Abtei lung V
E-8360/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8360/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus
B._______ (C._______) und dem Stamme der D._______ zugehörig -
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. Oktober 2008
verliess, per Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gelangte und
von dort mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am
23. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel vom 4. November 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 5. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe in der Heimat als selbständiger
E._______ gearbeitet und so den Auftrag erhalten, (...),
dass mit dem Kunden vereinbart gewesen sei, dass dieser zu Beginn
und bei Erledigung des Auftrages jeweils die Hälfte des Entgelts be-
zahlen würde, der Beschwerdeführer jedoch die zweite Hälfte des Gel-
des auch auf Nachfrage niemals erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer, da er gegen den einflussreichen Schuld-
ner nichts habe unternehmen können, die ausstehende Schuld bei der
"Economic and Financial Crimes Commission" (EFCC) gemeldet habe,
dass ihn die Polizei zwei Tage später unter der unwahren Beschuldi-
gung, gemeinsam mit einem nicht näher benannten Freund einen
Raubüberfall begangen und dabei jemanden erschossen zu haben,
verhaftet habe, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Freund ge-
standen habe,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung ohne gerichtliches
Verfahren und ohne dass er die Identität seines angeblichen Partners
erfahren hätte, ins Gefängnis verbracht worden sei,
dass er aus dem Gefängnis geflohen sei und sich zunächst bei seinem
Freund F._______ in G._______ versteckt habe,
dass er hiernach per PW zu einem Flughafen in der Nähe von
G._______ gelangt und von dort an einen ihm unbekannten Ort
geflogen sei, wo er einige Tage in einem Haus verbracht habe und
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dann an einen weiteren unbekannten Ort geflogen und schliesslich mit
dem Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung sei-
nes Asylgesuchs am 27. August 2008 und im Rahmen der Kurzbefra-
gung vom 26. September 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechts-
genügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 – am folgenden
Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und de-
ren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
5. Dezember 2008 angegeben habe, er habe nichts unternommen, um
Papiere zu beschaffen,
dass er im Weiteren angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte besessen zu haben, ihm jedoch nicht geglaubt werden
könne, dass er die Reise von Nigeria bis in die Schweiz mit falschen
Ausweispapieren und ohne jemals kontrolliert worden zu sein unter-
nommen habe,
dass vielmehr seine diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vor-
bringen von Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit seien, ihre
Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genüge,
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dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung an-
gegeben habe, mit einigen anderen Personen aus dem Gefängnis ge-
flohen zu sein, während er bei der direkten Anhörung zu Protokoll ge-
geben habe, er habe gemeinsam mit einer weiteren Person fliehen
können,
dass zudem der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft
sei, wenn sie erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht
worden seien,
dass der Beschwerdeführer erst bei der direkten Anhörung vorge-
bracht habe, dass nebst seinem Haus auch seine Geschäftsstelle
geplündert und er im Gefängnis wiederholt in eine andere Zelle ver-
bracht und geschlagen worden sei,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2008
(Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, sei-
ne Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte sowie darum ersuchte, eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständi-
ge Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenwei-
tergabe an dieselben zu unterlassen und er sei bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die Akten am 31. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
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schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Iden-
titätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch
sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 3), mit
Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer angesichts strenger Flughafen- und Grenzkontrollen
möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von
G._______ an einen unbekannten Ort und von dort nach Europa
geflogen und schliesslich per Zug in die Schweiz gelangt zu sein (A1
S. 6),
dass zudem die Schilderung des Reisewegs äusserst unsubstanziiert
ausgefallen ist und der Beschwerdeführer keine einzige der Zwischen-
stationen der Reise anzugeben vermochte, obschon er sich etwa am
ersten "unbekannten Ort" über fünf Tage aufgehalten haben will (A1 S.
6),
dass insbesondere auch die Darstellung des Beschwerdeführers,
zweimal ein Flugzeug bestiegen zu haben, ohne zu wissen, wohin die-
ses fliegt, nicht plausibel erscheint, zumal der Beschwerdeführer lesen
kann (A10 S. 4) und die Reiseziele den Anzeigetafeln an den Flughä-
fen oder auch den Flugtickets zu entnehmen sind,
dass überdies offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass sein Freund
F._______ die Reise organisiert und bezahlt haben soll, der
Beschwerdeführer aber ausserstande war, dessen vollständigen
Namen oder dessen Adresse oder Telefonnummer zu benennen (A10
S. 5 f.),
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom
4. November 2008 und der direkten Anhörung vom 5. Dezember 2008
darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der ein-
deutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer of-
fensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug
seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG),
dass zwar die Entscheidbegründung des BFM, welche sich vornehm-
lich auf die Feststellung stützt, der Beschwerdeführer habe wesentli-
che Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des
Verfahrens geltend gemacht, indem er die angebliche Plünderung
seiner Geschäftsstelle und die behaupteten Misshandlungen in Haft
erst anlässlich der direkten Anhörung erwähnt habe, nicht restlos zu
überzeugen vermag,
dass nämlich die genannten Vorbringen durchaus als Konkretisierung
bereits dargelegter Ereignisse verstanden werden können und zudem
dem Befragungsprotokoll vom 4. November 2008 die Erklärung zu ent-
nehmen ist, aus Kapazitätsgründen werde auf eine vertiefte Abklärung
der Gesuchsgründe verzichtet,
dass die Vorinstanz hingegen zu Recht festgestellt hat, der Beschwer-
deführer habe bei der Erstbefragung vorgebracht, mit mehreren ande-
ren Personen aus dem Gefängnis geflohen zu sein (A1 S. 5), wohinge-
gen er anlässlich der direkten Anhörung aussagte, er sei gemeinsam
mit einer anderen Person ausgebrochen (A10 S. 9 und 12),
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dass der diesbezügliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der
Beschwerdeschrift, wonach der Befrager respektive der Dolmetscher
allfällige Unstimmigkeiten verursacht habe, nicht zu überzeugen ver-
mag und als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerde-
führer die Authentizität der Protokolle unterschriftlich bestätigt hat,
dass auch die Darstellung der Flucht, wonach der Beschwerdeführer
und ein Mitgefangener in der Nacht jeweils einen Eimer mit Fäkalien
hätten nach draussen bringen müssen, wobei der Wachmann sich von
ihnen abgewandt, telefoniert und überhaupt nicht auf sie geachtet
habe (A10 S. 11 f.), so dass sie ihn mit dem Eimer hätten schlagen
und "durch den Busch" hätten fliehen können, offensichtlich realitäts-
fremd erscheint,
dass schliesslich die Darlegung der nachfolgenden Ereignisse auch in
deren Kernpunkten äusserst substanzarm und karg erfolgte, sodass
der Eindruck entsteht, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte
nicht selbst erlebt hat,
dass etwa der Beschwerdeführer ausführte, er sei nach seinem Ge-
fängnisausbruch zum Haus seines Freundes F._______ geflüchtet
(A10 S. 9), die entsprechende Adresse jedoch nicht zu nennen vermag
(A 10 S. 6), ebensowenig seine nachfolgenden Aufenthaltsorte bis zur
Ankunft in Basel (A1 S. 6),
dass damit das BFM im Ergebnis zu Recht ausführt, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
dass sich hieraus die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer die Gefährdungslage
in Nigeria glaubhaft geschildert habe, an dieser Erkenntnis nichts zu
ändern vermögen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit Geburt bis
zur Ausreise in C._______ (...) gelebt hat und er demgemäss nebst
seinen Eltern und seinen (...) Geschwistern auch über ein soziales
Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist,
er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessua-
len Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vor-
sorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits er-
folgter Datenweitergabe - entsprechende Information des Beschwerde-
führers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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