B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8349/2008
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2008 / N (…).
E-8349/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus dem
Grossraum Colombo (B._______), verliess seinen Heimatstaat nach ei-
genen Angaben am 23. März 2007 per Flugzeug unter Benutzung seines
Reisepasses und in Begleitung eines Schleppers beziehungsweise allei-
ne. Nachdem die beiden sich während ungefähr 15 Tagen in Bangkok
aufgehalten hätten beziehungsweise nachdem er den Schlepper, den er
früher in Colombo kennengelernt habe, am Flughafen Bangkok getroffen
habe, seien sie zusammen via ein unbekanntes Land, mutmasslich Ja-
pan, in die Schweiz geflogen und am 9. April 2007 etwa um 15 Uhr am
Flughafen Zürich gelandet. Am 10. April 2007 um 10:15 Uhr suchte der
Beschwerdeführer bei der Flughafenpolizei um Asyl nach. Mit Verfügung
vom gleichen Tag verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des voraussichtlichen
Verfahrens am Flughafen, bis maximal am 24. April 2007, den Transitbe-
reich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 11. April 2007 fand
am Flughafen Zürich die Befragung zu den Personalien und dem Reise-
weg statt (Protokoll in den Vorakten: A9) und am 16. April 2007 jene zu
den Asylgründen (Protokoll in den Vorakten: A12). Dabei reichte der Be-
schwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten.
Am 23. April 2007 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches.
Am 30. April 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlin-
gen erneut eine summarische Befragung zu den Personalien, dem Rei-
seweg und den Ausreisegründen statt (Protokoll in den Vorakten: A20),
und am 31. Mai 2007 hörte die zuständige kantonale Behörde den Be-
schwerdeführer zu den Asylgründen an (Protokoll in den Vorakten: A30).
B.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei in Colombo geboren. Als Kleinkind habe ihn sein On-
kel aus C.________ adoptiert; dort habe er bis zu seinem Schulabschluss
mit 16 Jahren beziehungsweise bis 1985 oder 1987 gelebt. Danach sei er
für zwei Monate zu seinen leiblichen Eltern nach D._______ gezogen und
daraufhin nach Colombo gegangen, wo er zuerst als Verkäufer in einem
(…) gearbeitet habe und drei oder vier Jahre später beziehungsweise ab
1988 ein eigenes (…)geschäft geführt habe. Seit 1990 habe er dort auch
ein eigenes Haus, wo er zunächst zusammen mit seinem Vater, später
E-8349/2008
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auch mit seiner Mutter und schliesslich mit seiner Ehefrau und seinen drei
Kindern gelebt habe. Seine Familie lebe nach wie vor in diesem Haus.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Onkel ha-
be als Englischlehrer gearbeitet und – bis 1987 oder 1988 – ehrenamtlich
für die United National Party (UNP), deren Mitglied er gewesen sei, Hilfs-
leistungen erbracht. Dieser Onkel sei nach 1985 von den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) für die Dauer von acht Monaten inhaftiert
worden. Nach seiner Freilassung sei er öfters nach Colombo gekommen
und habe jeweils beim Beschwerdeführer übernachtet. Anlässlich eines
solchen Besuches zu Beginn der Neunzigerjahre habe sein Onkel einen
jungen LTTE-Agenten (X) mitgebracht, den er für etwa 15 Tage beim Be-
schwerdeführer, dann anderswo in Colombo untergebracht habe. Dort sei
X später durch sri-lankische Sicherheitskräfte verhaftet worden bezie-
hungsweise diese hätten ihn beim Beschwerdeführer festgenommen. Als
sein Onkel X in der Haft beim Criminal Investigation Department (CID)
besucht habe, sei er ebenfalls verhaftet worden beziehungsweise er sei
beim Beschwerdeführer zu Hause festgenommen worden. Während der
