B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8340/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
Syrien,
vertreten durch Gabriella Tau, Caritas Fribourg, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 29. August 2011 erstmals in der
Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2011 wurden sie vom Bundes-
amt für Migration (BFM) summarisch und am 17. November 2011 vertieft
zu ihren Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 lehnte das
BFM ihre Asylgesuche ab, ordnete jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme an. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 2. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 29. April 2013 ab.
A.b Mit schriftlicher Eingabe vom 27. April 2015 reichten die Beschwerde-
führenden ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Das SEM teilte den Be-
schwerdeführenden am 7. Mai 2015 mit, dass es die Eingabe vom 27. April
2015 als zweites Asylgesuch registriert habe. Am 5. August 2015 wurden
die Beschwerdeführenden vom SEM vertieft zu den Gründen des zweiten
Asylgesuchs befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie ge-
hörten der religiösen Minderheit der Yeziden in Syrien an und fürchteten
sich vor Übergriffen durch den Islamischen Staat (IS). Im letzten Jahr sei
ihr Heimatdorf H._______ in Afrin zweimal vom IS angegriffen worden. Da-
bei sei der IS von der Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinhei-
ten (YPG) zurückgeschlagen worden, belagere aber nach wie vor das Ge-
biet rund um das Heimatdorf. Für ihre noch im Heimatdorf lebenden Ver-
wandten sei die Situation äusserst schwierig. So fürchteten sich auch ihre
Eltern bzw. Schwiegereltern regelmässig vor einem Angriff durch den IS.
Zu konkreten Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Im Weiteren seien
sie in der Schweiz für die Partiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Ein-
heitspartei (PYD) politisch aktiv.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten gestützt auf die geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihre Asylgesuche
ab und gewährte ihnen wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung die vorläufige Aufnahme.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein
weiteres Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten die Aufhebung der
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Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. August 2015. Sie führten
dabei aus, mit Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 habe das Bun-
desverwaltungsgericht festgestellt, dass Angehörige der yezidischen
Volksgruppe in ihren Siedlungsgebieten in Syrien einer erheblichen Gefahr
ausgesetzt seien und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erleiden hätten. Gemäss diesem Urteil gebe es weder staatlichen noch
quasi-staatlichen Schutz vor Verfolgung und es seien keine Fluchtalterna-
tiven vorhanden. Die Beschwerdeführenden, welche ebenfalls aus dem
dort genannten Siedlungsgebiet stammende Yeziden seien, würden damit
objektive Nachfluchtgründe und ernsthafte Furcht vor Verfolgung haben.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 – eröffnet am 25. November 2015
– wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen-
genommene Eingabe vom 12. Oktober 2015 ab und stellte fest, dass seine
Verfügung vom 27. August 2015 rechtskräftig sei. Es begründete seine Ver-
fügung damit, dass es sich bei der geltend gemachten Angst vor dem IS
um eine allgemeine Furcht handle, die auf die zurzeit herrschende Situa-
tion und gegenwärtige Gewalt in Syrien zurückzuführen sei. Es würden
auch keine konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung vorliegen. An
dieser Einschätzung vermöge auch das Urteil D-3302/2014 vom 8. Sep-
tember 2015 nichts zu ändern. Es handle sich dabei nicht um ein Grund-
satz- sondern um ein nicht publiziertes Urteil, das keine Bindungswirkung
entfalte. Es sei somit nicht geeignet, eine Kollektivverfolgung festzustellen.
D.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Wie-
dererwägungsgesuch gutzuheissen und ihnen Asyl zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Gleichzeitig reichten sie eine Fürsorgebestätigung und eine
Kostennote ein. Zur Begründung führten sie aus, das Urteil D-3302/2014
sei von Bedeutung, da sie auch der religiösen Minderheit der Yeziden aus
der Region um Afrin angehören würden. Das SEM habe das Gleichbe-
handlungsprinzip nicht beachtet, seine Beschwerde (recte: Verfügung)
nicht genügend begründet und somit das rechtliche Gehör verletzt.
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E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
Es bezweckt die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich erfolgte erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unange-
fochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Pro-
zessentscheid abgeschlossen – können auch Revisionsgründe einen An-
spruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG,
wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tat-
sachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im
vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder be-
stimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist,
dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Aus-
stand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c),
oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in
einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst.
d).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrem Gesuch vom 12. Oktober
2015 sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG (das
Vorliegen einer vorbestehenden, zu ihrem Nachteil unbewiesen gebliebe-
nen Tatsache) geltend. Namentlich sahen sie sinngemäss den Wiederer-
wägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als erfüllt an, weil das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3302/2014 vom 8. September
2015 festgestellt hat, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe in ih-
ren Siedlungsgebieten in Syrien einer erheblichen Gefahr ausgesetzt seien
und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden hätten.
Dieses Urteil sei nach der Verfügung des SEM vom 27. August 2015 er-
gangen.
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Seite 6
5.2 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Entscheids aus,
wie bereits in der Verfügung vom 27. August 2015 ausgeführt, würden
keine konkreten Hinweise auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerde-
führenden vorliegen. An dieser Einschätzung vermöge das geltend ge-
machte Urteil D-3302/2014 vom 8. September 2015 nichts zu ändern. Es
handle sich dabei nicht um ein Grundsatz- sondern um ein nicht publizier-
tes Urteil in Dreierbesetzung, welches keine Bindungswirkung entfalte. Es
würden damit keine Gründe vorhanden sein, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 27. August 2015 beseitigen könnten.
5.3 Die Beschwerdeführenden hielten den Ausführungen des SEM in ihrer
Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, das Urteil D-3302/2014 sei
veröffentlicht worden. Entgegen der Meinung der Vorinstanz, wonach es
keine Bindungswirkung entfalte, sei es in Anwendung des Gleichbehand-
lungsprinzips von Bedeutung.
6.
Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und da-
bei festgestellt, dass das darin erwähnte Urteil D-3302/2014 nicht geeignet
sei, die Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2015 zu beseitigen.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen vorliegend geltend, mit dem Urteil
D-3302/2014, in dem festgestellt worden sei, dass Yeziden in ihrem Sied-
lungsgebiet in Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu
erleiden hätten, würde (sinngemäss) eine neue erhebliche Tatsache vorlie-
gen. Entgegen dieser Meinung handelt es sich indessen bei der Zugehö-
rigkeit der Beschwerdeführenden zur yezidischen Ethnie um dasselbe Vor-
bringen wie im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren und damit um ei-
nen Sachverhalt, welcher bereits rechtlich gewürdigt worden ist. Nicht in
Frage kommen kann eine Wiedererwägung nämlich, wenn weder das Be-
stehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das
Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder
Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine erneute rechtliche
Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten
Sachverhalts oder bereits bekannter Tatsachen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999
Nr. 4 E. 5a S. 24f., EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.). Es ist daher unzu-
lässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines
Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche
Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013
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Seite 7
mit weiteren Hinweisen). Zwar führen die Beschwerdeführenden in ihrem
Wiedererwägungsgesuch als neu das Urteil D-3302/2014 vom 8. Septem-
ber 2015 an, welches angeblich eine neue Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts darstelle. Mit der Anrufung eines nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens ergangenen Urteils wird indessen – unabhängig
davon ob es in Dreierbesetzung oder als publiziertes Urteil ergangen ist –
kein Wiedererwägungsgrund geltend gemacht. So handelt es sich bei einer
neuen Rechtsprechung weder um eine nachträgliche Änderung des ent-
scheidwesentlichen Sachverhalts noch um einen Revisionsgrund (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.50). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung
grundsätzlich nicht dazu führen kann, auf einen bereits in Rechtskraft er-
wachsenen Entscheid zurückzukommen (EMARK 2000 Nr. 5 S. 48f.). Da-
mit ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführenden erwähnte Ur-
teil D-3302/2014, selbst wenn dieses eine Praxisänderung betreffend die
Situation der yezidischen Volksgruppe in Syrien darstellen würde, keinen
Anspruch auf eine Wiedererwägung des in Rechtskraft erwachsenen Asyl-
entscheids vom 27. August 2015 gibt.
6.2 Aus den genannten Gründen können sich die Beschwerdeführenden
auch nicht auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen. Überdies
liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal das SEM in
der angefochtenen Verfügung ausreichend begründete, weshalb das Urteil
D-3302/2014 vom 8. September 2015 seine frühere Einschätzung nicht zu
ändern vermöge.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden näher einzugehen, da sie
an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
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8.
Bei diesem Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist mit ver-
fahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2016 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen worden. Den Akten
ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr
mittellos wären. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu er-
heben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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