Abtei lung V
E-8335/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8335/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Eritreas, verliess sei-
nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 1990 und zog mit
seiner Familie nach Äthiopien, wo er bis im Jahre 2002 blieb.
Anschliessend gelangte er in den Sudan und lebte dort die nächsten
vier Jahre. Am 16. Dezember 2006 verliess er den Sudan und gelangte
am 18. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Er wurde am 3. Januar 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu seinen Asylgründen befragt; die
kantonale Anhörung fand am 22. Juni 2007 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, in Äthiopien könne er nicht leben, weil seine Eltern Eritreer
seien. In Eritrea sei es hingegen schwierig, weil seine Halbgeschwister
und deren Mutter Äthiopier seien und im Krieg für ihr Land gekämpft
hätten. Er selber sei währenddessen in den Jahren (...) und (...) jeweils
festgenommen und für mehrere Monate inhaftiert worden. Im
Gefängnis sei er jeden Abend mit Stöcken geschlagen worden. Im
Sudan sei es schwierig, weil das Gesetz regelmässig ändere. Wenn
ein gutes Verhältnis mit Eritrea bestehe, dann gehe es einem gut,
ansonsten sei es hart. Als Christ sei es zudem nicht einfach, in einem
arabischen Land zu leben.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2008 – eröffnet am 27. November
2008 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerde-
führers genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2009 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten kann. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2009 voll-
umfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Replik vom 27. Januar 2009
seine in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren. Gleich-
zeitig reichte er eine von ihm in Auftrag gegebene Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten. Unter anderem weist
das Hilfswerk dabei auf die schwierige Situation von Deserteuren und
von rückkehrenden Asylsuchenden in Eritrea hin.
G.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass seine Mutter und seine zwei Schwestern Eritrea aufgrund
ständiger Bedrohungen durch die Behörden verlassen hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. So habe
er ausgesagt, zwischen (...) und (...) seien die Widerstandskämpfer
immer wieder zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, dieses
oder jenes zu tun. Er habe jedoch die Auflagen nicht weiter
konkretisieren können. Es sei aus seinen Aussagen auch nicht
erkenntlich, wer ihm aus welchem Grund mit welchen Konsequenzen
gedroht habe. Im (...) habe man ihn inhaftiert und ihm vorgehalten, er
habe Bomben gelegt und müsse zusammen mit den
Widerstandskämpfern arbeiten. Angesichts der Aussage, wonach man
ihn bei der vorigen Inhaftierung entlassen habe, weil er keine Ahnung
vom Bombenlegen hätte, erscheine dieser Verhaftungsgrund wenig
überzeugend. Dies gelte auch für die weitere Schilderung, wonach
man ihn im (...) entlassen habe, damit er mit den
Widerstandskämpfern zusammenarbeite, wobei er einfach zur Schule
nach B._______ zurückgekehrt sei. Mit der wachsenden Anzahl
Rückfragen bezüglich der widersprüchlichen Verhaftungen in
B._______ oder C._______ hätten sich auch die angeblichen
Inhaftierungen des Beschwerdeführers vermehrt. Diesen mangle es
zweifellos an Substantiierung, Zusammenhang und Plausibilität und
somit an Glaubhaftigkeit. Er habe sich auch bezüglich seiner
finanziellen Verhältnisse widersprochen. Einmal habe er angegeben,
er habe keine finanziellen Probleme gehabt, andere Probleme hätten
ihn hierher geführt; nur Augenblicke später habe er zu Protokoll
gegeben, er habe Geldprobleme gehabt und seine Geschwister hätten
ihm geholfen. Weitere Angaben des Beschwerdeführers seien schlicht
nicht nachvollziehbar und mit der allgemeinen Erfahrung nicht zu
vereinbaren. Zudem habe er selbst die Frage, ob er in Eritrea konkret
jemals persönliche Probleme mit Behörden, Organisationen oder
Drittpersonen gehabt habe, verneint.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-
ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
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oder Behandlung drohen würde. Eritrea habe im Dezember 2000 mit
Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffen-
stillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre
unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen.
Eine Mission der UNO (United Nations Organization) überwache seit
Ende Juli 2000 mit etwa 3000 Soldaten und Bewachern die Grenze.
Insgesamt lasse sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg
noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt
herrsche. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe
ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumut-
bar erscheinen lassen würde. Seine Angaben bezüglich einer
konkreten Gefährdung hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Er
stamme aus D._______, Eritrea, und könne dorthin zu seiner Familie
zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und
praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz
Folgendes entgegengehalten: Das BFM werfe dem Beschwerdeführer
vor, dass er die Auflagen der Widerstandskämpfer nicht konkretisiert
habe und es nicht ersichtlich sei, wer ihm aus welchem Grund mit
welchen Konsequenzen gedroht habe. Es seien ihm jedoch bezüglich
den Widerstandskämpfern bloss zwei unpräzise, offene Fragen gestellt
worden, womit es stossend sei zu behaupten, er habe sich dazu nicht
detailliert geäussert. Sodann erachte es die Vorinstanz als wenig
glaubhaft, dass man den Beschwerdeführer im Jahre (...) nochmals
aufgrund desselben Haftgrundes festgenommen habe wie im Jahre
(...). Ein solches Vorgehen der Behörden lasse sich gut erklären:
immerhin seien damals (...) Jahre vergangen; in dieser Zeit habe man
sich das Handwerk des Bombenlegens durchaus aneignen können.
