Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8344/2007
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______, geboren am (…)
und deren Kinder
B._______, geboren am (…) und
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2007 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, eine in der Republik Sudan als Kind eritreischer Eltern
geborene Muslimin arabischer Volkszugehörigkeit aus Kassala, verliess
den Sudan gemäss eigenen Angaben am 28. September 1998
gemeinsam mit ihren Kindern D._______, geboren am 4. November 1992
und E._______, geboren am 25. Mai 1995. Am 30. September 1998
suchten sie in der damaligen Empfangsstelle erstmals um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person am 21. Oktober 1998 und der
kantonalen Anhörung am 4. Januar 1999 brachte die Beschwerdeführerin
vor, ihr aus Eritrea stammender Ehemann sei im Mai 1998 durch den
sudanesischen Geheimdienst verhaftet worden, weil ihm vorgeworfen
worden sei, ein Spion Eritreas zu sein. Sie sei in der Folge mehrfach zu
Hause aufgesucht und von einem Mitarbeiter des Geheimdienstes
belästigt bzw. bedroht worden; dieser habe eine sexuelle Beziehung mit
ihr eingehen wollen.
A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 1999 trat das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder – mangels Abgabe vom Papieren,
die eine Feststellung der Identität erlauben würden, und offensichtlich
haltloser Vorbringen – nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 25. Februar 1999 Beschwerde.
A.c Am 2. April 2002 reiste der damalige Ehemann der
Beschwerdeführerin – F._______, geboren am 1. Januar 1959 –
ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl.
A.d Am 28. Juni 2004 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter
B._______ zur Welt.
A.e Mit Urteil des Amtsgerichts G._______ vom (…) wurde die am 22.
Juli 1990 in Kassala geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit
F._______ geschieden und die elterliche Sorge über den gemeinsamen
Sohn D._______ dem Kindesvater zugeteilt. Die elterliche Sorge über
den gemeinsamen Sohn E._______ wurde beiden Eltern belassen.
Am 22. September 2005 verfügte das BFM für F._______ und D._______
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Gestützt auf die vorläufige
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Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin und den Grundsatz der
Einheit der Familie nahm es deshalb die Beschwerdeführerin und ihre
Kinder E._______ und B._______ wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
A.f Mit Urteil vom 7. Februar 2006 wies die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde vom 25.
Februar 1999 in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ab, soweit
sie nicht infolge der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und
ihrer Kinder als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
B.
Am 8. November 2006 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer als
Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Januar 1999
bezeichneten Eingabe unter Beigabe diverser Beweismittel an das BFM.
Sie beantragte für sich und ihre Kinder die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei
festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG vorliegen würden und es sei ihnen eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtlinge zu gewähren.
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die
Situation in Eritrea habe sich für rückkehrende Asylsuchende wesentlich
verschlechtert, weshalb objektive Nachfluchtgründe vorliegen würden.
Auch habe mit dem Erlass des Entscheides der ARK vom 20. Dezember
2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) eine wesentliche
Praxisänderung bezüglich eritreischer Asylsuchender stattgefunden. Die
Beschwerdeführerin habe sich zudem seit dem rechtskräftigen Abschluss
des ersten Asylverfahrens als Mitglied der aktiven Oppositionsbewegung
Eritrean Liberation Front National Congress (ELFNC) in einem solchen
Ausmass exilpolitisch betätigt, dass ihr aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und sie
vorläufig aufgenommen werden müsse. Im Weiteren seien erhebliche
aktenkundige Tatsachen und bestimmte Begehren im erstinstanzlichen
sowie im Rechtsmittelentscheid übersehen worden; so sei die
flüchtlingsrechtliche Relevanz der Militärdienstverweigerung im
vorliegenden Falle nicht geprüft worden. Schliesslich bestehe aufgrund
des hohen Bekanntheitsgrades und der politischen Aktivitäten des
Bruders der Beschwerdeführerin die Gefahr der Reflexverfolgung.
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C.
Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2006 zu ihren
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründen sowie zu den
eingereichten Beweismitteln an. Dabei gab diese im Wesentlichen zu
Protokoll, sie habe sich sechs Monate zuvor dem schweizerischen Zweig
der ELFNC angeschlossen, um Tätigkeiten auszuführen. Sie erhalte von
der Organisation Bulletins und Informationen. Zur Unterstützung solle
man Mitgliederbeiträge bezahlen und an Sitzungen teilnehmen, was sie
inskünftig zu tun gedenke. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde die
Gefahr bestehen, dass ihre Kinder in den Militärdienst eingezogen
würden und sie selber wegen ihrer Mitgliedschaft in der Befreiungsfront in
Schwierigkeiten geraten würde.
D.
Am 21. Dezember 2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn
C._______ zur Welt, der in die vorläufige Aufnahme sowie in das hängige
Verfahren seiner Mutter einbezogen wurde.
Gleichentags liess die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen zur
Anhörung vom 15. Dezember 2006 einreichen.
E.
Mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 gewährte das BFM dem ehemaligen
Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den gemeinsamen Kindern
D._______ und B._______ Asyl in der Schweiz, nachdem dieser für sich
und die Kinder am 6. September 2006 ein zweites Asylgesuch eingereicht
hatte.
F.
Das BFM nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November
2006 ebenfalls als zweites Asylgesuch entgegen und stellte mit
Verfügung vom 8. November 2007 – eröffnet am 9. November 2007 –
fest, sie sowie ihre Kinder B._______ und C._______ würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche
abgewiesen würden. Ausserdem wurde festgestellt, dass die am 1.
Dezember 2005 verfügte vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestehen
bleibe. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10.
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Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2007 sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
H.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – was die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 3. Januar 2008 tat – und unter Vorbehalt einer
Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 8.
Januar 2008 eingeladen.
I.
Das BFM reichte am 18. Dezember 2007 eine Vernehmlassung ein,
machte Ausführungen zur Reflexverfolgung und hielt im Übrigen an
seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
J.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 replizierte die Beschwerdeführerin.
K.
Am 26. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen Entscheid des
Amtsgerichts G._______ vom (…) ein, mit welchem die Personalien und
die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden sowie der
übrigen Kinder der Beschwerdeführerin festgestellt wurden.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2011 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, die Familienverbindung zum
angeblichen Bruder H._______, welcher politisch eine Führungsposition
innehabe und einen hohen Bekanntheitsgrad aufweise, zu belegen, und
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nähere Ausführungen zu seinem aktuellen Aufenthalt, seinen allfällig
weiteren politischen Tätigkeiten und zur Situation der in Eritrea
verbliebenden übrigen Familienangehörigen zu machen. Weiter wurde sie
aufgefordert, die Angaben anhand von entsprechenden Unterlagen zu
belegen. Es wurde ihr dazu eine dreissigtägige Frist ab Erhalt der
Verfügung gewährt.
M.
Mit Eingabe vom 28. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin
folgende Beweismittel in Kopie ein: Ein Internetauszug des Interviews mit
H._______ auf A, eine Bescheinigung der ELF betreffend
die Mitgliedschaft ihres ehemaligen Ehemannes und dessen Tätigkeiten,
eine Bestätigung betreffend die Personalien der Beschwerdeführerin,
welche der ehemalige Ehemann dem Amtsgericht G._______ zugestellt
hat, und eine Wohnsitzbestätigung der in Eritrea lebenden Mutter und
Schwester der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
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Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1. 2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe unter
anderem, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihr geltend
gemachte Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres
Bruders H._______ und derjenigen ihres ehemaligen Ehemannes –
welcher auch ihr Cousin sei – sowie dessen Bruders, der ein bekannter
ELFKämpfer sei, zu prüfen, obwohl von einer erheblichen Gefahr infolge
derselben auszugehen sei. Damit verstosse das BFM gegen seine
Begründungspflicht.
2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids
niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der
Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E.
3.2 S. 236 f.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die
Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110) (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674
f. mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin
gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
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und anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsucht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe ("Gesuch um
Wiedererwägung") vom 8. November 2006 auf die Befürchtung der
Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten ihres Bruders H._______ in der
Oppositionsbewegung hingewiesen. Hingegen hat sie weder bezüglich
der politischen Aktivitäten ihres ExEhemannes noch derjenigen dessen
Bruders Befürchtungen geäussert. Das BFM hat es anlässlich der
ergänzenden Anhörung vom 15. Dezember 2006 indessen unterlassen
die Beschwerdeführerin zu ihren Befürchtungen vor einer allfälligen
Reflexverfolgung wegen des Bruders H._______ oder zu ihrem
Verwandtschaftsverhältnis mit ihm zu befragen. Wie von der
Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt, hat sich die Vorinstanz sodann
in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur geltend gemachten
Reflexverfolgung geäussert. In diesem Sinne hat sie es versäumt, die
diesbezüglichen Vorbringen – welche durchaus für die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl von wesentlicher
Bedeutung sind – rechtlich zu würdigen und somit in den Entscheid
einfliessen zu lassen. Die Vorinstanz hat folglich die Begründungspflicht
verletzt.
2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch
möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer
dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall
die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
Im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingeleiteten Vernehmlassung
holte die Vorinstanz ihr Versäumnis – wie die Ausführungen in E. 4.3
nachfolgend zeigen werden – nach. Die Beschwerdeführerin ihrerseits
legte bereits in ihrer Rechtsmitteleingabe entsprechende Argumente ins
Recht (vgl. E.4.2) und nahm in ihrer Replik zu den diesbezüglich
rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz Stellung (vgl. E.4.4).
Infolgedessen ist ihr aus der unzureichenden Begründung der
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vorinstanzlichen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz käme einem
prozessrechtlichen Leerlauf gleich, insbesondere auch deshalb, weil die
Beschwerdeinstanz über eine umfassende Kognition verfügt; daraus
erhellt, dass die vorgängig festgestellte Verletzung des rechtlichen
Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden ist.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 8.
November 2007 aus, es könne ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin bei einer eventuellen Rückkehr nach Eritrea eine
Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion aus der eritreischen Armee
zu befürchten habe, da sie zwar eritreischer Abstammung sei, jedoch nie
in Eritrea, sondern bis zu ihrer Ausreise im Sudan gelebt habe, und
weder aus den Akten noch aus ihren Aussagen hervorgehe, dass sie die
eritreische Staatsangehörigkeit erworben habe. Zudem sei sie als Mutter
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von vier Kindern und daher – gemäss den Erkenntnissen des BFM –
generell vom Militärdienst befreit, weshalb sie auch bei einer
Anerkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die eritreischen
Behörden nicht befürchten müsse, zu diesem aufgeboten zu werden. In
Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sei zu
bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten
Asylgesuches keine politische Aktivität vorgebracht habe, weshalb kein
Anlass zur Annahme bestehe, dass sie vor Verlassen des Sudan im Jahr
1998 in irgendeiner Form als Gegnerin der eritreischen Regimes oder
politische Aktivistin registriert worden sei. Darum sei auch nicht davon
auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller
Beobachtung der eritreischen Behörden gestanden habe; dazu seien
diese schon personell nicht im Stande. Es stehe lediglich fest, dass die
Beschwerdeführerin im Juni 2006 in der Schweiz Mitglied der ELFNC
geworden sei, wobei sich ihre Aktivität auf den Erhalt von Bulletins und
Informationen beschränke. Die eritreischen Behörden hätten indes nur
dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren
Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen würden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen
würden.
4.2. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde vom 10.
Dezember 2007 entgegen, ihr Bruder – H._______ – habe innerhalb der
Eritrean Anti Tyranny Global Solidarity eine Führungsposition inne. Weiter
sei ihr Exmann – dessen zweites Asylgesuch gutgeheissen wurde –
einerseits ein Wehrdienstverweigerer, andererseits auch sonst politisch
äusserst aktiv. So sei er Vorsitzender der ELFNC Sektion Luzern, die er
praktisch im Alleingang aufgebaut habe. Einer seiner Brüder sei seit
längerem in Eritrea inhaftiert, ein anderer gehöre zu den bekanntesten
Dichtern und Musikern Eritreas und lebe als politischer Flüchtling in
Deutschland. Er gehöre aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seiner
regimekritischen Texte zu den meist gesuchten Oppositionellen. Da ihr
ehemaliger Ehemann zugleich ihr Cousin väterlicherseits sei und die
Beschwerdeführerin somit mehrfach mit äusserst exponierten
Oppositionspolitikern eng verwandt sei, sei davon auszugehen, dass sie
bei einer allfälligen Rückkehr einer erheblichen Verfolgungsgefahr
ausgesetzt wäre. Auch durch ihre Mitgliedschaft bei der ELFNC sei sie
gefährdet, da die eritreischen Geheimdienste exilpolitische Aktivitäten
umfassend kontrollieren würden und sie aufgrund ihrer Verwandtschaften
unter besonderer Beobachtung stehen dürfte. Da sie schliesslich ein
Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe und sich seit vielen Jahren hier
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aufhalte, stehe die Beschwerdeführerin unter dem Generalverdacht, sich
subversiv gegen die eritreische Regierung betätigt zu haben. Sie erfülle
damit wegen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen die
Flüchtlingseigenschaft. Sollte ihr dennoch aufgrund dieser Umstände kein
Asyl gewährt werden, so sei ihr dieses gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG
(Familienasyl) zu gewähren, da sie zwei Söhne habe, welche bereits als
Flüchtlinge anerkannt seien und Asyl erhalten hätten.
Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin das zweite
Asylgesuch ihres ehemaligen Ehemannes und den ihn betreffenden
Asylentscheid, ein Schreiben ihres Cousins bzw. des Bruders ihres
früheren Ehemannes und eine Kopie seines Ausweises sowie einen
Auszug eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Hessen vom 21.
März 2007 zu den Akten.
4.3. In seiner Vernehmlassung führte das BFM in Bezug auf die geltend
gemachte Reflexverfolgung aus, es seien keine konkreten Beweismittel
dafür eingereicht worden, die belegen würden, dass H._______
tatsächlich der Bruder der Beschwerdeführerin sei. Auch die im
Zusammenhang mit dem ExSchwager der Beschwerdeführerin – der als
politischer Flüchtling in Deutschland lebe – eingereichten Beweismittel
(Schreiben und Passkopie des Schwagers) würden eine grundsätzliche
Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht belegen. Gemäss den
Erkenntnissen des BFM würden sich bei Reflexverfolgungen die
Massnahmen der eritreischen Behörden in aller Regel gegen nahe
Verwandte der betreffenden Person und nicht gegen eine entfernte oder
angeheiratete Verwandtschaft richten. Schliesslich komme hinzu, dass
die Beschwerdeführerin zwar zweifelsohne eritreischer Herkunft sei,
jedoch selber die eritreische Staatsangehörigkeit nie erlangt habe. Es
könne daher insgesamt nicht von einer begründeten Furcht vor einer
Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden ausgegangen werden.
4.4. Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber in ihrer Replik vom
22. Januar 2008 fest, die Vorinstanz habe die durch sie geltend gemachte
Verwandtschaft mit ihrem Bruder H._______ in der ablehnenden
Verfügung vom 8. November 2007 in keiner Art und Weise bestritten. Im
Gegenteil halte diese sogar ausdrücklich fest, dass u.a. die auf
erstinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente (Internetartikel, Fotos
und Kopien von Identitätspapieren von Familienangehörigen) die
eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin belegen würden. Das
BFM verstosse mit seiner Argumentation gegen den Grundsatz des
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widerspruchsfreien Verhaltens der Behörden. Im Weiteren sei die
Verwandtschaft zu ihrem Bruder sehr wohl eine nahe Verbindung und
auch die Ehe müsse – obwohl in der Schweiz geschieden – insbesondere
aufgrund der gemeinsamen Kinder als nahe Verwandtschaft im Sinne der
Ausführungen der Vorinstanz erachtet werden. Die Vorinstanz verkenne
schliesslich, dass im vorliegenden Fall die Verfolgungsgefahr auch
aufgrund einer Kumulierung der Gefährdungsmomente gegeben sei.
4.5. Mit dem am 26. April 2010 zu den Akten gereichten zivilrechtlichen
Feststellungstellungsurteil vom (…) betreffend ihre eritreische
Staatsangehörigkeit untermauert die Beschwerdeführerin ihre Aussagen
bezüglich Herkunft und Verwandtschaftsverhältnissen.
5.
Vorab ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu klären. Gab
die Beschwerdeführerin anlässlich ihres ersten Verfahrens an, die Eltern
seien zwar eritreischer Herkunft, doch infolge ihrer Geburt und des
langjährigen Aufenthalts im Sudan sei sie sudanesische
Staatsangehörige, führte sie im Rahmen des zweiten Asylverfahrens aus,
sie sei eritreische Staatsangehörige. Die Vorinstanz und auch die ARK
haben im ersten Asylverfahren die angebliche sudanesische
Staatsangehörigkeit aufgrund der mangelhaften Kenntnisse der
Beschwerdeführerin über das Land und dessen Bräuche stark in Zweifel
gezogen. Diese mangelhaften Kenntnisse wurden ihr bei der Beurteilung,
ob es Hinweise auf Verfolgung gebe, denn auch angelastet. Zum
heutigen Zeitpunkt ist die eritreische Herkunft ihrer Eltern mittels Kopien
eritreischer Identitätskarten belegt. Gemäss der eritreischen
Staatsangehörigkeitsverordnung von 1992 ist eritreische
Staatsangehörige, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters
oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist (vgl. Gazette of
Eritrean Laws, Eritrean Nationality Proclamation (No. 21/1992),
bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae6b4e0
26, besucht im Mai 2011). Die Staatsangehörigkeit wird dabei durch
Abstammung originär übertragen (vgl. BERGMANN/FERID/HENRICH,
Internationales Ehe und Kindschaftsrecht, Eritrea, Frankfurt am
Main/Berlin 2005, S. 7). Somit ist von der eritreischen
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sollte die
Beschwerdeführerin tatsächlich im Sudan geboren sein, ist sie alleine
dadurch noch nicht sudanesische Staatsangehörige, denn nach Sec. 5
Ziff 2 des sudanesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist dazu
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Seite 13
erforderlich, dass bei ihrer Geburt auch ihr Vater bereits durch
Abstammung Sudanese war. Letzteres trifft – wie soeben ausgeführt –
nicht zu, weshalb nicht von einer doppelten Staatsangehörigkeit
auszugehen ist.
6.
6.1. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie die Wegweisung. Die
Beschwerdeführerin begründet diese Rechtsbegehren hauptsächlich mit
objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen, verzichtet indessen auf
die erneute Geltendmachung ihrer eigenen Vorfluchtgründe.
6.2. Dabei ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht die Situation im Zeitpunkt
der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
massgeblich ist. Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen
Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und
BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen
objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf
welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten
Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
– im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen – Asyl
zu gewähren. In casu stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise der
Beschwerdeführerin aus dem Sudan (Drittstaat) im Jahre 2002 objektive,
von ihr nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind,
welche ihre erklärte Furcht vor Verfolgung (in Eritrea) heute als begründet
und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen.
6.3. Als objektive Nachfluchtgründe macht die Beschwerdeführerin
explizit geltend, sie befürchte zum heutigen Zeitpunkt bei einer allfälligen
Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung infolge der politischen
gegen das eritreische Regime gerichteten Tätigkeiten ihres ehemaligen
Ehemannes (Cousin), dessen Bruders (ExSchwager) sowie ihres
Bruders H._______. Zudem sei sie einer übermässig hohen Bestrafung
ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen habe (EMARK 2006
Nr. 3).
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Seite 14
6.3.1. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird, und die Behörden des Verfolgerstaates Anlass zur Vermutung
haben, der Betroffene stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten
Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit in Eritrea besonders
Familienangehörige von ins Ausland geflüchteten Wehrdienstpflichtigen,
Militärangehörigen und Dissidenten von einer Reflexverfolgung bedroht
sind. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht
liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu
bestrafen (Sippenhaft) oder einzuschüchtern.
6.3.2. Eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen des
oppositionell aktiven ExEhemannes setzt voraus, dass die eritreischen
Behörden Kenntnis von dessen Aktivitäten und der Ehe mit der
Beschwerdeführerin haben und aus diesen Gründen, ein asylrelevantes
Interesse an ihr haben könnten.
6.3.2.1 Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 fest, dass
der ExEhemann die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gewährte ihm und
den beiden gemeinsamen Söhnen Asyl in der Schweiz. Dieser Entscheid
der Vorinstanz lässt darauf schliessen, dass sie dessen politisches
Engagement bei der ELF gegen das eritreische Regime sowohl vor
seiner Ausreise im Jahre 1987 in Asmara (damals Provinz Äthiopiens) als
auch im Sudan und in der Schweiz als glaubhaft erachtete und
infolgedessen von einem ausserordentlichen politischen Profil des
ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin ausging. Weiter ist
anzunehmen, dass auch die Asylgewährung seines Bruders in
Deutschland, welcher ebenfalls langjähriges Mitglied der ELF/ELFNC
und einer regimekritischen Folklore und Musikgruppe ist, sich im Sinne
eines objektiven Nachfluchtgrundes (begründete Furcht vor
Reflexverfolgung) auswirkte, so dass das Zusammenspiel sämtlicher
vorgenannter Faktoren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung führten (vgl. BFMAkte D5, D10 und D18).
6.3.2.2 Die eritreischen Behörden dürften von der im Jahre 1991 im
Sudan geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen
Ehemann keine Kenntnis haben. Gemäss eigenen Angaben hat sie nie in
Eritrea gewohnt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die im Sudan
geschlossene Ehe in Eritrea registriert wurde. Den Akten sind auch keine
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andern Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die eritreischen Behörden
Kenntnis darüber erhalten hätten. Auch haben die Beschwerdeführerin
und ihr ExEhemann während vieler Jahre (von 1991 bis 2002) im Sudan
gelebt, ohne seitens der eritreischen Behörden irgendwelchen
Behelligungen ausgesetzt zu sein – der ExEhemann fuhr mit seinem
eigenen Bus regelmässig die Strecke "KassalaEritrea" (vgl. BFMAkte A3
S.4). Erst mit seiner seit dem Jahre 2004 verstärkten exilpolitischen
Tätigkeit in der Schweiz dürfte der damalige Ehemann der
Beschwerdeführerin das Interesse der eritreischen Behörden an seinen
politischen oppositionellen Aktivitäten geweckt haben, zumal er innert
Kürze eine Führungsposition der ELFNC Schweiz innehatte. Deshalb ist
– wie das BFM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2007 angenommen
hat – eher davon auszugehen, dass er erst ab diesem Zeitpunkt ins Visier
der eritreischen Behörden geraten ist und deshalb unter Beobachtung
steht. Das bedeutet aber nicht, dass den heimatlichen Behörden dadurch
auch die damalige Ehe mit der Beschwerdeführerin bekannt wurde,
zumal diese am 20. Juli 2005 geschieden wurde. Weiter ist festzustellen,
dass die in Eritrea wohnhafte Mutter und die Schwester der
Beschwerdeführerin gemäss ihrer jüngsten Eingabe vom 28. September
2011 keine Probleme seitens der eritreischen Behörden zu scheinen
haben und ein Bruder der Beschwerdeführerin Militärdienst leistet. In
Abwägung der vorgenannten Faktoren überwiegen diejenigen, die den
Schluss zulassen, dass die eritreischen Behörden – selbst wenn ihnen
die Ehe bekannt sein sollte – kein Verfolgungsinteresse an der
Beschwerdeführerin haben dürften, ansonsten sie sich gegen deren
Familienangehörigen hätte wenden können. Aus dem Gesagten folgt,
dass der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea
keine Reflexverfolgung wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Ex
Ehemannes droht.
6.3.3. Weiter führte sie an, wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des
Bruders H._______ gegen das eritreische Regime eine Reflexverfolgung
seitens der heimatlichen Behörden befürchten zu müssen. Im Rahmen
der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, mit dem eingereichten
Internetartikel betreffend den bekannten Oppositionspolitiker H._______
sei das geltend gemachte nahe Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt
und somit fraglich. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dem
entgegenhalten, die Vorinstanz verletze das Gebot des
widerspruchsfreien Verhaltens, denn sie habe in der Verfügung vom
8. November 2007 nicht bestritten, dass H._______ der Bruder der
Beschwerdeführerin sei, sondern vielmehr die diesbezüglich
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eingereichten Dokumente als Beweis für deren Herkunft gewertet. Hierzu
ist festzuhalten, dass das BFM sich in seiner Verfügung nicht zum
geltend gemachten Geschwisterverhältnis äusserte, mithin der Schluss
gezogen werden könnte, es bezweifle deren familiäre Verbindung nicht.
Auch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nie
befragt wurde, aber angab zwei Brüder zu haben, deren Namen hingegen
nie protokollarisch festgehalten wurden. Die Beschwerdeführerin erhielt
indes auf Beschwerdeebene die Gelegenheit, die geltend gemachte
Familienverbindung nachzuweisen und Unterlagen betreffend die
exilpolitischen Aktivitäten des angeblichen Bruders und seinen Aufenthalt
einzureichen. Mit Eingabe vom 28. September 2011 führte sie lediglich
ergänzend aus, er wohne als anerkannter Flüchtling in England und
infolge des hohen Bekanntheitsgrads sei er derart beschäftigt, dass er
schwer erreichbar sei. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
damit das behauptete Familienverhältnis nachgewiesen hat bzw.
glaubhaft darzulegen vermochte, da sie daraus kaum eine asylrelevante
Reflexverfolgung zu befürchten haben dürfte, zumal auch diesbezüglich
keine Hinweise in den Akten bestehen, dass die in Eritrea lebenden
Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) von den eritreischen
Behörden behelligt worden wären.
6.3.4. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin als weiteren
objektiven Nachfluchtgrund geltend, mit EMARK 2006 Nr. 3 habe die
ARK ihre Praxis betreffend eritreische Asylsuchende geändert bzw.
verschärft, indem sie festgelegt habe, dass die übermässig hohe
Bestrafung für Militärdienstverweigerung und Desertion durch die
eritreischen Behörden als politisch motiviert einzustufen sei (absoluter
Malus). Bei einer hypothetischen Rückkehr befürchte sie deshalb
aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit und des nicht geleisteten
Militärdienstes, einer übermässig hohen Bestrafung ausgesetzt zu sein.
Die Vorinstanz würdigt diese Vorbringen in ihrer Verfügung als
asylrechtlich unzureichend. Vorab berief sie sich darauf, dass die
Beschwerdeführerin zwar eritreischer Herkunft sei und Anspruch auf die
eritreische Staatsangehörigkeit habe, dass aber aus den Akten
hervorgehe, dass sie diese nicht erworben habe, weshalb sie bei einer
allfälligen Rückkehr keine Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion zu
gewärtigen hätte. Zudem sei sie als Verheiratete und Mutter von vier
Kindern, deren jüngstes gerade einjährig sei, gemäss ihren
Erkenntnissen von der Militärdienstpflicht befreit. Diesbezüglich ist
zunächst hinsichtlich der nach wie vor gültigen Rechtsprechung von
EMARK 2006 Nr. 3 festzuhalten, dass die Rekrutierung für den
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Nationaldienst für sich alleine nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche
Intensität aufweist. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird
vielmehr vorausgesetzt, dass eine begründete Furcht vor einer
Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion vorliegt. Davon ist
gemäss zitierter Rechtsprechung auszugehen, wenn die betroffene
Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand oder
aus einem Kontakt zu den Behörden erkennbar wurde, dass die
betroffene Person rekrutiert werden sollte. Zu einem solchen Kontakt ist
es im vorliegenden Verfahren offensichtlich nie gekommen, was von der
Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin
ist im Sudan geboren und aufgewachsen und hat sich nie in ihrem
Heimatstaat Eritrea aufgehalten. Sie ist somit nicht erst nach Einführung
des National Service ins Ausland ausgewandert, sondern hat seit ihrer
Geburt und bis zur Ausreise im Sudan gelebt. Inwiefern die eritreischen
Behörden darin eine Dienstverweigerung sehen könnten, ist nicht
ersichtlich. Bei dieser Schlussfolgerung erübrigt es sich zu prüfen, ob
Mütter mit Kleinkindern in Eritrea generell von der Militärdienstpflicht
befreit sind.
6.3.5. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass sich
die geltend gemachten Gefährdungsmomente aus objektiven
Nachfluchtgründen nicht als begründet erweisen, mithin in Bestätigung
der vorinstanzlichen Verfügung kein Asyl zu gewähren ist.
6.4. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch
Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten
Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die
bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates
ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; D3892/2008 E.5.3.3).
6.4.1. Die Beschwerdeführerin machte als subjektive Nachfluchtgründe
geltend, die langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines
Asylgesuchs stelle sie bereits unter den Generalverdacht, sich subversiv
gegen das eritreische Regime zu verhalten; dazu komme noch ihre
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exilpolitische Tätigkeit beziehungsweise die Mitgliedschaft zur ELFNC,
die diesen Verdacht verstärken würde. Es ist deshalb zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ein Grund für eine zukünftige
Verfolgung seitens der eritreischen Behörden gesetzt hat und
infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist.
6.4.2. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die langjährige
Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bei
den eritreischen Behörden grundsätzlich ein Verdacht geschöpft werden
kann, regimefeindliche Aktivitäten auszuüben. Im vorliegenden Fall hat
die Beschwerdeführerin indessen seit ihrer Geburt im Sudan gelebt,
weshalb es sich allein daraus ergibt, dass sie zeitlebens landesabwesend
war. Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Aktivität lässt sich feststellen, dass
die Beschwerdeführerin – wie sie selber ausführt und in einem Schreiben
der ELFNC vom (…) bestätigt wird – ein einfaches Mitglied der ELFNC
ist, aber keine weitergehenden Aktivitäten im Zusammenhang mit der
oppositionellen Partei geltend macht, weshalb nicht von einer
qualifizierten politischen Betätigung der Beschwerdeführerin auszugehen
ist. Angesichts dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Bedrohung für das
eritreische Regime darstellt und deswegen bei einer allfälligen Rückkehr
nach Eritrea – selbst wenn sie einer intensiven Befragung unterzogen
werden würde – in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.
6.4.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine
subjektiven Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können und deshalb
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
7.
Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr
Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG zu gewähren, da sie zwei
Söhne habe, welche bereits als Flüchtlinge anerkannt seien und Asyl
erhalten hätten. Dazu ist festzuhalten, dass die beiden Söhne in das Asyl
des Kindsvaters und geschiedenen Ehemannes einbezogen wurden und
somit lediglich über die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft verfügen,
welche nicht übertragbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 23 E. 3c und 3d).
Deshalb kann die Beschwerdeführerin nicht in das Familienasyl der
Söhne eingeschlossen werden.
8.
Zusammenfassend ergibt die Prüfung der Akten, dass die Vorinstanz das
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Asylgesuch der Beschwerdeführenden zurecht abgewiesen hat, weshalb
die Verfügung des BFM diesbezüglich zu bestätigen ist.
9.
9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.3. Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde
den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in
jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem
zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Da die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder E._______ und B._______ mit
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2005 infolge des Grundsatzes der
Familieneinheit gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG wegen Unzumutbarkeit
wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich
weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember
2007 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und der Tatsache, dass
weiterhin von der Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist (trotz vor Kurzem
aufgenommener Tätigkeit der Beschwerdeführerin als
Lingerieangestellte), ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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