Abtei lung V
E-835/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-835/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde
aus Dohuk, seinen Heimatstaat am 13. Mai 2003 und gelangte am
26. Juni 2003 in die Schweiz. Am 27. Juni 2003 suchte er in der dama-
ligen Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit
1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Vallorbe respektive
am 1. Juli 2003 im Transitzentrum Altstätten um Asyl nach. Am 2. Juli
2003 wurde er im Transitzentrum kurz befragt und am 21. Juli 2003
durch die zuständige kantonale Behörde angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
irakischer Kurde aus Batifa in der Provinz Dohuk und seit (Angaben
zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers). Danach habe er
Istanbul alleine verlassen und sei über ihm unbekannte Länder in die
Schweiz eingereist. Hier habe er erfahren, dass seine Freundin wegen
ihrer Liebesbeziehung von ihrer Familie umgebracht worden sei. Er
befürchte, bei einer allfälligen Rückreise dasselbe Schicksal zu
erleiden, weshalb er nicht mehr in den Irak zurückkehren könne.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. Dezember 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung.
D.
Im Rahmen der Vernehmlassung nahm das BFM mit Verfügung vom
26. Januar 2006 in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
7. Dezember 2004 den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
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E.
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 13. Februar 2006 seine
Beschwerde – soweit nicht bereits gegenstandslos geworden – zurück.
Die ARK schrieb die Beschwerde vom 15. Dezember 2004 in der Folge
ab.
F.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, aufgrund einer Analyse der Sicherheits- und Menschen-
rechtssituation im Irak erachte es den Wegweisungsvollzug in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zur Zeit als
grundsätzlich zumutbar. Es gewährte ihm das rechtliche Gehör zur be-
absichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit ver-
bundenen Wegweisungsvollzug.
G.
Am 20. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte sinngemäss darum, aufgrund der unsicheren Lage im Nordirak
und seiner persönlichen Situation von einer Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme abzusehen.
H.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung
einer Frist zum Verlassen der Schweiz auf.
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststel-
lung der Unzumutbarkeit der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher
Sicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2008 wies die vormals zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erbe-
bung eines Kostenvorschusses mangels Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers ab.
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Der gleichzeitig erhobene Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.--
wurde am 28. Februar 2008 innert angesetzter Frist geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird,
um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid sum-
marisch begründet und auf den Schriftenwesel verzichtet werden kann
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
3.
3.1
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die
fehlende Flüchtlingseigenschaft ist mit Verfügung vom 7. Dezember
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2004 festgestellt worden; dieser Entscheid ist mit dem Rückzug der
dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden. Das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
kann deshalb im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten
Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Die zur Begründung des Asylgesuchs gel-
tend gemachte Furcht vor Rachemassnahmen der Familie der Partne-
rin wurde in der Asylverfügung des BFM mit ausführlicher Begründung
als unglaubhaft qualifiziert; die Beschwerde gegen diese Verfügung
wurde im Asylpunkt zurückgezogen. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies gelingt
ihm nach dem Gesagten offensichtlich nicht.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak (vgl. dazu sogleich) lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
3.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die Si-
cherheits- und Menschenrechtslage sei in den drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Er-
bil und Suleymania als stabil einzuschätzen, auch wenn sie von der
unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Indessen
sei aus heutiger Sicht eine nachhaltige Verschlechterung nicht zu er-
warten. Diese Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungs-
vollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei,
werde auch von anderen europäischen Staaten geteilt, was ebenfalls
die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Auch das Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) stelle
sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Pro-
vinzen.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von 23 Jahren in die Schweiz ein-
gereist und habe somit seine prägenden Jahre in der Provinz Dohuk
verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise
an seinem Herkunftsort bestens vertraut. Auch wenn er mittlerweile
mehr als vier Jahre in der Schweiz wohnhaft sei und eine gute Integra-
tion geltend mache, sei nicht von einer über das übliche Mass hinaus-
gehende Verwurzelung mit der Schweiz auszugehen. Auch wenn der
Beschwerdeführer über keine eigentliche Berufsausbildung verfüge,
sollte es ihm möglich sein, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufbauen zu können, zumal er in der Schweiz auch
berufliche Erfahrungen habe sammeln können. Aus den Akten ergä-
ben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden. Der Be-
schwerdeführer habe keine familiären Verpflichtungen und verfüge mit
seinen nach wie vor in Dohuk wohnhaften Familienmitgliedern über ein
soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend
zur Seite stehen könne. Überdies könne der Beschwerdeführer vom
Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe vom
8. Februar 2008 unter Bezugnahme auf Berichte über gewaltsame
Zwischenfälle mit Todesopfern dafür, dass die Sicherheitslage in den
Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymania aufgrund verschiedener politi-
scher Faktoren weiterhin als äusserst angespannt und unvorhersehbar
instabil qualifiziert werden müsse. Auch sozioökonomische Gründe
sorgten für anhaltende Spannungen und regelmässigen Unruhen in
den Gebieten die vom Kurdistan Regional Government (KRG) regiert
werden. Hinzu komme, dass die zwischen der Türkei und dem Irak un-
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terzeichnete Erklärung, gemeinsam gegen die Kämpfer der Kurdischen
Arbeiterpartei PKK vorzugehen, die Sicherheitslage der Zivilbevölke-
rung in der Provinz Dohuk verschlechtert habe. Vor diesem Hinter-
grund sei es jederzeit möglich, dass die Situation in Gewalt und Chaos
versinke. Aus der von der Vorinstanz hervorgebrachten Feststellung,
wonach viele in der Schweiz lebende Iraker wieder in das Kurdenge-
biet zurückgekehrt seien, könne vorliegend nichts abgeleitet werden;
diese Behauptung erfasse ebenso wenig jene Personen, die nach ihrer
Rückkehr erneut geflüchtet, wie die Tausenden, die im Irak selbst ver-
trieben worden seien. Aufgrund der erhöhten Spannungslage seien die
inzwischen aufgenommenen Flugverbindungen zwischen Europa und
Erbil mehrheitlich wieder eingestellt worden. Damit erscheine der Weg-
weisungsvollzug des Beschwerdeführers weiterhin unzumutbar und die
vorläufige Aufnahme sei weiterhin angezeigt. Auch vor dem Hinter-
grund der eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeit im Heimatstaat
und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der
Schweiz sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unan-
gemessen und unverhältnismässig.
3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Leitentscheid vom
14. März 2008 (vgl. Urteil E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht mehr dermassen angespannt ist,
dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste. Zudem ist die Region heute mit Direktflügen aus Euro-
pa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, womit die Prüfung der Zu-
mutbarkeit der Rückreise in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordi-
raks auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentrali-
rak unterbleiben kann.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer zumutbar ist, die ur-
sprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. Für al-
leinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
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3.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er
von Geburt bis zu seiner Ausreise im Mai 2003 gelebt hat. (Angaben
zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers), womit er gemäss
Akten in der Lage war, den Lebensunterhalt seiner Familie mitzufinan-
zieren. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers sowie seiner
Schulbildung und Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich
in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können,
auch wenn er mittlerweile über vier Jahre in der Schweiz wohnt und
sich hier gut habe integrieren können. Seine in Dohuk lebenden
Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) werden ihm, sofern
erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich
sein können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe
ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der
Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und
gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat
in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung ist
damit auch als zumutbar zu bezeichnen.
3.3 Der Vollzug der Wegweisung erscheint schliesslich auch als mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Wie erwähnt, ist die Heimatregi-
on mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreich-
bar. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
3.4 Soweit der Bescherdeführer auf die Dauer seines Aufenthalts in
der Schweiz hinweist, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Art. 14
AsylG kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des
Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylge-
suchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort
den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen In-
tegration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer nach Ablauf
der fünfjährigen Aufenthaltsdauer – mithin ab Ende Juni 2008 – frei,
sich diesbezüglich mit dem zuständigen Migrationsamt des Kantons
X._______ in Verbindung zu setzen.
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4.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich qualifiziert und die vorläufige Aufnahme wieder
aufgehoben.
Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, stellt den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest und ist ange-
messen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Betrag ist durch den am 28. Februar 2008 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem am 28. Februar 2008 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Kopie; zu den
Akten Ref.-Nr. N _______)
- das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter : Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Chantal Schwizer
Versand:
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