B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8365/2015
Ur t e i l vom 3 0 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Afghanistan am (…) verliess und auf dem
Flugweg aus B._______ herkommend am Flughafen Zürich-Kloten ankam,
wo er am 4. Dezember 2015 bei den Schweizer Behörden um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu-
wies,
dass er am 6. Dezember 2015 zu seiner Person (BzP) und am 14. Dezem-
ber 2015 vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei im zweiten Studienjahr an der (…), ungefähr im (…), eine
Beziehung mit einer Mitstudentin eingegangen, was deren Vater nicht tole-
riert habe,
dass das Mädchen aus einer reichen Familie stamme und er vermute, der
Vater habe Verbindungen und gute Beziehungen zur Regierung, zumal die
Familie über ein grosses Haus und verschiedene gute Autos besitze,
dass er gegen Ende des zweiten Studienjahres zweimal mit einem Perso-
nenfahrzeug entführt worden sei, wobei beim ersten Mal der Vater des
Mädchens und Bedienstete ihn bedroht und auch geschlagen hätten,
dass der Vater beim zweiten Mal nicht mehr dabei gewesen sei, er aber
von mehreren Bediensteten wiederum heftig geschlagen und auch mit dem
Tod bedroht worden sei für den Fall, dass er die Beziehung weiterführe und
dass sie ihn dann ausserhalb der Stadt verletzt aus dem Wagen geworfen
hätten,
dass er zwar versucht habe, dem Mädchen aus dem Weg zu gehen, sie
aber immer wieder Kontakt zu ihm gesucht habe, weshalb er nicht mehr
zur Universität gegangen sei, sich meist zu Hause aufgehalten und sein
Vater ihm schliesslich geraten habe, das Land zu verlassen,
dass für die übrigen Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer diverse Dokumente, unter anderem eine Taz-
kera, einen Führerschein sowie diverse Schul- und Ausbildungsunterlagen
zu den Akten gab,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 – eröffnet am
18. Dezember 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbe-
reich des Flughafens wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen
des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohung durch den Vater sei-
ner Freundin seien nicht hinreichend begründet, insbesondere in wesentli-
chen Punkten wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen,
dass er unter anderem keine genauen Daten habe nennen können, weder
zu den Umständen seiner Beziehung noch zu den geltend gemachten
Übergriffen,
dass er sodann jung und gesund sei, über eine gesicherte Wohnsituation,
ein intaktes Beziehungsnetz und ein Gymnasiumabschluss verfüge und
zwei Jahre (…) studiert habe, womit keine Wegweisungsvollzugshinder-
nisse bestünden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 gegen
die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen unzulässigem und unzumut-
barem Wegweisungsvollzug vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG),
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, und sie als glaubhaft gemacht gilt, wenn die Be-
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hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte o-
der verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass eine Prüfung der Akten zum Schluss führt, das SEM habe zu Recht
auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlos-
sen, wobei vorab die Substanzlosigkeit seiner Aussagen auffällt,
dass in der Tat nicht ersichtlich ist, weshalb der gut ausgebildete und situ-
ierte Beschwerdeführer nicht annähernd in der Lage ist, die Ereignisse in
einen genaueren zeitlichen Rahmen zu stellen,
dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde gerade vor dem
intellektuellen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht überzeugen,
dass für die zutreffenden Vorhalte im Einzelnen auf die ausführlichen Er-
wägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann und
selbst wenn einzelne Ungereimtheiten für sich alleine nicht zur Begrün-
dung der Unglaubhaftigkeit genügen würden, eine Gesamtwürdigung den-
noch den Schluss der Vorinstanz bestätigt,
dass die Einwände in der Beschwerde diesem Schluss nichts Entscheiden-
des entgegenzusetzen vermögen,
dass unter anderem eingewandt wird, das SEM verkenne, dass der Be-
schwerdeführer Afghanistan nicht verlassen habe, um in die Ferien zu rei-
sen, sondern weil er wegen einer verbotenen Liebe mit dem Tode bedroht
gewesen sei, weshalb nachvollziehbar sei, dass er seine Freundin nicht
über seine Flucht informiert habe,
dass der Beschwerdeführer allerdings angegeben hatte, während zwei
Jahren vor seiner Ausreise vorwiegend zu Hause geblieben zu sein und im
Fitnessstudio trainiert zu haben (Protokoll BzP, S. 4), was mit der Furcht
um sein Leben, die ihn daran gehindert habe, seine Freundin zu informie-
ren, nicht vereinbar ist,
dass, unabhängig vom Gesagten auffällt, dass der Beschwerdeführer gel-
tend gemacht hatte, am Ende des zweiten Studienjahrs – (…) – zum ersten
Mal vom Vater seiner Freundin entführt und geschlagen worden zu sein,
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dass sich dies rund einen Monat später wiederholt habe, wobei ihm mit
dem Tod gedroht worden sei für den Fall, dass er sich weiterhin mit dem
Mädchen treffe,
dass dies der Grund für die Flucht gewesen sei,
dass das vorgebrachte Ereignis damit rund zwei Jahre vor der Ausreise
stattgefunden hatte und er seither keine weiteren Übergriffe auf ihn geltend
machte,
dass es damit zwischen den vorgebrachten Fluchtgründen und der Aus-
reise bereits an einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Kau-
salzusammenhang fehlt, um auf Asylrelevanz der geltend gemachten Vor-
bringen zu erkennen,
dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dem Beschwerdeführer drohten im heutigen Zeitpunkt flüchtlingsrechtlich
relevante Nachteile in Afghanistan,
dass, unabhängig von den als unglaubhaft erkannten Vorbringen, festge-
halten werden kann, dass die pauschale Einschätzung in der Beschwerde,
die afghanischen Behörden seien im Falle des Beschwerdeführers nicht
als schutzfähig- und -willig zu erachten, nicht zutrifft, zumal es der Be-
schwerdeführer unterlassen hat, die afghanischen Behörden um Schutz
nachzusuchen (vgl. Protokoll Anhörung S. 11, F100 ff.) und die Aussage,
der Vater seiner Freundin verfüge über Beziehungen zur Regierung und
zur Mafia, auf einer Vermutung beruht (vgl. Protokoll Anhörung S. 6, F36),
dass schliesslich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Akten legal aus Afghanistan ausgereist ist (vgl. Bestätigung Flugticket von
Kabul nach B._______ unter eigenem Namen),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37
E 4.4 m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und somit zu Recht angeordnet wurde,
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dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf allfällige Unzumut-
barkeitskriterien zuletzt in BVGE 2011/7 mit einer ausführlichen Analyse
zur Lage in Afghanistan und insbesondere in Kabul geäussert hat,
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dass es dabei feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei in weite Gebiete
Afghanistans unzumutbar, könne demgegenüber nach Kabul unter Um-
ständen als zumutbar qualifiziert werden, wobei aufgrund der schwierigen
humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung restrik-
tiver, individueller Kriterien – namentlich in Bezug auf ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz, die Sicherung des Existenzminimums und die Wohnsitua-
tion – vorzunehmen sei (vgl. BVGE 2011/7 E. 2 ff. mit Hinweisen auf E-
MARK 2006/9 bzw. EMARK 2003/10),
dass gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/07 zwar auch in Kabul von
einem Anstieg der Anschläge sowie von einer steigenden Kriminalität aus-
zugehen ist, sich die Anschläge indes vorwiegend gegen ausländische Zi-
vilisten, öffentliche Gebäude sowie Staatsbeamte richtet und die EASO die
Wahrscheinlichkeit, dass Zivilisten Opfer eines Anschlages oder einer
Straftat werden, als gering erachtet,
dass somit insgesamt nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu
schliessen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann
handelt, der mit einem Abiturabschluss sowie zweijährigem Besuch eines
(…)studiums an der Universität gut ausgebildet ist,
dass in Kabul sodann seine Eltern – welche ihn finanziell unterstützten –
sowie drei seiner Schwestern leben, womit das SEM zu Recht von einem
sozialen und finanziell tragfähigen Beziehungsnetz ausging,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat damit zumutbar und schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: