Abtei lung V
E-8352/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A.________, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (2. Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8352/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. Februar 1998 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch. Die Vorinstanz wies dieses mit Verfügung vom
10. Juli 1998 ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Diese Verfügung erwuchs mit Urteil der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 16. September 1998 in Rechtskraft.
B.
Ein am 14. Juni 2006 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch wies die
Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juni 2006 ab und auf ein Wiederer-
wägungsgesuch vom 25. Januar 2008 trat das BFM mit Verfügung vom
21. Februar 2008 nicht ein. Mit Urteil vom 6. Mai 2008 trat das Bundes-
verwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. September 2008 reichte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Hiezu
wurde der Beschwerdeführer am 24. November 2008 durch das BFM
angehört.
C.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Er sei aktives Mitglied der KINJIT (amha-
risch für Coalition for Unity and Democracy Party Support Group in
Switzerland [CUDP]) und der AES (Association des Ethiopiens en Su-
isse) und habe in der Öffentlichkeit an verschiedenen Veranstaltungen
gegen die äthiopische Regierung teilgenommen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Be-
stätigungsschreiben der CUDP vom 22. Juli 2008 und der AES vom
vom 10. Mai 2008, mehrere Fotografien, einen Presseartikel sowie ein
Arztzeugnis zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 wies das BFM das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Gleichzeitig verfügte es die
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Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der
Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.
E.
Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Angesichts der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten zog die
Vorinstanz den Schluss, er habe sich in der Schweiz nicht in qualifi-
zierter Weise in einem Ausmass politisch engagiert, um die Aufmerk-
samkeit der äthiopischen Behörden auf sich zu ziehen. Es sei zu be-
merken, dass er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine poli-
tisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe
glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annah-
me, er sei vor der Ausreise aus seinem Heimatland als regimefeindli-
che Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort
in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist regist-
riert worden. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er
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nach seiner Ankunft in der Schweiz seitens der äthiopischen Behörden
unter besonderer Beobachtung gestanden habe. Ausserdem sei die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bereits Gegenstand
des Wiedererwägungsgesuches vom 25. Januar 2008 gewesen. Ange-
sichts der grossen Anzahl im Ausland lebender Äthiopier sei es den
äthiopischen Behörden unmöglich, jede einzelne dieser Personen zu
überwachen und zu identifizieren, selbst wenn sie von deren politi-
schen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollten. Die äthiopischen Be-
hörden hätten zudem nur dann ein Interesse an der Identifizierung ei-
ner Person, wenn deren Aktivitäten eine konkrete Bedrohung für das
politische System darstelle. Vorliegend bestünden jedoch keine An-
haltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in die-
ser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe.
Im Weiteren bringt das BFM vor, der Beschwerdeführer habe den
schweizerischen Asylbehörden bislang keine Identitätspapiere einge-
reicht, mithin stehe seine Identität nicht fest.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, es müsse davon ausgegangen werden, dass er im
Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Äthiopien als Oppositioneller
registriert und als zu verfolgender Regimegegner angesehen würde.
Spätestens bei der Rückkehr würden die äthiopischen Sicherheitskräf-
te von seinen regimekritischen Aktivitäten Kenntnis erlangen, was mit
grösster Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zur Folge hätte. Zur Begründung stützt er sich unter anderem
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom
30. November 2007. Darüber hinaus habe er sich überdurchschnittlich
stark exponiert, indem er im weitverbreiteten und viel gelesenen
(Magazin ["..."]) mit Foto über die Gründe seiner Flucht in die Schweiz
gesprochen und sich dabei auch kritisch über das äthiopische Regime
geäussert habe.
4.3 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom 9. September
2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008) ist zwar davon auszuge-
hen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der je-
weiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglich-
keiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrie-
ren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit
dafür, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in der
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CUDP aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, individuell
identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung
dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt
würden. In diesem Zusammenhang ist anzunehmen, dass Mitglieder
der AES vom äthiopischen Sicherheitsdienst analog behandelt werden
dürften, zumal es sich auch bei dieser Gruppierung um eine regimekri-
tische Organisation handelt. Demnach dürfte davon auszugehen sein,
dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem
Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer re-
gimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu ver-
folgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser
Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeuti-
ges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und
eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen
Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des
äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach einer allfäl-
ligen Überwachung in der Schweiz stellen, welche indes in casu offen
bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkenn-
barkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbar-
keit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tä-
tigkeit (vgl. Urteile D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, D-2332/2008 vom
9. September 2008 und D-2401/2008 vom 6. Oktober 2008). Ein expo-
nierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins Zent-
rum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes rücken
könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen. In diesem
Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven
Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und des-
halb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER
UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD [Hrsg.] Ausländer-
recht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002,
S. 365 Rz. 8.125). Bei dieser Sachlage ist auch der Hinweis auf das
Urteil D-5060/2007 vom 30. November 2007 unbehelflich. Das BFM
führt denn auch in der angefochtenen Verfügung aus, dass die äthiopi-
schen Behörden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person haben, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, der Be-
schwerdeführer habe sich in dieser besonderen Art und Weise betä-
tigt, bestünden keine Anhaltspunkte. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur
Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern
im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Die-
ser Beurteilung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, zu-
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mal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine politisch mo-
tivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen
konnte. Vorliegend ist zudem darauf zu schliessen, dass die exilpoliti-
schen Aktivitäten sich lediglich in untergeordneten Tätigkeiten er-
schöpft haben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine asylrecht-
lich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Es dürfte den äthiopi-
schen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung
vieler äthiopischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesu-
che regelmässig stark zunimmt respektive intensiver wird oder über-
haupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte
politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Im vorliegen-
den Verfahren fehlen jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Be-
schwerdeführer aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in Äthiopien
ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet
worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in
Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es
nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Hei-
matland des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG liegen demnach nicht
vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint hat. Die erhobene Rüge erweist sich als
unbegründet.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen vermochte, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
6.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
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schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen selbst
dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar, falls in Äthiopien der medizinische Standard
schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7
S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom
30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du
canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale
Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Or-
gane, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizini-
schen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteil-
haft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl.
EGMR, a.a.O., E. 38; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die
Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen
Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7; vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai
2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34 und 42-44).
Es steht fest, dass eine angemessene Behandlung seiner gesundheit-
lichen Beschwerden (Asthma und Ekzeme) in Äthiopien grundsätzlich
gewährleistet ist (vgl. vorstehend Bst. B). Vor diesem Hintergrund ist
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig zu bezeichnen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. be-
reits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffen-
stillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unter-
zeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Frie-
denstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August
2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
6.3.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Äthio-
pien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt sein könnte. Es ist ihm zumutbar, sich erneut in seinem Hei-
matland niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. An-
gesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Er-
fahrung ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat eine Arbeit
finden kann. Es sind keine persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz -
auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht der
Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im
Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Da der Be-
schwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, mithin seine
Identität nicht sicher feststeht, kann es nicht Sache der Asylbehörden
sein, näher nach allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen im
Heimatland des Beschwerdeführers zu forschen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
Seite 10
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digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser-
dem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Perso-
nen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedes-
sen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren gemäss vorstehenden
Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewäh-
rung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. Das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 12