B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8340/2008
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. November 2008 / N (…).
E-8340/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus der Nordprovinz Jaffna, stellte am
24. April 2007 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch,
das am 31. Juli 2007 dem BFM überwiesen wurde. Ohne den Ausgang
des Verfahrens abzuwarten, verliess er seinen Heimatstaat eigenen An-
gaben zufolge am 2. Januar 2008 und gelangte am 3. Januar 2008 in die
Schweiz. Am 21. Januar 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Am 23. Januar 2008 folg-
te eine Direktanhörung durch das Bundesamt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er habe bis am 1. März 2007 in Kondavil gelebt und dort einen eige-
nen [Geschäft] betrieben. Am (…) 2006 seien Leute der EPDP (Eelam
People’s Democratic Party) vorbeigekommen und hätten auf ihn ge-
schossen, wobei er schwer verletzt und eine andere Person getötet wor-
den seien. Während seines 22-tägigen Spitalaufenthaltes hätten unbe-
kannte Personen im [Geschäft] seinen Vater nach ihm gefragt. Einen Mo-
nat später seien sie bei ihm zu Hause erschienen und hätten sich bei sei-
ner Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Diese habe über seine
Anwesenheit gelogen, worauf der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach
Pandaitharippu geflüchtet sei, wo er einen Monat lang geblieben sei.
Schliesslich sei er nach Hause zurückgekehrt und am 1. März 2007 zu-
sammen mit seiner Ehefrau nach Colombo geflogen, wo sie bei Verwand-
ten gewohnt hätten. Zehn Monate später sei er ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen ver-
schiedene Beweismittel (Unterlagen betreffend den Überfall im [Ge-
schäft]) in Kopie zu den Akten:
– Zeitungsartikel vom (…) 2006 samt englischer Übersetzung,
– Ärztliche Diagnose ("Diagnosis Ticket"),
– Bestätigung vom (…) 2006 betreffend den Spitalaufenthalt des
Beschwerdeführers für die Zeit vom (…) Mai 2006,
– Schreiben vom 28. Oktober 2006 respektive 31. Oktober 2006,
– Bestätigung von C._______ vom 5. November 2006,
– Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom
7. Februar 2007,
– Auszug aus dem Internet.
E-8340/2008
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2008, eröffnet am 1. Dezember 2008,
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit
standhielten. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
C.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei ihm uneingeschränkt, eventualiter eingeschränkt
Einsicht in die Akten B5, B6, B9, B12, B13 und B16 zu gewähren und
eventualiter diese Aktenstücke aus dem Recht zu weisen. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen. Gleichzeitig wurden Kopien der bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. A) zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar
2009 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung dazu aufgefor-
dert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, wobei bei Nicht-
bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Am 13. Januar 2009 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 16. Februar 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
E-8340/2008
Seite 4
H.
Am 22. September 2009 wies sich Rechtsanwalt Gabriel Püntener als
neuer Rechtsvertreter aus. Gleichzeitig ersuchte er um Ansetzung einer
Frist, um zur veränderten Situation in Sri Lanka Stellung nehmen zu kön-
nen.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. September 2009 wurde unter Hinweis auf Art. 32 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf die
Ansetzung einer Frist verzichtet, da das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren nicht prioritär sei.
J.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer die Ori-
ginale der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (vgl.
Bst. A) sowie die englische Übersetzung eines Schreibens der Polizeista-
tion D._______ vom (…) 2006 ein. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in
die schriftlichen Unterlagen, die er zusammen mit seinem Asylgesuch bei
der Schweizer Botschaft in Colombo eingereicht habe. Es sei zudem eine
Frist anzusetzen, um diesbezüglich Stellung nehmen zu können.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Oktober 2009 wurden dem
Beschwerdeführer Kopien der von ihm eingereichten Unterlagen (schriftli-
ches Asylgesuch und fremdsprachiges Dokument vom (…) 2006) sowie
der eingereichten Geburts- und Eheregisterauszüge zugestellt. Gleichzei-
tig erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 11. November
2009 eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
L.
Am 11. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine ausführliche
Beschwerdeergänzung zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Anord-
nung medizinischer und psychologischer Abklärungen respektive um An-
setzung einer Frist zur Einreichung ärztlicher Berichte betreffend die
traumatisierenden Ereignisse vom (…) 2006.
M.
Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Ehefrau
vom 27. Mai 2010 samt deutscher Übersetzung ein.
E-8340/2008
Seite 5
N.
Am 10. März 2011 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen
zum laufenden Beschwerdeverfahren.
O.
Am 31. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Brief der
Ehefrau des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung zu den Ak-
ten.
P.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. November 2011 wurde dem
Beschwerdeführer unter Hinweis auf den im Mai 2009 beendeten militäri-
schen Konflikt zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE (Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam) und das (unter BVGE 2011/24; E-6220/2006)
zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. Oktober 2011 Gelegenheit gegeben, sich zu den aktuellen persönli-
chen und familiären Lebensumständen zu äussern.
Q.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Gleichzeitig reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
– Artikel aus der Berner Zeitung vom 21. August 2010,
– ICJ Briefing Note, Beyond Lawful Constraints: Sri Lanka's Mass
Detention of LTTE Suspects, September 2010, S. 6 und 7,
– Department of State, Country Report on Human Practices 2010, Sri
Lanka, 8. April 2011,
– UK Border Agency, Country of Origin Information (COI) Report, Sri
Lanka, 4. Juli 2011,
– Human Rights Watch, Official Report Withewashes Military Abuses,
1. August 2011,
– Sri Lanka Advocacy: Sri Lanka's Killing fields und die Rückkehr der
Politik, 16. August 2011,
– Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Information on
the treatment of Tamil returnees to Sri Lanka, 22. August 2011,
– Gesetzestext des Prevention of Terrorism Act [PTA], Quelle: South
Asia Terrorism Portal, 29. August 2011,
– Bericht der SF-Tagesschau vom 13. September 2011,
– Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], RAINER MATTERN, Sri Lanka:
Situation für aus dem Norden und Osten stammende TamilInnen in
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Seite 6
Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, 22. September
2011,
– Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist hinsichtlich der formellen Rügen des Beschwerdeführers betref-
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Seite 7
fend Einsicht in die Akten B5, B6, B9, B11 und B13 festzuhalten, dass es
sich dabei (Triageblätter, Auperauszug, Anfrage Kanton betreffend Na-
men) um interne Akten handelt, die nicht geeignet sind, als Beweismittel
zu dienen und daher dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht unterliegen.
Die Vorinstanz hat damit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ver-
letzt.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorbringen sind mithin glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Inte-
resse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
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Seite 8
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
auch BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1. Das Bundesamt begründete seine ablehnende Verfügung vom
25. November 2008 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe
widersprüchliche und unlogische Angaben gemacht. So habe er gemäss
den bei der Schweizerischen Botschaft eingereichten schriftlichen Unter-
lagen seinen Wohnort, nachdem sein Haus im Jahre 1995 zerstört wor-
den sei, immer wieder wechseln müssen, währenddem er anlässlich der
Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe, sie hätten erst im Jah-
re 2000 den Wohnsitz gewechselt. Weiter habe er bei der summarischen
Anhörung vorgebracht, sie seien erst nach Pandaitharippu gegangen,
nachdem er das zweite Mal gesucht worden sei, jedoch bei der Bundes-
anhörung geltend gemacht, schon in Pandaitharippu gewesen zu sein,
als er das zweite Mal gesucht worden sei. Ein weiterer Widerspruch habe
sich bei der Anzahl Drohanrufe, die er erhalten habe, ergeben. Im EVZ
habe er nur von einem Telefonat gesprochen, währenddem er bei der An-
hörung vom 23. Januar 2008 angab, er sei zweimal am Telefon bedroht
worden. Die erste Drohung sei im Mai 2007 gewesen. Gemäss den
schriftlichen Unterlagen, die er bei der Botschaft eingereicht habe, soll er
unzählige Drohanrufe erhalten haben. Weiter habe er beim EVZ angege-
ben, beim Überfall vom (…) 2006 sei ein Kunde ums Leben gekommen,
während er bei der Bundesanhörung ausgesagt habe, einer seiner Ange-
stellten sei sofort tot gewesen. Ferner bezeichnete die Vorinstanz es als
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Stand der Ermittlun-
gen zum Überfall nicht habe angeben können, zumal er dabei ange-
schossen worden sein solle, danach 22 Tage lang im Spital gewesen sei
und deswegen noch heute an gesundheitlichen Problemen leide. Diese
Vorbringen müssten daher als unglaubhaft bezeichnet werden. Im Weite-
ren hielt die Vorinstanz fest, beim Überfall auf den [Geschäft] in der Nord-
provinz Jaffna handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regio-
nal beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Da sich der
Beschwerdeführer diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil des
Heimatlandes, zum Beispiel Colombo, entziehen könne, sei er nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer habe zudem
vor seiner Ausreise bereits während zehn Monaten ohne Schwierigkeiten
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bei seinen Verwandten gelebt. Daher hielten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft nicht
stand.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde dazu eingewendet, der Beschwer-
deführer habe sich wegen der andauernden Angst zur Ausreise ent-
schlossen, ohne den Entscheid über das bei der Schweizer Botschaft in
Colombo gestellte Gesuch abzuwarten. Die Vorinstanz habe seine Vor-
bringen zu Unrecht als unglaubhaft angesehen. Aufgrund der eingereich-
ten Beweismittel sei ersichtlich, dass ein weiterer Aufenthalt in seinem
Heimatland, wo er an Leib und Leben gefährdet sei, nicht mehr zumutbar
sei. Die von der Vorinstanz festgestellten nebensächlichen Ungereimthei-
ten würden nichts am Vorfall vom (…) 2006 ändern. Die aktuelle Entwick-
lung in Sri Lanka und insbesondere in Jaffna würden zeigen, dass er im
Falle einer Rückkehr dorthin ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Im
Weiteren erscheine der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
angesichts der wieder aufflammenden kriegerischen Auseinandersetzun-
gen als unzulässig, unzumutbar und unmöglich. In diesem Zusammen-
hang wurde auf ein anderes Asylverfahren, in dem das Bundesamt wie-
dererwägungsweise die vorläufige Aufnahme verfügt habe sowie das Be-
schwerdeverfahren E-3940/2007 verwiesen.
5.3. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an
ihrem Standpunkt fest. Dabei stellte sie unter Berücksichtigung des
Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/2 fest, der
Beschwerdeführer habe vom 1. März 2007 bis Januar 2008 bei Verwand-
ten in Colombo gelebt, wo seine Tochter in den Kindergarten gegangen
sei, und verfüge damit dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem
habe er als (…) gearbeitet und in Jaffna einen eigenen [Geschäft] geführt.
Es könne davon ausgegangen werden, dass er in Colombo eine Arbeit
als (…) finde. Zudem würden ihn seine Nachbarn, die ihn seit dem (…)
2006 finanziell unterstützt hätten, bestimmt wieder helfen. Weiter sei an-
zunehmen, dass er erneut bei seinen Verwandten wohnen könne, wo er
problemlos bereits während zehn Monaten gelebt habe.
5.4. In seiner Replik vom 16. Februar 2009 führte der Beschwerdeführer
dazu aus, er habe in Colombo nicht bei Verwandten sondern bei einem
Bekannten seiner Schwiegermutter gelebt. Er habe dort keine Verwand-
ten. Zudem habe er sich in Colombo verstecken müssen und habe in
Angst gelebt. Er verfüge damit über kein tragfähiges Beziehungsnetz und
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auch über kein gesichertes Einkommen. Damit sei der Vollzug der Weg-
weisung in den Grossraum Colombo für ihn nicht zumutbar.
5.5. In seiner Eingabe vom 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdefüh-
rer nebst Originalen von bereits aktenkundigen Unterlagen ein neues
Beweismittel – beglaubigte Übersetzung des Schreibens der Polizeistati-
on D._______ vom (…) 2006 – ein, aus dem hervorgehe, dass eine un-
bekannte bewaffnete Person in seinen [Geschäft] eingedrungen sei, auf
diesen geschossen und dabei eine weitere Person getötet habe. Im Wei-
teren ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten betreffend
sein Asylgesuch bei der Schweizer Botschaft in Colombo .
5.6. Am 11. November 2009 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er
leide aufgrund seiner Schussverletzung sowohl an körperlichen (Gehbe-
hinderung) als auch an psychischen Folgen (Traumatisierung). Die von
ihm geltend gemachten Ereignisse vor dem Vorfall vom (…) 2006 (Fest-
nahme, Auferlegung einer Meldepflicht der Schulung bei der LTTE im
Rahmen der Zivilverteidigung, die fluchtbedingten Umzüge und die Rück-
kehr) seien nicht fluchtauslösend gewesen. Daher seien die Feststellun-
gen der Vorinstanz zu den diesbezüglich entstandenen Ungereimtheiten
problematisch. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation, wonach es
sich beim Anschlag vom (…) 2006 um eine lokal begrenzte Verfolgungs-
massnahme handle, sei umfassend dokumentiert worden, dass im Laufe
der letzten Jahre verschiedene paramilitärische Gruppen in Zusammen-
arbeit mit den srilankischen Sicherheitskräften systematisch gegen Tami-
len vorgegangen seien. Der Beschwerdeführer kenne die Hintergründe
für den Anschlag nicht. Er sei zudem nicht nur Opfer sondern auch Zeuge
der Ermordung der anderen anwesenden Person gewesen. Als solcher
sei er wegen einer möglichen Aussage im laufenden Ermittlungsverfah-
ren, in der er eine paramilitärische Gruppe belasten könnte, noch jahre-
lang der Gefahr ausgesetzt, liquidiert zu werden, um eine Aufklärung je-
nes Verbrechens zu verhindern. Gestützt auf die Tatsache, dass die sri-
lankischen Behörden bereits seit Ende der kriegerischen Handlungen im
Mai 2009 eine umfassende Liste von verdächtigen Personen führen wür-
den, müsse er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen,
festgenommen, extralegal hingerichtet oder in ein Lager im Norden Sri
Lankas überführt zu werden. Damit wäre er nicht nur lokal sondern lan-
desweit gefährdet. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer eine
Schussverletzung auf, die bei jeder polizeilichen Überprüfung sofort
sichtbar sei. Damit riskiere er, als geflüchteter LTTE-Kämpfer verdächtigt
und verfolgt zu werden. Schliesslich wären medizinische Abklärungen
E-8340/2008
Seite 11
betreffend die körperlichen und psychischen Beschwerden bei der Prü-
fung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung notwen-
dig.
5.7. Am 8. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer einen handschriftli-
chen Brief seiner Ehefrau vom 27. Mai 2010 samt deutscher Übersetzung
zu den Akten. Darin machte diese geltend, es würden sich immer wieder
Unbekannte nach dem Beschwerdeführer erkundigen. Sie und ihre Kin-
der würden deshalb in Angst leben. Weiter berichtete sie vom schwierigen
Leben, das sie führten. Die Nachbarshäuser seien unbewohnt. Ihre Eltern
seien krank.
5.8. Mit Eingabe vom 10. März 2011 wies der Beschwerdeführer erneut
auf seine gefährliche Situation als Kronzeuge eines Kapitalverbrechens
hin. Er sei noch während seines damaligen Spitalaufenthaltes von mas-
kierten Männern gesucht worden, hinter denen er Leute der EPDP vermu-
te, und die ihn noch heute suchen würden. Die Zusammenarbeit zwi-
schen der srilankischen Regierung respektive den offiziellen Sicherheits-
kräften und den paramilitärischen Gruppierungen in Sri Lanka bestehe
auch heute noch. Dies könne einem entsprechenden Bericht von tamil-
vom 17. Dezember 2010 entnommen werden. Im Bericht werde
von Übergriffen von Seiten der paramilitärischen Gruppen berichtet, die
von den staatstragenden Kräften toleriert worden seien. Dies verleihe
dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Anschlag auf sein
[Geschäft] deshalb erfolgt sei, weil er der LTTE-Unterstützung verdächtigt
worden sei, grosse Glaubwürdigkeit. Die srilankische Regierung habe ei-
ne Aufklärung der Kriegsverbrechen wegen der Verquickung von offiziel-
len Sicherheitskräften, srilankischen Geheimdienstabteilungen und Pa-
ramilitärs der letzten Jahre um jeden Preis zu verhindern versucht.
Gleichzeitig wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte zur
aktuellen Situation in Sri Lanka. Er müsse davon ausgehen, dass er als
verdächtiger LTTE-Mann registriert und auf einer schwarzen Liste der Si-
cherheitskräfte verzeichnet sei. Er sei ferner bereits einmal für einen Tag
inhaftiert gewesen, wobei man ihm seine ID abgenommen habe und er
wochenlang seine Unterschrift habe leisten müssen. Zudem habe er viel
Kundschaft der LTTE in seinem [Geschäft] bedient, was ebenfalls be-
kannt sein dürfte. Wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung würde er
bei der Einreise dem Verdacht ausgesetzt, als Kämpfer der LTTE ange-
sehen zu werden.
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Seite 12
5.9. Am 31. Mai 2011 wurde ein weiterer handschriftlicher Brief der Ehe-
frau des Beschwerdeführers vom 3. März 2011 samt deutscher Überset-
zung eingereicht. Darin machte diese geltend, sie und ihre Kinder würden
nach wie vor von unbekannten Personen nach dem Verbleib des Be-
schwerdeführers gefragt, belästigt und eingeschüchtert. Der Beschwerde-
führer führte weiter aus, die Einschüchterungsversuche seitens maskier-
ter Personen belege die anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer
und die extrem schwierige Lebenssituation, der seine Familie ausgesetzt
sei.
5.10. Am 10. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit
gegeben, zu den aktuellen persönlichen und familiären Lebensumstän-
den Stellung zu nehmen, dies unter Hinweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 (E-6220/2006, welches unter
BVGE 2011/24 zur Publikation vorgesehen ist), worin eine neue Beurtei-
lung der Lage in Sri Lanka vorgenommen respektive die im Jahre 2008
vorgenommene Lageanalyse aktualisiert worden sei. Im Wegweisungs-
vollzugspunkt sei die in BVGE 2008/2 festgelegte Praxis geändert wor-
den.
5.11. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung und wies auf die wirtschaftlich schwierige Situation seiner
Familie in Sri Lanka hin. Er leiste zu deren Existenzsicherung auch Geld-
überweisungen. Gleichzeitig machte er geltend, im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, E-6220/2006, seien Länderin-
formationen und Länderberichte aus dem 2010 herangezogen worden,
die die neueste Entwicklung nicht ausreichend berücksichtigen würden.
Weiter wies er auf die Definition des Risikoprofils mit Blick auf Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) durch den Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR; NA v. The United Kingdom, Urteil
vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) hin. Im Ausland lebende
und nach Sri Lanka zurückkehrende TamilInnen stünden unter besonde-
rer Beobachtung respektive Kontrolle von Seiten des srilankischen Staa-
tes. Aktivitäten von im Ausland lebenden TamilInnen würden überwacht
und an die srilankischen Behörden weitergeleitet. Zurückkehrende Per-
sonen würden bei der Einreise nach Sri Lanka damit konfrontiert und un-
ter dem Vorwurf der LTTE-Mitgliedschaft verhaftet und verhört. Dabei
würden abgewiesene Asylsuchende, die aus dem Norden oder Osten
stammten, genauer überprüft und dem Criminal Investigation Departe-
ment (CID) zugewiesen, der sie befrage. Rückkehrer, bei denen sich her-
E-8340/2008
Seite 13
ausstelle, dass sie ein Asylverfahren durchlaufen hätten, würden zu wei-
teren Abklärungen festgehalten, was einige Stunden, Tage aber auch
Monate dauern könne. Während dieser Zeit könne es zu Misshandlungen
durch die Sicherheitskräfte kommen. Im Weiteren bestehe für Rückkehrer
eine konkrete Gefährdung durch Mitglieder paramilitärischer Gruppierun-
gen sowie durch die offiziellen Sicherheitskräfte. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht gehe von einer Duldung der Aktivitäten paramilitärischer
Gruppierungen in den ehemals vom Bürgerkrieg erfassten Gebieten des
Landes aus. Seit anfangs 2011 würden zudem Bevölkerungsregistrierun-
gen durchgeführt, bei der Informationen über einzelne Familien und An-
gehörige eingeholt würden. Insgesamt ergebe sich dadurch für den Be-
schwerdeführer ein asylrelevantes Risikoprofil. Er würde bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka riskieren, Opfer der paramilitärischen Kräfte zu wer-
den, welche weiterhin ein Interesse daran hätten, Zeugen und überleben-
de Opfer von Verbrechen zu liquidieren. Zudem habe der Beschwerde-
führer eindeutig Schussverletzungen, die auch bei einer zufälligen Kon-
trolle bei der Einreise nach Sri Lanka den Verdacht aufkommen liessen,
dass es sich dabei um Kriegsverletzungen handeln könne, welche er sich
im Rahmen eines Engagements für die LTTE als Kämpfer zugezogen ha-
ben könnte.
6.
6.1. Bezüglich den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbrin-
gen ist vorab auf die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, die
es in einem jüngeren Entscheid dargelegt hat, hinzuweisen (vgl. statt vie-
ler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 sowie E. 4.2 hievor).
6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt
und die Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Be-
weismittel einer sorgfältigen Beweiswürdigung unterzogen und einlässlich
begründet, weshalb die Aussagen einerseits widersprüchlich, wenig plau-
sibel und damit unglaubhaft seien. Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich dieser Einschätzung im Ergebnis an. Die Einwände des
Beschwerdeführers lassen die vorinstanzliche Beweiswürdigung in kei-
nem anderen Licht erscheinen, soweit sich dieser damit überhaupt in
sachbezogener Weise auseinandersetzt.
6.2.1. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen insbesondere
zahlreiche Widersprüche. So hat der Beschwerdeführer die Frage, ob er
je in Haft gewesen sei, anlässlich der summarischen Befragung verneint
E-8340/2008
Seite 14
(vgl. Akte B1, S. 7), demgegenüber bei der Bundesanhörung jedoch an-
gegeben, im Jahre 2007 von der srilankischen Armee (SLA) von morgens
bis am Mittag festgehalten worden zu sein, da man ihn "einfach verdäch-
tigt" habe (vgl. Akte B8, S. 8). Zum Zeitpunkt seines Wohnortwechsels
gab er in seinem bei der Schweizerischen Botschaft eingereichten schrift-
lichen Gesuch vom 24. April 2007 an, er habe im Jahre 1995, als sein
Haus zerstört worden sei, den Wohnort gewechselt. Gemäss seinen
Schilderungen will er bis 1995 ein normales Leben geführt und in einer
friedlichen Umgebung gelebt haben. Nachdem die srilankischen Streit-
kräfte im Jahre 1995 an seinem Wohnort militärische Operationen durch-
geführt hätten, sei sein Haus zerstört worden und er habe seinen Wohn-
ort ständig wechseln müssen (vgl. Akte A1). Im Widerspruch dazu machte
er anlässlich der Bundesanhörung geltend, er habe seit Geburt bis 2000
in Kondavil gelebt, und bekräftigte auf entsprechende Nachfragen, in der-
selben Ortschaft und in demselben Haus gewohnt zu haben und nicht
gezwungen gewesen zu sein, wegen Kriegshandlungen den Ort zu
wechseln (vgl. Akte B8, S. 2). Ferner brachte er vor, er sei nach dem
Überfall vom (…) 2006 zweimal – einmal im Geschäft und einmal, als er
noch bettlägrig gewesen sei, zu Hause – von Unbekannten gesucht wor-
den, worauf er nach Pandaitharippu geflüchtet sei (vgl. B1, S. 6). Im Ge-
gensatz dazu gab er bei der Bundesanhörung an, er sei ein zweites Mal
gesucht worden, nachdem er bereits in Pandaitharippu gewesen sei (vgl.
Akte B8, S. 2). Im Weiteren machte er im Rahmen des schriftlichen Ge-
suches vor der Botschaft, im EVZ und anlässlich der Bundesanhörung,
wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, unterschiedliche Angaben
zur Anzahl Drohanrufe, die er im Jahre 2007 erhalten haben soll (vgl. Ak-
ten A1, S. 3; B1, S. 7; B8, S. 6 f.). Schliesslich sprach der Beschwerde-
führer bezüglich der Person, die beim Überfall vom (…) 2006 getötet
worden sei, einmal davon, dass es ein Kunde gewesen sei (vgl. Akte B1,
S. 6), währenddem es sich gemäss seinen Aussagen anlässlich der Bun-
desanhörung um seinen Angestellten gehandelt haben soll (vgl. Akte B8,
S. 2 und 6). Die festgestellten Widersprüche können entgegen der auf
Beschwerdeebene vertretenen Ansicht nicht als nebensächlich bezeich-
net werden. Vielmehr lassen sie ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdig-
keit des Beschwerdeführers aufkommen. Wie von der Vorinstanz ferner
zutreffend festgestellt worden ist, erscheint zudem wenig plausibel, dass
der Beschwerdeführer zum Stand der Ermittlungen, die von der Polizei
aufgenommen wurden und in deren Rahmen er und sein Vater zum Tat-
hergang befragt worden seien, keine Angaben machen konnte, zumal er
sich von den am Überfall beteiligten Personen weiterhin verfolgt gefühlt
habe (vgl. Akte B8, S. 6 und 8 f.). Insgesamt sprechen die zahlreichen
E-8340/2008
Seite 15
Unstimmigkeiten gegen die behauptete andauernde Bedrohungssituation
bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka.
6.2.2. Was den geltend gemachten Überfall auf den [Geschäft] des Be-
schwerdeführers am (…) 2006 betrifft, kann durchaus zutreffen, dass sich
dieses Ereignis zugetragen hat. So kann den eingereichten Beweismitteln
entnommen werden, dass an diesem Tag eine unbekannte bewaffnete
Person in den [Geschäft] einer Person namens E._______ eingedrungen
sei, auf diesen geschossen und dabei eine Person getötet habe. Hinge-
gen vermochte der Beschwerdeführer nicht überwiegend glaubhaft darzu-
legen, dass dieser durch paramilitärische Organisationen mit Unterstüt-
zung der srilankischen Behörden aus flüchtlingsrechtlich relevanten Moti-
ven erfolgt sei. Auch kann der Aktenlage keine heute noch andauernde
Bedrohungssituation entnommen werden. Sämtliche Anhaltspunkte und
Beweismittel, die eine Vermutung in diese Richtung hätten lenken kön-
nen, beruhen letztlich auf eigenen Mutmassungen des Beschwerdefüh-
rers sowie auf den Aussagen dessen Ehefrau. So soll es sich um "unbe-
kannte" respektive "maskierte" Personen gehandelt haben. Immerhin
wurden seinerzeit polizeiliche Ermittlungen aufgenommen und vor einem
Gericht in Jaffna ein Verfahren eröffnet, wobei zwar unklar bleibt, ob es
diesbezüglich zu einem Abschluss gekommen ist. Jedenfalls vermochte
der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Angaben zu machen. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass dieser Überfall vor dem
Hintergrund der im Norden Sri Lankas herrschenden Gewalt zu jener Zeit
zu sehen ist. Indessen muss der Beschwerdeführer aufgrund der aktuel-
len Situation in Sri Lanka (vgl. hienach) bei einer Rückkehr dorthin nicht
befürchten, weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Im
Übrigen hat er nie geltend gemacht, dass er sich – ausser dem (gelegent-
lichen) Bedienen von LTTE-Leuten in seinem [Geschäft] und einem militä-
rischen Training bei den LTTE, zu dem der Beschwerdeführer in früheren
Jahren gezwungen worden sei – für diese Organisation eingesetzt habe,
womit er diesbezüglich auch seitens der srilankischen Behörden nichts zu
befürchten hat. Schliesslich gab er selber auch an, weder vor noch nach
diesem Vorfall Schwierigkeiten mit srilankischen Behörden gehabt zu ha-
ben (vgl. Akte B5 S. 7), obschon er später schilderte, einen Tag lang von
der SLA in Haft genommen worden zu sein, indessen nur weil seine ID
nicht leserlich gewesen sei (a.a.O. S. 8).
6.3. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) hat sich seit Be-
endigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee
E-8340/2008
Seite 16
und den LTTE die Sicherheitslage erheblich verbessert und stabilisiert,
auch wenn sich die Menschenrechtslage hinsichtlich der Meinungsäusse-
rungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert hat. Einer erhöhten Ver-
folgungsgefahr sind demzufolge Personen, die der Zugehörigkeit zu den
LTTE verdächtigt werden, sowie politische Dissidenten und Oppositions-
politiker ausgesetzt. Ferner sind als Risikogruppen kritisch auftretende
Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder Personen zu nennen, die
Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse waren und diesbe-
züglich juristische Schritte eingeleitet haben. Unter Umständen können
auch Personen mit beträchtlichen finanziellen Mitteln sowie Rückkehrer
aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden,
als weitere Risikogruppe betrachtet werden.
6.3.1. Nachfolgend ist zu überprüfen, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit
besteht, dass der Beschwerdeführer allenfalls als Opfer oder Zeuge
schwerer Menschenrechtsverletzungen bei einer Rückkehr asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Im eingereichten
Polizeirapport vom (…) 2006 wurde ausgeführt, eine Person namens
E._______ sei in seinem [Geschäft] von einer unbekannten bewaffneten
Person am rechten Bein und in der Brustgegend verletzt worden, worauf
er hospitalisiert worden sei. Zudem sei er im Rahmen der eingeleiteten
Untersuchung befragt worden. Es sei unter der Verfahrensnummer (…)
zuhanden des Amtsgerichts in Jaffna ein Polizeirapport erstellt worden.
Es ist unklar, wie weit dieses Verfahren fortgeschritten ist respektive ob
es abgeschlossen wurde. Dagegen wird auf Beschwerdeebene geltend
gemacht, es würden sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers immer
wieder Unbekannte und Maskierte nach dem Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers erkundigen und sie und ihre Kinder einschüchtern.
Als Beispiel für Opfer oder Zeugen von während des Bürgerkrieges in Sri
Lanka begangenen Menschenrechtsverletzungen sind Personen zu nen-
nen, die Augenzeugenberichte über zivile Opfer während der Schluss-
phase des bewaffneten Konflikts abgegeben haben (vgl. BVGE E-
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.3; UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur
Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchen-
der, Juli 2010, S. 6 f. m.w.H.; Amnesty International, Amnesty Report Sri
Lanka 2010, Mai 2010). Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer als Opfer des Anschlags vom (…) 2006 als Zeuge befragt und
daher in jenem Verfahren namentlich aufgeführt worden ist. Der Be-
schwerdeführer hat denn auch vorgebracht, polizeilich einvernommen
worden zu sein, wobei er geltend gemacht hat, er kenne den Täter nicht
E-8340/2008
Seite 17
(vgl. Akte B8 S. 6). Hingegen ist bezüglich des auf den [Geschäft] des
Beschwerdeführers verübten Anschlags durch eine unbekannte Person
respektive das in diesem Zusammenhang eingeleitete Verfahren nicht als
ein Verfahren gegen gravierende Menschenrechtsverletzungen während
eines Bürgerkrieges zu bezeichnen. Bei den auf Beschwerdeebene ge-
machten Ausführungen, in denen von einem Anschlag durch paramilitäri-
sche Gruppierungen auf Tamilen die Rede ist, welche den Beschwerde-
führer als Zeugen zu liquidieren versuchen würden, handelt es sich oh-
nehin um eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, die durch
nichts belegt und unplausibel ist. Zudem spricht das Einleiten eines poli-
zeilichen Ermittlungsverfahrens und die Überweisung an das zuständige
Gericht (vgl. hievor) dagegen, dass hinter dem Anschlag ein systemati-
sches Vorgehen gegen Tamilen durch paramilitärische Gruppierungen in
Zusammenarbeit mit den srilankischen Sicherheitskräften steht. Es sind
auch sonst keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die eine Gefährdungssitu-
ation des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen liessen.
Zusammenfassend ist demnach aus heutiger Sicht festzustellen, dass der
Beschwerdeführer weder als Opfer noch als Zeuge schwerer Menschen-
rechtsverletzungen zu betrachten ist, den es nach der aktuellen Recht-
sprechung zu schützen gilt.
6.3.2. Das Vorliegen einer weiteren Risikogruppe (vgl. BVGE E-
6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8) ist in casu zu verneinen, da es
sich beim Beschwerdeführer weder um ein (ehemaliges) LTTE-Mitglied
noch um einen Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten handelt. Auch
ist nicht davon auszugehen, dass er heute über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügt. Von daher gesehen hat der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
6.4. Schliesslich wird auf Beschwerdeebene wie hievor ausgeführt (vgl.
E. 5.11), geltend gemacht, im Ausland lebende, zurückkehrende TamilIn-
nen würden bei der Einreise nach Sri Lanka einer genauen Kontrolle un-
terzogen und riskierten, unter dem Vorwurf der LTTE-Mitgliedschaft ver-
haftet und verhört zu werden. Zudem weise er aufgrund seiner eindeuti-
gen Schussverletzungen, welche er im Rahmen eines Engagements für
die LTTE als Kämpfer zugezogen haben könnte, ein asylrelevantes Risi-
koprofil auf.
6.4.1. Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, der beruft sich
darauf, dass durch ein Verhalten (mit oder) nach der Ausreise aus dem
E-8340/2008
Seite 18
Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen wor-
den sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuch-
lich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Massgeblich ist, ob
vorliegend die srilankischen Behörden das Verhalten des Beschwerde-
führers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rück-
kehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten
muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
6.4.2. Das Überprüfungsverfahren ist für alle Personen, die nach Sri Lan-
ka zurückkehren, das gleiche Prozedere. Nach einer Überprüfung der
Staatsangehörigkeit werden die Ankömmlinge am Flughafen durch die
Criminal Investigations Division (CID) und den State Intelligence Service
(SIS) befragt, um Informationen über den Menschenhandel zu erlangen.
Im Falle eines Vorliegens eines solchen kriminellen Hintergrundes einer
Person wird Kontakt mit der zuständigen Polizeidienststelle aufgenom-
men. Abgewiesene Asylsuchende mit einer LTTE-Vergangenheit werden
von der Polizei wie auch vom Terrorist Investigation Departement (TID)
festgehalten und befragt (vgl. zum Ganzen die Antwortmeldung der Im-
migration and Refugee Board of Canada vom August 2011
[];
RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Schweizerische Flücht-
lingshilfe SFH [Hrsg.], Dezember 2010, S. 23). Da der Beschwerdeführer
nicht als Person mit einer LTTE-Vergangenheit zu bezeichnen ist (vgl.
E. 6.2.2), kein ausstehender Haftbefehl oder Vorstrafen gegen ihn be-
kannt sind und er keine Verbindungen zu Medien oder NGO's hat (vgl.
dazu RAINER MATTERN, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Os-
ten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri
Lanka, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], September 2011,
S. 14 ff.), kann davon ausgegangen werden, dass er bei der Einreise
nach Sri Lanka nur in einer üblichen Form befragt wird. Daran vermögen
die bei ihm bestehenden Verletzungen (eine Gehbehinderung sowie Nar-
ben im Brustbereich) – eine Folge des Überfalls vom (…) 2006 – nichts
zu ändern, zumal der Beschwerdeführer über entsprechende Unterlagen
– u.a. einen Polizeirapport – verfügt, und damit in der Lage sein wird, die
Ursache der Narben gegenüber den sri-lankischen Behörden nachzuwei-
sen. Es liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Informationen vor,
dass der bei der Einreise von Rückkehrern übliche Ablauf nicht rechts-
staatlichen Konventionen entspricht. Folglich vermag vorliegend auch die
E-8340/2008
Seite 19
langjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und die Einrei-
chung des Asylgesuchs in der Schweiz keine Flüchtlingseigenschaft zu
begründen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 9.4). Im
Übrigen ist davon auszugehen, dass die gemäss Eingabe vom
12. Dezember 2011 erwähnten polizeilichen Besuche im Haus der Eltern,
der Ehefrau und der Kinder, offensichtlich dazu dienten, die Bevölkerung
zu registrieren. Jedenfalls ist daraus kein asylrechtlicher Hintergrund er-
sichtlich. Daran vermag das in der Eingabe vom 12. Dezember 2011 er-
wähnte Registrierungsformular, das in einem anderen Beschwerdeverfah-
ren (D-3042/2011) als Kopie eingereicht worden sein soll, nichts zu än-
dern.
6.4.3. Da dem Beschwerdeführer in Sri Lanka offensichtlich keine Verfol-
gung droht, stellt sich die Frage nach einer innerstaatliche Schutzalterna-
tive (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-4935/2007 vom
21. Dezember 2011) nicht. Immerhin ist die zusätzliche Begründung der
Vorinstanz hinsichtlich der Wohnsitznahme in Colombo, wo er sich die
letzten zehn Monate vor seiner Ausreise bei Verwandten aufgehalten hat,
nachvollziehbar.
6.5. Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war oder
von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde oder in
naher Zukunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Alleine der Umstand,
dass er seit über vier Jahren landesabwesend gewesen ist und in der
Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigen-
schaft ebenfalls nicht zu begründen. Das Gericht geht davon aus, dass
der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion Jaffna im Jahre 2006 vor
dem Hintergrund der sich damals verschlimmernden Auseinandersetzun-
gen im Norden und Osten des Landes verlassen hat. Auch im heutigen
Zeitpunkt muss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil die-
se am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
6.6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt somit, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das BFM hat somit zu Recht die Flüchtlingsei-
E-8340/2008
Seite 20
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-8340/2008
Seite 21
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom
28. Juni 2011, Beschwerden Nr. 8319/07 und 11449/07, §§ 212 -219
m.w.H.; Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 22
8.4.1. Gemäss neuester Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1) ist der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebietes – zumutbar).
Hinsichtlich des Distrikts Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer
stammt, gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass
sich die Lage dort deutlich verbessert und die Versorgungslage sich ent-
spannt habe. Ferner hätten die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen
und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemei-
ner Gewalt mehr herrsche. Auch hätten einige Schulen wieder eröffnet
und Spitäler seien wieder eingerichtet. Daher könne die Rückkehr dorthin
als generell zumutbar eingestuft werden.
8.4.2. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug in die-
ses Gebiet indes eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen; neben den allgemeinen
Faktoren (wie sozioökonomische und medizinische Aspekte, dem Kin-
deswohl usw.) ist auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Namentlich die Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung eines
Existenzminimums und der Wohnsituation sind massgebliche Faktoren
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2).
8.4.3. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus Jaff-
na und hat bis am 1. März 2007 zusammen mit seiner Ehefrau und sei-
nem Kind in Kondavil, Distrikt Jaffna, gelebt und in einem eigenen [Ge-
schäft] gearbeitet, wobei er in den letzten sieben Jahren (teilweise) von
seinen Verwandten unterstützt worden sei (vgl. Akte B1, S. 1 ff.; B8,
S. 2 ff.). Am 1. März 2007 seien sie nach Colombo gereist, wo sie bis am
2. Januar 2008 bei Verwandten gelebt hätten (vgl. B8, S. 6). Er erwähnte
auch, dass er seine Tochter jeweils zum Kindergarten gebracht habe
(S. 7) und ein Kollege namens F._______ in Colombo seine Ausreise or-
ganisiert habe (vgl. S. 2). Aktuell sollen sich seine Ehefrau und seine bei-
den Kinder – seine Ehefrau sei bei seiner Ausreise schwanger gewesen –
wieder in Kondavil aufhalten (vgl. Eingaben vom 8. Juli 2010, 31. Mai
2011 und 12. Dezember 2011). Sie würden von den Mieteinnahmen des
unterdessen vermieteten früheren [Geschäft], wo heute ein (…)geschäft
betrieben werde, leben. Somit ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zusammen mit dem
allenfalls in der Schweiz Ersparten zumindest für den Anfang auf gewisse
Einkünfte zurückgreifen und allenfalls sein [Geschäft] wieder aufnehmen
E-8340/2008
Seite 23
und – angesichts seiner Gehbehinderung – zumindest teilweise arbeiten
kann. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung als (…) (Sri Lanka) sowie in der
Gastronomie (Schweiz) sollte es ihm jedenfalls möglich sein, wieder einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem kann er auf ein familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen und es dürfte ihm möglich sein, für den Wieder-
aufbau einer wirtschaftlichen Existenz sein Freundes- und Geschäftsnetz
zu reaktivieren. Auch wenn die Re-integration nach mehrjähriger Landes-
abwesenheit nicht ganz einfach sein mag, begründet dieser Umstand
noch keine konkrete Gefährdung im Sinne des Gesetzes. Es bestehen
somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine fi-
nanzielle Notlage geraten könnte.
8.4.4. Daran vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Proble-
me des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit mit Eingabe vom
11. November 2009 darum ersucht wurde, es seien medizinische und
psychologische Abklärungen betreffend die körperlichen und psychischen
Folgen (Traumatisierung) des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben
oder zumindest eine Frist zur Einreichung entsprechender ärztlicher Be-
richte anzusetzen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gel-
tend gemacht hat, dass er in ärztlicher Behandlung stünde und auch kei-
nerlei entsprechenden ärztlichen Unterlagen eingereicht hat, obwohl seit-
her über zwei Jahre vergangen sind. Jedenfalls erwähnte er in seinen
späteren Eingaben keine entsprechenden ärztlichen Untersuchungen.
Immerhin bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz einer Erwerbstätigkeit (Gastronomie) nachgeht, woraus ge-
schlossen werden kann, dass er an keinen gravierenden gesundheitli-
chen Problemen leidet.
8.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
E-8340/2008
Seite 24
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem am 13. Januar 2009 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8340/2008
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 13. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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