B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8367/2015
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 20. Dezem-
ber 2013 seinen Heimatstaat. Er reiste durch Äthiopien, Sudan und Libyen.
Von Italien herkommend traf er am 27. Juni 2014 in der Schweiz ein, wo er
drei Tage später ein Asylgesuch stellte.
Am 28. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegrün-
den befragt (Befragung zur Person [BzP]). Im Rahmen der BzP machte er
geltend, er gehöre zur Ethnie der Tigrinya und stamme aus der eritreischen
Ortschaft B._______ (…). Sein Dorf liege drei Stunden Fussmarsch von
der äthiopischen Grenze entfernt. Er habe die Schule nach Erreichen sei-
ner Volljährigkeit nicht mehr besuchen dürfen. Deshalb habe er mit seiner
Einberufung in den Militärdienst gerechnet. Er leide seit Kindheit an ernst-
haften Verletzungsfolgen: So könne er wegen falsch verheilter Rippenbrü-
che kaum mehr und nicht schmerzfrei atmen. Ausserdem habe er weitere
medizinische Probleme (…). Er habe deshalb den Behörden mitgeteilt,
dass er den Militärdienst nicht leisten könne. Die eritreische Armee habe
ihn dennoch – am (…) 2013 – schriftlich aufgeboten. Er habe sich an-
schliessend zu verstecken versucht. Im Dezember 2013 sei er aus Eritrea
illegal ausgereist.
Das SEM teilte ihm am 17. Februar 2015 mit, dass das zunächst eingelei-
tete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungs-
verfahren durchgeführt werde, und hörte ihn am 6. November 2015 zu den
Asylgründen an.
Im Rahmen der Anhörung behauptete er, er hätte weiterhin seine Schulen
besuchen können. Er habe die Behörden orientiert, dass er der einzige
Versorger seiner Geschwister sei, weil Vater und Bruder im Militärdienst
seien, denn er habe als Volljähriger jederzeit mit seiner Einberufung in den
Militärdienst rechnen müssen. Die eritreischen Behörden hätten ihn am (...)
2013 zu Hause aufgesucht, um ihn zum Militärdienst abzuholen. Er sei den
Soldaten durch die Hintertür seines Hauses entwischt, als diese das Haus
durch den Haupteingang betreten hätten. Er habe von den eritreischen Be-
hörden nie ein Schriftstück zum Militärdienst erhalten, auch kein schriftli-
ches Aufgebot. Nach dem (...) 2013 habe er sich drei Monate lang mehr-
heitlich in der Wildnis und bei einem Onkel versteckt, wobei er sich zu
Hause noch einmal kurz habe blicken lassen. In dieser Phase hätten die
Soldaten ihn immer wieder zu Hause gesucht. Einige Soldaten hätten ihn
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sogar in der Wildnis entdeckt und sich bei ihm erkundigt, weshalb er nicht
zur Schule gehe. Im späteren Verlauf der Anhörung vertrat der Beschwer-
deführer folgende Auffassungen: Vor dem (...) 2013 habe er kein Gesuch
um Dienstbefreiung oder -verschiebung gestellt, da er nicht gewusst habe,
bei welcher Behörde er diese Begehren hätte stellen können. Nach dem
(...) 2013 bis zur Ausreise habe er keine Kontakte mehr zu Menschen ge-
habt, weil er in der Wildnis in einem Hirtenhaus respektive einer Höhle
habe hausen und sich um die Tiere kümmern müssen. Zudem machte er
geltend, die Lebensmittel während dieser Zeit vom Onkel erhalten zu ha-
ben – aber er habe diesem nicht gesagt, wo er sich aufhalte. Nachdem er
von einem Cousin mütterlicherseits erfahren habe, dass ihn die Soldaten
nach wie vor zu Hause suchen würden, habe er seinen Entschluss zur Aus-
reise gefasst. Den Angehörigen habe er dies nicht mitgeteilt, weil sie ihn
als einzigen Versorger ansonsten nicht hätten wegziehen lassen. Die ille-
gale Ausreise aus Eritrea sei für ihn kein Problem gewesen, weil er hervor-
ragende Ortskenntnisse des Grenzabschnittes besessen habe. Er habe
sich für die Flucht nach Äthiopien nicht speziell vorbereiten müssen. So
habe er als Hirte und Bebauer eines landwirtschaftlichen Grundstücks an
der Grenze die Aufenthaltsorte, das Wachablösungsmuster und die Gepflo-
genheiten der stationierten Soldaten gekannt. Der Grenzfluss Mereb habe
kein Wasser geführt.
Der Beschwerdeführer reichte Kopien einer Einwohnerkarte seines Vaters,
einer Identitätskarte seiner Mutter, einer Taufbestätigung und eines Schul-
zeugnisses des Jahres 2012/13 ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 – eröffnet am 28. November 2015
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegwei-
sung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben werde.
C.
Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2015 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die
Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtene Verfügung seien aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und er
sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
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beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde
wurden eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung sowie Kopien des Emp-
fangsscheins und der angefochtenen Verfügung eingereicht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 13. Januar
2016 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit einer Ausnahme
(vgl. E. 1.3 in fine) einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Anordnung der Wegweisung. Der
Wegweisungsvollzug ist (vgl. dazu E. 7) nicht zu prüfen, nachdem die Vo-
rinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers an-
geordnet hat. Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit
des Vollzugs ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesbezüglich
kein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann (Art. 25 Abs. 2
VwVG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (vgl. dazu Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum-
marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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2.
Der Beschwerdeführer rügt, bei der Durchführung der BzP sei ihm das be-
treffende Protokoll nie rückübersetzt worden. Der eingesetzte Dolmetscher
habe ihm nach der 70-minütigen Befragung den Kugelschreiber ausgehän-
digt und ihn angehalten, sämtliche Protokollblätter zu unterzeichnen. Da er
sich seiner Rechte nicht bewusst gewesen sei, sei er dieser Aufforderung
gefolgt. Ausserdem handle es sich bei der BzP um eine summarische Be-
fragung; dies gelte es bei deren Beurteilung auch zu berücksichtigen. Da-
mit wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung
seines Gehörsanspruchs, mithin eine unrichtige respektive unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von er-
heblichen Sachverhaltselementen vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederho-
len) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs oder allenfalls der Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und
Entscheidfindung als begründet erweisen.
Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Unter-
suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG
auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller bei
der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylge-
währung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was
die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt,
so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person
ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch
dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen
und Missverständnisse zu klären. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, Vorbringen nicht nur zu hören, sondern diese auch
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben
und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erfor-
derlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder
die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann.
Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
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Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht er-
forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers einwandfrei nachgekommen. So lässt dessen Aussage-
verhalten nicht erkennen, dass er der BzP (und der Anhörung) nicht hätte
folgen können. Dieser Schluss steht im Einklang mit den Angaben des Be-
schwerdeführers, wonach er alle Gründe stets habe zu Protokoll geben
können und keine Ergänzungen mehr habe (vgl. BzP S. 9; SEM-Akten A17
S. 14 und 15). Die vom Beschwerdeführer angegebenen Vorkommnisse
konnten jedoch in der BzP und namentlich in der Anhörung nicht immer in
