B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-836/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und
Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. Oktober 2017 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein und wurde dem Testphasenverfahren zugewiesen. Am
23. Oktober 2017 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 18. Januar
2018 erfolgte eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Art. 17
Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV,
SR 142.318.1]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe in B._______ so-
wie im nahegelegenen Dorf C._______, Provinz Al-Hassaka gelebt. Im
Jahr 2011 habe er an einer Demonstration gegen das syrische Regime teil-
genommen, woraufhin er und einige Mitschüler bei ihrer Schule von Per-
sonen des Regimes bedroht worden seien. Zudem hätten Regimeanhä-
nger seinen Eltern mitgeteilt, dass eine weitere Demonstrationsteilnahme
Konsequenzen haben würde. Daraufhin habe er mit anderen Jugendlichen
eine Gruppe gegründet, um verdeckt Demonstrationen zu organisieren.
Um unerkannt zu bleiben, hätten sie ihre Gesichter mit einem (…) bedeckt.
Die Gruppe sei Teil und er sei Mitglied der Demokratischen Partei Kurdis-
tans (PDK-S) gewesen. Unter dem Vorwand, Dienstausweise für die Grup-
penmitglieder auszustellen, seien sie Ende 2012 fotografiert worden. Da-
nach habe sich herausgestellt, dass die Fotografien nicht im Auftrag der
PDK-S aufgenommen worden seien.
Im Jahr 2013 habe man ihm, als er sich an der Universität habe anmelden
wollen, mitgeteilt, dass er aus Sicherheitsgründen nicht zum Studium zu-
gelassen werde und er sich in Hassaka beim Gericht melden müsse. Dies
habe mit der erstellten Fotografie zusammenhängen müssen. Anfang 2014
habe es einen Entführungsversuch gegen ihn gegeben. Danach habe er
sich entschieden, nicht mehr an seinem Wohnort zu bleiben. Er habe im
Dorf oder bei einem Onkel übernachtet. Während dieser Zeit hätten Perso-
nen bei seinen Eltern und Verwandten nach ihm gefragt. Im (…) 2014 sei
bei seinem Bruder eine Vorladung für den Militärdienst für ihn abgegeben
worden. (…) Tage danach sei die Wohnung des Bruders von der syrischen
Militärpolizei durchsucht und es sei nach ihm gefragt worden. Deshalb
habe er Syrien am selben Abend verlassen.
Es wurden eine syrische Identitätskarte, ein Militärbüchlein, eine Vorladung
zum Militärdienst, Universitätsdokumente, ein Schulzeugnis der neunten
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Klasse, ein Maturitätsausweis sowie eine Bestätigung Parteimitgliedschaft
PDK-S zu den Akten gereicht.
C.
Das SEM stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Ent-
scheidentwurf am 26. Januar 2018 zur Stellungnahme zu (Art. 17 Abs. 2
Bst. e TestV). Diese ging am 29. Januar 2018 beim SEM ein.
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug
schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
auf.
E.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling
anzuerkennen. Ferner wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht.
F.
Am 12. Februar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 8. März 2018 einen Kostenvorschuss von
Fr. 750.– zu leisten.
Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 3. März 2018 bezahlt.
E-836/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, wie auch vorliegend,
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 38 TestV
in Verbindung mit Art. 112b Abs. 3 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat. Daher ist auch auf die Ausführungen in der Be-
schwerde S. 17 zur vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers und zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (aufgrund der alternativen Natur
der Vollzugshindernisse) nicht einzugehen.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefähr-
dungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gel-
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, nicht nachvoll-
ziehbar und nicht überzeugend, substanzarm sowie oberflächlich, weshalb
sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten würden.
6.1.1 Der Beschwerdeführer habe substanzarm und stereotyp zu Protokoll
gegeben, die Person, die ihn am Parteisitz der PDK fotografiert habe, sei
zwischen ihm und ungefähr fünfzig weiteren Personen ohne Überprüfung
in den Parteisitz hineingelangt (SEM-Akte A24 F112, F127). Später habe
er jedoch angegeben, er wisse nicht, wie die Person in den Parteisitz ge-
kommen sei. Sie hätten den Sitz jeweils zu zweit oder dritt betreten. Diesen
Widerspruch habe er nicht plausibel erklären können (SEM-Akte A24
F128 f.). Auch seine Angaben zu den Sicherheitsvorkehrungen am Partei-
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sitz seien zweifelhaft (SEM-Akte A24 F121–F124), indem er zuerst ange-
geben habe, jeder habe freien Zugang zum Parteisitz, danach jedoch er-
klärt habe, nur Freunde der Partei hätten Zugang (SEM-Akte A24 F121 f.).
Zudem habe er nicht sagen können, wie überprüft werde, wer ein Freund
der Partei sei, und habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Mitglieder
von den Parteifunktionären gekannt würden (SEM-Akte A24 F124). Ferner
habe er keine Angaben dazu machen können, wie er Mitglied der PDK ge-
worden sei, und seine Ausführungen zu seinen Aufgaben in der Partei
seien oberflächlich und stereotyp ausgefallen (SEM-Akte A24 F99 ff.,
F102 ff.). Ebenfalls keine Angaben habe er zum Verhältnis der PDK zur
YPG (Yekîneyên Parastina Gel), zu verbündeten oder verfeindeten Par-
teien sowie zu den Machtverhältnissen in Derik bei seiner Ausreise machen
können (SEM-Akte A24 F110 f. und F152, F142 f.). Angesichts seiner gel-
tend gemachten mehrjährigen politischen Aktivitäten und Schulungen
durch die PDK sei dies jedoch zu erwarten (SEM-Akte A24 F102, F107 und
F153). Ebenso substanzarm sei die Bedrohung durch das syrische Regime
nach der Teilnahme an Demonstrationen ausgefallen (SEM-Akte A24 F41,
F135 ff.). So habe er nicht glaubhaft machen können, dass er vom syri-
schen Regime eine Verfolgung zu befürchten habe.
Zur Aushebung zum Militärdienst und zum Erhalt des Militärbüchleins habe
er lediglich angegeben, er sei fotografiert worden, man habe ihm die Fin-
gerabdrücke abgenommen und das Dienstbüchlein übergeben. Auch auf
Nachfrage hin seien seine Schilderungen ohne Substanz geblieben. Die
medizinische Tauglichkeitsüberprüfung, die am gleichen Tag wie der Erhalt
des Militärbüchleins stattgefunden habe, habe er trotz konkreter Nachfrage
mit keinem Wort erwähnt (SEM-Akte A24 F47 und F51–53, F162). Es sei
somit nicht glaubhaft, dass er für den Militärdienst ausgehoben worden sei.
Es überrasche ferner, dass er sich freiwillig in ein Rekrutierungsbüro der
syrischen Armee begeben habe, obwohl er geltend mache, bereits damals
vom syrischen Regime wegen seiner politischen Aktivitäten gesucht wor-
den zu sein (SEM-Akte A24 F163). Hinzu komme, dass er angegeben
habe, der Erhalt der Militärdienstvorladung sei ein Schock gewesen. Sein
Vater sei kurz davor, im Februar oder März 2014, gestorben und er habe,
da er gesucht worden sei, nicht an der Trauerfeier teilnehmen können
(SEM-Akte A24 F41). Auf Vorhalt, sein Vater sei gemäss Angaben seines
Bruders (N-Dossier […]) bereits Ende (…)/Anfang (…) verstorben, habe er
lediglich erklärt, der Bruder liege wohl richtig mit dem Datum (SEM-Akte
A24 F174 f.).
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Weiter erscheine fraglich, dass die Militärpolizei die Wohnung seines Bru-
ders Anfang 2014 durchsucht habe, zumal sich die syrische Regierung ge-
mäss verschiedener Quellen im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten im
Norden Syrien, so auch aus B._______, zurückgezogen habe.
Auch die gleichentags erfolgte Ausreise sei pauschal und stereotyp ausge-
fallen (SEM-Akte A24 F78 ff., F87 f.). Zuerst habe er erwähnt, er habe das
Handy mit der türkischen SIM-Karte nicht bei sich getragen, weswegen ihn
sein Bruder nicht habe kontaktieren können. Später habe er gesagt, er
habe ein Handy gehabt, allerdings nur mit syrischer SIM-Karte und damit
habe er bei seinem Bekannten keinen Empfang gehabt. Dies sei nicht plau-
sibel, da er schon länger bei seinem Bekannten gewesen sei und es der
Logik widerspreche, dass er gerade dasjenige Handy dabeihabe, mit wel-
chem er keinen Empfang habe (SEM-Akte A24 F78, F92 f.).
6.1.2 Die eingereichten Beweismittel würden keiner materiellen Prüfung
unterzogen, da sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien. Auf
eine Würdigung der Dokumente könne aufgrund der dargelegten Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verzichtet werden.
6.1.3 Gemäss Stellungnahme vom 29. Januar 2018 zum Entwurf der Ver-
fügung des SEM würdige der Rechtsvertreter die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen des Beschwerdeführers anders als das SEM. Daher halte das SEM
an seinem Standpunkt fest.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, das SEM habe den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwiegend ver-
letzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG sowie Art. 9 BV
verletzt.
6.2.1 Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass bereits
in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM dargelegt worden
sei, dass die Ausführungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers unzutreffend seien, indem das SEM die Vorbrin-
gen nicht gesamthaft geprüft und eine einseitige Beweiswürdigung vorge-
nommen habe. Da sich das SEM kaum mit der Stellungnahme auseinan-
dergesetzt habe, sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem habe
das SEM damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es hätte eine weitere Anhörung
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Seite 8
stattfinden müssen. Willkürlich sei das SEM vorgegangen, indem es unbe-
gründet gelassen habe, inwiefern seine Ausführungen substanzarm gewe-
sen seien. Weiter habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, da es
nicht abgeklärt habe, ob er durch seine illegale Ausreise aus Syrien die
Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Wegen
seines spezifischen Profils als Wehrdienstpflichtiger werde er aufgrund sei-
ner Ausreise asylrelevant gesucht. Zudem habe es das SEM unterlassen,
seine Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen und keine Würdigung der
eingereichten Beweismittel vorgenommen, was unzulässig sei. Eine Doku-
mentenanalyse hätte durchgeführt werden müssen, der Verzicht sei will-
kürlich und unzulässig. Dies stelle erneut eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör und der Abklärungspflicht dar, weshalb die angefoch-
tene Verfügung zurückzuweisen sei.
6.2.2 Betreffend Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV sei darauf hin-
zuweisen, dass er, entgegen der willkürlichen Argumentation des SEM,
über 200 Fragen ausführlich beantwortet und auf fast drei Seiten seine
Asylgründe frei erzählt habe. Er habe das Erlebte widerspruchsfrei und de-
tailreich geschildert. Das SEM habe seine Vorbringen zu Unrecht als un-
glaubhaft betrachtet. So habe er erklärt, die Fotoaufnahme habe innert kür-
zester Zeit stattgefunden, während er anderweitig beschäftigt gewesen sei,
weshalb er nicht wissen könne, wie diese Person ins Gebäude gekommen
sei (SEM-Akte A24 F41 und F112). Zudem habe er glaubhaft dargelegt,
dass es Wächter vor dem Parteisitz gehabt habe, er jedoch mit ungefähr
fünfzig weiteren Personen durch die Hintertür ins Gebäude gegangen und
nicht jede Person kontrolliert worden sei. Das vorinstanzliche Vorgehen sei
willkürlich. Ferner habe er Angaben zur politischen Situation in B._______
und zu seiner Partei machen können (SEM-Akte A24 F108 ff., F142 und
F151). Weiter habe er glaubhaft darlegen können, dass er an zahlreichen
Demonstrationen teilgenommen habe und Mitglied einer regimekritischen
Partei gewesen sei, weshalb er als Regimegegner einer Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sei (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.7.2). Auch habe er, entgegen dem SEM, ausführlich dargelegt, wie er
zu seinem Militärbüchlein gekommen und dass er ausgehoben worden sei
(mit Verweis auf zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]
zur Rekrutierung junger Männer durch die syrische Armee). Zudem habe
er seine Dienstpflicht mit Beweismittel belegt. Aufgrund seiner Militär-
dienstverweigerung und wegen der Teilnahme an Demonstrationen werde
er von der syrischen Regierung verfolgt (vgl. Urteil des BVGer
D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 f.).
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Seite 9
7.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzu-
gehen. Wie oben ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Ver-
letzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die unvollständige und un-
richtige Feststellung des Sachverhaltes sowie die Verletzung der Abklä-
rungspflicht und des Willkürverbots vor.
7.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Die Behörde
muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinan-
dersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer
D-383/2015 E. 5.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sach-
verhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer
darin, dass das SEM nicht alle seiner Vorbringen geprüft und sich kaum mit
seiner Stellungnahme auseinandergesetzt habe. Im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in
der Begründung mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtli-
chen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm
daraus ein Nachteil widerfahren sein soll, solches ist auch nicht ersichtlich.
Zudem habe das SEM eine einseitige Beweiswürdigung vorgenommen.
Sie habe keine Dokumentenanalyse durchgeführt und den eingereichten
Militärdokumenten den Beweiswert wegen leichter Käuflichkeit abgespro-
chen. Daraus geht indes gerade hervor, dass sich die Vorinstanz mit den
Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Zudem hat sie in ihrem Entscheid
ausreichend und zutreffend begründet, weshalb vorliegend keine einge-
hende Würdigung erforderlich war (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3).
Ferner legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern eine weitere Anhö-
rung oder welche weiteren Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts
erforderlich gewesen wären. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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Seite 10
7.3 Weiter habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt, indem es in will-
kürlicher Weise auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen
und deren Asylrelevanz nicht geprüft sowie seine illegale Ausreise nicht
gewürdigt habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich das SEM mit den wesent-
lichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asyl-
gründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam es zum Schluss, dass seine
Vorbringen unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien, und folgerte dar-
aus, dass nicht näher auf deren Asylrelevanz einzugehen sei. Dieses Vor-
gehen ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist keine Willkür ersichtlich.
Zudem erübrigte sich aus Sicht des SEM zu Recht eine Auseinanderset-
zung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal
eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von
Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien
u.a. Urteile des BVGer D-3967/2017 vom 24. Januar 2018 E. 7.6,
E-6818/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.1.1, E-3692/2016 vom 13. Oktober
2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht er-
sichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit fehl. Im Übrigen hat das
Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungs-
gericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG über-
prüfen kann.
7.4 Ebenfalls willkürlich sei zudem, dass die Vorinstanz nicht ausgeführt
habe, inwiefern seine Vorbringen substanzarm, stereotyp und oberflächlich
seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz neben ihrer diesbezügli-
chen Erwägungen auf einige Protokollstellen hinweist, die ausreichend ver-
deutlichen, weshalb sie diesen Schluss ziehe. Es bedarf vorliegend keiner
weiteren Ausführungen, insbesondere lässt sich auch hier keine willkürli-
che Vorgehensweise erkennen.
7.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung,
die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen.
E-836/2018
Seite 11
8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die
geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
8.1 Vorab ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen von Beschwerdeführenden einer Gesamtwürdigung aller
Angaben bedarf. Dabei ist nicht die Menge, sondern der Inhalt der Ausfüh-
rungen entscheidend. So deutet auch das Beantworten sehr vieler Fragen
oder das freie Erzählen der Asylgründe über mehrere Seiten hinweg nicht
ohne weiteres auf die Glaubhaftigkeit des Ausgeführten hin.
8.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht – in Übereinstimmung mit
dem SEM – zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung
durch die syrischen Behörden aufgrund seiner politischen Tätigkeiten nicht
glaubhaft darlegen konnte. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere sind die Angaben zu den
Sicherheitsvorkehrungen am Parteisitz in B._______ nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit ungefähr fünfzig Personen in den
Parteisitz gelangt. Jedermann habe freien Zugang. So habe auch der Fo-
tograf ins Gebäude gelangen können, ohne überprüft zu werden (SEM-
Akte A24 F122, F127). Es gebe zwar Wächter vor dem Parteisitz. Die Par-
teifunktionäre würden ihre Mitglieder aber kennen, so dass nur Freunde
der Partei ins Gebäude kämen (SEM-Akte A24 F123). Dies erklärt jedoch
nicht, wie gleichzeitig, bloss weil man sich kenne, ungefähr fünfzig Perso-
nen den Parteisitz unkontrolliert betreten haben wollen. Im Widerspruch
dazu gab er später an, sie seien jeweils zu zweit oder zu dritt in das Ge-
bäude gegangen, er wisse nicht, wie der Fotograf in den Parteisitz gekom-
men sei (SEM-Akte A24 F128 f.). Die Erklärung, die Wächter seien vor dem
Parteisitz, er sei jedoch durch den Hintereingang in das Gebäude gelangt,
wo keine Überprüfung stattgefunden habe (Beschwerde Art. 15), vermag
nicht zu überzeugen. Willkürliches Vorgehen der Vorinstanz wird nicht dar-
gelegt, solches ist auch nicht ersichtlich. Wäre der Zutritt zum Parteisitz
ohne Überwachung durch den Hintereingang möglich gewesen, wären
Wächter vor dem Parteisitz überflüssig. Ebenso wenig stellt der Hinweis
darauf, dass er nur wenig Zeit gehabt habe und nicht mit dem Fotografen
habe diskutieren können (Beschwerde Art. 14), keine Erklärung für die ge-
nannten Widersprüche dar. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer
kaum Angaben zur politischen Situation in B._______ (SEM-Akte A24
F142 ff.), zu seiner Partei und derer Ziele (SEM-Akte A24 F103 ff.) sowie
zum Verhältnis seiner Partei zu anderen Parteien machen (SEM-Akte A24
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Seite 12
F152 f.). Dies ist äusserst erstaunlich, zumal er angibt, seit dem Jahr (…)
aktives Parteimitglied gewesen zu sein und von der Partei politischen Un-
terricht bekommen zu haben (SEM-Akte A24 F120, F153). Ferner gibt er
an, die syrische Regierung habe ihn und weitere Schüler nach deren Teil-
nahme an einer Demonstration fotografiert und bedroht (SEM-Akte A24
F41). Zudem hätten sie seinen Eltern mitgeteilt, dass die Teilnahme an De-
monstrationen Konsequenzen haben würde (SEM-Akte A24 F133 ff.). Sei-
nen Namen hätten die Behörden jedoch nicht erfahren. Daher ist nicht
nachvollziehbar, wie sie seine Eltern hätten aufsuchen sollen. Entspre-
chend oberflächlich sind die Schilderungen zu diesem Besuch ausgefallen
(SEM-Akte A24 F136, F139). Ebenfalls nicht überzeugend ist, dass er nach
diesem Vorfall, bei dem er angeblich als Regimekritiker registriert worden
sei, weiterhin maskiert an Demonstrationen teilgenommen habe und keine
weiteren Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe (SEM-Akte
A24 F141). Wäre er tatsächlich durch seine politischen Aktivitäten als Geg-
ner des syrischen Regimes registriert worden, wäre zu erwarten, dass dies
Konsequenzen seitens der syrischen Behörden nach sich gezogen hätte
(vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.2 und
5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]). Entsprechend führt er in der Be-
schwerde Art. 17, entgegen seiner Aussage bei der Anhörung, aus, wegen
seiner Teilnahmen an Demonstrationen sei er von der syrischen Regierung
verfolgt worden. Nach dem Gesagten ist, mit der Vorinstanz, festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer weder seine politische Tätigkeit noch eine Ver-
folgung deswegen durch die syrische Regierung glaubhaft machen konnte.
Daran vermag die eingereichte Bestätigung der PDK-S nichts zu ändern.
8.3 Zum befürchteten Einzug in den Militärdienst ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer die geltend gemachte Aushebung für den Militärdienst
nur oberflächlich und unsubstantiiert wiedergeben konnte (vgl. oben
E. 6.1.1; SEM-Akte A24 F47 ff.). Insbesondere fällt auf, dass gemäss Mili-
tärbüchlein eine medizinische Tauglichkeitsüberprüfung durchgeführt wor-
den sei, die der Beschwerdeführer jedoch, auch auf Nachfrage hin, mit kei-
nem Wort erwähnte (SEM-Akte A24 F52 f., F162). An der geltend gemach-
ten Aushebung ist somit zu zweifeln. Hinzu kommt, dass sich der Be-
schwerdeführer, der angibt von den syrischen Behörden wegen seiner po-
litischen Aktivitäten verfolgt zu werden, ohne entsprechende Aufforderung
freiwillig in ein Regierungsbüro begeben haben will (SEM-Akte A24 F56).
Dies vermochte er nicht überzeugend zu erklären (SEM-Akte A24 F163).
Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich hauptsächlich auf
die eingereichten Beweismittel (Militärbüchlein und Militärdienstvorladung),
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die einer Dokumentenanalyse hätten unterzogen werden müssen (Be-
schwerde Art. 18 ff.). Der Beschwerdeführer unterlässt es, auf die weiteren
vom SEM geltend gemachten Widersprüche einzugehen (vgl. Verfügung
S. 6). Damit vermag er die vom SEM genannten Zweifel an der geltend
gemachten Aushebung und rund um die Militärdienstvorladung (vgl. dazu
oben E. 6.1.1) nicht auszuräumen. Zu den Beweismitteln ist ferner festzu-
halten, dass solche Dokumente im syrischen Kontext eine relativ hohe
Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar sind. Dementspre-
chend verfügen sie über einen geringen Beweiswert und sind praxisge-
mäss nicht geeignet, hinreichend fundierte Erkenntnisse des SEM umzu-
stossen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6413/2015 vom 21. Februar 2018
E. 6.1.4, E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.1.4). Die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungs-
weise. Letztlich kann offenbleiben, ob es sich beim Militärbüchlein und der
Vorladung um echte Dokumente handelt. Eine Beweiswürdigung erübrigt
sich mangels Asylrelevanz. Selbst wenn der Beschwerdeführer einer be-
haupteten Vorladung zum syrischen Militärdienst nicht Folge geleistet ha-
ben sollte, kann allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Gefährdung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3
vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, son-
dern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog
das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines
syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer
oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor.
Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt
aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Prob-
leme mit den syrischen Behörden vermag er, wie oben ausgeführt, nicht
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glaubhaft darzutun. Weitergehend kann der Beschwerdeführer mit den all-
gemeinen Ausführungen zum Wehrdienst in Syrien sowie mit den hierzu
zitierten Berichten und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich
nicht auf ihn persönlich beziehen, nichts zu seinen Gunsten vorbringen.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genü-
gen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefähr-
det sei. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem As-
pekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug
für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Si-
tuation in Syrien wurde mit seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 3. März 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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