B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8361/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Ungarn);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. September
2015 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Ungarn namentlich registriert
beziehungsweise daktyloskopiert worden. Gestützt darauf wurde ihm das
rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und einer mögli-
chen Überstellung nach Ungarn sowie zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) ge-
währt. Dabei machte er insbesondere darauf aufmerksam, dass er zusam-
men mit seinen Eltern und minderjährigen Geschwistern (N […]) in die
Schweiz eingereist sei.
B.
Am 7. Oktober 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die ungarischen Behörden antworteten innert der festgelegten Frist
nicht auf das Übernahmeersuchen, weshalb gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO die entsprechende Zuständigkeit an Ungarn überging.
C.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zu-
komme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn namentlich registriert beziehungsweise dak-
tyloskopiert worden sei, und gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Ungarn
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei.
Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
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Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungs-
verfahren durchführen würde. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16
Abs. 1 Dublin-III-VO (Abhängigkeitsverhältnis aufgrund schwerer Krankheit
von Familienangehörigen) vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein
Asylgesuch zu prüfen. Ebenso seien keine Gründe ersichtlich, gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt
zu verfügen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Dezember 2015 (Datum
Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und sein Asylgesuch sei materiell zu überprüfen, eventualiter sei das Ver-
fahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen.
Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein un-
entgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 24. Dezember 2015 setze das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56
VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter Vorbehalt der Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse gutgeheissen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen.
G.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das
SEM zur Vernehmlassung ein.
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H.
Mit Vernehmlassung vom 29. April 2016 nahm das SEM zur Beschwerde-
sache Stellung.
I.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 repli-
zierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2016 auf die Ver-
nehmlassung.
J.
Mit Eingaben vom 8. August 2016, 15. September 2016, 7. Februar 2017,
8. Februar 2017, 9. März 2017 und 16. März 2017 wurden Ergänzungen
zur Rechtsmitteleingabe zu den Akten gereicht, die insbesondere auch das
Verfahren E-414/2016 der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers
vor Bundesverwaltungsgericht betrafen.
K.
Mit Verfügung vom 24. März 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass mehrere ärztliche Berichte, die über den Gesundheitszustand
beziehungsweise über die Krankheitsbilder insbesondere der sich in der
Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers Aus-
kunft geben, zu den Akten gereicht wurden. Aufgrund der vorliegend spe-
ziell gelagerten Prozessgegenstände (Dublin-Verfahren Ungarn) und der
fortgeschrittenen Verfahrensdauer sowie aufgrund der als fachkompetent
zu erachtenden ärztlichen Berichte erscheine es angezeigt, die entspre-
chenden Eingaben dem SEM in einem weiteren Schriftenwechsel zur Stel-
lungnahme zu unterbreiten (Art. 57 Abs. 2 VwVG).
L.
Mit erneuter Vernehmlassung vom 11. April 2017 nahm das SEM ausführ-
lich zur Beschwerdesache Stellung und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2017 und
nach gewährter Fristverlängerung nahm der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 24. Mai 2017 zur Vernehmlassung Stellung.
N.
Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2017 wurde
das Verfahren E-414/2016 der Eltern und Geschwister des Beschwerde-
führers als gegenstandlos abgeschrieben, nachdem das SEM im Rahmen
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des am 24. März 2017 eingeleiteten weiteren Schriftenwechsels mit Verfü-
gung vom 10. April 2017 seinen Entscheid vom 5. Januar 2016 wiederer-
wägungsweise aufhob, das Asylverfahren wieder aufnahm und verfügte,
die Asylgesuche der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers wür-
den in der Schweiz geprüft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn
eingehend analysiert, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-
III-VO nach Ungarn überstellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im ungari-
schen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfah-
ren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen be-
treffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umset-
zung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfah-
ren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Ge-
setzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach
sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt wer-
den, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufent-
haltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prä-
transit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Perso-
nen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln
seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
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Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen.
5.
Der Beschwerdeführer hält sich inzwischen bereits seit bald zwei Jahren in
der Schweiz auf, weshalb das SEM auch gehalten sein wird, die geltende
Rechtsprechung zur Frage der Dauer des Verfahrens zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates zu beachten (vgl. Urteile des BVGer
E-4664/2014 vom 1. September 2014; D-5927/2015 vom 29. Januar 2016).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden
(vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kos-
tennote eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann verzichtet
werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu
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ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und in der Sache ver-
gleichbare Verfahrensaufwände ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– zuzusprechen. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass ein beträchtlicher Teil des im vorliegen-
den Verfahren angefallenen Aufwandes der Rechtsvertreterin gleichzeitig
unter das Verfahren E-414/2016 gefallen ist, der mit dem Abschreibungs-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2017 bereits ent-
schädigt wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2015 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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