert hat,
dass die Zuständigkeit der Niederlande somit, wie vom SEM zutreffend er-
kannt, gegeben ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die
weiteren Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung vollumfänglich zu
verweisen ist, da diese keinen Grund zur Beanstandung liefern,
dass einzig eine redaktionelle Unsorgfalt insoweit festzustellen ist, als der
Beschwerdeführer nicht in den Niederlanden (vgl. angefochtene Verfügung
S. 2, zweimalig), sondern in Deutschland um Asyl ersucht hat, welches
Sachverhaltselement vorliegend aber ohnehin nicht wesentlich ist,
dass die zwar unschwer als Laienbeschwerde erkennbare, aber inhaltlich
dennoch volle Klarheit aufweisende Rechtsmitteleingabe des Beschwerde-
führers offensichtlich keine andere Betrachtungsweise aufdrängt und ins-
besondere keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO liefert,
dass der Beschwerdeführer in aller Deutlichkeit und wiederholt darauf auf-
merksam zu machen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in
die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass es sich erübrigt, auf den Beschwerdeinhalt weiter einzugehen,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: