B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8360/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefra-
gung) vom 15. September 2014 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbe-
fragung) vom 9. Oktober 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei
eritreischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in B._______. Nach seiner
Desertion habe er sich zwei Wochen zu Hause aufgehalten, bevor er Erit-
rea illegal verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2015 (eröffnet am 24. November 2015)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der
Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der an-
gefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
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(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Vorbringen würden weder den
Anforderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG stand-
halten. Bereits die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen
Vorladungen seien zu knapp und allgemein ausgefallen. Zum Inhalt der
Vorladungen habe er nur sagen können, dass er sich um acht Uhr bei der
Zoba Berik melden solle; die Vorladungen habe er aber nie genau ansehen
wollen. Zur schwierigen Militärzeit habe er lediglich ausgeführt, ausser Me-
dikamenten keine Behandlung erhalten zu haben. Realitätsfremd seien die
Angaben, wie er in den Militärdienst eingezogen worden sei. Er habe die
Flucht von Nakfa und schliesslich aus Eritrea nicht bildhaft geschildert und
die Angabe von Details vermieden. Auf wiederholtes Fragen zur Schwie-
rigkeit einer illegalen Ausreise und den Gefahren habe er einzig geantwor-
tet, man müsse sich vor dem Militär in Acht nehmen beziehungsweise Gott
sei ihm zur Seite gestanden. Selbst die Landschaft von Antere bis Hafir
habe er nur als hügelig-gebirgig beschreiben können. In Anbetracht der
bekannten Gefahr, bei einem Grenzübertritt erschossen zu werden, sei es
nicht plausibel, dass er keine Kenntnis davon habe, wann und wo er die
Landesgrenze überschritten habe. Ebenso wenig sei verständlich, dass er
nach seiner Flucht aus dem Militär für einige Zeit der Erholung ausgerech-
net nach Hause gehe, wo man ihn als erstes suche.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe Vorladungen erhal-
ten und könne sich insbesondere an den Erhalt der ersten Vorladung erin-
nern. Bei der persönlichen Übergabe der Vorladungen sei er nicht zugegen
gewesen und habe deshalb keine genauen Informationen. Zwei Jahre
habe er sich versteckt gehalten und in ständiger Angst gelebt. Dass er ver-
sucht habe, den Gedanken an die Vorladungen zu verdrängen, sei nach-
vollziehbar. Was den Militärdienst anbelange, treffe nicht zu, dass es sei-
nen Angaben an persönlicher Betroffenheit fehle, habe er doch angege-
ben, es interessiere sich dort niemand für einen, man werde sehr schlecht
behandelt, der Dienst sei endlos und es gebe kein Recht auf eigene Mei-
nung. In Bezug auf den typischen Tagesablauf habe er Übungen erklärt
und Aufgaben aufgezählt. Die Schilderung seiner Flucht aus dem Militär
sei keineswegs oberflächlich, denn er habe mehrmals zu verstehen gege-
ben, dass die Zeit für ihn sehr schlimm gewesen sei. Was die Ausreise aus
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Eritrea anbelange, sei ihm primär sein Durstgefühl in Erinnerung geblieben,
was ein Realkennzeichen sei. Seine Informationen zur Landschaft seien
zwar kurz, aber zutreffend gewesen. Der Vorwurf, er habe die Gegend der
Grenzüberschreitung nicht gekannt, sei nicht plausibel, da er ausgesagt
habe, dass es dunkel gewesen sei. Man habe ihm gesagt, er sei jetzt in
Hafir. Was die Zwangsrekrutierung anbelange, so habe er sich tatsächlich
aus seinem Versteck begeben und keine andere Wahl gehabt, als seine
Schwester im Spital zu besuchen. Zu seiner Rückkehr nach Hause sei er
infolge seines desolaten Zustands unwillentlich gezwungen worden.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
setzt sich mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung kaum ausei-
nander und zeigt nicht, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder
den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Die Vorladungen sind das zentrale Element der Fluchtgeschichte. Sie sind
die Grundlage für das angeblich zweijährige Verstecken. Wider Erwarten
fallen die Ausführungen jedoch stereotyp, ausweichend und eindimensio-
nal aus. Das Beschwerdevorbringen, er habe versucht, den Gedanken an
die Vorladungen zu verdrängen (Beschwerde S. 5), überzeugt nicht, zumal
es sich um das Kernelement handelt. Die Ausführungen im Zusammen-
hang mit dem Militärdienst – niemand habe sich für einen interessiert, man
werde schlecht behandelt, der Militärdienst sei endlos (Beschwerde S. 5)
– erschöpfen sich in einer Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen,
was nicht geeignet ist, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. In der Tat ist
der Beschwerdeführer den detaillierten Fragen zum Militärdienst offen-
sichtlich ausgewichen. "Das Leben in Nakfa war sehr schlecht", war seine
Antwort auf die Frage, was er in den gut drei Monaten in Nakfa erlebt habe
(SEM-Akten, A17, S. 9). Über Waffen habe er nichts gelernt, weil er bereits
geflohen sei (SEM-Akten, A17, S.15). Die Vorinstanz spricht daher zutref-
fend von knappen Ausführungen, die allgemein ausgefallen sind und jegli-
che Details vermissen lassen. Auch dort, wo der Beschwerdeführer auf
wiederholtes Fragen etwas ausführlicher antwortet, bleiben die Ausführun-
gen ganz oberflächlich und unsubstantiiert. Der vorinstanzliche Schluss,
die Schilderungen könne ohne Weiteres auch eine Person wiedergeben,
die nie im Militärdienst war (angefochtene Verfügung S. 3), ist daher nicht
zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht blei-
ben auch die Vorbringen zur Ausreise und zur angeblichen Zwangsrekru-
tierung ohne Substanz. Das blosse Festhalten an der Tatsächlichkeit des
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Behaupteten genügt nicht, um eine Verletzung des Beweismassstabs
glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel