B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-836/2013
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 7. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2012 bei der illegalen
Überschreitung der österreichisch-schweizerischen Grenze mit dem Zug
von den schweizerischen Grenzwachtbehörden aufgegriffen und kontrol-
liert wurde, wobei er seine Identitätskarte und einen – wie sich bei der
nachfolgenden Dokumentenprüfung herausstellen sollte – gefälschten
türkischen Reisepass und Reiseunterlagen betreffend die am (…) De-
zember 2012 erfolgte Reise von B._______ nach Wien auf sich trug,
dass er anlässlich der Überprüfung den Wunsch äusserte, in der Schweiz
ein Asylgesuch zu stellen,
dass er am gleichen Tag dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ zugewiesen wurde und dort ein Asylgesuch stellte, welches er
anlässlich der durchgeführten Befragung vom 24. Dezember 2012 mit ei-
ner Verfolgung durch seine Familie begründete,
dass er weiter erklärte, er sei mit dem gefälschten Pass am (…) Dezem-
ber 2012 von B._______ nach Wien geflogen, wo er weder registriert
worden sei noch ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er in der Folge umgehend und absichtsgemäss in die Schweiz wei-
tergereist sei, hier aber keine Bezugspersonen habe,
dass er im Rahmen des ihm ebenfalls anlässlich der Befragung vom
24. Dezember 2012 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszustän-
digkeit Österreichs (als erstbetretenem Dublin-Land) in Anwendung der
Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin geltend
machte, er nehme die Asylverfahrenszuständigkeit Österreichs zur
Kenntnis, möchte aber lieber in der Schweiz bleiben, weil hier die Men-
schenrechte geachtet würden,
dass das BFM am 7. Januar 2013 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Österreich richtete,
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dass das Zivilstandsamt D._______ dem BFM am (…) Januar 2013 mit-
teilte, dass betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Vorberei-
tung des Eheschlusses mit einer in der Schweiz niedergelassenen türki-
schen Staatsangehörigen anhängig gemacht worden sei,
dass die österreichischen Behörden am 5. Februar 2013 dem Ersuchen
des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Durchführung
des Asylverfahrens ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2013 (eröffnet am 14. Feb-
ruar 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug nach Österreich anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass es ihm gleichzeitig Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensak-
ten gewährte,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die ein-
schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung;
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) sei Österreich für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig, zumal die österreichischen Behörden das auf Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen gutge-
heissen hätten,
dass die Überstellung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 5. August 2013 zu
erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Österreich mangels zu-
reichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich
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sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss
Art. 5 AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) wi-
derspreche,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Österreich diese Erkennt-
nisse nicht umzustossen vermöchten, da keine Hinweise vorlägen, wo-
nach Österreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach-
kommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch-
führen würde,
dass das laufende Ehevorbereitungsverfahren noch keine Verfahrenszu-
ständigkeit der Schweiz begründe, sondern die Zuständigkeit gemäss
Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung erst mit der Erteilung eines Aufent-
haltstitels durch die Schweiz übergehe, und es dem Beschwerdeführer
zuzumuten sei, den Familiennachzug in Österreich abzuwarten,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung des
BFM zum Selbsteintritt und mithin zum Eintreten auf das Asylgesuch so-
wie in prozessualer Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden
vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt,
dass er in der Begründung geltend macht, die bei der Befragung vorge-
brachten Asylgründe entsprächen nicht der Wirklichkeit, sondern der ein-
zige und tatsächliche Grund der Einreise in die Schweiz sei die beabsich-
tigte Heirat,
dass er diesen tatsächlichen Sachverhalt zur Vermeidung einer Belastung
seiner Freundin mit dem Umstand seiner illegalen und mit gefälschten
Papieren erfolgten Einreise in die Schweiz den hiesigen Asylbehörden
verschwiegen habe,
dass das Ehevorhaben nach wie vor aktuell und durch Bekanntgabe einer
Verlobungsfeier bekräftigt worden sei,
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dass er die Asylverfahrenszuständigkeit Österreichs nicht bestreite, die
Schweiz jedoch die Souveränitätsklausel im Sinne des Selbsteintritts
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszuüben habe, da er sich in
Form des Art. 8 EMRK auf übergeordnetes Völkerrecht berufen könne,
welche Bestimmung nicht nur die Kernfamilie, sondern auch nicht recht-
lich begründete familiäre Verhältnisse schütze, sofern eine genügend na-
he, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe,
dass dies vorliegend der Fall sei, weil sie ihre durch Vermittlung von
Freunden initiierte Beziehung seit drei Jahren über moderne Kommunika-
tionsmittel leben würden, ein persönliches Zusammentreffen aber auf-
grund des Flüchtlingsstatus seiner Freundin und der strengen Visumsvor-
schriften der Schweiz für türkische Staatsangehörige bislang objektiv
nicht möglich gewesen sei,
dass ihre Beziehung seit dem Zusammenzug Anfang 2013 nunmehr aber
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte sei und die Heirat unmittelbar
bevorstehe,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. Febru-
ar 2013 dem (in der Beschwerde unbegründet belassenen) Gesuch um
Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme nicht
statt gab und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang der
vollständigen vorinstanzlichen Akten in Aussicht stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
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Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass Österreich dem vorinstanzlichen, auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
Verordnung (erstbetretenes Land des Dublin-Raumes) gestützten Über-
nahmegesuch am 5. Februar 2013 ausdrücklich zugestimmt hat,
dass der Beschwerdeführer die demgemäss bestehende Zuständigkeit
Österreichs in der Sache nicht bestreitet,
dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen oder geltend gemacht werden,
Österreich, bei welchem Land es sich um einen Signatarstaat der EMRK,
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), des Protokolls über die Rechtsstellung der Flücht-
linge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) han-
delt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen und insbesondere
das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK missachten,
dass sich der Beschwerdeführer einzig auf das in Art. 8 EMRK geschützte
Familienleben beruft, welches aber vorliegend nicht zum Tragen kommt,
da er unbestrittenerweise nicht verheiratet ist und – entgegen seiner Auf-
fassung – eindeutig nicht eine darüber hinaus geschützte, eheähnliche
Gemeinschaft mit seiner in der Schweiz wohnhaften Freundin bildet, die
er gemäss eigenen Angaben in der Beschwerde erstmals vor wenigen
Wochen in der Schweiz getroffen habe und zu der er zuvor keine persön-
liche Beziehung gehabt habe (vgl. Akte A5 Ziff. 3.02),
dass die angebliche Beziehung somit weder als nah noch als tatsächlich
gelebt bezeichnet werden kann, zumal dem Bundesverwaltungsgericht
bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine gemeinsame, offizielle Wohnad-
resse bekannt ist (vgl. auch die ein Durchgangszentrum für Asylbewerber
bezeichnende Absenderadresse der Beschwerde),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, auszu-
machen sind, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Öster-
reich als unzulässig erscheinen lassen könnten,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass sich der Beschwerdeführer in zumutbarer Weise von dort aus um
den allfällig beabsichtigten Erwerb eines (temporären oder permanenten)
ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels für die Schweiz bemühen kann, wie
das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist
und es sich erübrigt, auf deren Inhalt näher einzugehen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen und die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege somit nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
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