Abtei lung V
E-8364/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Marokko,
vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8364/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, marokkanischer Staatsangehörigkeit,
eigenen Angaben zufolge in Libyen geboren sei, mit seiner Familie als
Kleinkind einige Zeit in Casablanca/Marokko im familieneigenen Haus
gelebt habe und die Familie mit ihm im Jahre 1994 wieder nach Libyen
zurückgekehrt sei, wo sie fortan gelebt hätten,
dass er Libyen am 26. November 2008 auf dem Seeweg verlassen
habe und über Italien am 22. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt
sei und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso und am 1. Juli 2009 durch das BFM ergänzend zu den Asyl -
gründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, seine Familie sei arm, habe sich nichts
leisten können und sei aufgrund einer fehlenden formellen Aufent-
haltsbewilligung in Libyen etwa bezüglich Schule und Arbeit be-
nachteiligt gewesen,
dass nach einer Gesetzesänderung die Schulbildung in Libyen nicht
mehr kostenlos gewesen sei, weshalb er sich eine höhere Schul-
bildung nicht habe leisten können,
dass eine Rückkehr nach Marokko für die Familie und ihn nicht in Be-
tracht gekommen sei, da die wirtschaftliche Situation dort noch
schwieriger sei und er für sich dort keine Zukunft gesehen habe,
dass er vor diesem Hintergrund Libyen verlassen habe,
dass er nebst einer Geburtsurkunde, die in Libyen verblieben sei, nie
Identitätspapiere besessen habe,
dass sich der Beschwerdeführer demnach mit keinerlei Identitäts-
papieren auszuweisen vermochte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl-
gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe rein wirtschaftliche Gründe geltend gemacht, weshalb
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhalten würden,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht vom 3. Dezember 2010 beantragt, die Asylver-
fügung des BFM vom 2. November 2010 sei aufzuheben, es sei ihm
Asyl zu gewähren und im Falle der Ablehnung des Hauptantrages sei
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass von der Auferlegung eines Kostenvorschusses für das vor-
liegende Verfahren abzusehen sei,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei -
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras -
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen ent-
scheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen,
durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind,
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dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheid-
wesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Be-
urteilung zulassen,
dass der Feststellung des BFM zu folgen ist, wonach der Be-
schwerdeführer für sein Asylgesuch rein wirtschaftliche Gründe vor-
gebracht habe, die gemäss Gesetz die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass aus der in der Rechtsmitteleingabe verwiesenen Medienmit-
teilung von amnesty international vom 23. Juni 2010 bezüglich der
Situation in Libyen selbstredend nicht auf eine Gefährdungslage des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland Marokko geschlossen
werden kann,
dass demnach auf die weiteren Vorbringen bezüglich Libyen nicht
weiter einzugehen ist,
dass auch die weitere Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, eine
Rückkehr nach Marokko erweise sich als nicht praktikabel, flüchtlings-
rechtlich nicht stichhaltig ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, be-
dingt durch die in der Vergangenheit erlittenen Ereignisse sei er
traumatisiert, leide unter anderem an Schlaflosigkeit und habe sich
bereits für drei Monate einer stationären Behandlung in der
psychiatrischen Klinik unterziehen müssen,
dass damit aus Sicht des Beschwerdeführers asylrelevante Gründe
dargetan seien, da eine Wegweisung gezwungenermassen zu einer
unerträglichen Belastungssitution führen würde,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig auch nicht nur ansatzweise
hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerde-
führer in seinem Heimatland oder in Libyen aus flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in
absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein
könnte und demnach die psychischen Beeinträchtigungen nicht aus
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Gründen entstanden sein können, die flüchtlingsrechtlich relevant
wären,
dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offen-
kundig nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
der Beschwerdeführer verfüge in Marokko über ein familiäres und
soziales Netz,
dass enge Verwandte im familieneigenen Haus in Casablanca leben,
mit denen die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin Kontakt
pflegten (Akten BFM A17/10 F32/33),
dass es am Beschwerdeführer liegt, sich seinerseits um die Kontakt-
aufnahme mit seinen Verwandten in Casablanca zu bemühen und
zumindest für eine Übergangszeit bei ihnen Wohnsitz nehmen kann,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Ver-
fahrens keine stichhaltigen Gründe vorzubringen in der Lage war,
weshalb er nicht nach Marokko zurückkehren könnte (A17/10 F68-
F71),
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, eine Wegweisung
würde gezwungenermassen zu einer unerträglichen Belastungs-
situation führen und hiezu auch medizinische Gründe angeführt
werden,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG) die entsprechenden Vorbringen im vorinstanz-
lichen Verfahren dem BFM nicht zur Kenntnis brachte und auch auf
Beschwerdeebene mit keinen Beweismitteln stützt, obwohl ihm hiefür
seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung hinreichend Zeit zur
Verfügung gestanden wäre und er zudem rechtlich vertreten ist,
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dass eine allfällig benötigte adäquate medizinische Behandlung in
Marokko gewährleistet wäre und auch diesbezüglich keine lebens-
bedrohliche konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu be-
fürchten ist,
dass in Marokko psychiatrisch-medizinische Hilfe institutionalisiert ist,
dass etwa die im Jahre 1979 gegründete "Ligue pour la Santé
Mentale" ein beachtliches Netz von psychiatrischen Betreuungstätten
unterhält und eng mit dem Ministerium für öffentliche Gesundheit zu-
sammenarbeitet,
dass unter anderen öffentlichen psychiatrischen Heilstätten das
"Centre Psychiatrique Universitaire Ibn Rochd" in Casablanca um-
fassende psychiatrische Behandlungen anbietet,
dass darüber hinaus zahlreiche Psychiatrieärzte in Casablanca
praktizieren,
dass demnach auch unter diesem Aspekt der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar zu erachten ist,
dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon aus-
gegangen werden kann, ein nachgefordertes Arztzeugnis würde keine
Erkenntnisse zu Tage fördern, welche diesbezüglich in entscheid-
relevanter Hinsicht zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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