Abtei lung V
E-8349/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom
16. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8349/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 20. April 2010 verliess und nach Auf-
enthalten in Sudan (zwei Wochen) und Libyen (ein Monat) am 11. Juli
2010 auf dem Seeweg nach Italien gelangte, von wo er unter
Umgehung der Grenzkontrolle am 19. August 2010 in die Schweiz
einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 30. August 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
wobei er im Wesentlichen geltend machte, am (...) 2006
zwangsrekrutiert worden sein und als Wächter im Einsatz gedient zu
haben,
dass in dieser Zeit zwei Soldaten ausgereist seien und er
fälschlicherweise beschuldigt worden sei, ihnen zur illegalen Ausreise
verholfen zu haben,
dass man ihn ins Gefängnis gesteckt habe, aus welchem er mit Hilfe
eines Bekannten geflüchtet und nach Khartoum gereist sei.
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
28. Oktober 2005 in Siracusa (Italien) und am 7. Februar 2008 in Ter
Apel (Holland) daktyloskopisch erfasst worden ist und jeweils am
gleichen Tag Asylgesuche gestellt hat,
dass ihm am 30. August 2010 zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit Italiens oder Hollands sowie zum
Umstand, dass er falsche Angaben zu seinen Auslandaufenthalten,
Asylgründen und zu seinem Reiseweg gemacht habe, das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass er auf entsprechende Fragen antwortete, er habe in Italien ein
Permesso di Soggiorno erhalten, jedoch keine Wohnung und auch
keine Unterstützung gehabt,
dass er ferner angab, lieber nach Holland als nach Italien zu gehen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2010 – eröffnet am
30. November 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien
wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz - unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, betreffend den Beschwerdeführer
bestünden zwei Eurodac-Treffer mit Italien und Holland, ausserdem
habe dieser bestätigt, in Italien ein Asylgesuch gestellt und eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags")
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
15. Oktober 2010 von den italienischen Behörden innert Frist (bis am
30. Oktober 2010) keine Antwort erhalten habe, weshalb die
Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) auf Italien
übergegangen sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19f VO Dublin [recte: Dublin-II-VO]) - bis
spätestens am 30. April 2011 zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien geltend gemacht habe, dass
es schwierig sei, in Italien zu leben,
dass diese Vorbringen weder die Zuständigkeit Italiens noch die
Zulässigkeit und die Zumutbarkeit der Rückkehr des
Beschwerdeführers in dieses Land in Frage zu stellen vermöchten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Dezember 2010
(Poststempel: 5. Dezember 2010) in materieller Hinsicht beantragte, es
sei die Verfügung vom 16. November 2010 aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers fortzusetzen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die Vollzugsbehörden,
von der Vollzugsbemühungen sofort abzusehen, sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 6. Dezember 2010 den Vollzug der Wegweisung im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
28. Oktober 2005 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
19. August 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig
ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-II-VO, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
VO)
dass das BFM die italienischen Behörden am 15. Oktober 2010 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1
Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
30. Oktober 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts
der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, zumal er in Italien eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM sei seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem es sich zum
Selbsteintrittsrecht nicht geäussert habe, ins Leere stösst, zumal es in
seiner Verfügung unter Ziffer II festhielt, Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) werde durch die Rückführung nach
Italien nicht verletzt und es sprächen keine Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat,
dass diese Ausführungen zwar kurz (und an sachlogischer unrichtiger
Stelle, vgl. nachfolgende Erwägungen S. 8 f.) ausgefallen sind, jedoch
im Wesentlichen aufzeigen, weshalb das BFM keine Veranlassung zum
Selbsteintritt gesehen hat,
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dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Lage war, den
Entscheid sachgerecht anzufechten,
dass auch der Vorhalt, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer
erst nach Zustimmung Italiens das rechtliche Gehör gewähren dürfen
und nicht bereits am 30. August 2010, ebenfalls nicht gehört werden
kann, zumal gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG lediglich festgehalten wird,
in Fällen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei der asylsuchenden Person
vor dem Nichteintretensentscheid das rechtliche Gehör zu gewähren,
indessen nicht festgehalten wird, zu welchem Zeitpunkt dies
stattzufinden hat,
dass der Beschwerdeführer sodann mit der Annahme, es hätte
gestützt auf Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG geprüft werden müssen, ob er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, fehl geht, zumal die genannte
Bestimmung bei Fällen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine
Anwendung findet, wie sich aus der Formulierung von Abs. 3 der
Bestimmung e contrario ergibt,
dass somit keine Gründe bestehen, die Verfügung aus
formelrechtlichen Gründen aufzuheben,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK halten würde,
dass die gegenteiligen Befürchtungen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach der Beschwerdeführer infolge eines als "schmutziges Deal"
bezeichneten Abkommens zwischen Italien und Libyen Gefahr laufe,
dass er keinem fairen Asylverfahren sondern unmenschlicher Be-
handlung unterworfen, mithin unbesehen in den Herkunftsstaat
zurückgeschickt werde, nicht geteilt werden können,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass dem Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, wonach das Bayerische
Verwaltungsgericht Würzburg in einem Urteil vom 10. März 2009 die
Verpflichtung zum Selbsteintritt bejaht habe, grundsätzlich
entgegenzuhalten ist, dass die Praxis anderer Mitgliedstaaten die
schweizerischen Behörden nicht bindet,
dass zudem im erwähnten Urteil andere Sachverhaltselemente für den
Selbsteintritt ausschlaggebend waren,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass sich ausserdem Italien bemüht, die Schwierigkeiten mit der
Unterbringung von Asylsuchenden zu beheben,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach Italien Asyl-
suchende wie beliebig verschiebbare Handelsware behandle, zu keiner
anderen Betrachtungsweise führt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1
AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die
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Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
– wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht
mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit not -
wendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsicht-
lich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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