B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8356/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (…).
E-8356/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am (…) November 2013 in die Schweiz
ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 21. November 2013 fand dort die Kurzbe-
fragung zur Person (BzP) und am 15. Januar 2015 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
A.b Am 20. Februar 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das
zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden und es werde das
nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
bei der BzP vor, er sei in erster Linie ausgereist, um sich und seiner Mutter
ein besseres Leben zu ermöglichen. Zudem habe er befürchtet, in den Mi-
litärdienst einberufen zu werden. Er habe sich jeweils auf dem Land ver-
steckt, um den Razzien der Militärbehörden zu entgehen. Obwohl er kein
Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, sei er eines Tages im Juli oder
August 2007 gegen 20 Uhr zusammen mit einem Freund in C._______ von
Polizeikräften angehalten worden. Während sein Freund habe fliehen kön-
nen, sei er selber festgenommen und zunächst auf den Polizeiposten ge-
bracht worden. Nach einer Nacht sei er ins Gefängnis "D._______" über-
führt worden. Einen Monat später sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen, und er habe sich danach während etwa 15 Tagen auf dem Land
seiner Grossmutter versteckt. Im (…) Monat des Jahres 2008 habe er in
Begleitung eines Freundes von C._______ aus zu Fuss illegal die Grenze
in den Sudan überquert. Nach einem Aufenthalt von rund vier Jahren in
E._______ sei er über Libyen und Italien in die Schweiz weitergereist.
Während seines Aufenthalts im Sudan habe er von seiner Mutter erfahren,
dass er von den heimatlichen Behörden gesucht werde.
B.b Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Protokoll, er
sei in C._______ von den Sicherheitskräften gesucht worden, weil er ver-
dächtigt worden sei, Leute illegal über die Grenze gebracht zu haben.
Zudem habe er die Schule abgebrochen gehabt, um sich den Razzien zu
entziehen. Eines Tages, im (…) 2007, sei er etwa um 16 oder 17 Uhr zu-
sammen mit einem Freund in C._______ festgenommen und ins Gefäng-
nis (…) gebracht worden. Nach etwa einem Monat hätten sie sich zur
Flucht entschlossen; sie seien über einen Zaun gesprungen und wegge-
rannt. In der Folge habe er rund 15 bis 20 Tage in der Einöde verbracht,
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bevor er eines Nachts alleine die Grenze zum Sudan überquert habe. Nach
seiner Ausreise habe er erfahren, dass der mit ihm inhaftierte Freund bei
ihrer gemeinsamen Flucht aus dem Gefängnis angeschossen worden und
heute deswegen invalid sei. Zudem werde er (Beschwerdeführer) nach
Auskunft seiner Familie gesucht. Die Behörden hätten einen Cousin väter-
licherseits festgenommen, um ihn zur Rückkehr zu bewegen.
B.c Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer
ein Schulzeugnis und Kopien der Identitätsausweise seiner Eltern ein.
C.
Mit (am 12. Dezember 2015 eröffneter) Verfügung vom 8. Dezember 2015
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
D.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2016 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfü-
gung seine Rechtsbegehren zu präzisieren sowie die geltend gemachte
prozessuale Bedürftigkeit zu belegen.
Mit fristgerechter Eingabe vom 4. Februar 2016 stellte der Beschwerdefüh-
rer den ergänzenden Antrag, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
und er reichte eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe F._______
vom 1. Februar 2016 ein.
