Abtei lung V
E-8359/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Beat Weber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Eritrea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8359/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2002 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz stellte,
dass die Beschwerdeführerin, angeblich eine Tigrinerin aus
C._______, in den damaligen Anhörungen des Bundesamtes für
Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) vom 24.
Oktober 2002 und der zuständigen Behörde des Kantons Zürich vom
14. Januar 2003 geltend machte, sie sei - wie übrigens andere Perso-
nen weiblichen Geschlechts aus derselben Gegend von D._______
auch - am 9. August 2002 auf dem Heimweg von eritreischen Soldaten
angehalten und anschliessend drei Tage lang in E._______ in einem
umzäunten Gebäude unterirdisch festgehalten worden,
dass einer der Wächter einer inhaftierten Kollegin Ratschläge zur
Flucht gegeben habe, was anlässlich eines bewilligten Spazierganges
auch ihr die Flucht aus dem Camp ermöglicht habe,
dass die eritreische Armee wohl beabsichtigt hätte, sie (die Beschwer-
deführerin) zu zwangsrekrutieren und direkt in den Kampf, beispiels-
weise in F._______ oder G._______, zu schicken,
dass sie mit Unterstützung eines Schleppers am 17. August 2002 in
den Sudan ausgereist sie, von wo sie via Ägypten in die Schweiz ge-
langt sei,
dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren weder Identitäts- noch
Reisedokumente zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 7. November
2003 - eröffnet am 10. November 2003 - in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2002
nicht eintrat, deren sofortige Wegweisung aus der Schweiz anordnete
und einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung die aufschie-
bende Wirkung entzog,
Seite 2
E-8359/2007
dass die Verfügung vom 7. November 2003 unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel eines Wiedererwägungs-
gesuchs mit Eingabe vom 10. Januar 2006 beantragen liess, es sei auf
ihr Asylgesuch einzutreten, dieses materiell zu prüfen und sinngemäss
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen,
dass in formeller Hinsicht um die Sistierung des Wegweisungsvollzugs
ersucht wurde,
dass das Gesuch damit begründet wurde, die Beschwerdeführerin
habe grosse Schwierigkeiten, über ihre Herkunft zu sprechen, sie
habe in der Schweiz in H._______ sexuelle Gewalt erlebt, sie sei
psychisch und physisch erkrankt, sie habe in der Folge ärztliche Hilfe
in Anspruch genommen und befinde sich in psychotherapeutischer
Behandlung,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Zeugnis des I._______
vom 12. Dezember 2005 einreichte, das ihr eine besserungsfähige
generalisierte Angststörung (ICD-10: F 41.1) und eine depressive
Episode mindestens mittelschweren Ausmasses (ICD 10: F 32.1)
bescheinigte, die seit dem 31. August 2005 (voraussichtlich bis auf
weiteres) mit unterstützender Therapie mit kognitiv-verhaltens-
therapeutischen Elementen und Entspannungstechniken sowie dem
stark stützenden Versuch, eine medikamentöse Therapie zu etablieren,
behandelt würden,
dass die Fachpersonen des I._______ einerseits davon ausgingen,
eine adäquate psychiatrisch-psychotraumatologische Behandlung in
Eritrea sei der Patientin kaum zugänglich, und es werde eine
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle der
Nichtbehandlung ihrer gesundheitlicher Probleme erwartet,
dass die Fachpersonen des I._______ zudem eine Reisefähigkeit der
Beschwerdeführerin verneinten,
dass die Beschwerdeführerin nebst einer Entbindungserklärung für die
sie behandelnden Ärzte und Therapeuten ein Schreiben ihrer Betreue-
Seite 3
E-8359/2007
rin des Fachdienstes J._______ vom 25. November 2005 einreichen
liess,
dass diese Betreuerin aufgrund ihrer zweieinhalbjährigen Erfahrungen
mit der Beschwerdeführerin für eine vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin plädierte, weil die Beschwerdeführerin aus ihrer so-
zialen Struktur (kaum integrationsfähig; misstrauisch; introvertiert;
stark religiöser, fast fanatischer Aberglaube; zunehmendes Bedürfnis
nach sozialer Abkapselung und Ruhe; sich von der ganzen Welt unver-
standen fühlen) zur Zeit nicht herausfinden würde und sich zudem mit
einer offenbar hartnäckig verlaufenden gesundheitlichen Situation
(stets Kopf- und Bauchschmerzen und wiederholte Infekte und Allergi-
en im Intimbereich, eventueller suizidaler Hang) auseinanderzusetzen
habe,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig ihren Taufschein der eritrei-
schen orthodoxen Kirche (Taufe vom ...) einreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2006 - eröffnet am 20.
Januar 2006 - die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 7. November 2003
aufhob und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnete, soweit es auf
das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Januar 2006 bereit war einzu-
treten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 wie-
dererwägungsweise um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Asyl ersuchte,
dass mit dem Gesuch vom 23. Oktober 2006 geltend gemacht wurde,
eritreische Staatsbürger, die sich länger im Ausland aufhalten würden,
stünden unter Generalverdacht, sich subversiv gegen die aktuelle Re-
gierung des Heimatlandes zu betätigen,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem dem Wehrdienst entzogen
habe und deshalb unangemessene Strafmasse bei einer Rückkehr zu
gewärtigen hätte,
Seite 4
E-8359/2007
dass das eritreische Strafgesetz drakonische Strafen (2 bis 5 Jahre
Haft) gegen Militärdienstverweigerer und Deserteure vorsehe und die
Todesstrafe in Kriegszeiten nicht ausschliesse,
dass gleichzeitig schwerste Menschenrechtsverletzungen, unbegrenz-
te Haftstrafen, Zwangsarbeit sowie erniedrigende und unmenschliche
Behandlung über lange Zeiträume hinweg aus Eritrea bekannt gewor-
den seien,
dass zudem die Beschwerdeführerin, eine Militärdienstverweigerin, auf
illegalem Weg ihr Land verlassen und mit falschen Papieren in der
Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, weshalb ihr zudem Folter
und Verschleppung drohen würden,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ihre Praxis
(EMARK 2006 Nr. 3) betreffend eritreische Asylsuchende grundlegend
geändert habe, weshalb die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf
Behandlung ihres qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs habe, umso
mehr als in ihrem Vorverfahren erhebliche, aktenkundige Tatsachen
und bestimmte Begehren übersehen worden seien,
dass übersehen worden sei, dass sie in einem konkreten Kontakt zu
eritreischen Militärbehörden gestanden sei und wegen Nichtbefolgens
der Dienstpflicht oder wegen Desertion einer unverhältnismässig
strengen Bestrafung ausgesetzt sei, weshalb sie begründete Furcht
vor Verfolgung habe und als Flüchtlingsfrau anzuerkennen sei,
dass sie in der Schweiz zudem ein Asylverfahren durchlaufen habe
und somit wegen Erfüllens objektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle,
dass somit Asyl zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig einen zweiseitigen Auszug
des Child soldiers global report des Jahres 2004 zu Eritrea einreichte,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2007 zu
den Gründen ihres am 23. Oktober 2007 eingereichten Gesuchs ein-
lässlich anhörte,
dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung im Wesentlichen geltend
machte, sie könne wegen der erlebten Situation in ihrem Heimatland
Seite 5
E-8359/2007
nicht mehr dorthin zurückkehren, weshalb sie das BFM um die Zuer-
kennung eines besseren Aufenthaltsstatus' in der Schweiz ersuche,
dass sie die oben erwähnten Ereignisse erneut zur Begründung ihres
zweiten Asylgesuchs angab und insbesondere dabei anführte, sie
könne grundsätzlich nichts Schlimmes darin erkennen, in Eritrea den
Militärdienst respektive die Dienstpflicht zu erfüllen,
dass sie jedoch nicht einsehen könne, in ein Land zurückzugehen, das
generell nicht befriedet sei,
dass sie dort auch nicht in einen Krieg ziehen wolle, deren Ursachen
sie nicht kenne,
dass die in der Anhörung vom 29. Oktober 2007 anwesende Begleite-
rin der Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, die Beschwerdeführerin
habe ihr zuvor angegeben, sich insbesondere vor dem Umstand zu
fürchten, dass viele Mädchen in den Militärdienst gegangen und seit-
her spurlos verschwunden seien,
dass die Beschwerdeführerin diese Aussage aufnahm und
dahingehend ergänzte, sie hätte in Eritrea sinngemäss keine Le-
bensperspektiven mehr und sie wüsste nicht, wo "sie" (Anmerkung
BVGer: eritreische Soldaten oder eritreische Behörden) sie hinbringen
würden,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2007 - eröffnet am 9.