Haft seines Onkels habe das CID sowohl den Beschwerdeführer als auch
seinen Vater immer wieder vorgeladen. Einmal seien sie einen ganzen
Tag lang abwechslungsweise befragt worden, hätten jedoch vergeblich
versucht, den Beschwerdeführer einzusperren. Der Name X sei bei die-
sen Befragungen nicht gefallen, allerdings hätten sie dem Beschwerde-
führer vorgehalten, dass sein Onkel ein LTTE-Mitglied zu ihm gebracht
habe und er als Hausinhaber einen Teil der Schuld trage. Das CID habe
nach der Verhaftung seines Onkels und bis 2005 beziehungsweise letzt-
mals im Februar 2006 auch mehrmals das Haus des Beschwerdeführers
durchsucht. Nach seiner Freilassung habe sein Onkel wöchentlich auf
dem CID-Büro seine Unterschrift leisten müssen, bis er, im Rahmen des
Familiennachzugs, zu seiner Tochter nach Kanada gezogen sei.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, X habe ihn bedrängt und
belästigt. So habe er immer wieder finanzielle Unterstützung verlangt, ihn
2005 gedrängt, zwei Personen zu beherbergen und ihn schliesslich ge-
heissen, bei der Kontaktaufnahme zu zwei Polizeibeamten behilflich zu
sein. Mitte 2006 habe er mit X schliesslich eine Zusammenkunft in einem
Hotel organisiert, um X mit den Polizeibeamten bekanntzumachen. Das
sei das letzte Mal gewesen, dass er mit X zu tun gehabt habe. Einer die-
ser beiden Polizeibeamten namens E._______ habe dann eine illegale
Aktion gegen die Regierung geplant und sei deshalb im November 2006
verhaftet worden. Danach, es sei wohl anfangs Dezember 2006 gewe-
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sen, sei ein Polizeibeamter zum Beschwerdeführer nach Hause gekom-
men und habe ihm eine Vorladung auf den Polizeiposten für denselben
Tag überbracht beziehungsweise dies sei im August 2006, nach der Zu-
sammenkunft passiert. Er sei der Vorladung gefolgt und sie hätten ihn
aufgefordert, die Identität von X bekanntzugeben, zumal E._______ zu-
gegeben habe, dass der Beschwerdeführer ihn X vorgestellt habe. Nach-
dem er abgestritten habe, etwas damit zu tun zu haben, hätten sie ihn mit
dem Tode bedroht und schliesslich gesagt, sie müssten E._______
nochmals befragen, weil der Beschwerdeführer alles abstreite. Danach
würden sie auf ihn zurückkommen. Während 10 bis 15 Tagen bezie-
hungsweise einem Monat habe er dann nichts mehr gehört, bis er eines
Tages nach der Arbeit mit seinem Motorrad unterwegs gewesen und ihm
ein weisser Lieferwagen gefolgt sei. Er habe sich gefürchtet, weil in Sri
Lanka bekannt sei, dass Todesschwadronen unter Benutzung weisser
Lieferwagen Leute entführten und umbrächten. Während zehn Tagen ha-
be ihn derselbe oder ein ähnlicher Lieferwagen verfolgt, weshalb er sich
zunehmend versteckt habe, beispielsweise in F._______ bei seinem
Schwiegervater. Seine Frau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass die Po-
lizei nach dem 25. Dezember 2006 vorbeigekommen sei, nach ihm ge-
fragt und ihr gesagt habe, sie würden ihn umbringen, sobald sie ihm be-
gegneten, und dass sie an seiner Stelle mitgenommen würde, wenn er
sich nicht melde. Silvester habe er zu Hause verbracht, bevor er mit der
ganzen Familie wieder zum Schwiegervater gegangen sei. Das Heimat-
land habe er schliesslich mit seinem eigenen Pass verlassen, den er
2003 selbst beantragt und legal erhalten habe. Am Flughafen habe er
keine Probleme gehabt, zumal er fliessend singhalesisch spreche. Nach
seiner Ausreise habe er erfahren, dass die Polizei auch nach F._______
gegangen sei, um sich nach seinem Aufenthalt zu erkundigen. Den
Grund, dass sie seine Frau nicht verhaftet hätten, sei, dass sie damals
ein kleines Kind zu Hause gehabt hätten.
