Abtei lung V
E-8356/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
(angeblich) A._______,
Liberia,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. November 2007 / N (...),
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8356/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat um den 1. Februar 2007 und gelangte am 21. Februar 2007
in die Schweiz. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Dieses begrün-
dete er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Juli 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ und der Anhörung vom 20. April
2007 durch die kantonale Behörde im Wesentlichen wie folgt:
Er sei liberianischer Staatsangehöriger, ethnischer Mandinga und
habe stets in einem zu Monrovia gehörenden Dorf namens D._______
gelebt. Seine Eltern seien vor langer Zeit verstorben, weshalb er von
einem benachbarten „Onkel“ aufgenommen worden und bei diesem
fortan als Hirte und Feldarbeiter tätig gewesen sei. Beim ihm nicht
blutsverwandten Onkel habe es ihm nicht besonders gefallen und die-
ser habe ihn manchmal geschlagen und ihm den Schulbesuch verwei-
gert. So sei es ihm auch nicht ungelegen gekommen, als der Onkel ihn
eines Tages aufgefordert habe, das Haus zu verlassen. Auf dem See-
weg sei er innert drei bis vier Wochen in Begleitung der vom Onkel be-
auftragten Schlepper nach Italien und weiter in die Schweiz gelangt.
Grenzen oder Grenzkontrollen habe er keine wahrgenommen. Andere
Probleme habe er in seiner Heimat im Übrigen nicht gehabt. Abgese-
hen vom erwähnten Onkel verfüge er über keine Verwandten oder an-
deren Bezugspersonen in seiner Heimat, weshalb er auch nicht dort-
hin zurückkehren könne. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird
auf die Akten verwiesen.
Der seit dem 8. März 2007 rechtsvertretene und seit dem 2. April 2007
durch rubrizierte Amtsvormundin (als beigeordnete Vertrauensperson)
begleitete und vertretene Beschwerdeführer gab keine Beweismittel
und – trotz Aufforderung – insbesondere auch keine Identitätsdoku-
mente zu den Akten. Solche habe er in seiner Heimat nie besessen
oder benötigt, beziehungsweise gemäss seinem Onkel existiere zwar
ein Geburtsschein, den er aber nie zu Gesicht bekommen habe und
auch nicht beschaffen könne, da eine Kontaktnahme mit dem Onkel
unmöglich sei.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2007 lehnte das Bundesamt das
Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Be-
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schwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung damit, dass die Schilderungen des seine gesetzliche Mitwir-
kungspflicht verletzenden Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten; der Voll-
zug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die de-
taillierte Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 10. Dezember 2007 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer die teilweise Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zur Famili-
ensituation im Heimatland, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges und subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung mit Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; in pro-
zessualer Hinsicht sei ferner die unentgeltliche Rechtspflege für die
Verfahrenskosten zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. De-
zember 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut-
geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit derselben Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 wurde das
BFM zur Vernehmlassung bis zum 4. Januar 2008 eingeladen, mit der
Androhung, dass bei unbenütztem Fristablauf ohne weitere Prozess-
handlungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fort-
gesetzt werde.
Da die Frist unbenützt abgelaufen war, wurde das BFM am 8. Januar
2008 vom Bundesverwaltungsgericht per E-Mail zur Retournierung der
Verfahrensakten aufgefordert. Ein gleichentags als Antwortmail ge-
stelltes Gesuch des BFM um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist
wurde vom Bundesverwaltungsgericht umgehend dahingehend beant-
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wortet, dass entsprechende Erstreckungsgesuche nur bei Einreichung
innert angesetzter Frist zu behandeln seien, weshalb vorliegend
Art. 32 Abs. 2 VwVG zur Anwendung gelange, wonach verspätete Par-
teivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung be-
rücksichtigt werden könnten.
Mit Datum vom 10. Januar 2008 reichte das Bundesamt dem Bundes-
verwaltungsgericht zusammen mit den Akten eine Vernehmlassung
ein, in welcher es die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auf den
Inhalt der Vernehmlassung wird, soweit wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes ist festzuhalten, dass
sich die (von einer rechtskundigen Person verfasste) Beschwerde of-
fensichtlich nur gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung
richtet. Während die Beschwerdeanträge diesbezüglich noch ein Mini-
mum an Missverständlichkeit aufweisen, wird die Qualifikation eines
auf den Vollzug der Wegweisung eingeschränkten Verfahrensgegen-
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standes spätestens in Betrachtung der Beschwerdebegründung (vgl.
unten E. 4.2) unzweifelhaft. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 des Disposi-
tivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung
der Wegweisung als solcher) bereits unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen und es ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
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Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
3.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2.3 Der Vollzug ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann.
3.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der erkannten Zulässigkeit der Vollzugsan-
ordnungen hält das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihm
im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch
Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren
werden Ausführungen zur Frage der Justiziabilität der Bestimmungen
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK; SR 0.107) gemacht und der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers folglich auch unter diesem Gesichtspunkt als
zulässig erkannt. Bezüglich der Zumutbarkeitsfrage stellt das Bundes-
amt fest, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumut-
barkeit der Rückführung dorthin sprächen. Der Beschwerdeführer kön-
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ne zu seinem Onkel nach D._______ zurückkehren, bei dem er ge-
mäss eigenen Aussagen seit früher Kindheit gelebt habe und der auch
für seinen Unterhalt aufgekommen sei. Schliesslich erklärt das BFM
den Vollzug der Wegweisung in seiner Verfügung als technisch möglich
und praktisch durchführbar.
4.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer die
schlechte Behandlung und Verstossung durch seinen Onkel. Die
Vorinstanz habe es im Rahmen der Prüfung allfälliger Wegweisungs-
hindernisse pflichtwidrigerweise unterlassen, in seinem Fall (eines un-
begleiteten minderjährigen Gesuchstellers) von Amtes wegen konkrete
und individuelle Abklärungen – gegebenenfalls vor Ort – unter Mass-
gabe des Kindeswohls vorzunehmen. Insbesondere hätte untersucht
werden müssen, wer im Heimatstaat unter welchen Gegebenheiten für
ihn sorgen und seine Bedürfnisse abdecken könne. Der Beschwerde-
führer verweist hierzu auf die im Jahre 1998 statuierte Praxis der frü-
heren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Ohne diese Ab-
klärungen dürfe nicht auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
geschlossen werden. Entsprechend müsse die Sache an die Vorins-
tanz zurückgewiesen werden zwecks Vornahme dieser Abklärungen
und nachfolgender Neubeurteilung; eventualiter sei ihm durch die Vor-
instanz die vorläufige Aufnahme direkt zu gewähren, damit er seine
schulische und persönliche Entwicklung in der Schweiz durchleben
könne.
4.3 In seiner (verspäteten) Vernehmlassung verneint das BFM eine
derart schlechte Behandlung des Beschwerdeführers durch seinen
Onkel, dass ihm nur noch die Ausreise offen gestanden hätte. Auch
bestreitet es die behauptete Zerrüttung der „familiären Verhältnisse“.
Eine Rückkehr sei somit zumutbar und möglich.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vernehmlassung des BFM nicht
innert angesetzter Frist eingegangen ist und innert derselben Frist
auch kein Erstreckungsgesuch gestellt wurde. Das Bundesverwal-
tungsgericht nimmt somit androhungsgemäss Verzicht auf die Ver-
nehmlassung an. Da der Inhalt der Vernehmlassung zudem keinen
ausschlaggebenden Inhalt hat (vgl. nachfolgende Erwägungen), ver-
zichtete die zuständige Instruktionsrichterin – nicht zuletzt aus
prozessökonomischen Gründen – auf eine Kenntnisgabe an den Be-
schwerdeführer während des hängigen Rekursverfahrens und auf eine
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Einräumung des Replikrechts. Das Dokument wird dem
Beschwerdeführer jedoch als Beilage zum vorliegenden Urteil zur
Kenntnis gebracht.
