Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8363/2010
Urteil vom 27. Januar 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Marokko,
vertreten durch (…),
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch (betr.
Nichteintreten Asyl und Wegweisung [Dublin]);
Verfügung des BFM vom 17. November 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 16. März 2010 nach über zweijährigem
Aufenthalt in Italien in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein
Asylgesuch, welches er auf medizinische Gründe ([…]) abstützte, die ihn
zum Verlassen seines Heimatlandes Marokko und Italiens bewogen
hätten.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung nach Italien, wobei es den Vollzug der Wegweisung dorthin als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete.
Mit Urteil vom 20. August 2010 (E-5558/2010) wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese
Verfügung vom 20. Juli 2010 erhobene Beschwerde vom 4. August 2010 unter Kostenfolge vollumfänglich
ab. In der Begründung bestätigte das Gericht zunächst gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] die Zuständigkeit Italiens für die
Behandlung des Asylgesuchs. Ferner verneinte es unter Würdigung des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers und der in Italien vorzufindenden (Weiter-)Behandlungsmöglichkeiten eine
Veranlassung zum Selbsteintritt gemäss besagter Verordnung. Indessen wies das Gericht die
Vollzugsbehörden an, vor einem Transfer die italienischen Asylbehörden auf die medizinische Situation des
Beschwerdeführers aufmerksam zu machen.
In der Folge wurden von den Vollzugsbehörden technische und medizinisch gestützte
Vollzugsvorbereitungen im Hinblick auf eine für Ende September beziehungsweise Mitte Oktober 2010
vorgesehene Rückführung nach Italien getroffen.
B.
Mit Eingabe vom 24. September 2010 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem er die Vorinstanz um
wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2010,
Feststellung einer seither eingetretenen wiedererwägungsrechtlich
massgeblichen Änderung der Sachlage, die Wahrnehmung des
Selbsteintrittsrechts sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte. Der
Beschwerdeführer machte in der Begründung im Wesentlichen geltend,
seit Erlass der Verfügung vom 20. Juli 2010 habe sich die Sachlage
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insofern wesentlich verändert, als sich sein Gesundheitszustand
verschlechtert habe, die Prognosen Besorgnis erregend geworden seien
und eine Weiterbehandlung in der Schweiz erforderlich machten.
Demgegenüber sei die Wiederaufnahme der Behandlung in Italien für ihn
nicht mit Sicherheit gewährleistet, wodurch sein Leben bedroht wäre.
Diese von der Würdigung im Urteil vom 20. August 2010 abweichende
Einschätzung gehe aus zwei neuen fachärztlichen Berichten (vom 20.
und vom 21. September 2010) hervor, welche das
Bundesverwaltungsgericht pflichtwidrigerweise nicht abgewartet habe.
Das Bundesamt sei daher zur wiedererwägungsweisen Ausübung des
Rechts auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und
mithin zum Eintreten auf das Asylgesuch zu verpflichten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2010 forderte das BFM vom
Beschwerdeführer innert Frist und unter Hinweis auf Art. 17b AsylG einen
Gebührenvorschuss von Fr. 600.-- ein, unter der Androhung bei
unbenütztem Fristablauf werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
eingetreten. In der Begründung erwog das Bundesamt, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2010 bereits ausführlich
gewürdigt worden sei. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch
eingereichten Arztberichte wiesen zwar eine schwere Form der (…) und
die Notwendigkeit einer dauerhaften medizinischen Behandlung aus.
Letztere könne aber – wie im Urteil festgehalten – in Italien in Anspruch
genommen werden. Der Beschwerdeführer sei zudem laut den
behandelnden Ärzten reisefähig und zur Vermeidung eines
Therapieunterbruchs würden ihm die nötigen Medikamente auf die Reise
mitgegeben. Das vorliegende Wiedererwägungsgesuch erweise sich
somit als aussichtslos und Gesuchen um Kostenbefreiung könne daher
keine Folge gegeben werden. Über das Gesuch um Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen befand das BFM nicht
explizit; in der Entscheidbegründung verwies es diesbezüglich jedoch auf
Art. 112 AsylG, wonach die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel
und Rechtsbehelfe den Vollzug nicht hemme. In der
Rechtsmittelbelehrung hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 107
Abs. 1 AsylG fest, dass die Zwischenverfügung nur mit dem
Endentscheid anfechtbar sei.
Die auf den 27. Oktober 2010 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verstrich unbenützt.
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D.
Mit Verfügung vom 17. November 2010 (eröffnet am 19. November 2010)
trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch infolge Nichtleistung des
eingeforderten Kostenvorschusses androhungsgemäss nicht ein.
Gleichzeitig stellte es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung
vom 20. Juli 2010 fest und sprach einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung ab.
E.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 (Eingang 6. Dezember 2010) erhob
der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid sowie
gegen die Zwischenverfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er deren
Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen
Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs ohne Erhebung eines
Kostenvorschusses, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die
Wiederherstellung (recte: Herstellung) der aufschiebenden Wirkung, die
Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten
mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der
Begründung bekräftigt er die im Wiedererwägungsgesuch geltend
gemachte massgebliche Veränderung der Sachlage, da er – wie aus den
neuen Arztberichten hervorgehe – auf eine kostspielige, hoch
spezialisierte (…) Behandlung angewiesen sei. Diese Behandlung sei
entgegen der Auffassung des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts
in Italien nicht mit Sicherheit gewährleistet, da Italien Mühe habe, die
Standards des europäischen Flüchtlingsschutzes (insb. Unterbringung
und medizinische Versorgung) immer einzuhalten. Er sei eine sehr
verletzliche Person und ein nicht gewährleisteter Zugang zu
medizinischer Behandlung könne für ihn lebensbedrohliche Folgen
haben. Das BFM sei daher gehalten, auf das Asylgesuch
wiedererwägungsweise einzutreten und vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen. Zumindest habe er Anspruch auf eine vorläufige
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Marokko. Die in
der Kostenvorschussverfügung erkannte Aussichtslosigkeit des
Wiedererwägungsgesuchs und dementsprechend die
Kostenvorschusserhebung durch das BFM seien aufgrund des Gesagten
nicht statthaft.
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F.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 7. Dezember 2010 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art.
112 AsylG antragsgemäss einstweilen aus.
G.
Mit Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2011 reichte der
Beschwerdeführer ein allgemeinmedizinisches ärztliches Zeugnis vom
10. Januar 2011 zu den Akten. Darin werden sowohl die bereits
diagnostizierte (…) und verschiedene körperliche Folgeerscheinungen
([…]) als auch die Unabdingbarkeit des Zugangs zu einem gut
funktionierenden Gesundheitssystem mit Verfügbarkeit der notwendigen
Medikamente und spezialisierter Behandlungsmöglichkeiten bekräftigt. In
Italien und Marokko seien diese Voraussetzungen nicht gegeben, und der
Beschwerdeführer laufe in diesen Ländern Gefahr, seine jetzt noch
einigermassen vorhandene Mobilität und Selbständigkeit zu verlieren,
womit in der Folge auch sein Leben in Gefahr geraten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
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und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3. Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache werden die
Gesuche um Herstellung aufschiebender Wirkung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
4.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 17. November 2010, mit
welcher das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch infolge Nichtleistung
des eingeforderten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Die
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ist unbestritten und die
Nichteintretensfolge insofern rechtslogisch und konsequent. Gegenstand
des Prüfungsverfahrens ist vorliegend die Frage, ob das
Zustandekommen des angefochtenen Nichteintretensentscheides
rechtskonform ist, wobei sich die Beschwerdeinstanz, sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält und – wie vom Beschwerdeführer korrekt
beantragt – die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist. Die angefochtene
Nichteintretensverfügung basiert auf der Zwischenverfügung vom 13.
Oktober 2010, mit welcher das BFM die Erhebung des
Kostenvorschusses verfügte und begründete. Diese Zwischenverfügung
ist somit auf ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen (vgl. E. 5 ff. nachfolgend),
zumal sie vom Bundesamt in der Rechtsmittelbelehrung als nicht
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selbständig, sondern erst mit dem vorliegenden Endentscheid anfechtbar
qualifiziert wurde. Letztere Qualifikation ist insoweit korrekt, als das
Bundesverwaltungsgericht seit dem Grundsatzentscheid BVGE 2007/18
die selbständige Anfechtbarkeit von
Kostenvorschusszwischenverfügungen im Rahmen von multiplen
Asylgesuchen oder von Wiedererwägungsgesuchen betreffend
Asylentscheiden konstant verneint. Die Qualifikation der nicht
selbständigen Anfechtbarkeit ist vorliegend indessen insoweit
rechtsfehlerhaft, als die Vorinstanz das ausdrücklich gestellte Gesuch um
Gewährung aufschiebender Wirkung beziehungsweise um Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen im Dispositiv zwar
unbeantwortet beliess, es jedoch damit implizit abwies. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in einem weiteren publizierten Entscheid
(BVGE 2008/35 insbesondere E. 4.2.2) festgehalten, dass eine
Zwischenverfügung des BFM, welche das Wiedererwägungsgesuch als
aussichtslos bezeichnet und über die beantragte Vollzugsaussetzung
qualifiziert schweigt, als implizite Verweigerung der Vollzugsaussetzung
zu betrachten und mithin selbständig anfechtbar ist. Die
Rechtsmittelbelehrung in der Zwischenverfügung ist daher insoweit
fehlerhaft, welcher Umstand sich jedoch im heutigen Zeitpunkt für den
Beschwerdeführer nicht (mehr) negativ auswirkt, weil das Gericht den
Vollzug der Wegweisung nach Eingang der Beschwerde umgehend
ausgesetzt hat und bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückführung des
Beschwerdeführers nach Italien realisiert wurde.
5.
Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit
weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem
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formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
Vorliegend macht der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch ein wiedererwägungsbedeutsames
neues Sachverhaltselement (nachträgliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und
ungenügende medizinische Behandelbarkeit in Italien oder Marokko) ausdrücklich in jenem Sinne geltend,
dass dieses behauptungsgemäss den rechtserheblichen Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher
Weise verändert habe und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen sei. Die angefochtene Verfügung und die zuvor ergangene
Zwischenverfügung äussern sich zu dieser Qualifikation bedauerlicherweise nicht. Dies wird indessen vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet und aus der vorinstanzlichen Sachverhaltserfassung und den
Erwägungen geht die korrekte Qualifikation implizit in genügender Klarheit hervor.
6.
Das BFM hat zutreffend erkannt, dass sich aus der geltend gemachten,
medizinisch begründeten Veränderung der Sachlage kein Anspruch auf
Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung (vom 20. Juli 2010)
unter dem Aspekt der Dublin II-VO ergebe und das
Wiedererwägungsgesuch gar als aussichtslos zu qualifizieren sei. Auf die
betreffenden Erwägungen gemäss Zwischenverfügung vom 13. Oktober
2010 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2010 (S. 6-8) der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die
Behandlungsmöglichkeit in Italien Gegenstand einer umfassenden
rechtlichen Beurteilung bildeten, soweit sie für eine Wegweisung nach
Italien nach Massgabe der Dublin II-VO Bedeutsamkeit aufwiesen. Das
Gericht erkannte nicht nur die Schwere der Krankheit(en), sondern
würdigte antizipativ die in Aussicht gestellten und nunmehr im
Wiedererwägungsverfahren vorgelegten Arztberichte. Selbst wenn seit
Ergehen dieses Urteils eine gewisse Akzentuierung des
Gesundheitszustandes eingetreten sein mag und darin eine veränderte
Sachlage zu erblicken wäre – die nachträgliche Ausstellung von
Arztberichten begründet noch keine solche Veränderung –, käme ihr
keine Rechtserheblichkeit zu, da die Behandlungsmöglichkeit in Italien
gegeben war und nach wie vor ist. Der Beschwerdeführer vermag denn
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auch im Wiedererwägungsverfahren – und in Berücksichtigung der
vorgelegten Arztberichte – nicht in einer über blosse Behauptungen und
allgemeine Vermutungen hinausgehenden Weise konkret darzutun,
weshalb eine solche Behandlung in seinem Fall, der er bereits über zwei
Jahre in Italien behandelt worden war, nicht gegeben sein soll. Dabei
genügt der vage Hinweis auf eine nicht mit letzter Sicherheit
gewährleistete Behandlung in Italien ebenso wenig wie die kaum
nachvollziehbare Kausalität zwischen einem sich abzeichnenden
Mobilitäts- und Selbständigkeitverlust und einer bereits daraus sich
ergebenden Lebensgefährdung, die zudem von Italien nicht abwendbar
sein soll. Auch aus der Bemerkung, wonach Italien Mühe bekunde, die
Standards des europäischen Flüchtlingsschutzes immer zu
gewährleisten, vermag der Beschwerdeführer keine
wiedererwägungsrechtliche Bedeutsamkeit abzuleiten, zumal dieser
Aspekt wie auch die Zugehörigkeit des gesundheitlich angeschlagenen
Beschwerdeführers zu einer verletzlichen Gruppe bereits im Urteil vom
20. August 2010 im Detail gewürdigt wurden. Als Beachtenswert wäre
immerhin eine zwischenzeitlich eingetretene und auf unabsehbare Zeit
bestehende, medizinisch begründete Reiseunfähigkeit des
Beschwerdeführers zu werten; indessen wird die Reisefähigkeit
vorliegend von den behandelnden Ärzten bescheinigt. Letztlich beschlägt
die Stossrichtung des Wiedererwägungsgesuchs und der
Beschwerdeargumente mithin blosse inhaltliche Kritik an einem
letztinstanzlichen, rechtskräftigen materiellen Gerichtsurteil und der mit
diesem Urteil geschützten Verfügung vom 20. Juli 2010. Solche Kritik
kann hingegen nicht Gegenstand eines ausserordentlichen
Rechtsmittelverfahrens und insbesondere eines
Wiedererwägungsverfahrens sein und keinen Anspruch auf Selbsteintritt
gemäss Dublin VO-II begründen.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen Unzumutbarkeitsaspekte im Hinblick auf eine Wegweisung in
sein Heimatland Marokko zur Diskussion stellt, bleiben diese gänzlich unbeachtlich.
Wiedererwägungsgegenstand bildet die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010. Diese befasst sich einzig
mit einer Wegweisung nach Italien.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf ihren Inhalt und die
eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren
Erhebung wird jedoch aufgrund der besonderen vorliegenden Umstände
in Anwendung von Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet, womit das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG hinfällig wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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