Zu seinen Identitätspapieren gab der Beschwerdeführer an, seinen authen-
tischen Reisepass dem Schlepper in Bangkok übergeben zu haben. Sei-
ne Identitätskarte sei unleserlich geworden, weshalb er im Dezember
2006 im Büro des Dorfvorstehers seines Wohnquartiers in Colombo eine
neue beantragt habe; er werde seine Ehefrau beauftragen, bei den Be-
hörden nachzufragen und ihm die Identitätskarte zu schicken. Später
reichte er eine auf seinen Namen lautende Identitätskarte, ausgestellt am
16. April 2007, verschiedene fremdsprachige Dokumente, insbesondere
Geburts- und Heiratsurkunden und Belege zu seinen Vermögensverhält-
nissen im Original, sowie ein Anwaltsschreiben vom 23. April 2007 ein.
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Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2008 verneinte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, seine Vorbringen seien in
verschiedener Hinsicht unglaubhaft, weshalb die Flüchtlingseigenschaft
zu verneinen sei. Die Anordnung der Wegweisung sei die gesetzliche Re-
gelfolge einer Asylgesuchsabweisung. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, möglich und – aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers
aus dem Grossraum Colombo und seiner persönlichen Umstände dort –
zumutbar.
D.
Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2008 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die BFM-Verfügung
vom 25. November 2008 sei aufzuheben und die Sache zu neuem Ent-
scheid ans BFM zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer
Asyl in der Schweiz zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte er im We-
sentlichen aus, das BFM habe seinem Entscheid einen unvollständig
oder falsch festgestellten Sachverhalt zu Grunde gelegt und die Unge-
reimtheiten seien weitgehend erklärbar mit dem schlechten Erinnerungs-
vermögen des Beschwerdeführers. Auf Einzelheiten in der Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher ein-
gegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 erhob der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts vom Beschwerdeführer einen
Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.−. Dieser wur-
de fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 hielt das BFM an seiner Verfü-
gung vom 25. November 2008 fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2009
zur Kenntnisnahme zugestellt.
E-8349/2008
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverhalt sei unvoll-
ständig festgestellt worden, versteht sich von selbst, dass er damit nicht
jene Sachverhaltselemente meinen kann, die er auf Rechtsmittelstufe
erstmals überhaupt vorbringt, etwa die Vorbringen, er habe von einem
Kollegen bei der Polizei erfahren, dass er observiert werde (S. 3), er habe
sich früher für eine Menschenrechtsorganisation und den Worker's Cong-
ress eingesetzt (S. 4), er habe zeitweise im Vanni-Gebiet gelebt (S.7) und
andere mehr. Zwar ging das BFM in der angefochtenen Verfügung fälsch-
licherweise davon aus, in seinem Schreiben vom 23. April 2007 bestätige
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Seite 7
der Anwalt, der Beschwerdeführer selbst sei 1994 zu einer Haftstrafe von
einem Jahr verurteilt worden. Eine Rückweisung deswegen rechtfertigt
sich aber schon deshalb nicht, weil sich daraus offensichtlich nichts zu
Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt und das BFM dies auch
nicht tut; bezeichnenderweise erhebt der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich auch keinen Einwand. Auch der Umstand, dass das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung tatsächlich übersehen hat, dass der Beschwerde-
führer laut seinen Angaben die Kindheit auf der Insel C._______ (östlich
von Jaffna) verbracht habe, rechtfertigt vorliegend offensichtlich keine
Rückweisung, zumal das BFM nichts Wesentliches daraus ableitet. Was
den Einwand anbelangt, er habe zum Argument, sein Nach-Hause-Gehen
am Silvester widerspreche der Logik, gegenüber dem BFM nicht Stellung
nehmen können, so handelt es sich grundsätzlich auch dabei um die Fra-
ge einer vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und nicht um
eine solche der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Nachdem es sich
dabei nur um eines unter vielen Elementen zur Begründung der Un-
glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers handelt und dieser sich zudem
nach gewährter Akteneinsicht in der Beschwerde dazu äussern konnte,
rechtfertigt sich auch aus diesem Grunde keine Rückweisung. Schliess-
lich lässt sich der Vorwurf, die Befragungen seien äusserst summarisch
verlaufen, durch die Befragungsprotokolle nicht stützen, ganz abgesehen
davon, dass der Beschwerdeführer jeweils noch explizit gefragt wurde, ob
er nichts mehr anzufügen habe, und er dies unterschriftlich bestätigte.
