Abtei lung V
E-8348/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
26. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8348/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 10. Dezember 2007 in der Schweiz
ein Asylgesuch. Am 13. Dezember 2007 wurde sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zum Reiseweg und zu ih-
ren Asylgründen befragt. Am 11. August 2008 erfolgte die direkte An-
hörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei tami-
lischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt B._______. Seit (...) habe
sie zusammen mit ihrer Tochter in Colombo gelebt. Ihr Ehemann sei
schon im Jahre (...) verstorben. Im Februar 2007 sei sie mit einem Vi-
sum für zwei Monate in die Schweiz gekommen, um ihren inzwischen
eingebürgerten Sohn zu besuchen. Dieser habe ihr in den letzten Jah-
ren immer Geld für ihren Lebensunterhalt geschickt. Nach ihrer Rück-
kehr nach Colombo sei ihre Tochter mit ihrem Partner ins Ausland
gegangen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich deshalb entschlos-
sen, sich fortan bei einer Bekannten in Colombo aufzuhalten. Wieder-
holt sei sie aufgefordert worden, einer Gruppe unbekannter Personen
Geld zu geben. Diese hätten offensichtlich gewusst, dass sie in der
Schweiz gewesen sei, und daher angenommen, dass sie viel Geld be-
sässe. Die Unbekannten hätten ihr mit dem Tode gedroht, wenn sie
sich weigere, ihnen Geld zu geben. Mit Hilfe einer in Deutschland
wohnhaften (...) habe sie ein Schengenvisum erhalten und sei am 12.
September 2007 nach Deutschland gereist. Nach einem mehrwöchi-
gen Aufenthalt dort habe sie sich zu einer (...) nach Frankreich bege-
ben, welche Anfang Dezember 2007 ihre Weiterreise in die Schweiz
organisiert habe.
Mit Schreiben vom 30. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, einen medizinischen Bericht einzureichen. Mit Eingabe
vom 24. November 2008 wurde der geforderte Bericht von Dr. med.
C._______, Arzt für allgemeine Medizin FMH, D._______, datierend
vom 10. November 2008, nachgereicht.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2008 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
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E-8348/2008
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 29. Dezember 2008 liess die Beschwer-
deführerin beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei ihr zuzuerkennen, und ihr sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten. Es sei von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und eine
neue Frist bis zum 31. Januar 2009 zur Einreichung einer materiellen
Beschwerdebegründung anzusetzen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Be-
schwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur
Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.-- gesetzt. Das Gesuch
um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegrün-
dung wurde abgewiesen.
E.
Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 20. Januar 2009 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 liess die Beschwerdeführerin eine
Arbeitsbestätigung bezüglich des in der Schweiz lebenden Sohnes
sowie ein ärztliches Zeugnis vom 27. Dezember 2008, ebenfalls den
Sohn betreffend, nachreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, da
ihre Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. So habe sie die angebli-
chen Erpresser nur vage beschrieben und auch die Aussagen zu den
angeblichen Bedrohungen seien sehr unsubstanziiert ausgefallen.
Ausweichend seien zudem die Antworten auf die Fragen nach der ers-
ten Behelligung oder der Anzahl der Begegnungen mit den Erpressern
ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch nicht plausi-
bel darlegen können, woher diese von ihren Verwandten in der
Schweiz gewusst haben sollen, welche sie zur Annahme veranlasst
hätten, dass sie über viel Geld verfüge. Unglaubhaft sei zudem, dass
die Erpresser den jeweiligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin
gekannt hätten. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Be-
schwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Sri Lanka am 12. Septem-
ber 2008 so lange zugewartet habe, um ein Asylgesuch zu stellen. Die
geltend gemachte (...) sei im Übrigen als nicht asylrelevant zu werten.
5.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung
von Bundesrecht, indem zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen ausgegangen und ihr zu Unrecht kein Asyl gewährt worden
sei. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 festge-
halten, ergibt jedoch auch eine genaue Prüfung der Akten, dass die
Vorbringen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft res-
pektive als asylrechtlich nicht von Belang gewertet werden müssen.
Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, zumal darin im Wesentlichen auf die allgemein
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schwierige Situation in ganz Sri Lanka und auch in Colombo
hingewiesen wird, die anlässlich der Befragungen geltend gemachten
Vorbringen wiederholt werden und auf deren Wahrheitsgehalt beharrt
wird. Insbesondere ist die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe für die
von der Vorinstanz zu Recht als substanzlos bezeichneten
Ausführungen im Zusammenhang mit den angeblichen Erpressern,
wonach Erpressungen und Bedrohungen durch (Klein-)kriminelle in Sri
Lanka zum Alltag gehörten, weshalb einem solchen Ereignis weniger
Bedeutung beigemessen werde, als dies ein schweizerischer
Durchschnittsbürger tun würde, vorliegend wenig überzeugend.
Gehörten solche Vorfälle zur alltäglichen Lebensrealität, so wäre umso
weniger nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin gerade
deshalb und zum nämlichen Zeitpunkt ihre Heimat verlassen hätte.