Auch Schweizer Behörden würden einem dringlichen Verdacht ein
zweites Mal nachgehen, unabhängig davon, ob eine frühere Unter-
suchung erfolglos gewesen sei. Das BFM werfe dem Beschwerde-
führer auch einen Widerspruch hinsichtlich seiner finanziellen
Verhältnisse vor. So habe er zuerst gesagt, er habe keine finanziellen
Probleme, später aber zu Protokoll gegeben, dass er Geldprobleme
gehabt habe und seine Geschwister ihm geholfen hätten. Diese
Aussagen seien vom BFM jedoch völlig aus dem Zusammenhang
gerissen worden. Sie seien in unterschiedlichem Kontext gemacht wor-
den und würden sich überhaupt nicht widersprechen. Sein Ausreise-
grund seien keine Geldprobleme gewesen. Aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer in Äthiopien zur Schule gegangen sei,
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leite das BFM ab, dass er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung oder
eines sonstigen Ausweises gewesen sein müsse. Dies sei eine blosse
Behauptung, wofür es keine konkreten Anhaltspunkte gebe.
Das BFM schreibe in seiner Verfügung, dass die Familie des
Beschwerdeführers seit dem Jahre (...) unbehelligt in Eritrea lebe,
weshalb auch er dahin zurückkehren könne. Dabei würden jedoch die
exilpolitischen Tätigkeiten im Sudan unberücksichtigt bleiben.
Ausserdem befürchte er, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den
Militärdienst eingezogen zu werden. Diese Befürchtung sei real, da die
gesetzliche Wehrpflicht für alle Männer im Alter von 18 – 45 Jahren
bestehe. Eine Möglichkeit, sich dem Militärdienst zu entziehen,
bestehe in Eritrea nicht. Vielmehr würden Refraktäre und Deserteure
von der Regierung gezielt gesucht und ohne rechtsstaatliches
Verfahren auf unbestimmte Zeit inhaftiert, gefoltert und zu
Zwangsarbeit herangezogen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer durch seinen Vater, der mit einer Äthiopierin
verheiratet gewesen sei und mit dieser Kinder gehabt habe, aus einer
gemischten äthiopisch-eritreischen Familie stamme. Es komme hinzu,
dass er eine bedeutend längere Zeit in Äthiopien gelebt habe, als
seine nun in Eritrea lebenden Geschwister. Nach wie vor könne es in
Einzelfällen zu Übergriffen staatlicher Behörden kommen. Es bestehe
eine weit verbreitete gesellschaftliche Diskriminierung von in Eritrea
lebenden Personen aus E._______. Im Weiteren empfinde das
eritreische Regime das Stellen eines Asylgesuches im Ausland als
eindeutigen Beleg einer staatsfeindlichen Haltung.
3.3 In seiner Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz zu den
Ausführungen in der Beschwerde dahingehend, dass exilpolitische
Aktivitäten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur
Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen
werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen
für den Betroffenen zur Folge haben könnten.
Aufgrund der erheblichen Zahl von Eritreern im Sudan könnten den
Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die
eritreischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei (...) überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf
irgendwelche Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet
hätten. Selbst wenn sie über die politischen Aktivitäten ihrer
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Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie
angesichts der hohen Zahl der im Sudan lebenden eritreischen
Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und
identifizieren. Abschliessend bleibe festzuhalten, dass die blosse
Befürchtung, irgendwann einmal in den Militärdienst aufgeboten zu
werden, weil der Beschwerdeführer im rekrutierungsfähigen Alter sei,
für die Asylgewährung nicht ausreiche.
3.4 In der Replik wird entgegnet, dass sich seit dem Jahre 2001 die
geheimdienstliche Überwachung der eritreischen Behörden gegenüber
Staatsbürgern im Ausland erheblich intensiviert habe, so dass davon
auszugehen sei, dass weltweit ein dichtes Netz von Mitarbeitenden
und Zuträgern bestehe, die alle oppositionellen Aktivitäten festhalten
und weiterleiten würden. Gerade aus dem Sudan, wo viele eritreische
Flüchtlinge leben würden, gebe es Berichte, wonach eritreische
Sicherheitskräfte innerhalb des Sudans für Entführungen und
Tötungen von eritreischen Abtrünnigen verantwortlich seien.
Die Rekrutierung in den Militärdienst in Eritrea sei nicht bloss eine
Möglichkeit, die irgendwann mal eintreffe, sondern es handle sich um
eine klare Tatsache, die eintreffen werde. Alle eritreischen Staatsange-
hörigen zwischen 18 und 40 Jahren würden zum Dienst eingezogen.