November 2007 - das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Oktober 2007
als zweites Asylgesuch entgegennahm und gleichzeitig feststellte, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das
Asylgesuch vom 23. Oktober 2006 ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht zu genügen, und es erübrige sich deshalb, diese auf ih-
re Asylrelevanz hin zu prüfen,
dass beispielsweise zentrale Beweggründe zur Flucht der
Beschwerdeführerin in der schriftlichen Eingabe vom 23. Oktober 2006
im Vergleich zu ihren mündlichen Angaben vom 29. Oktober 2007
widersprüchlich und unvereinbar ausgefallen seien,
Seite 6
E-8359/2007
dass weiter auch die angebliche Zahl der Gefangenen und die Aufent-
haltsorte widersprüchlich sowie die Ausführungen zur Ausreise und
Weiterreise in die Schweiz substanzlos dargestellt worden seien,
dass somit zwingend davon auszugehen sei, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen würden,
dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die angefochtene Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 10. Dezember 2007 (Datum der Postaufgabe) gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, im We-
sentlichen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls,
eventualiter wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs den Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Erlass der Verfahrenskosten ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 7
E-8359/2007
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2007
geltend machte, sie verweise bezüglich des rechtserheblichen Sach-
verhalts grundsätzlich auf ihre bisherigen Angaben und die Feststel-
lungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 7. November 2007,
dass - so die Beschwerdeführerin weiter - ihr eine legale Ausreise
nicht möglich gewesen sei, ein entsprechender Beweis für eine illegale
Ausreise ohnehin nicht zu erbringen sei, weshalb bereits die blosse
Logik gebiete, davon auszugehen, dass sie als eritreische
Staatsbürgerin Eritrea illegal verlassen haben müsse,
dass sie aufgrund ihres Alters zudem dienstpflichtig sei, weshalb sie in
Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts
im Fall E-5083/2006 mit ihrer illegalen Ausreise einen Verfolgungs-
grund gesetzt habe, mithin mit politisch motivierten Nachteilen in Erit-
rea zu rechnen habe und daher die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
Seite 8
E-8359/2007
dass zudem keine Ausschlussgründe von der Flüchtlingseigenschaft
vorlägen, mithin Asyl zu gewähren sei,
dass jedoch mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen,
dass einerseits die Identität der Beschwerdeführerin für das
Bundesverwaltungsgericht trotz Einreichens eines Taufscheins nach
wie vor nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch ihre persönliche
Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren dieselben
Fluchtgründe wie im ersten Asylverfahren geltend macht, die
Vorinstanz diese im ersten Asylverfahren jedoch unter anderem als
unsubstanziiert und stereotyp vorgetragen würdigte und die Reise von
Eritrea in die Schweiz als unglaubhaft erachtete,
dass das BFM gestützt auf die Anhörung vom 29. Oktober 2007 auf
zusätzliche Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der
Beschwerdeführerin hinwies, die sich nach Überprüfung der
entsprechenden Aktenstellen als zutreffend erweisen, weshalb auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass zusätzlich realitätsfremd erscheint, dass sich die
Beschwerdeführerin gemäss Darstellung in der Bundesanhörung vom
29. Oktober 2007 nach ihrer Flucht aus dem unterirdischen Gefängnis
noch während einer Woche zuhause bei ihren Eltern aufgehalten habe
(C 5, S. 6), obwohl sie sich dort der grössten Gefahr einer erneuten
Festnahme durch die Militärpolizei ausgesetzt hätte,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen
Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs und zur generellen
Situation in Eritrea zu bekräftigen und dabei neue Sachverhalte
nachzuschieben, ohne indessen in stimmiger, substanziierter oder
überzeugender Weise zu den konkreten Vorhalten der Vorinstanz
beziehungsweise zu den angeblich erlebten Erlebnissen substanziiert
Stellung zu nehmen,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden und von der Beschwerdeführerin in keiner Weise ent-
Seite 9
E-8359/2007
kräfteten Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass somit festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin in
wesentlichen - die Asylbegründung betreffenden - Sachverhalten
widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben zu Protokoll gegeben
hat,
dass bei dieser Sachlage, selbst unter Berücksichtigung ihrer im
erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen
Störungen, nicht geglaubt werden kann, dass sie aus eigenen
Erlebnissen berichtet hat,
dass es ihr somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), wes-
halb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2006 die Ziffern 3 bis 5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2003
wiedererwägungsweise aufgehoben und die Beschwerdeführerin we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufge-
nommen hat,
dass sich damit Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung erübrigen (vgl. auch dazu die nach wie vor zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2)
Seite 10
E-8359/2007
dass damit zusammenfassend festzustellen ist, dass es der Beschwer-
deführerin bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtlingsfrau,
der Gewährung von Asyl und der Anordnung der Wegweisung nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zwar ausge-
wiesen ist, indessen das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 11
E-8359/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Rechtsvertreters
(eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- K._______ (per Telefax), unter Hinweis auf die vom BFM
angeordnete vorläufige Aufnahme
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
Seite 12