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Seite 4
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Februar 2016 hiess der Instruk-
tionsrichter in der Folge das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Eine Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Stand seines Rechtsmit-
telverfahrens vom 12. Januar 2017 wurde vom Instruktionsrichter mit
Schreiben vom 25. Januar 2017 beantwortet.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Januar 2017 wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 2. Februar 2017 vollum-
fänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2017 eingeräumten Recht
zur Replik Gebrauch und ersuchte um wohlwollende Prüfung und Gutheis-
sung seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-8356/2015
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer habe in den beiden Befragungen zu wesentlichen Punkten
seiner Asylvorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, so zum Grund
für seine Ausreise aus Eritrea und dem Datum sowie der Uhrzeit seiner
angeblichen Festnahme in C._______, Während er bei der BzP zu Proto-
koll gegeben habe, sein Freund habe sich der Verhaftung entziehen kön-
nen und er sei zunächst auf den Polizeiposten und erst am nächsten Tag
ins Gefängnis gebracht worden, habe er im Rahmen der Anhörung ausge-
sagt, sie seien gemeinsam festgenommen worden und direkt ins Gefäng-
nis gebracht worden, von wo sie auch gemeinsam geflüchtet seien.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch divergierende Angaben zu
den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea gemacht. So habe er bei der
BzP behauptet, er sei zusammen mit einem Freund ausgereist; bei der An-
hörung habe er jedoch ausgesagt, die Grenze alleine überquert zu haben.
Aufgrund dieser Widersprüche seien sowohl die Asylgründe des Be-
schwerdeführers als auch die angeblich illegale Ausreise als unglaubhaft
zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen, dass er in Eritrea keine Prob-
leme gehabt und vermutlich nicht illegal ausgereist sei. Seine Vorbringen
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten.
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Seite 6
Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür erge-
ben, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo-
tene Strafe oder Behandlung drohe. In Eritrea herrsche derzeit weder Krieg
noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
(SR 142.20), nachdem Eritrea mit Äthiopien im Jahr 2000 ein Friedensab-
kommen unterzeichnet habe und die Grenze durch eine UNO-Mission
überwacht werde. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen
Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen lassen würden.
3.2 In seinem Rechtsmittel wiederholte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen seine in der Anhörung gemachten Angaben. Eine legale Ausreise
aus Eritrea sei nur sehr wenigen Personen unter ganz bestimmten Bedin-
gungen möglich: Einzig wer im Besitz eines gültigen Reisepasses und ei-
nes Ausreisevisums sei, könne Eritrea legal verlassen. Eine illegale Aus-
reise werde vom Regime als Zeichen politischer Opposition betrachtet.
Kinder ab 11 Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis
47 Jahre seien von der Visumserteilung grundsätzlich ausgeschlossen.
Er hätte weder das nötige Geld für ein Ausreisevisum aufbringen können,
noch gehöre er zum Personenkreis der besonders regierungstreuen Per-
sonen. Zudem wäre er als junger gesunder Mann im militärdienstpflichtigen
Alter von der Visumserteilung ausgeschlossen. Im Weiteren verfüge er
auch nicht über einen gültigen Reisepass. Eine legale Ausreise wäre ihm
unter diesen Umständen gar nicht möglich gewesen. Aufgrund seiner ille-
galen Ausreise müsse er befürchten, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea
festgenommen und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu werden, weshalb ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliege. Den
Behörden sei seine illegale Ausreise bekannt: Sie hätten seinen (…)-jähri-
gen Cousin festgenommen und würden diesen nur im Tausch gegen den
Beschwerdeführer freilassen.
Im Weiteren müsse der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar be-
zeichnet werden. Er verfüge über keinen Schulabschluss und keine Be-
rufsbildung, welche ihm den Aufbau einer Existenz erlauben würden. Seine
Familie sei arm; insbesondere sei seine Mutter nicht in der Lage, ihn finan-
ziell zu unterstützen. Schliesslich seien seine Freunde entweder im Ge-
fängnis oder ins Ausland geflohen. Er habe daher in Eritrea kein funktio-
nierendes soziales und wirtschaftliches Netzwerk mehr.
E-8356/2015
Seite 7
3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung in Bezug auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs daran fest, dass sich keine
Hinweise dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Rückkehr nach Eritrea in eine Notlage geraten würde. Er sei jung, gesund
und verfüge über eine gewisse Schuldbildung und berufliche Erfahrung. Da
er im Heimatstaat über Angehörige verfüge, könne seine Wohnsituation als
gesichert betrachtet werden.
3.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik namentlich aus, die erit-
reischen Behörden hätten, um Druck auf ihn auszuüben, zuerst einen
Cousin mütterlicherseits und nun auch noch seinen Onkel mütterlicherseits
in Haft genommen. Er müsse deshalb damit rechnen, bei einer Rückkehr
nach Eritrea direkt verhaftet oder im Austausch mit den genannten Ange-
hörigen inhaftiert zu werden. Es würden ihn Folter und eine lebenslange
Inhaftierung oder eine Zwangsrekrutierung und der Tod erwarten. Es treffe
nicht zu, dass seine Wohnsituation gesichert wäre. Bei seiner Tante könne
er wegen der Festnahme des Onkels und des Cousins nicht unterkommen.
Seine Mutter und seine Tante seien zudem beide nicht in der Lage, ihn
finanziell zu unterstützen. Ferner wäre er in ihren Häusern nicht sicher vor
einem Zugriff der Behörden, Da er untertauchen und sich vor den Behör-
den verstecken müsste, wäre es ihm nicht möglich, selbst für seinen Un-
terhalt aufzukommen.
Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich um eine unfreiwillig und
unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter zu
leistende Arbeit. Die Entlöhnung reiche in der Regel nicht für den Lebens-
unterhalt aus. Zudem sei die Dauer des Dienstes unbefristet. Dienstver-
weigerung sei weder aus Gewissensgründen noch aus anderen Gründen
zulässig. Demnach müsse der eritreische Nationaldienst als Zwangsarbeit
im Sinne von Art. 4 EMRK qualifiziert werden. Es gebe im Weiteren akute
und ernsthafte Gründe für die Annahme, dass er aufgrund seiner illegalen
Ausreise und des Verdachts, als Schlepper tätig gewesen zu sein, einem
erheblichen Risiko ausgesetzt sei, eine gegen Art. 3 EMRK verstossende
Behandlung oder Bestrafung zu erleiden. Demnach sei der Wegweisungs-
vollzug als unzulässig zu erachten.
Bezüglich der ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche in sei-
nen Asylvorbringen müsse berücksichtigt werden, dass beide Befragungen
in Tigrinya stattgefunden hätten. Dies sei nicht seine Muttersprache und er
beherrsche diese Sprache nicht problemlos. Die Dolmetscherin bei der
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Seite 8
BzP habe einen Dialekt gesprochen, den er nicht gut verstanden habe. Zu-
dem sei es ihm anlässlich der BzP nicht gut gegangen: Er sei verwirrt und
krank gewesen, weshalb seine Angaben zum Teil ungenau gewesen sei.
Während der Befragungen sei er aufgeregt gewesen, und habe befürchtet,
dass allfällige Einwände negative Konsequenzen für das weitere Verfahren
haben könnten. Aus diesem Grund habe er die Verständnisschwierigkeiten
während der Befragungen nicht erwähnt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz vollumfäng-
lich an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die an-
geblich in Eritrea erlittenen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der gravie-
renden Widersprüche in seinen diesbezüglichen Aussagen unglaubhaft
sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Einzelnen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen wer-
den. Auf Vorhalt dieser Widersprüche im Rahmen der Anhörung hin, hielt
der Beschwerdeführer an der Richtigkeit seiner bei der Anhörung gemach-
ten Angaben fest, womit er aber seine abweichenden Angaben bei der BzP
nicht plausibel zu erklären vermag. Auch in der Beschwerdeeingabe wie-
derholte der Beschwerdeführer die von im Rahmen der Anhörung vorge-
brachten Asylgründe, ohne sich im Einzelnen mit den ihm vorgehaltenen
Widersprüchen auseinanderzusetzen.
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Seite 9
5.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er beherrsche die Sprache
Tigrinya, in welcher beide Befragungen durchgeführt worden seien, nicht
perfekt, und es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, insbe-
sondere mit der bei der Befragung zur Person eingesetzten Dolmetscherin,
ist festzustellen, dass er bei der Befragung zur Person Tigrinya als zweite
Muttersprache bezeichnete, welche er hinreichend für die Anhörung be-
herrsche (vgl. Protokoll A4/11 S. 4). Die Durchführung der Befragungen in
dieser Sprache ist deshalb nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestätigte
der Beschwerdeführer bei beiden Befragungen auf entsprechende ihm ge-
stellte Fragen hin, er verstehe die jeweils dolmetschende Person gut (vgl.
Protokoll A4/11 S. 2 und 9, Protokoll A20/9 S. 1). Am Schluss der Kurz-
befragung bestätigte er unterschriftlich, das Protokoll sei wahrheitsgetreu,
entspreche seinen Vorbringen und sei ihm in eine ihm verständliche Spra-
che rückübersetzt worden sei (vgl. Protokoll A4/11 S. 9). Bei der Anhörung
bestätigte er ebenfalls, ihm sei das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und
in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden; das Protokoll sei voll-
ständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. Protokoll A20/9
S. 8). Aus keiner der beiden Gesprächsaufzeichnungen ergeben sich kon-
krete Hinweise auf sprachliche Missverständnisse zwischen dem Be-
schwerdeführer und den Dolmetschenden. Entsprechend brachte auch die
bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung diesbezüglich keine Be-
anstandungen ein. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe es aus
Angst unterlassen, im Rahmen der Befragungen auf Fehler im Protokoll
hinzuweisen, vermag angesichts der von ihm im Rahmen der Befragungen
abgegebenen gegenteiligen Bestätigungen nicht zu überzeugen. Er muss
sich demnach auf seine widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Be-
fragungen behaften lassen.
5.3 Nachdem sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungs-
massnahmen durch die Militärbehörden als unglaubhaft erwiesen haben,
ist auch seiner Behauptung, ein Cousin sowie ein Onkel seien an seiner
Stelle inhaftiert worden, die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Diese
Einschätzung wird dadurch erhärtet, dass auch die diesbezüglichen Anga-
ben widersprüchlich ausgefallen sind. Bei der Befragung gab er zu Proto-
koll, es sei ein Cousin väterlicherseits inhaftiert worden (vgl. Protokoll
A20/9 S. 8), während er in der Replikeingabe vom 22. Februar 2017 aus-
führte, es handle sich um einen Cousin mütterlicherseits.
5.4 Nach dem Gesagten vermögen die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
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Seite 10
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten bestehen zudem nachhaltige Zweifel an der
behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea, zumal auch dieses Vorbringen
von widersprüchlichen Angaben geprägt ist. Indessen muss die Frage der
Glaubhaftigkeit letztlich aus nachfolgenden Gründen nicht abschliessend
geklärt zu werden.
6.2
6.2.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
6.2.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016.
6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
E-8356/2015
Seite 11
6.2.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben,
liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu werden,
fehlt es auch dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss an-
zunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Or-
gane des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getre-
ten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den
Militärdienst rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die be-
troffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausge-
hoben zu werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4). Einen derartigen Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden ver-
mochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun.
Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-8356/2015
Seite 12
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
E-8356/2015
Seite 13
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
9.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
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Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernst-
haftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
9.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
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der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und
gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem so-
zialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. In der Beschwerde-
schrift wurden denn auch keine individuellen Wegweisungshindernisse gel-
tend gemacht, sondern die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde einzig mit der allgemeinen Menschenrechtssituation in Eritrea be-
gründet.
9.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
9.3.4 Im oben erwähnten Referenzurteil vom 10. Juli 2018 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht auch fest, dass eine allenfalls drohende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten
Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führen würde (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.2).
9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 10. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: