Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-835/2011
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi,
Parteien A._______, geboren (…), Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Jahre (…)
Nigeria verliess, anschliessend (…) in (…) war, sodann nach Malta reiste,
wo er sich fast zwei Jahre aufgehalten hat, daraufhin in (…) war, von wo
er "vermutlich im (…) nach Malta deportiert" wurde, worauf ihm jemand
geholfen habe, nach Italien zu gehen (vgl. Akten BFM A. 1/10 S. 2), und
schliesslich am (…) in die Schweiz gelangte, wo er am 30. Oktober 2010
im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer
Wegweisung nach Malta vorbrachte, er wisse, dass dieses Land für das
vorliegende Verfahren zuständig sei, möchte aber dorthin nicht zu-rück,
weil er in Malta keine Arbeit und keine Unterkunft habe (vgl. A1/10 S. 7),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Ak-ten
verwiesen wird (vgl. A1/10),
dass das BFM, gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom (…), am
23. Dezember 2010 die maltesischen Behörden um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchten,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 18. Januar 2011 – eröffnet am
26. Januar 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-such
vom 30. Oktober 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Malta verfügte,
den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ anwies,
die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editions-pflichtigen Akten
aushändigte,
dass das BFM zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägi-gen
internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-nem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68] und das Überein-
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kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Be-
sitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. De-zember
2004, SR 0.362.32]) sei Malta für die Durchführung des vorlie-genden
Asylverfahrens zuständig, und aufgrund des Ausbleibens einer
Stellungnahme liege eine stillschweigende Zustimmung dieses Staates
zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vor,
dass die Überstellung nach Malta – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger ei-
nes Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis
spätestens am (…) zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 9. November
2010 im EVZ gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe
darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Malta
entgegenstünden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Malta zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar
2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuwei-sen,
sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorlie-gende
Verfahren zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden seien anzu-
weisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über die Be-
schwerde abzusehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusse sei abzuse-
hen,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen seine
Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt und die Verhält-
nisse in Malta kritisiert, ohne sich mit den Erwägungen des angefoch-
tenen Entscheides auch nur im geringsten auseinanderzusetzen,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-setzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwe-rde
legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfol-gend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
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deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs in-
dessen materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-sen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentschei-des
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-dig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zu-
treffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die maltesischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht
geantwortet haben und das Bundesamt zu Recht feststellte, somit ge-he
gemäss DAA und in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzu-führen,
an Malta über,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des vorliegenden
Verfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerde – schlechte Behandlung, feh-
lende Arbeit und Unterkunft sowie kein Geld für Nahrung in Malta –
offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führen können,
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dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Malta werde sich als
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen,
dass aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, Malta
werde den Beschwerdeführer in Verletzung des Rückschiebungsver-bots
nach Nigeria zurückschaffen,
dass in Malta ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des
Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort hängiges
oder bereits durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein
Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln,
dass das Gericht zwar nicht verkennt, dass die Lage für Asylsuchende in
Malta - sowohl was das Verfahren als solches als auch was die Un-
terbringung während des Verfahrens anbelangt - teilweise prekär ist,
dass aber kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen -
jedenfalls solche, welche wie der Beschwerdeführer (alleinstehend und
offenbar gesund) nicht besonders verletzlich sind - , die sich dort im
Rahmen eines Asylverfahrens aufhalten, würden aufgrund der Auf-
enthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt,
dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,
dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Vorbringen in
der Beschwerdeschrift in entscheidwesentlicher Hinsicht zu keinem
anderen Entscheid führen können,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Malta der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
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der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben
erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re-gelfolge)
des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4
AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig –
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass damit die Anträge um Anweisung an die Vorinstanz, von Vollzugs-
handlungen einstweilen abzusehen, und um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses hinfällig werden und bei diesem Ausgang des Verfahrens
der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den Migra-
tionsdienst des Kantons Bern.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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