B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8336/2010
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N (…).
E-8336/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 9. November 2009 Richtung Syrien, wo er sich während elf Monaten
aufhielt und von wo aus er über ihm unbekannte Länder am 30. Septem-
ber 2010 in die Schweiz gelangte. Er suchte am selben Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach und wurde gleichen-
orts am 8. Oktober 2010 zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den
Ausreisegründen summarisch befragt (Protokoll: A1). Am 20. Oktober
2010 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll: A10).
A.b Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Er stamme
aus dem Dorf C._______, Bezirk D._______, Provinz Kahramanmaraş.
Er sei ohne eine Berufsausbildung und er habe dort in der Landwirtschaft
gearbeitet. Wegen seiner kurdischen Herkunft sei er von den türkischen
Behörden seit seiner Militärdienstleistung (2007) unterdrückt und schika-
niert worden. So habe er schon einen Ausreiseversuch während des Mili-
tärdienstes unternommen, sei dann aber wieder dorthin zurückgekehrt.
Wegen einer bewaffneten Auseinandersetzung mit dem militärischen Vor-
gesetzten sei noch ein Gerichtsverfahren in der Türkei hängig. Weiter hät-
ten die Leute der "JITEM" – er wisse nicht, was dieses Kürzel bedeute, er
verstehe darunter die staatlichen Unterdrücker der Kurden, die mit ge-
panzerten Fahrzeugen anrückten – stets Druck auf ihn und seine Famili-
enangehörigen ausgeübt und sie beschuldigt, die Guerilla zu unterstüt-
zen. Er fürchte sich auch vor der Guerilla, weil er deren Verstecke habe
zeigen müssen. So hätten Leute der JITEM im Sommer 2009 respektive
Ende Oktober oder Anfangs November 2009 eine Razzia bei ihm zu Hau-
se durchgeführt. Ihm seien Handschellen angelegt worden und er sei ins
Haus des E._______ geführt worden, wo Angehörige der JITEM dessen
Ehefrau vergewaltigt hätten. Sie hätten von ihm und vom E._______ ge-
fordert, dass sie mit ihnen kooperieren sollen. Vorerst hätten sie sich ge-
weigert. Als jedoch die Leute der JITEM auch noch die Tochter des
E._______ belästigt hätten, hätten sie gemeinsam einer Kooperation zu-
gestimmt. Mit verbundenen Augen seien sie auf einen JITEM-Posten ge-
führt worden. Am folgenden Tag hätten sie sich an einem Einsatz der JI-
TEM beteiligen müssen. Er und E._______ seien getrennt worden. Er
habe der JITEM in den Bergen Verstecke der Guerilla, die allerdings be-
reits verlassen gewesen seien, gezeigt. Am sechsten Tag hätten sie ihn
laufen lassen. Er habe sich verpflichten müssen, sich täglich bei ihnen zu
melden, um eine Unterschrift zu leisten. Gleichentags respektive im No-
vember 2009 sei er nach Istanbul geflohen und später von dort auf dem
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Luftweg nach Syrien ausgereist. Wegen der Tritte, die ihm die JITEM-
Leute versetzt hätten, leide er noch immer unter starken Kopfschmerzen
und sei deswegen beim Arzt gewesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte dem BFM seinen am (…) in (…) aus-
gestellten, am (…) in Istanbul verlängerten und am (…) abgelaufenen tür-
kischen Reisepass ein, welcher unter anderem einen türkischen Ausrei-
sestempel vom (…) 2010 von Istanbul enthält.
A.d Am 2. November 2010 ersuchte das zuständige Zivilstandsamt das
BFM um sachdienliche Informationen zur Identität und zur Ledigkeit des
Beschwerdeführers, weil dieser ein Gesuch um Eheschliessung gestellt
habe. Kopien einer Geburtsurkunde und eines Familienscheins des Be-
schwerdeführers lagen dem Schreiben bei. Das BFM stellte am 12. No-
vember 2010 dem Amt die gewünschten Informationen zur Verfügung.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 – eröffnet am 2. November 2010 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess am 1. Dezember 2010 eine Beschwerde und
am 10. Dezember 2010 eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichen, in welchen Rechtsschriften er die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässi-
gen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme beantragte. In prozessualer Hinsicht verlangte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Den Eingaben lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Voll-
macht vom 23. November 2010 und eines Urteils des Schwurgerichts von
F._______ vom (…) 2009 samt teilweiser Übersetzung ins Deutsche, ein
ärztliches Schreiben vom 12. November 2010, eine ärztliche Bestätigung
vom 3. Dezember 2010 über eine laufende sozialpsychiatrische Behand-
lung sowie eine Fürsorgebestätigung vom 7. Dezember 2010 bei.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 wurde das Gesuch um Gewäh-
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Seite 4
rung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses, wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben, wel-
cher am 5. Januar 2011 fristgerecht geleistet wurde.
E.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 kritisierte der Beschwerdeführer die
Einschätzung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember 2010 und er-
neuerte sein Begehren, die Beschwerde gutzuheissen.
F.
F.a Die zuständigen kantonalen Behörden teilten am (…) 2011 dem BFM
mit, dass der Beschwerdeführer gleichentags eine Schweizer Bürgerin
türkischer Herkunft geheiratet hat, und im (…) 2011 wurde dem Gericht
bekannt, dass er zufolge der Heirat am (…) 2010 die Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten hat. Nachdem die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung we-
gen Tätlichkeit und Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner
Ehefrau rückgängig gemacht wurde (Schreiben des Migrationsamtes vom
(…) August 2011), wurde sie ihm gemäss Mitteilung des kantonalen Mig-
rationsamtes am (…) 2012 wieder erteilt.
F.b Am 23. Juni 2011 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer die Möglichkeit eines kostenlosen Rückzugs der Beschwerde ein. Sei-
tens des Beschwerdeführers erfolgte keine Reaktion.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann.
Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die
sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu
verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die
untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind,
erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E.
8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
E-8336/2010
Seite 6
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz fin-
den kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechen-
den Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen.
2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Si-
tuation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um
Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Hei-
matstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
3.
3.1 Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM aus, die
Angaben des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert, nicht nachvoll-
ziehbar und widersprüchlich ausgefallen. So sei er nicht in der Lage ge-
wesen, die sechs Tage, in denen er mit Leuten der JITEM – ein Kürzel,
dessen nähere Bedeutung ihm nicht geläufig sei – zusammen gewesen
sei, detailliert zu schildern. Er habe nicht vermocht, seine Gruppe zu be-
schreiben und anzugeben, wie er die JITEM zu den jeweiligen Verstecken
geführt habe. Seine Antwort, es habe sich bei den Leuten der JITEM um
maskierte Personen gehandelt, denen er in den Bergen einzelne Verste-
cke habe zeigen müssen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Erklärung,
er sei damals psychisch so stark eingeschüchtert und niedergeschlagen
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Seite 7
gewesen, dass er auch heute noch keine Auskünfte darüber bieten kön-
ne, genüge nicht. Zumindest wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er
über das Erlebte und die beteiligten Personen zumindest ansatzweise zu
berichten wüsste, zumal ihm offene Fragen gestellt worden seien. Weiter
werde die sechstägige Festhaltung durch die JITEM datenmässig nicht
genauer umschrieben als mit "Sommer 2009". Das erstaune angesichts
des einschneidenden Ereignisses. Zudem erstrecke sich bei ihm der
Sommer 2009 offenbar bis in den November 2009, weil er mehrfach er-
wähnt habe, zu diesem Zeitpunkt direkt nach der Freilassung nach Istan-
bul geflohen zu sein. Auf diese Diskrepanzen angesprochen, habe er in
wenig überzeugender Manier erklärt, es sei damals Sommer oder Ende
Sommer oder etwa der zehnte Monat gewesen. Im Übrigen habe er den
ordentlichen Militärdienst absolviert und müsse nicht mehr einrücken. Die
Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht glaubhaft, wes-
halb sich eine Prüfung der Asylrelevanz seiner Angaben erübrige. Er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
3.2 In der Beschwerde wird beanstandet, das BFM habe das Asylgesuch
zu Unrecht abgelehnt. So sei seit den Botschaftsabklärungen im Verfah-
ren seines E._______ K. im (…) 2010 (N […], E-[…]) klar, dass in seiner
Herkunftsgegend wiederholt – auch heute noch – militärische Operatio-
nen gegen die Guerilla durchgeführt würden. Türkische Armeeeinheiten,
darunter auch die JITEM (Geheimdienst der Gendarmerie), gehe gegen
mutmassliche Unterstützer der Guerilla gnadenlos vor. Namentlich seien
die Zivilbevölkerung und insbesondere seine Familie, die als "terroristen-
freundlich" gelte, davon betroffen. Mehrere nahe und entfernte Verwandte
seien aus politischen Gründen festgenommen, gefoltert oder ermordet
worden. Deshalb sei er zumindest ihretwegen reflexverfolgt. So sei ein
Cousin getötet worden und ein weiterer Cousin, S.A., sei Kämpfer bei der
Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) gewesen. Diesen Cousin hätten er und
E._______ mit Lebensmitteln und Informationen unterstützt. Als S.A. das
Gebiet verlassen habe, hätten sie weiterhin dessen Organisation in ihrer
Region D._______ unterstützt. Als ihre Tarnung aufgeflogen sei, seien sie
und ihre Familien erniedrigt und bedroht worden. Zur Kooperation mit der
JITEM gezwungen, hätten sie verkleidet sechs Tage lang Verstecke der
Guerilla in den Bergen zeigen müssen. Anschliessend hätte er sich täg-
lich auf der Kommandantur der Region melden müssen. S.A. sei später
von den syrischen Sicherheitskräften gefasst und am (…) 2008 an die
Türkei ausgeliefert worden. Von der (…) Kammer des Schwurgerichts
F._______ sei S.A. im (…) 2009 wegen Mitgliedschaft bei einer terroristi-
schen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt worden.
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Seite 8
S.A. sei heute noch im Gefängnis von F._______ inhaftiert. Er vermute,
dass S.A. während der Polizeihaft gefoltert und ihre Namen preisgegeben
habe. Zur aktuellen Menschenrechtslage in der Türkei verwies er auf Ur-
teile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts (namentlich D-3417/2009) und den neuesten
Bericht des Menschenrechtsvereins Insan Haklari Dernegi (IHD) vom 29.
Juli 2010. Auch die jüngsten Berichte zur Situation in der Türkei würden
ein problematisches Bild aufzeigen. Echte oder mutmassliche Mitglieder
staatsgefährdend eingestufter Organisationen (wie der PKK) seien be-
sonders gefährdet, von Sicherheitskräften verfolgt, misshandelt oder ge-
foltert zu werden. Der Vorwurf des BFM, er habe die sechs mit Leuten der
JITEM verbrachten Tage nicht genügend detailliert beschrieben, treffe
nicht zu; die Vorinstanz habe zu hohe Ansprüche an präzise Daten. Als
einfacher Bauer, der jahrelang unterdrückt worden und psychisch ange-
schlagen sei, könne er sich nicht mehr exakt ans Datum seiner Anhaltung
erinnern, habe aber immerhin den Zeitraum "Ende Sommer", "Ende Ok-
tober, Anfang November" beziehungsweise "10. Monat" als Festnahme-
datum erwähnt, was kein erheblicher Widerspruch sei. Zwar treffe zu,
dass er die Bedeutung des Kürzels JITEM nicht habe definieren können.
Das sei aber auch nicht erforderlich, denn jeder Kurde kenne die Bedeu-
tung des Kürzels und verbinde damit negativ behaftete Vorgänge. Die
Unkenntnis des Kürzels sei sich nicht zu seinen Ungunsten auszulegen.
Er sei insgesamt glaubhaft und als Flüchtling mit Asylstatus anzuerken-
nen.
Im aus drei Zeilen bestehenden ärztlichen Bericht vom 12. November
2010 steht, dass der Beschwerdeführer bei einem Spezialisten für Innere
Medizin in Behandlung sei, dass er von Misshandlungen seitens der tür-
kischen Armee gegen seine Person und gegen seine Familie berichtet
habe und dass er gleichentags notfallmässig an einen Psychotherapeu-
ten überwiesen werde. Im zweiten ärztlichen Bericht vom 3. Dezember
2010 wird von (…) bestätigt, dass er dort seit dem 3. Dezember 2010 in
sozialpsychiatrischer Behandlung sei.
Am 10. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer aus, der Botschaftsbe-
richt bestätige die Behauptungen zur Situation im Dorf C._______ und zu
den ständigen Militärmanövern wegen der dortigen Anwesenheit der
Guerilla. Er sei mit Hilfe eines Schleppers ins Ausland geflüchtet und ha-
be die Dokumente über einen Mittelsmann gegen Schmiergeld erhalten.
Es sei nicht statthaft, seine Angaben generell als unglaubhaft zu bezeich-
nen.
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Seite 9
3.3 Nach Durchsicht aller Aussagen, Beweismittel und Rechtschriften ist
für das Gericht nicht erkennbar, dass die Argumentation des BFM in der
angefochtenen Verfügung falsch sein soll. Es kann im Gegenteil auf de-
ren korrekte Begründung verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen:
3.3.1 Die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers (Erlebnisse mit
der Guerilla, Militärpersonen und dem JITEM, auf seine Strafanzeige hin
eingeleitetes Gerichtsverfahren gegen seinen seinerzeitigen Vorgesetzen,
Ausreise mit dem eigenen Pass, Zeitangaben etc.) sind durchwegs vage
und ohne die erforderliche Substanz ausgefallen. Die Beschreibungen
der Einreise, des elfmonatigen Aufenthalts in Syrien und der Weiterreise
sind mit eklatanten Mängeln an Substanz und Realitätskennzeichen be-
haftet. Weiter hat der Beschwerdeführer in all den Jahren seines Asylver-
fahrens keine Details und keine glaubhaften inhaltlichen Hinweise bezüg-
lich des angeblichen Strafverfahrens in der Türkei bekannt gegeben.
3.3.2 Die Beschaffung einer Geburtsurkunde und eines Familienscheins
(A17) im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens in G._______ – bei-
de Beweismittel wurden am 7. September 2010, also zehn Monate nach-
dem der Beschwerdeführer angeblich die Türkei verlassen hat und kurz
vor seiner Einreise in die Schweiz ausgestellt – lassen vermuten, dass er
längst in deren Besitz war, sie aber dem BFM vorenthalten wollte, und die
Dokumente durch ihn selbst oder gegebenenfalls seine Familie problem-
los erhältlich gemacht werden konnten. Dem Familienschein ist zu ent-
nehmen, dass er seit (…) 2009 an (…) wohnhaft gewesen ist, was mit der
am (…) 2009 in H._______ erfolgten Verlängerung der Gültigkeitsdauer
seines Reisepasses (vgl. Pass S. 6) und der Ausstellung seiner Identi-
tätskarte im (…) 2009 in H._______ (vgl. Beschwerde, S. 4) letztlich kor-
respondiert. Dass jemand, der seinen Pass verlängern lässt und eine
Woche später diesen bei der Ausreise über den bewachten Flughafen in
Istanbul benutzt, von den türkischen Sicherheitsorganen verfolgt sein soll,
ist allerdings wenig glaubhaft.
3.3.3 Selbst unter Berücksichtigung der Botschaftsantwort vom 26. Mai
2010 (Verfahren des E._______, […]) besteht kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer habe im Heimatland unmenschliche Behandlungen
erfahren. An dieser Erkenntnis ändert die Behauptung betreffend ärztlich
zu behandelnder Kopfschmerzen wegen angeblich im Heimatland erlitte-
ner Tritte (A10 S. 8) nichts. Auch seine Aussagen gegenüber dem behan-
delnden Arzt (vgl. ärztliche Notiz vom 12. November 2010), wonach er
Misshandlungen durch die türkische Armee erfahren habe, weshalb er
E-8336/2010
Seite 10
gleichentags notmässig dem Psychotherapeuten zuzuweisen sei, ma-
chen die Angelegenheit nicht glaubhafter. Selbst die Bestätigung vom 3.
Dezember 2010, dass der Beschwerdeführer seit diesem Tag in sozial-
psychiatrischer Behandlung sei, sagt nichts aus über die Art, die Schwere
und die Ursache der allenfalls bestehenden psychischen Erkrankung und
die Art und Dauer ihrer Behandlung. Schliesslich hat der im Beschwerde-
verfahren von einem Juristen vertretene Beschwerdeführer kein einziges
ausführliches und aussagekräftiges medizinisches beziehungsweise psy-
chiatrisches Attest über seinen Gesundheitszustand und seine allfällige
Behandlungsbedürftigkeit eingereicht, weshalb ohne weiteres davon aus-
zugehen ist, dass in gesundheitlicher Hinsicht nichts Gravierenderes vor-
liegt. Mithin können auch keine Rückschlüsse von gesundheitlichen Be-
einträchtigungen auf früher erlittene Misshandlungen gezogen werden.
3.3.4 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer keine im Zeit-
punkt der Ausreise aus der Türkei bestehende oder drohende, asylrecht-
lich relevante Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen.
3.4
Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerken-
nen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle
einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen ob-
jektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe
liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende
Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung füh-
ren; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive
Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung zu befürchten hat.
3.4.1 Vorliegend wird vom Beschwerdeführer lediglich das Bestehen ob-
jektiver Nachfluchtgründe behauptet. So gibt er in den Anhörungen an, er-
fahren zu haben, dass er und sein E._______ immer noch von der JITEM
gesucht würden (A1 S. 6). Auch sei seine Familie schon lange als PKK-
freundlich bekannt. Er hätte daher auch wegen des von den Behörden
gesuchten E._______, wegen eines nicht näher beschriebenen, getöteten
Cousins und wegen des am (…) 2009 vom Schwurgericht in F._______
verurteilten und immer noch in einem türkischen Gefängnis seine Frei-
E-8336/2010
Seite 11
heitsstrafe absitzenden Cousins S.A., der Kämpfer bei der PKK gewesen
sei, schwere Nachteile zu gewärtigen.
3.4.2 In der Türkei existieren immer noch staatliche Repressalien gegen
Familienangehörige von politischen Aktivisten, die flüchtlingsrechtlich er-
heblich sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Verfol-
gung zu werden, ist dann vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde begründeter Anlass zur
Vermutung hat, dass jemand mit einer gesuchten Person in engem Kon-
takt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Verfolgung bedroht
sein, die sich offen für politisch aktive Verwandte eingesetzt haben. Ist die
begründete Furcht vor Reflexverfolgung erst während des Auslandauf-
enthaltes – wie sinngemäss vom Beschwerdeführer geltend gemacht –
entstanden, läge ein objektiver Nachfluchtgrund vor.
Der Beschwerdeführer kann angesichts der heutigen Lage in der Türkei
keine objektiv nachvollziehbare begründete Furcht haben, dort wegen all-
fälliger Tätigkeiten von nahen oder entfernten Verwandten belangt zu
werden. Er konnte auch keine Verfolgungslage wegen seines E._______,
der mit ihm das gleiche Schicksal geteilt haben soll, glaubhaft machen;
dieser ist in der Türkei nicht verfolgt und sein Asylgesuch wurde mittels
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom (…) 2012 rechtskräftig ab-
gewiesen (…). Dass er sich für politisch aktive Verwandte, sei es nun sol-
che in der Türkei, in der Schweiz oder in anderen Ländern, je interessiert
oder besonders eingesetzt hätte, wurde nicht glaubhaft gemacht. Eine
besondere Beziehungsnähe zum angeblich verwandten und offenbar ver-
urteilten Cousin S.A. ist nicht erkennbar (vgl. auch Verneinung der Re-
flexverfolgung wegen S.A. in dem seinen E._______ betreffenden Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts). Das in Kopie vorliegende Urteil vom
(…) 2009 eines türkischen Gerichts wegen der Mitgliedschaft von S.A. bei
einer bewaffneten terroristischen Organisation vermag damit nichts am
Ausgang dieses Verfahrens ändern. Eine begründete Furcht vor Reflex-
verfolgung wegen Tätigkeiten dieser oder anderer Verwandten ist damit
auszuschliessen. Es besteht kein objektiver Nachfluchtgrund.
3.5 Der Beschwerdeführer konnte mithin die Flüchtlingseigenschaft weder
nachweisen noch glaubhaft machen. Das BFM hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
4.
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Seite 12
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil-
ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, weshalb die
Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde. Während des Be-
schwerdeverfahrens heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erlangte
eine Aufenthaltsberechtigung. Damit sind die vom BFM verfügte Wegwei-
sung und ihr Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde
diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
5.
Somit hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt, und sie ist angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist,
soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Regel nach
dem Grad des Durchdringens zu verlegen. Zudem sind die Verfahrens-
kosten für den gegenstandslos gewordenen Teil in der Regel jener Partei
aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Bei
Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden
sind, sind die entsprechenden Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 und 15 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Die Verheiratung ist nicht als prozessual anrechenbares Verursachen der
Gegenstandslosigkeit zu werten. Die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des
Eintritts der Gegenstandslosigkeit waren auch bezüglich der Wegweisung
und des Vollzugs schlecht. Somit sind die vollen Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 5. Januar 2011 einbezahlten Kostenvorschuss im
selben Betrag zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-8336/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der ange-
fochtenen Verfügung) abgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge-
schrieben, soweit es den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5
der angefochtenen Verfügung) betrifft.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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