Trotz der erwähnten Versäumnisse erweist sich der Sachverhalt insge-
samt als hinreichend erstellt und der Hauptantrag auf Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz ist abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtli-
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Seite 8
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund
Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und
vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, er-
folgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1).
5.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchen-
de Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für
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Seite 9
die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.2. Zu Recht kommt das BFM zum Schluss, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht.
Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung aus den Ereignissen rund
um X ableitet, kann vorab auf die entsprechende Erwägung des BFM
verwiesen werden. Darüber hinaus widerspricht er sich diesbezüglich er-
heblich, wenn er einmal aussagt, X sei an einem anderen Ort in Colombo
verhaftet worden (A12 S. 6), und später angibt, dieser sei beim Be-
schwerdeführer festgenommen worden (A30 S. 8). Auf Beschwerdestufe
vermag der Beschwerdeführer keine Klärung der Ungereimtheiten her-
beizuführen, verstärkt vielmehr noch seine Unglaubwürdigkeit, etwa wenn
er einwendet, es sei nicht richtig, dass er den Namen von X nicht kenne,
sondern es handle sich um G._______ und er kenne lediglich seinen Va-
ternamen nicht, womit er diametral seiner Aussage anlässlich der Befra-
gungen widerspricht, wonach er den Namen von X nicht kenne, weil in
seiner Kultur der Begriff "jüngerer Bruder, älterer Bruder" verwendet wer-
de (A12 S. 8), beziehungsweise seiner Äusserung, er wisse nicht, wie er
heisse und habe es auch gar nicht wissen wollen (A30 S. 8).
Auch in Bezug auf seinen Onkel verstrickt sich der Beschwerdeführer in
zahlreiche Widersprüche. So kann er zur geltend gemachten Haft des
Onkels nicht nur keine hinreichenden zeitlichen Angaben liefern, wie das
BFM zutreffend festhält, sondern macht auch sonst in wesentlichen Punk-
ten divergierende Angaben. Dies beispielsweise, wenn er einmal angibt,
der Onkel sei anlässlich seines Besuches beim inhaftierten X vom CID
verhaftet worden (A12 S. 7), und später ausführt, der Onkel sei im Haus
des Beschwerdeführers verhaftet worden, woraus er ableitet, dass die
Polizei sich immer wieder für ihn interessiert habe (A30 S. 8f.). Bezeich-
nenderweise vermag er auch die in Aussicht gestellten Beweismittel zur
Haft und dem Gerichtsverfahren des Onkels nicht beizubringen. Das
(gemäss der Aktennummer A35 dem BFM im November 2008 eingereich-
te) Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Anwaltes vom 23. April
2007 vermag – abgesehen von sich daraus erneut ergebenden Unge-
reimtheiten – nichts zu bewirken, zumal darin ausgeführt wird, H._______
sei 1994 festgenommen worden (der Beschwerdeführer hatte aber für die
Verhaftung von X den Zeitraum zwischen 1990 und 1992 angegeben und
den Besuch des Onkels mit dessen anschliessender Verhaftung in einen
E-8349/2008
Seite 10
engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verhaftung von X gestellt; A12
S. 7) und der Onkel sei mit einer bedingten einjährigen Freiheitsstrafe mit
Bewährung auf fünf Jahre belegt worden (der Beschwerdeführer sprach
von dessen einjährigen Inhaftierung mit nachfolgender Meldepflicht; A30
S. 9, beziehungsweise von einer langen Festhaltung; A12 S. 10).
Schliesslich widerspricht sich der Beschwerdeführer in grober Weise auch
im Zusammenhang mit dem dritten wesentlichen Punkt in seiner Asylbe-
gründung, nämlich jenem, er habe X mit zwei Polizeibeamten zusam-
mengebracht. Er leitet daraus ab, dass er auf den Polizeiposten vorgela-
den worden sei, datiert diese Vorladung aber einmal auf kurz nach der
Zusammenkunft, August 2006 (A30 S. 10), ein anderes Mal auf Anfang
Dezember 2006 (A12 S.12).
Es erübrigt sich, auf die zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten einzuge-
hen. Soweit sie dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen
entgegenhalten wurden (vgl. A30 S. 14), vermochte er keine Klärung her-
beizuführen, sondern beschränkte sich auf blosse Behauptungen. Entge-
gen seiner Auffassung war das BFM auch nicht gehalten, ihn mit jeder
einzelnen Ungereimtheit zu konfrontieren. Er erweist sich insgesamt auf-
grund der zahllosen Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubwür-
dig im Sinne des unter E. 4.2 Gesagten. Die Einwände in der Beschwer-
de vermögen nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal dort – wie be-
reits erwähnt – verschiedene neue Vorbringen nachgeschoben werden,
was die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gänzlich untergräbt.
5.3. Schliesslich spricht – unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen – der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Folgen
eine Identitätskarte beantragen konnte, die er später auch erhalten hat,
sowie seine problemlose Ausreise aus dem Heimatland mithilfe seines
legal erlangten Reisepasses gegen eine Verfolgung seitens der sri-
lankischen Sicherheitskräfte in jenem Zeitpunkt.
5.4. Auch im heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer keine begrün-
dete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung. Eine solche Furcht
wird nicht schon begründet durch Vorkommnisse oder Umstände, die sich
früher oder später möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn
konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solcher-
massen begründete Furcht ist vorliegend nicht anzunehmen.
E-8349/2008
Seite 11
Während die Sicherheitslage in Sri Lanka – und zwar auch im Grossraum
Colombo – im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers denkbar
schlecht war, stellt sich die Situation im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers heute wesentlich anders dar. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regie-
rung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die LTTE,
und Präsident Rajapakse erklärte den 26 Jahren dauernden Krieg für be-
endet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vergangenen Herbst im
Rahmen eines Urteils eine umfassende Analyse der Lage in Sri Lanka
vorgenommen. Darin geht es von einer seit Beendigung des militärischen
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich ver-
besserten Lage aus, selbst wenn sich das Land immer noch in einem
Entwicklungsprozess befinde. Insbesondere die Sicherheitslage habe
sich nach der militärischen Vernichtung der LTTE in bedeutsamer Weise
stabilisiert (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011).
Während das Gericht in diesem Entscheid zur Auffassung gelangte, von
den LTTE gingen keine Verfolgungshandlungen mehr aus, hielt es fest,
dass auch heute noch Personen, denen Verbindungen zu den LTTE un-
terstellt würden, einer erhöhten Gefahr vor Verfolgung seitens der sri-
lankischen Behörden unterlägen (vgl. a.a.O., E. 8.1). Wie zuvor ausge-
führt, sind aber die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft,
und er wurde im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in asylrechtlich relevanter
Weise gesucht (vgl. E. 4.3 f.). Es gibt keinen Grund anzunehmen, dies sei
heute nun plötzlich der Fall, nachdem sich die Sicherheitslage nach Be-
endigung des militärischen Konflikts zwischen den LTTE und der sri-
lankischen Armee im Mai 2009 erheblich verbessert hat.
6.
Der Beschwerdeführer ist aber offensichtlich auch nicht der im erwähnten
Urteil genannten Risikogruppe der Personen, die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O., E. 8.5), zuzurechnen, zumal er
selbst geltend gemacht hatte, er sei nicht mehr wohlhabend, nachdem er
sein Geschäft aufgegeben und das Geld für seine Ausreise benötigt habe
(A30 S. 13, Beschwerdeeingabe S. 6 f.). Im Übrigen wäre auch bei dieser
Risikogruppe die flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmotivation (vgl. Art. 3
AsylG und EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.1) erforderlich.
Schliesslich ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch
nicht generell davon auszugehen, dass abgewiesene tamilische Asylsu-
chende, die aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der
dortigen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive
E-8349/2008
Seite 12
ihrem langen Aufenthalt in der Schweiz als Oppositionelle wahrgenom-
men werden. Dass die sri-lankischen Behörden gerade den Beschwerde-
führer verdächtigen sollten, während seines Aufenthalts in der Schweiz
mit führenden LTTE-Kadern Kontakte gepflegt zu haben – was gemäss
dem wiederholt zitierten Urteil (a.a.O., E. 8.4.3.) allenfalls eine konkrete
Gefährdung bei der Wiedereinreise bedeuten könnte – ist nicht anzu-
nehmen, nachdem sie dies vor seiner Ausreise nicht getan hatten.
Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt wäre. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den
Stellungnahmen sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen er-
übrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammen-
fassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
Das BFM hat demzufolge zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Auf-
enthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
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lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro-
päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. ausführlich dazu das bereits zitierte Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 27. Oktober 2011, E. 10.4.2). Bezogen auf den Beschwerde-
führer ist weder einer der dort wiedergegebenen Risikofaktoren für sich
allein betrachtet erfüllt noch ist ersichtlich inwiefern in einer kumulativen
Würdigung verschiedener Faktoren die Schwelle eines "real risk" im Sin-
ne der einschlägigen Bestimmungen erreicht würde. Nachdem der Be-
schwerdeführer eine begründete Verfolgungsfurcht bei einer Rückkehr ins
Heimatland nicht glaubhaft gemacht hat, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Heimatland drohen.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indivi-
duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der im Sinne der ein-
schlägigen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 m.w.H.).
In dem bereits mehrfach zitierten jüngsten Urteil ist das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs für die verschiedenen Landesteile Sri Lankas
differenziert zu betrachten ist. In Bezug auf den Grossraum Colombo er-
achtete es den Wegweisungsvollzug als grundsätzlich zumutbar (a.a.O.
E. 13.3). Der Beschwerdeführer ist im Grossraum Colombo geboren und
hat vor seiner Ausreise rund 20 Jahre dort gelebt, eine Familie gegründet
und ein eigenes Geschäft geführt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, in-
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wiefern ein Vollzug der Wegweisung in den Grossraum Colombo sich als
unzumutbar erweisen könnte. Es ist vielmehr von begünstigenden Fakto-
ren auszugehen, nachdem seine Frau und seine Kinder offenbar nach
wie vor im eigenen Haus leben, wohin der Beschwerdeführer zweifellos
zurückkehren kann. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum es dem Be-
schwerdeführer nicht ein zweites Mal gelingen sollte, sich in Colombo ei-
ne Existenz aufzubauen, wobei ihm der Umstand, dass er die singhalesi-
sche Sprache beherrscht, zugutekommen dürfte. Angesichts der übrigen
günstigen Umstände kann vorliegend die Existenz eines über die Kern-
familie des Beschwerdeführers hinausgehenden sozialen Netzes nicht
von entscheidender Bedeutung sein, zumal durchaus Zweifel an seinem
Vorbringen, nebst seiner Familie lebe nur noch eine Schwester im Südteil
des Landes, angebracht sind. Auch die übrigen Einwände in der Be-
schwerde vermögen nichts Gegenteiliges zu bewirken. Insgesamt erweist
sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Colombo als
zumutbar.
8.4. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige Identitätskarte, und
es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.−
festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 20. Januar 2009 einbezahl-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Diese Kosten werden mit dem am 20. Januar 2009 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und sind gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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