Die Möglichkeit, sich dagegen rechtlich zur Wehr zu setzen, bestehe
aufgrund des Fehlens rechtstaatlicher Verhältnisse nicht. Der in der
Verfassung und in Gesetzen verankerte Schutz der Menschenrechte
werde weder durchgesetzt noch respektiert.
Weiter gehe aus der Länderanalyse klar hervor, dass rückkehrende
Eritreer, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten, grosse
Gefahr laufen würden, wegen ihres "staatsfeindlichen" Verhaltens
festgenommen und gefoltert zu werden.
4.
4.1 Vorderhand ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil fest-
gehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der
Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beur-
teilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3
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S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten
und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-
scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon
ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-
befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten,
sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An-
ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in
der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle – zumindest
ansatzweise – erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in
der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung er-
klären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Be-
weiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten.
4.2 Zunächst fällt in der Tat auf, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen aussagte, er sei (...) Mal verhaftet
worden, nämlich in den Jahren (...) und (...) (Akten BFM A1/10 S.6),
während er bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, er sei in
Äthiopien (...) Mal inhaftiert und auch im Sudan unzählige Male
festgenommen und für mehrere Tage ins Gefängnis gesteckt worden
(a.a.O. A20/27 S.17ff.). Zumindest seltsam mutet es weiter an, dass er
im Jahre (...) freigelassen worden sein soll, weil er kein Wissen von
Bomben habe, um dann (...) Jahre später neuerlich wegen
angeblichem Bombenlegen inhaftiert zu werden. Gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht weiter, dass diverse
Aussagen wenig substanziiert ausgefallen sind, beispielsweise
hinsichtlich der Art und Weise der Festnahmen oder bezüglich des
Ablaufs im Gefängnis. Hätte er dies tatsächlich erlebt, so wären mehr
spezifische Details in den Schilderungen erwähnt worden. Generell ist
festzuhalten, dass seine Vorbringen grössenteils einen wirren Eindruck
machen und als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Auch die durch
nichts belegten Angaben in der Eingabe vom 21. Juli 2010 sind unter
diesen Umständen ebenfalls nicht glaubhaft.
Schwerlich nachvollziehbar ist auch der Umstand, wonach er nach der
erneuten Verhaftung, währenddessen er eigenen Angaben zufolge
überdies jeden Abend mit Stöcken geschlagen worden sei, noch für
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(...) Jahre die Schule besucht habe, bevor er aus Äthiopien ausgereist
sei. Gerade seine Behauptung, wonach die Behörden Gründe
willkürlich suchen würden, um ihn festzunehmen und ihn dann im
Gefängnis zu misshandeln, hätten ihn veranlassen müssen, das Land
schnellstmöglich zu verlassen. Sodann ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass die Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des
Asylentscheides angedauert haben muss oder (bei
Nachfluchtgründen) später entstanden ist. Vom Bestehen der
begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel
ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme
oder anderweitiger Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der
Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht (vgl.
EMARK 2003 Nr. 8), was vorliegend zumindest zweifelhaft erscheint,
hätte es sich so zugetragen wie vom Beschwerdeführer behauptet.
Selbst bei unterstellter Richtigkeit der Angaben des Beschwerde-
führers wäre jedoch nicht von einer illegalen Ausreise aus dem
Heimatland auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3892/2008 vom 6. April 2010).
Was die Rekrutierung in den Militärdienst in Eritrea und allfällige
Konsequenzen für den Beschwerdeführer betrifft, so ist auf die von der
ARK entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten
Praxis hinzuweisen. In Eritrea ist die Bestrafung von Dienst-
verweigerung zwar unverhältnismässig streng und Personen, die
begründete Furcht haben, einer solchen ausgesetzt zu werden, sind
als Flüchtlinge anzuerkennen. Jedoch ist diese Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion nur dann
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu
den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und
desertierte. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die blosse
Befürchtung, irgendwann einmal allenfalls in den Militärdienst auf-
geboten zu werden, weil der Beschwerdeführer im rekrutierungs-
fähigen Alter sei, reicht für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht aus (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 S. 39). Selbst
wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren
Militärdienst noch nicht absolviert hat, besteht kein Anlass für
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen; solche Personen
müssen allenfalls befürchten, für den Militärdienst rekrutiert zu
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werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG
erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10 am
Ende).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
Feststellungen der Länderexperten der Schweizerischen Flüchlings-
hilfe erscheinen nach der Glaubhaftigkeitsprüfung für das vorliegende
Verfahren grössenteils nicht relevant.
4.3 Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
Seite 11
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen
Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter,
Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere
Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein,
immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen.
Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 In konstanter Praxis des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts
ist bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
angesichts der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten
im Land grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. hierzu auch EMARK
2005 Nr. 12). Die humanitäre Situation ist nach wie vor desolat.
Aufgrund dessen und der individuellen Umstände des Beschwerde-
führers, der eigenen Angaben zufolge nur die ersten (...) Lebensjahre
in Eritrea verbracht hat, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtaner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der Wegwei-
sung abzuweisen. Soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
betreffend, ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen,
den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4
AuG).
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm jedoch die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
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gewährt wurde, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden
Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines
hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 500.– festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, an
das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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