5.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Liberia lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung macht das Bundesamt umfas-
sende Ausführungen zur Frage der Justiziabilität der verschiedenen
Bestimmungen der KRK (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2). Direkt
im Anschluss daran erkennt das Bundesamt die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges, ohne dass zuvor jedoch eine sachverhaltliche Sub-
sumption unter die ausgebreiteten Justiziabilitätsgrundlagen vorge-
nommen worden wäre. Die Schlussfolgerung der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges lässt sich in dieser Hinsicht somit rechtlich
nicht in einer Schrittfolge nachvollziehen, womit die (qualitative) Be-
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gründungspflicht und mithin der Anspruch auf rechtliches Gehör zu-
mindest ernsthaft tangiert ist. Die festgestellte Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges hält jedoch vorliegend vor der KRK und den lan-
desrechtlichen Schutzbestimmungen für Minderjährige stand, zumal
dem Umstand der Minderjährigkeit während des gesamten bisherigen
Asylverfahrens die nötige formelle Beachtung geschenkt worden ist –
beispielsweise in Form der rechtzeitigen Beiordnung einer Vertrauens-
person für unbegleitete Minderjährige. Die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges unter dem Aspekt der KRK wird in der Beschwerde
substanziell nicht bestritten. Die dort geübte Verfügungskritik betrifft im
Kern eine behauptungsgemäss vom BFM begangene Missachtung des
in der KRK verankerten Leitgedankens des Kindeswohls im Zusam-
menhang mit der Zumutbarkeitsfrage und auf eine diesbezügliche Ig-
norierung der Gerichtspraxis. Diese Argumentation des Beschwerde-
führers ist somit systematisch auch erst bei der Zumutbarkeitsfrage
(vgl. nachfolgend E. 5.3) und nicht hier im Rahmen der Zulässigkeits-
frage zu prüfen.
5.3 Die Zumutbarkeitsfrage ist in Art. 83 Abs. 4 AuG geregelt. Dessen
Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass aus humanitären Gründen, nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug
der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat für die betroffene Person eine konkrete Gefähr-
dung bedeutet oder wenn andere Umstände vorliegen, die den Vollzug
der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Die Bestim-
mung lässt mithin Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die
sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden
Kindeswohls ergeben können. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
ist das Kindeswohl als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13).
Für die Asylbehörden ergibt sich daraus die Verpflichtung, von Amtes
wegen abzuklären, welche Situation sich für unbegleitete Minderjähri-
ge im Falle einer Heimkehr realistischerweise ergeben könnte. In der
Praxis ist deshalb nicht nur abzuklären, ob das Kind im Falle der Rück-
kehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne des Gesetzes kon-
kret gefährdet wäre, sondern auch, ob das Kind zu seinen Eltern oder
anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann und ob diese in der
Lage sind, seine (dem Alter, der physischen und psychischen Verfas-
sung, der Herkunft etc. entsprechenden) Bedürfnisse abzudecken
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(MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999,
S. 111). Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder
ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht ent-
spricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in
einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht wer-
den kann. Dabei genügt es selbstverständlich nicht, bloss festzustel-
len, dass im Heimat- oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehöri-
ge leben beziehungsweise es im betreffenden Land Einrichtungen
gebe, die sich um alleinstehende Kinder oder Jugendliche kümmern
würden. Es ist vielmehr konkret abzuklären, ob das betreffende Kind
tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt werden kann bezie-
hungsweise ob es - wo das nicht möglich ist oder nicht dem Wohl des
Kindes entspricht - anderweitig untergebracht werden kann (vgl.
EMARK 1998 Nr. 13 E. 5 S. 95 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 f.,
EMARK 2003 Nr. 5 E. 3 S. 35). Das BFM (und nicht die kantonale Voll-
zugsbehörde) hat daher im Hinblick auf die Anordnung des Vollzuges
der Wegweisung vorgängig auch geeignete Massnahmen zu treffen,
damit die minderjährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern,
anderen Angehörigen oder von einer Behörde oder Institution, die in
der Lage ist, dem Kind bei seiner Ankunft weiterzuhelfen, in Empfang
genommen wird (in diesem Sinne auch UNHCR, Guidelines on Poli-
cies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children Seeking
Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4 sowie GATTIKER, a.a.O.,
S. 111), wo dies in Anbetracht des Alters des Betroffenen und damit im
Interesse des Kindes erforderlich erscheint. Hingegen können die
Rückreisemodalitäten wie insbesondere die Begleitung der Minderjäh-
rigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe (inklusive Absprache mit
der in Empfang nehmenden Person) durchaus erst im unmittelbaren
Vorfeld der Rückkehr geregelt werden. Da es sich dabei um blosse
Vollzugsmodalitäten handelt, bleibt es dem BFM überlassen, inwieweit
es die diesbezüglich notwendigen Schritte selbst vornimmt oder diese
dem für den Vollzug zuständigen Kanton überlässt (vgl. EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e/bb S. 100).
Diese gebotenen Abklärungen wurden vorliegend beim Beschwerde-
führer nicht rechtsgenüglich vorgenommen: Zunächst ist festzuhalten,
dass das BFM die (angebliche) Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers trotz fehlender Identitätsdokumente nicht bestreitet. Wie oben
ausgeführt, reicht es im Falle der Minderjährigkeit eines Gesuchstel-
lers nicht darauf hinzuweisen, dass dieser im Heimatstaat über Be-
zugspersonen - in casu (angeblich) eine einzige in Form eines nicht
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blutsverwandten und nicht kontaktierbaren „Onkels“ - verfüge, welche
der Minderjährige in zumutbarer Weise wieder aufsuchen könne und
die sich wie bis anhin bestimmt wieder um ihn kümmern würden. Auch
befreit der an sich berechtigte Hinweis auf eine Missachtung der
gesetzlichen Mitwirkungspflicht betreffend die Einreichung von
Identitätsdokumenten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) dann nicht von der
Vornahme gebotener Abklärungen, wenn die Minderjährigkeit als
solche wie vorliegend nicht bestritten ist.
Damit hat das BFM im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges den rechtserheblichen Sachverhalt unvollstän-
dig festgestellt und den zuvor formulierten Anforderungen für die
Rückführung Minderjähriger nicht genügt. Beschwerden gegen Verfü-
gungen des BFM über die Verweigerung des Asyls und die Wegwei-
sung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise
kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen
Entscheidungsreife, insbesondere eine genügende Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend hinsicht-
lich der Durchführbarkeit, insbesondere Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht gegeben,
weshalb die angefochtene Verfügung – soweit sie nicht in Rechtskraft
erwachsen ist – aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollstän-
digen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat demnach
einen Kontakt mit Bezugspersonen herzustellen und die Zumutbarkeit
einer Rückführung in den Heimatstaat konkret aufzuzeigen, oder aber
auf konkrete Weise darzulegen, welche dort tätige Organisation den
Beschwerdeführer bis zum Erreichen der Volljährigkeit in einer den
weiter oben dargelegten Kriterien entsprechenden Weise betreuen
kann. Führen solche Abklärungen nicht zu positiven Resultaten, ist der
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges unvollständig feststellt und Bundes-
recht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im Sinne der Erwä-
gungen gutzuheissen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ohnehin bereits
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. De-
zember 2007 entsprochen worden ist.
8.
Der obsiegenden Partei ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE,
SR 173.320.2) für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen.
Dem Beschwerdeführer ist vorliegend indessen, da ihm durch die Be-
schwerdeführung angesichts der unentgeltlich tätigen Rechtsvertre-
tung durch seine Amtsvormundin keine unverhältnismässig hohen Kos-
ten entstanden sind, trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. November 2007 wird - soweit die Dis-
positiv-Ziffern 4 und 5 betreffend - aufgehoben. Die Akten werden dem
BFM zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Amtsvormundin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Doppel der Vernehmlassung vom 10. Januar 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- E._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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