B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8369/2015
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 3. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin
bei der Vorinstanz eine als "Gesuch um Familienzusammenführung" be-
zeichnete Eingabe ein. Mit Schreiben vom 20. März 2014 teilte die Vor-
instanz ihr mit, sie nehme die Eingabe als Asylgesuch aus dem Ausland /
Einreisebewilligung anhand und unterbreitete ihr gleichzeitig zur Abklärung
des Sachverhalts einen Fragekatalog.
A.b In der Antwort vom 5. April 2014 führte die Beschwerdeführerin aus,
sie habe von 2003 bis Juni 2012 in B._______ die Schule besucht. Ihr Bru-
der sei in den Sudan geflüchtet, weshalb ihr Vater inhaftiert worden sei.
Nachdem der Vater im Gefängnis erkrankt und anfangs 2014 gestorben
sei, hätten die eritreischen Behörden sie inhaftieren wollen. Sie habe sich
deshalb zu ihrer Tante nach C._______ begeben. Diese habe in der Folge
ihre illegale Ausreise organisiert und finanziert. Im Sudan habe sie sich
beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und einige Monate im
Flüchtlingslager D._______ gelebt. Eines Nachts sei sie zusammen mit
weiteren Frauen von unbekannten Bewaffneten entführt, in eine Waldhütte
gebracht und vergewaltigt worden. Nach drei Monaten Leid und Grausam-
keit sei sie bewusstlos auf einem Marktplatz liegen gelassen worden. Die
Dorfbewohner hätten sich um sie gekümmert. Aufgrund des Erlebten habe
sie nicht ins Flüchtlingslager zurückkehren wollen. Nun lebe sie zusammen
mit anderen eritreischen Flüchtlingen in E._______. Sie befinde sich in ei-
ner sehr schlechten Situation.
B.
B.a Mit Schreiben vom 24. Juli 2014 ersuchte die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin um weitere präzisierende Angaben.
B.b In ihrem Antwortschreiben vom 1. August 2014 führte die Beschwer-
deführerin aus, sie sei im November 2011 in Haft gewesen. Im Juli 2012
habe die Polizei gedroht, sie an Stelle ihres Bruders zu inhaftieren. Ihre
Entführung habe im Juli 2013 stattgefunden. Sie sei ins Gesicht geschla-
gen worden, was zu schweren Verletzungen an ihren Augen geführt habe.
Zudem habe sie grosse Probleme in ihrem Körperinnern. Sie lebe nach wie
vor mit den Leuten zusammen, die ihr seinerzeit geholfen hätten.
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C.
C.a Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 gewährte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in ihren Aussa-
gen.
C.b In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 hält die Beschwerdefüh-
rerin fest, sie sei in Eritrea nie im Gefängnis gewesen. Ihre Geschwister
würden ihre eigenen Leben in Eritrea führen. Im Jahre 2011 habe nur sie
bei den Eltern gelebt. Sie habe neben dem Auge eine Verletzung und
könne daher nicht gut sehen.
D.
Mit Verfügung vom 26. November 2015 bewilligte das SEM der Beschwer-
deführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die Ver-
fügung sei aufzuheben. Es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewäh-
ren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit eines weiteren Verblei-
bes im Sudan festzustellen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist –
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten.
1.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die ange-
fochtene Verfügung begrenzt. Im Auslandverfahren beschränkt sich die
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Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob
die Vorinstanz die Einreise – einschliesslich der vorfrageweise zu prüfen-
den Gefährdung – zu Recht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin
daher beantragt, sie sei als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihr Asyl
zu gewähren, nimmt sie eine unzulässige Streitgegenstandserweiterung
vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
5.
5.1 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Schweizerische Vertretun-
gen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
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anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea seitens der heimatlichen Behörden ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten gehabt habe, auch wenn die diesbezüglichen
Ausführungen unsubstantiiert und teilweise ungenau vorgetragen worden
seien. Indes könne verzichtet werden, darauf näher einzugehen.
Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz
aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Einer Person könne das Asyl verwei-
gert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen.
Die Beschwerdeführerin habe sich beim UNHCR als Flüchtling registrieren
lassen und einige Zeit im Lager gelebt. Gegen eine Rückkehr ins Lager
führe sie die Angst vor einer erneuten Entführung, Verletzungen sowie den
Nichtzugang zu medizinischer Behandlung an. Bezüglich der Entführung
sei nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführerin Nachteile er-
fahren habe. Das schweizerische Asylrecht diene indes nicht dem Aus-
gleich erlittenen Unrechts. Bei der Entführung handle es sich um ein ein-
maliges, isoliertes Ereignis. Seither sei die Beschwerdeführerin nicht wie-
der behelligt worden. Auch gebe es keine Hinweise, dass sie im heutigen
Zeitpunkt gezielt, oder auch nur mit grösserer Wahrscheinlichkeit als an-
dere Flüchtlinge, erneut Opfer einer Entführung werden könnte. Zudem sei
nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Vorkommnisse nicht dem UNHCR
oder der sudanesischen Polizei gemeldet habe. Dies wäre ihr zumutbar
gewesen. Sodann verfüge sie im Sudan nicht über ein freies Aufenthalts-
recht im ganzen Land, sie habe sich in dem ihr zugewiesenen Flüchtlings-
lager aufzuhalten. Weiter seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
dass sie eine ärztliche Behandlung benötige, welche im Sudan nicht ge-
währleistet sei. Sie habe die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz, Unter-
stützung und medizinische Versorgung zu ersuchen. Letztere stehe ihr kos-
tenlos zur Verfügung.
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Viele eritreische Flüchtlinge würden sich nicht lange in den Lagern aufhal-
ten, sondern nach Erhalt des Flüchtlingsausweises nach Khartum oder an-
dere Orte weiterziehen. Benötigten sie diesfalls kostenfreie medizinische
Behandlung, müssten sie sich mit dem UNHCR oder COR in Verbindung
setzen.
Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin mit ihrer hier lebenden
Schwester und ihrem Bruder über einen Anknüpfungspunkt. Dieser sei in-
des nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände
dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderli-
chen Schutz gewähren soll. Die Beschwerdeführerin sei volljährig und lebe
mit einer eritreischen Flüchtlingsfamilie in E._______, wo sie offenbar auch
in der Lage sei, ihnen Lebensunterhalt zu bestreiten.
6.2 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für erit-
reische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist und die Beschwerdeführerin
durch die Entführung Nachteile erlitten hat. Indes dient das Asylrecht nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern soll denjenigen gewährt
werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtslandes bedürfen. Mit dem
Wiederholen der Asylvorbringen sowie den allgemeinen Ausführungen zur
Situation der Flüchtlinge im Sudan, insbesondere der Frauen, legt die Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern ihr per-
sönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist. Die-
ser Schluss wird dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit mehr
als dreieinhalb beziehungsweise zweieinhalb Jahren – diesbezüglich äus-
sert sie sich widersprüchlich – ausserhalb eines Flüchtlingslagers im Su-
dan lebt, keine erneuten Benachteiligungen seitens der sudanesischen Be-
hörden anführt und offenbar ein Auskommen gefunden hat. Dass der Gast-
familie ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin nicht zugemutet wer-
den könne, ist angesichts des bereits mehrjährigen Aufenthalts eine
blosse, nicht substantiierte Behauptung.
Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss ihren eigenen Angaben beim UN-
HCR als Flüchtling registrieren lassen und gewisse Zeit im Flüchtlingslager
D._______ gelebt. Als registrierter Flüchtling kann sie sich jederzeit erneut
an das UNHCR wenden und dessen Schutz in Anspruch nehmen. Bei Be-
darf wird ihr zumindest die notwendige Grund- sowie medizinische Versor-
gung gewährt. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf
die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
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Soweit die Vorinstanz schliesslich festgestellt hat, die Beschwerdeführerin
habe mit ihren beiden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Ge-
schwistern keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt zur Schweiz, äussert
sie sich dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht, mithin anerkennt sie diese
Feststellung.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nicht
auf den Schutz der Schweiz berufen kann und ihr ein weiterer Verbleib im
Sudan zumutbar ist. Die Vorinstanz hat ihr zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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