Der vorgenannte Einwand wie auch die dazu in einem inneren
Widerspruch stehende Behauptung, sie habe die Erpresser aus Angst
nicht richtig angesehen, müssen als Schutzbehauptungen gewertet
werden. Eine weitere Ungereimtheit liegt – neben den von der
Vorinstanz festgestellten - darin, dass die Beschwerdeführerin im
Verlaufe der Kurzbefragung angegeben hat, die Erpresser hätten
sowohl gebrochenes tamilisch als auch gutes tamilisch gesprochen
(A2 S. 7), um bei der direkten Anhörung durch das BFM zu Protokoll
zu geben, sie hätten einmal tamilisch und einmal singhalesisch mit ihr
gesprochen (A21 S. 6). Dass sodann der Entschluss, ein Asylgesuch
zu stellen, erst gefallen sei, nachdem sie Sir Lanka schon längst
wieder verlassen und ihr Sohn Beratungsgespräche geführt habe, wie
dies in der Beschwerde dargelegt wird, bestätigt die Schlussfolgerung,
dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri
Lanka offensichtlich nicht in einer asylrechtlich relevanten Gefähr-
dungssituation befunden hat, zumal verfolgte Personen nach der Aus-
reise aus ihrem Heimatland erfahrungsgemäss bei der ersten sich bie-
tenden Gelegenheit um Asyl nachsuchen und damit nicht Monate
zuwarten. Aufgrund der unglaubhaft gebliebenen Verfolgungsgründe
bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit grosser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungshandlungen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Mit Verweis auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist die erhobene Rüge der
Verletzung von Bundesrecht nach dem Gesagten als unbegründet zu
bezeichnen.
6.
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6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor. Gemäss
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dieser setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsu-
chende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituati-
on voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer
Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung
stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz
verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen kön-
nen, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesen-
heit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dau-
erte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen
sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1).
7.4.2 Das BFM führte aus, es sprächen keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Beschwerde-
führerin sei in Colombo registriert und habe dort während mehr als (...)
Jahren gelebt. Es sei daher davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit
ein tragfähiges Beziehungsnetz habe aufbauen können. Zudem zeige
der eingereichte Artzbericht, dass sich die Beschwerdeführerin in ei-
nem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand befinde. Ausserdem
werde sie weiterhin auf die finanzielle Unterstützung von den im Aus-
land lebenden Verwandten zählen können, namentlich von ihrem
Sohn, der sie seit längerem unterstütze. Somit sei auch ihre wirtschaft-
liche Lebensgrundlage als gesichert einzustufen.
7.4.3 Die Beschwerdeführerin stammt zwar aus E._______,
B._______ Distrikt, und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtspre-
chung als Tamilin, die aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt, an-
zusehen. Sofern die Beschwerdeführerin also auf ein tragfähiges fami-
liäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann sowie die
Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht,
kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als in-
nerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der
Wegweisung in ihre Heimat ist für sie zumutbar.
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7.4.4 Die Beschwerdeführerin lebte eigenen Angaben zufolge seit (...)
Jahren respektive (...) Jahren in Colombo (A2 S. 1, A21 S. 3). Aufgrund
ihres langjährigen dortigen Aufenthalts und entgegen den Behauptun-
gen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie in Colom-
bo über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, zumal sie auch anläss-
lich der kantonalen Anhörung von Bekannten und Freunden sprach
(A21 S. 4), und sie darüber hinaus anfänglich auch angab, sie glaube,
in Colombo Verwandte zu haben (A2 S. 3). Sodann ist ihre Behaup-
tung, ihre Tochter lebe nicht mehr dort mit Zweifeln behaftet. So han-
delt es sich dabei um eine blosse Behauptung, welche durch nichts
belegt ist. Darüber hinaus ist - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der
traditionell starken Familienbande, welche die Beschwerdeführerin in
ihrer Rechtsmitteleingabe selbst betont - nicht nachvollziehbar, dass
ihre Tochter einfach aus Colombo verschwunden wäre und ihre Mutter
im Ungewissen zurückgelassen hätte, ohne diese mindestens vorgän-
gig zu informieren. Dies ist umso weniger verständlich, als die Be-
schwerdeführerin einerseits anlässlich der Kurzbefragung angab, ihre
Tochter habe alles für sie gemacht (A2 S. 8) und sie andererseits mit
ihrem Sohn in der Schweiz, ihrer (...) in Deutschland sowie weiteren,
im Ausland wohnhaften Verwandten in Kontakt steht. Ebenso wenig
wird die Behauptung, dass die Bekannte, mit der sie zuletzt zusam-
men unter einem Dach gelebt und welche sie bei der Ausreise unter-
stützt habe, nach Indien gegangen sei, durch irgendein Dokument ge-
stützt. Mit der Vorinstanz ist sodann darauf hinzuweisen, dass der
Sohn der Beschwerdeführerin sie nach einer Rückkehr nach Colombo
mit Sicherheit auch weiterhin finanziell unterstützen wird. Die auf Be-
schwerdeebene dargelegte schwierige Lebenssituation des Sohnes
vermag an der diesbezüglichen Einschätzung nichts zu ändern, zumal
es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs um
die Prüfung einer allfälligen konkreten Gefährdung der Beschwerde-
führerin in ihrem Heimatland geht. Schliesslich lassen - wie vom BFM
zu Recht festgehalten - auch keine gesundheitlichen Gründe einen
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Colombo als unzu-
mutbar erscheinen.
7.5 Insgesamt ist somit in Übereinstimmung der geltenden Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und mit Verweis auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz nicht von einer konkreten Gefährdung der
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Grossraum Colombo
auszugehen, weshalb der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
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7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Januar 2009 in glei-
cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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