Abtei lung V
E-8334/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____, geboren (...),
unbekannte Staatsangehörigkeit,
alias B._____, geboren (...), Armenien,
alias C._____, geboren (...), Russland,
alias D._____, geboren (...), Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 25. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8334/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 22. Oktober 2010 verliess und über Polen sowie ihm un-
bekannte Länder am 25. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. November 2010 im E._____ summarisch befragt und am
18. November 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches gel-
tend machte, er sei als "(...)" in seiner Heimat unter Druck gesetzt und
diskriminiert worden,
dass er mehrmals zusammengeschlagen und sein Haus in Brand ge-
steckt worden sei,
dass er keine Anzeige erstattet habe, weil die Eltern der Schläger bei
den Behörden arbeiten würden,
dass er infolge der fehlenden Registrierung in Russland wiederholt in
Untersuchungshaft gewesen sei,
dass hinsichtlich seiner weiteren Aussagen und bezüglich Einzelheiten
auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2010 – am gleichen
Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass er einerseits widersprüchliche Angaben zu seinen Ausweispa-
pieren gemacht habe und anderseits seine Schilderungen bezüglich
des Reiseweges nicht geglaubt werden könnten,
Seite 2
E-8334/2010
dass er sich auch hinsichtlich der Asylvorbringen widersprochen habe
und überdies massive Zweifel an der geltend gemachten ethnischen
(tschetschenischen) Zugehörigkeit bestehen würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlich-
en Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Russland
sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in ma-
terieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Eintreten) beantragt, weiter
sei das BFM anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
indem festzustellen sei, dass sich der Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erweise,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 3
E-8334/2010
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
über-prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
Seite 4
E-8334/2010
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identi -
tätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie
Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asyl -
suchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapiere nicht bestritten ist,
dass entschuldbare Gründe gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts nur dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelas-
senen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und
Seite 5
E-8334/2010
ernsthaft darum bemüht, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere
innert angemessener Frist zu beschaffen (BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer keine erkennbaren Anstrengungen unter-
nommen hat, um seine Identität zu belegen,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätz-
liche Abklärung zu deren Feststellung beziehungsweise zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
in den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten
Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Ver-
folgungsmotive abschliessend ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Beschwerdeführer vorliegend nichtstaatliche Übergriffe gel-
tend macht,
Seite 6
E-8334/2010
dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann,
dass dieser als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene
Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (EMARK 2006
Nr. 18),
dass sich der Beschwerdeführer nach den angeblichen Übergriffe ei-
genen Angaben zufolge gar nicht erst an die Strafverfolgungsbehörden
gewendet hat,
dass der Schutzwille und die Schutzfähigkeit des russischen Staates
bei all den bekannten Unzulänglichkeiten nicht einfach pauschal und
ohne jedes für den konkreten Fall relevante Beweismittel in Frage zu
stellen sind, wie dies vorliegend der Beschwerdeführer, dessen Identi -
tät nicht feststeht und dessen Vorbringen gemäss Aktenlage wider-
sprüchlich und in den zentralen Punkten nicht glaubhaft sind, macht,
dass der Beschwerdeführer auf den völkerrechtlichen Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dem Beschwer-
deführer stehe im flächenmässig grössten Land der Welt (Russland)
offensichtlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001
Nr. 21), wes-halb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlich-
en Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
Seite 7
E-8334/2010
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
Seite 8
E-8334/2010
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos
erwiesen haben,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-8334/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
Seite 10