B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-834/2016
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer und seine Kinder suchten am 16. September 2015
um Asyl in der Schweiz nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdefüh-
rer am 29. September 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche
Gehör zur Zuständigkeit von Bulgarien zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er
habe viel Geld ausgegeben, um zu seiner Frau in die Schweiz zu kommen.
In Bulgarien habe er niemanden.
B.
Am 29. September 2015 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behör-
den gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Kin-
der. Die bulgarischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme des
Beschwerdeführers am 24. November 2015 gut, lehnten es jedoch bezüg-
lich der Kinder vorerst ab. Wiedererwägungsweise hiessen sie das von der
Vorinstanz am 26. November 2015 gestellte Gesuch bezüglich der Kinder
am 21. Januar 2016 ebenfalls gut.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 – eröffnet am 3. Februar 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer und seine Kinder auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien zu-
rückgeführt werde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1 bis 6
des Rechtsspruchs des Entscheids der Vorinstanz vom 26. Januar 2016
seien aufzuheben, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen
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und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mittels superprovisori-
scher Verfügung sei anzuordnen, dass er während des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens nicht aus der Schweiz weggewiesen werde und ein
Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien oder in ein anderes Land während
dem Beschwerdeverfahren verboten werde. Weiter sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei
als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Zudem seien die Akten,
in denen die Akteneinsicht verweigert worden sei, zuzustellen, und es sei
ihm anschliessend Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräu-
men.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Dokumente des Spitals (...)
bezüglich der Mandeloperationen seiner Kinder ein.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 12. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
F.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein ärzt-
liches Zeugnis vom 9. Februar 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs in Form des Akteneinsichtsrechts. Er habe die Vor-
instanz bei Mandatsübernahme gebeten, ihm vor Entscheidfällung die Ak-
ten zuzustellen. Die Vorinstanz habe geantwortet, dass die beantragte Ak-
teneinsicht einstweilen nach Datenschutz gewährt werde und nach Ab-
schluss der Untersuchung erneut auf das Gesuch zurückgekommen
werde, was nicht geschehen sei. Ausserdem seien ihm die Akten A58 und
A65 nicht zugestellt worden.
Die Rüge geht fehl. Das beantragte Akteneinsichtsrecht wurde von der Vor-
instanz mit Schreiben vom 10. November 2015 vollumfänglich gewährt.
Aus dem Schreiben der Vorinstanz geht nicht hervor, dass das Gesuch nur
einstweilen gewährt worden sei oder dass auf das Gesuch zurückgekom-
men werde. Dabei handelt es sich um eine offensichtlich tatsachenwidrige
Behauptung des mandatierten Rechtsvertreters. Bei den vorinstanzlichen
Akten A58 und A65 handelt es sich, wie im Übrigen aus den Aktenverzeich-
nis deutlich hervorgeht, um die nicht anonymisierten Versionen der Akten
A66 und A59, welche dem Beschwerdeführer vorliegen. Auf Akteneinsicht
in die nicht anonymisierten Dokumente besteht wegen überwiegenden
öffentlichen Interesses kein Anrecht. Das Akteneinsichtsrecht wurde von
der Vorinstanz korrekt gewährt. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Der
Antrag auf Beschwerdeergänzung ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
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Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
4.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am 27. August 2015 illegal in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist sei. Die bulgarischen Behörden hätten das Ersu-
chen der Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers und seiner Kin-
der gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständig-
keit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege so-
mit bei Bulgarien. Sein Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz habe
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit. Ausserdem sei auf die Asylgesuche
seiner Frau und seines Kindes E._______ ebenfalls nicht eingetreten wor-
den und diese seien ebenfalls nach Bulgarien weggewiesen worden. Es
sei nicht davon auszugehen, dass er und seine Kinder bei einer Überstel-
lung nach Bulgarien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3
EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in
eine existenzielle Notlage geraten würden oder ohne Prüfung ihres Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimat-
land überstellt werden würden. Für eine Anwendung der Souveränitäts-
klausel würden keine Gründe vorliegen.
5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
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auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es stimme nicht, dass Bulgarien für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. Er sei unterwegs nur einmal
kontrolliert worden und wisse nicht mehr, ob ihm damals Fingerabdrücke
genommen worden seien. Deswegen könne er nicht nach Bulgarien zu-
rückgeschickt werden. Dass er registriert worden sei, sei eine unbewiesene
Behauptung. Weiter werde bezweifelt, dass Bulgarien der Überstellung zu-
gestimmt habe. Aus den Akten gehe dies nicht nachvollziehbar hervor.
Aus den Akten geht hervor, dass die bulgarischen Behörden der Überstel-
lung sowohl des Beschwerdeführers als auch (wiedererwägungsweise)
seiner Kinder zugestimmt haben (SEM-Akten, A59/1 und A66/1). Ebenfalls
geht aus dem Eurodac-Datenblatt hervor, dass der Beschwerdeführer am
27. August 2015 in Bulgarien aufgegriffen wurde (SEM-Akten, A36/1). Die
Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zutref-
fend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Bulgarien sei nicht in der
Lage, sie zu ernähren, ihnen Obdach zu bieten und sie medizinisch zu ver-
sorgen.
Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Bulgarien die Richt-
linien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulga-
rien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen miss-
achten würde und der Beschwerdeführer oder seine Kinder einer men-
schenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre
(Art. 3 EMRK). Systemische Mängel liegen im bulgarischen Asyl- und Auf-
nahmeverfahren keine vor; Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht.
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5.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer medizinische Probleme vor. Er
selbst habe seit vielen Jahrzehnten Nierenprobleme und seine Kinder hät-
ten am 8. Februar 2016 eine Mandeloperation. Dazu reichte er ein ärztli-
ches Zeugnis des Spitals (...) ein, wonach in den ersten drei Wochen nach
der Operation der Kinder das Risiko einer lebensbedrohlichen Nachblutung
bestehe.
Dazu ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend nicht gegeben. Sodann tragen
die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Schweizer
Behörden Problemen von verletzlichen Personen bei der Überstellung
Rechnung. Diese beziehen sich einerseits auf die medizinische Behand-
lung hier in der Schweiz sowie eine damit verbundene gezielte Vorberei-
tung auf die Rückführung. Das Risiko einer lebensbedrohlichen Nachblu-
tung kann von den Überstellungsbehörden mit einer Anpassung des Über-
stellungszeitpunktes ausgeschlossen werden. Sodann wird die Vo-
rins9kitanz, wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die bulgari-
schen Behörden vor der geplanten Überstellung über allfällige gesundheit-
liche Probleme informieren (vgl. Art. 32 Dublin-III-VO). In Bulgarien wiede-
rum stehen ausreichende medizinische Infrastrukturen zur Verfügung.
5.2.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz handle
rechtsmissbräuchlich, fehlt es schliesslich an jeglicher Grundlage.
5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Bulgariens
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers und seiner Kinder zu Recht nicht eingetre-
ten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Voll-
zugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
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Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Ge-
such um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben
werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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