der wünschbaren Tiefe und Klarheit ergründet werden, was aber offensicht-
lich nicht auf das Unvermögen des eingesetzten Dolmetschers, sondern
offenkundig auf das vage, selektive und zugleich gravierend unstimmige
Aussageverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (Es kann
hierbei auf den Sachverhalt Bst. A verwiesen werden). Im BzP-Protokoll
(wie übrigens auch im Anhörungsprotokoll) sind keine erhebliche Situatio-
nen mit Verständnisproblemen zu erkennen. Befragerin und Dolmetscher
haben ihm damit ausreichende Möglichkeiten zur vollständigen Darlegung
oder Klarstellung seiner Angaben geboten. Zudem gab der Beschwerde-
führer an, den Tigrinya (Muttersprache) sprechenden Dolmetscher gut zu
verstehen (BzP S. 2 und 9; SEM-Akten A17 S. 1 und 17). Er hat denn auch
in der Folge – im Gegensatz zu seinen Behauptungen auf S. 5 seiner Be-
schwerde – die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle, namentlich
auch bei der Befragung zur Person, und insbesondere nach Rücküberset-
zung unterschriftlich in Anwesenheit der Befragerin des SEM und des Dol-
metschers bestätigt (BzP S. 8; SEM-Akten A19 S. 15). Wäre der protokol-
lierte Inhalt vom Dolmetscher nicht rückübersetzt worden, so hätte die Be-
fragerin des SEM gegenüber dem Dolmetscher interveniert. Zudem hat der
Beschwerdeführer in der Folge bis zum Zeitpunkt seiner Beschwerdean-
hebung nie geltend gemacht, ihm sei bei der BzP das Protokoll nicht rück-
übersetzt worden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträgli-
chen Einwendungen als aufgesetzt. Die für einen Entscheid wesentlichen
Sachverhaltsteile sind somit rechtsgenügend von der Vorinstanz festge-
stellt worden. Weiter bestünde keine Verletzung der Begründungspflicht,
wenn gewisse Sachverhaltsdetails nicht erwähnt oder nicht beurteilt wer-
den, weil sie für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung haben. Zu-
sammenfassend besteht damit kein formeller Grund für eine Aufhebung
der angefochtenen Verfügung oder für eine allfällige Neuanhörung.
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Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei kommt
es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das
Motiv ihrer Zufügung an.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Die asylsuchende Person
muss auch persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder un-
begründet nachschiebt, am Verfahren mangelndes Interesse zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert.
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Der
Beschwerdeführer habe in zentralen Punkten der Asylbegründung wider-
sprüchliche Angaben in den Bereichen Schulfortsetzung, militärisches Auf-
gebot, Art des Aufgebots, Stellung des Gesuchs um Militärdienstbefreiung
und bei den Gründen für eine Dienstbefreiung oder Dienstverschiebung
gemacht und schiebe wesentliche Sachverhalte nach (Aufenthalt in der
Wildnis; Fahndungen). Somit sei die Einberufung in die eritreische Armee
nicht glaubhaft. Die Ausreisemodalitäten seien darüber hinaus unstimmig
ausgefallen; sie würden nicht den Eindruck tatsächlicher Erlebnisse ver-
mitteln. Da die Einberufung unglaubhaft sei, sei einem illegalen Verlassen
des Landes wegen der militärischen Einberufung der Boden entzogen.
Ausserdem habe er grundlegende Fragen zur Grenzregion nicht – wie von
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einem Einheimischen erwartet werden könnte – überzeugend beantworten
können; namentlich Gegebenheiten geographischer, infrastruktureller und
landwirtschaftlicher Art seien ihm nicht ausreichend geläufig. Zudem habe
er angegeben, seine Flucht bei vollem Tageslicht durchgeführt zu haben
und von Soldaten in der Wildnis angesprochen worden zu sein. Erfah-
rungsgemäss würden jedoch Grenzsoldaten verdächtige Personen anhal-
ten. Er verheimliche damit die wahren Umstände seiner Ausreise. Folglich
sei weder von einer legalen noch illegalen Ausreise aus Eritrea auszuge-
hen, weshalb das Vorliegen allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen sei.
Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass die wesentlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers für eine Beurteilung seines Asylgesuchs in zwei Protokol-
len korrekt erfasst wurden. Praxisgemäss (vgl. dazu auch EMARK 1993
Nr. 3) dienen die Protokolle als verwertbare Basis für einen Entscheid (vgl.
dazu E. 2). Somit ist auf denjenigen Teil in der Beschwerde nicht weiter
einzugehen, der die Verwertbarkeit der Protokolle in Frage stellt. Was der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe ansonsten einwendet, überzeugt
nicht: Er versucht einleitend, seine widersprüchlichen Aussagen (vgl. dazu
obigen Sachverhalt Bst. A) zu einem einzigen Sachverhalt (vgl. Be-
schwerde S. 1 und 2) zu verschmelzen. Dabei glättet er unstimmige frühere
Versionen aus, indem er sich entweder für die eine oder andere Version
entscheidet, bleibt dabei mehrheitlich oberflächlich, spricht Ungereimthei-
ten nicht an oder spielt diese herunter. So glaubt er beispielsweise den
zentralen Widerspruch einer schriftlichen oder mündlichen oder eines per-
sönlich überbrachten militärischen Aufgebots im eritreischen Kontext als
nicht entscheidwesentlich abtun zu können. Er geht dabei davon aus, dass
allein schon seine unbestrittene Volljährigkeit und die damit einhergehende
generelle Militärdienstpflicht, seine unmenschliche Behandlung zur Folge
haben werde und seine Verfolgungssituation in Eritrea schlüssig aufzuzei-
gen vermöge (vgl. Beschwerde S. 4). Gleichzeitig versucht er sich als pro-
funder Kenner der Schul-, Wohn- und Grenzregion auszugeben, um seine
Refraktion, sein anspruchsvolles mehrmonatiges Untertauchen in der Wild-
nis und sein Überleben inmitten einer von Soldaten lückenlos bewachten
Grenzregion (selbst noch in Kontakt mit den dortigen Soldaten) und letzt-
lich den illegalen Grenzübertritt als ein für ihn kalkulierbares und vertretba-
res Risiko darzustellen. Seine Angaben sind indes auf dem Hintergrund der
diametral abweichenden früheren Aussagen – es kann hierbei auf den obi-
gen Sachverhalt (Bst. A) verwiesen werden –, der eritreischen Einberu-
fungspraxis und der örtlichen Verhältnisse nicht glaubhaft. Er bietet denn
auch keine stichhaltigen Erklärungen dafür, weshalb nur diese jüngste aller
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Versionen die korrekte sein soll und weshalb er sich in den Befragungen
zu vielen gegenteiligen Aussagen veranlasst gesehen hatte. Zudem sind
seine Kenntnisse der örtlichen geographischen, topographischen und land-
wirtschaftlichen Verhältnisse ungenügend ausgefallen, weshalb ihm nicht
zu glauben ist, dass er aus eigenen Erfahrungen berichtet haben kann.
Dass er beispielsweise als Hirte und Bebauer eines Landwirtschaftsgrund-
stücks die Existenz der in seinem Dorf zu bewirtschaftenden terrassierten
Landwirtschaftsflächen nicht kennt, deren Existenz sogar dementiert, oder
im besagten Grenzabschnitt die für eine illegale Ausreise anzutreffenden
lebensbedrohlichen örtlichen Gegebenheiten nicht anspricht, lässt nur den
Schluss zu, dass er das Land im einschlägigen Grenzabschnitt nicht auf
die angegebene Weise verlassen haben kann.
Er kann den angeführten vorinstanzlichen Einwänden nichts Stichhaltiges
entgegenhalten. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollum-
fänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Folglich sind Einberufung und illegale Ausreise in der
besagten Region nicht zu glauben. Daran ändern die eingereichten Be-
weismittel nichts.
4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob er durch seine illegale Ausreise aus dem
Heimatland, wie er dies behauptet, einen Grund für eine zukünftige Verfol-
gung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und er infolge subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylaus-
schlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unab-
hängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt
worden sind oder nicht. Es ist nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihr Verhalten zu erreichen versucht
hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum
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Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; UNHCR, Hand-
buch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
Das Staatssekretariat hat auf dem Hintergrund der nicht authentisch an-
mutenden Angaben des Beschwerdeführers überzeugend ausgeführt,
weshalb die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisemodalitäten
weder auf eine legale noch illegale Ausreise schliessen lassen. Darüber
hinaus bestehen keine Hinweise, dass er aus Sicht des eritreischen Staa-
tes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde oder sich in beson-
derem Masse exponiert hätte. Folglich erfüllt er die Voraussetzungen für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt sub-
jektiver Nachfluchtgründe nicht (Art. 54 AsylG).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat
die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab-
lehnte.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche nicht selbstän-
dig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens gewesen ist, als eine Gutheissung im Asyl- oder im Wegwei-
sungspunktes deren Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem heu-
tigen Urteilsdatum in Kraft.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Befreiung von einem Kostenvorschuss ist mit dem Urteil
gegenstandslos geworden.
9.
Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: